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   VGH Bayern, 26.02.2018 - 13 M 17.2487   

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https://dejure.org/2018,5617
VGH Bayern, 26.02.2018 - 13 M 17.2487 (https://dejure.org/2018,5617)
VGH Bayern, Entscheidung vom 26.02.2018 - 13 M 17.2487 (https://dejure.org/2018,5617)
VGH Bayern, Entscheidung vom 26. Februar 2018 - 13 M 17.2487 (https://dejure.org/2018,5617)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VwVfG § 8 Abs. 1 S. 2; VwGO § 162 Abs. 1
    Kein Ersatz für Kosten zur Terminsvorbereitung

  • ArgeLandentwicklung

    Abstecken von Einlageflurstücken; Amtshilfe; Arbeitskräfte, bereitgestellte; Aufdecken von Mustergründen; Kosten; Notwendige Aufwendungen; Prozesskarten; Zweckentsprechende Rechtsverfolgung

    Enthalten in der kostenlosen behördlichen Rechtsprechungsdatenbank RzF, welche zunächst heruntergeladen und installiert werden muß.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rewis.io

    Kein Ersatz für Kosten zur Terminsvorbereitung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 162 Abs. 1 ; VwVfG § 8 Abs. 1 S. 2
    Nichtberücksichtigung von Kosten für Messgehilfen und den Einsatz von Zugmaschinen

  • rechtsportal.de

    VwVfG § 8 Abs. 1 S. 2; VwGO § 162 Abs. 1
    Kostenfestsetzungsbeschluss; Erinnerung; Flurbereinigungsverfahren; Kosten der Absteckung der Einlageflurstücke; notwendige Aufwendungen; Gerichtskosten; Amtshilfe; Auslage; zweckentsprechende Rechtsverteidigung; Erstattungsfähigkeit; Flurstücksabsteckung; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • VGH Bayern, 16.08.1973 - 206 VII 68
    Auszug aus VGH Bayern, 26.02.2018 - 13 M 17.2487
    Aufwendungen im Flurbereinigungsverfahren für die Herstellung von Beschwerdeplänen, das Aufdecken von Mustergründen und die Absteckung der Einlageflurstücke sind im Verfahren vor dem Flurbereinigungsgericht grundsätzlich nicht als erstattungsfähige Kosten der beklagten Teilnehmergemeinschaft anzuerkennen (vgl. BayVGH, B.v. 16.8.1973 - 206 VII 68 - RdL 1974, 83/84).

    Nur sofern auf Anordnung des Gerichts besondere Pläne erstellt werden, kann hierüber mit dem Gericht abgerechnet werden (BayVGH, B.v. 16.8.1973 - 206 VII 68 - RdL 1974, 83/84 unter Hinweis auf B.v. 18.2.1972 - 267 VII A 67).

    Gleiches gilt für auf Veranlassung des Gerichts durch den Beklagten bereitgestellte Arbeitskräfte (BayVGH, B.v. 16.8.1973 a.a.O.).

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