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   VGH Bayern, 26.02.2019 - 22 B 16.1447   

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VGH Bayern, 26.02.2019 - 22 B 16.1447 (https://dejure.org/2019,5427)
VGH Bayern, Entscheidung vom 26.02.2019 - 22 B 16.1447 (https://dejure.org/2019,5427)
VGH Bayern, Entscheidung vom 26. Februar 2019 - 22 B 16.1447 (https://dejure.org/2019,5427)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • rewis.io

    Rechtmäßigkeit der Anordnung einer Preisüberprüfung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kontroll- und sonstige Unterstützungsleistungen eines Privatunternehmens für das Führungsinformationssystem des Heeres; Vergabe diesbezüglicher Folgeaufträge ohne wettbewerbliches Auswahlverfahren an den bisherigen Auftragnehmer (bzw. eine seiner Tochtergesellschaften); ...

  • rechtsportal.de

    Voraussetzungen für die Vergabe von Aufträgen für Informationssysteme der Bundeswehr an Privatunternehmen; Vergabe von Folgeaufträgen ohne wettbewerbliches Auswahlverfahren an den bisherigen Auftragnehmer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerwG, 13.04.2016 - 8 C 2.15

    Anbieter; Auftrag; Auftraggeber; Markt; Marktpreis; betriebssubjektiver

    Auszug aus VGH Bayern, 26.02.2019 - 22 B 16.1447
    Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens sowie des Revisionsverfahrens 8 C 2.15 zu tragen.

    Auf die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene Revision der Klägerin hin hob das Bundesverwaltungsgericht durch Urteil vom 13. April 2016 (8 C 2.15 - BVerwGE 154, 387) das Urteil vom 6. November 2014 auf und verwies die Streitsache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurück.

    Wegen der vom Bundesverwaltungsgericht für geboten erachteten ergänzenden Tatsachenfeststellungen wird auf die Ausführungen in den Randnummern 45 f. des Urteils vom 13. April 2016 (8 C 2.15 - BVerwGE 154, 387) verwiesen.

    Zum Zwecke der Ermittlung eines abgeleiteten Marktpreises im Sinn von § 4 Abs. 2 VO PR Nr. 30/53 dürfe - auch im Licht des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. April 2016 (8 C 2.15 - BVerwGE 154, 387) - grundsätzlich nur von den Preisen des jeweiligen Anbieters, nicht aber von Preisen Dritter ausgegangen werden.

    Um die Marktgängigkeit einer Leistung beurteilen zu können, bedarf es zunächst der Bestimmung des relevanten Marktes (BVerwG, U.v. 13.4.2016 - 8 C 2.15 - BVerwGE 154, 387 Rn. 45; Ebisch/Gottschalk/Hoffjan/Müller/ Waldmann, a.a.O. § 4 VO PR Nr. 30/53 Rn. 34).

    Was die Anforderungen anbetrifft, denen Unternehmen genügen mussten, um für eine Auftragsvergabe in Betracht zu kommen, lassen sich drei Gruppen bilden: Den Aufträgen, auf die sich die Prüfvorgänge 1 bis 6 beziehen, ist gemeinsam, dass bei ihnen ausweislich der einschlägigen Leistungsbeschreibungen (vgl. zu ihrer Maßgeblichkeit BVerwG, U.v. 13.4.2016 - 8 C 2.15 - BVerwGE 154, 387 Rn. 39) nur Anbieter als Auftragnehmer in Frage kamen, die vier Kriterien erfüllten (5.1.2).

    5.2 Die Anforderungen, denen ein Anbieter der vom IT-AmtBw jeweils nachgefragten Leistung genügen musste, um für eine Auftragserteilung in Betracht zu kommen, sind nicht Ausdruck einer Marktabschottung (vgl. dazu BVerwG, U.v. 13.4.2016 - 8 C 2.15 - BVerwGE 154, 387 Rn. 40), die dem Ziel diente, durch eine möglichst restriktive Fassung der Vergabevoraussetzungen den Kreis der berücksichtigungsfähigen Unternehmen möglichst eng zu ziehen.

    Denn sie setzt voraus, dass "die geforderte Leistung auch von anderen als dem ausgewählten Anbieter tatsächlich zu einem bestimmten Preis angeboten" wurde (BVerwG, U.v. 13.4.2016 - 8 C 2.15 - BVerwGE 154, 387 Rn. 45).

    Da der Marktpreisvorrang dem Schutz der marktwirtschaftlichen Ordnung und der Preisbildung im freien Wettbewerb dient, schützt er nur das Resultat des tatsächlich vorgefundenen Wettbewerbs, aber keinen als wettbewerbsgerecht vermuteten oder fingierten Preis (BVerwG, U.v. 13.4.2016 a.a.O. Rn. 45).

    Ob die damit der Sache nach angesprochene Rechtsfigur des "potenziellen Wettbewerbs" anzuerkennen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 13. April 2016 (8 C 2.15 - BVerwGE 154, 387 Rn. 26) als "zweifelhaft" bezeichnet, die Beantwortung dieser Frage wegen ihrer fehlenden Entscheidungserheblichkeit im vorliegenden Rechtsstreit indes dahinstehen lassen.

    Zur Begründung hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 13. April 2016 (8 C 2.15 - BVerwGE 154, 387 Rn. 26) darauf verwiesen, dass sich einschlägige Angaben z.B. auf Blatt 20 und Blatt 42 der Akte 330-3153-11/04, auf Blatt 19 der Akte 22-3153-350-06 und auf Blatt 49 der Akte 22-3153-20-07 der Regierung (sie betreffen die Prüfvorgänge 1, 4 und 5) finden.

    5.7 Weder die Klägerin noch ihre Muttergesellschaft (vgl. zur gebotenen Einbeziehung dieses Unternehmens in die insofern anzustellende Betrachtung BVerwG, U.v. 13.4.2016 - 8 C 2.15 - BVerwGE 154, 387 Rn. 41 und 46) haben die von ihnen geforderten Stundensätze anlässlich nicht verfahrensgegenständlicher, aber gleiche oder gleichartige Leistungen betreffender Aufträge im relevanten zeitlichen Umfeld zu den Rechtsgeschäften, die von den Prüfvorgängen 1 bis 11 umfasst werden, gegenüber dem Bund unter Wettbewerbsbedingungen durchsetzen können.

    Das Alleinstellungsmerkmal, das der Klägerin bei den verfahrensgegenständlichen Aufträgen zukam, lässt die Notwendigkeit der im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. April 2016 (a.a.O. Rn. 28, 31 und 46) insofern geforderten Vergewisserung nicht in vollem Umfang entfallen.

    Zwar ist im bilateralen Monopol auch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 13.4.2016 a.a.O. Rn. 28) eine wettbewerbliche Preisbildung ausgeschlossen.

    5.7.2 Eine Sachverhaltsaufklärung über den Ausgang des in den Jahren 2016 und 2017 durchgeführten wettbewerblichen Vergabeverfahrens, an dem sich die Klägerin nach der Darstellung in Abschnitt 1.2.5.3 des Schriftsatzes der Landesanwaltschaft Bayern vom 27. April 2017 beteiligt hat, erübrigte sich, da dieser Vorgang nicht innerhalb des relevanten "zeitlichen Umfelds" der Erteilung der verfahrensgegenständlichen Aufträge liegt (vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, U.v. 13.4.2016 - 8 C 2.15 - BVerwGE 154, 387 Rn. 31 und 46).

    Als Umsätze, die die wettbewerbliche Durchsetzung eines Preises dann belegen können, wenn kein bilaterales, sondern nur ein Nachfragemonopol besteht, kommen nur Aufträge in Betracht, die in ausreichender, nach dem einschlägigen Markt zu bestimmender zeitlicher Nähe zu den zu prüfenden Preisvereinbarungen liegen (BVerwG, U.v. 13.4.2016 a.a.O. Rn. 41).

    Welche Zeiträume dabei in den Blick zu nehmen sind, richtet sich nach den zeitlichen Grenzen des Marktes für die umgesetzte Leistung; regelmäßig werden mindestens die Umsätze innerhalb eines Jahres zu betrachten sein (BVerwG, U.v. 13.4.2016 a.a.O. Rn. 25, betreffend die Frage, wie oft es einem Unternehmen gelungen sein muss, eine Preiserhöhung durchzusetzen, damit der angehobene Preis als verkehrsüblich im Sinn von § 4 Abs. 1 VO PR Nr. 30/53 angesehen werden kann).

    Nummern 1, 2, 4, 5 sowie 59 bis 63 folgt die Irrelevanz des Umstands, dass der Beklagte das wettbewerbliche Zustandekommen dieser Aufträge nicht aufzuklären vermochte, zudem daraus, dass die von der Klägerin bzw. ihrer Muttergesellschaft zu erbringenden Leistungen im Verhältnis zu denen, die sie im Rahmen der verfahrensgegenständlichen Verträge schuldete, weder gleich noch gleichartig waren (vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, U.v. 13.4.2016 - 8 C 2.15 - BVerwGE 154, 387 Rn. 41).

    5.7.4 Dahinstehen kann, ob die Ausführungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. April 2016 (8 C 2.15 - BVerwGE 154, 387), eine wettbewerbliche Durchsetzung der Stundensätze der Klägerin könnte sich auch daraus ergeben, dass sie diese Preise im zeitlichen Umfeld der jeweils zu prüfenden Vereinbarung bei anderen, mehrfach erfolgten Beauftragungen mit gleichen Leistungen "durch die Bundeswehr" (U.v. 13.4.2016 a.a.O. Rn. 31) bzw. durch den "Monopolnachfrager" (U.v. 13.4.2016 a.a.O. Rn. 46) unter den Bedingungen eines funktionierenden Wettbewerbs zu erzielen vermochte, so zu verstehen sind, dass zu diesem Zweck auch Unteraufträge in Betracht kommen, die ein Privatunternehmen der Klägerin oder ihrer Muttergesellschaft anlässlich eines vom Bund erteilten Hauptauftrags erteilt hat.

    Denn "im Verkehr üblich" im Sinn von § 4 Abs. 1 VO PR Nr. 30/53 ist nur der vom jeweiligen Leistungserbringer selbst im Wettbewerb durchgesetzte Preis ("betriebssubjektiver Marktpreis"; so auch BVerwG, U.v. 13.4.2016 - 8 C 2.15 - BVerwGE 154, 387 Rn. 22 f.).

    Auf unvollkommenen Märkten stellen die für ein bestimmtes Wirtschaftsgut entrichteten Preise nämlich Ausdruck der Wertschätzung dar, die der Markt der Leistung "eines bestimmten Anbieters zu einem bestimmten Zeitpunkt" entgegenbringt (BVerwG, U.v. 13.4.2016 a.a.O. Rn. 23).

    Der Umstand, dass andere Anbieter wegen möglicherweise (ggf. auch nur vermeintlich) abweichender, von den Nachfragern honorierter Modalitäten einen höheren Preis für die gleiche Leistung zu erzielen vermögen, lässt deshalb nicht darauf schließen, dass dieses höhere Entgelt auch von dem Anbieter durchgesetzt werden könnte, dessen Preisgestaltung zu beurteilen ist (BVerwG, U.v. 13.4.2016 a.a.O. Rn. 23).

    Dahinstehen kann, ob es auf der Grundlage des Konzepts des betriebssubjektiven Marktpreises, zu dem sich das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 13. April 2016 (a.a.O. Rn. 22 ff.) ausdrücklich bekannt hat, von vornherein ausgeschlossen ist, einen abgeleiteten Marktpreis im Sinn von § 4 Abs. 2 VO PR Nr. 30/53 aus dem Entgelt herzuleiten, das ein anderes Unternehmen für eine nicht identische, sondern nur "im Wesentlichen vergleichbare" Leistung erzielt hat.

    Insbesondere weisen die für den Verband Deutscher Rentenversicherungsträger und einzelne Träger der gesetzlichen Rentenversicherung entfalteten Tätigkeiten (Bl. 107, 109 bis 113, 119, 120 und 140 der Akte 22-3153-358-10 der Regierung) sowohl der Klägerin selbst als auch ihrer Muttergesellschaft nicht jenen militärfachlichen Bezug auf, im Hinblick auf den das IT-AmtBw die verfahrensgegenständlichen Aufträge an die Klägerin erteilt hat (vgl. zur Unbedenklichkeit des Standpunkts, dass Leistungen ohne militärfachlichen Bezug mit den vorliegend verfahrensgegenständlichen Aufträgen nicht im Sinn von § 4 Abs. 2 VO PR Nr. 30/53 vergleichbar sind, BVerwG, U.v. 13.4.2016 - 8 C 2.15 - BVerwGE 154, 387 Rn. 34).

    Gleiches gilt für die Aussage, dass Exportpreise insbesondere bei Rüstungsgütern für Zwecke der Marktpreisfeststellung regelmäßig außer Betracht zu bleiben haben, da gerade auf diesem Gebiet die Wettbewerbsbedingungen im Ausland nicht mit den Gegebenheiten auf dem nationalen Markt für wehrwirtschaftliche Leistungen übereinstimmen (BVerwG, U.v. 13.4.2016 - 8 C 2.15 - BVerwGE 154, 387 Rn. 29; BayVGH, U.v. 6.11.2014 - 22 B 14.175 - juris Rn. 80; Ebisch/Gottschalk/Hoffjan/ Müller/Waldmann, Preise und Preisprüfungen bei öffentlichen Aufträgen, 8. Aufl. 2010, § 4 VO PR Nr. 30/53 Rn. 41).

    Der Kostenausspruch, in den die Kosten des Revisionsverfahrens 8 C 2.15 wegen des im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. April 2016 insoweit enthaltenen Vorbehalts einzubeziehen waren, beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

  • VG München, 19.06.2012 - M 16 K 11.3887

    Preisrecht; Preisprüfung; Erforderlichkeit; Marktpreis; marktgängige Leistung;

    Auszug aus VGH Bayern, 26.02.2019 - 22 B 16.1447
    Die gegen den Bescheid vom 1. August 2011 erhobene Anfechtungsklage wies das Verwaltungsgericht München durch Urteil vom 19. Juni 2012 (M 16 K 11.3887 - juris) als unbegründet ab.

    Danach hatte er nicht nur den Nutzungsleiter, sondern unmittelbar auch die nutzenden Truppenteile hinsichtlich technischer Detailfragen zu beraten und zu unterstützen, die die Führungskomponente FENNEK, den in Bezug auf den Spähwagen FENNEK geschaffenen Systemverbund sowie die an diese Führungskomponente angeschlossenen Subsysteme betrafen (vgl. zur Integration des Führungsinformationssystems des Heeres sowie teilweise auch des Führungs- und Waffeneinsatzsystems ADLER in die Beobachtungs- und Aufklärungsausstattung des Spähwagens FENNEK Seite 24 der Klageerwiderung vom 23.5.2012, Bl. 86 der Akte des Verfahrens M 16 K 11.3887).

    Die Entwicklung der operationellen Software dieses Führungsinformationssystems oblag der E... GmbH (vgl. Seite 18 der Klageerwiderung vom 23.5.2012, Bl. 79 der Akte M 16 K 11.3887); ihr war auch der Hauptauftrag zur technisch-logistischen Betreuung dieses Systems im Jahr 2007 erteilt worden (vgl. den als Bestandteil des Anlage B 36 vorgelegten Einzelauftrag mit der Nummer Q/IB2P/7A004/R7056).

    Ihr Wissen um die singuläre Stellung, die sie in Bezug auf systemtechnische Begleitungen (und die damit der Sache nach übereinstimmenden IV& V-Leistungen) besaß, die das Führungsinformationssystem des Heeres einschließlich seiner Vorgänger- und Subsysteme zum Gegenstand hatten, gelangte in ihrer Pressemitteilung vom 5. Oktober 2010 zum Ausdruck, in der sie die von ihr angebotene systemtechnische Begleitung als "im Markt einzigartig" bezeichnete (Bl. 121 der Akte des Verfahrens M 16 K 11.3887).

    In einer Imagebroschüre (Bl. 138 der Akte des Verfahrens M 16 K 11.3887) hat sie die von ihr erbrachte systemtechnische Begleitung ebenfalls als "einzigartig im Wettbewerb" dargestellt.

    Insoweit waren jedoch mehrere Unternehmen involviert: Während die einschlägige operationelle Software durch die E... GmbH entwickelt wurde (vgl. die Klageerwiderung vom 23.5.2012, Bl. 84 der Akte des Verfahrens M 16 K 11.3887), oblag die Produktion der erforderlichen Hardware einer Mehrzahl hiervon verschiedener Unternehmen (vgl. Bl. 85 der Akte des Verfahrens M 16 K 11.3887); zu ihnen gehörten nach Aktenlage (Bl. 82 der Akte des Verfahrens M 16 K 11.3887) u. a. eine A... GmbH und eine r... GmbH.

  • BGH, 20.11.1973 - VI ZR 72/72

    Schadenersatzforderungen von Versorgungsberechtigten

    Auszug aus VGH Bayern, 26.02.2019 - 22 B 16.1447
    In den Urteilen vom 20. November 1973 (VI ZR 72/72 - NJW 1974, 319) und vom 24. September 1985 (VI ZR 101/84 - NVwZ 1986, 152) hat der Bundesgerichtshof mit Blickrichtung auf die ebenfalls drei Jahre lange Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung festgehalten, dass es bei öffentlich-rechtlichen Gläubigern für den Verjährungsbeginn nicht nur auf die Kenntnis dieses Rechtsträgers als solchen, sondern darüber hinaus auf die Kenntnis des für die Vorbereitung und Verfolgung von Regressansprüchen zuständigen Bediensteten "der verfügungsbefugten Behörde" (BGH, U.v. 24.9.1985 - VI ZR 101/84 - NVwZ 1986, 152/153) ankommt.

    Eine andere Betrachtungsweise würde in unzulässiger Weise in die normativ geregelte Verwaltungsorganisation eingreifen (BGH, U.v. 20.11.1973 - VI ZR 72/72 - NJW 1974, 319).

    Dieselben Erwägungen, die es verbieten, die Länder bei der Wahrnehmung von Auftragsangelegenheiten als Organe des Bundes anzusehen und ihr Handeln dem Bund haftungsrechtlich zuzurechnen (vgl. BGH, U.v. 30.12.1954 - III ZR 102/53 - BGHZ 16, 95/99 f.), müssten dazu führen, der verselbständigten Position des Bundes einer- und der Länder andererseits im Rahmen des § 852 BGB Rechnung zu tragen (BGH, U.v. 20.11.1973 - VI ZR 72/72 - NJW 1974, 319).

    Für die Verjährung von Ansprüchen, die diese Träger öffentlicher Gewalt selbständig und eigenverantwortlich durchzusetzen haben, sei deshalb allein auf die Kenntnis ihrer zuständigen Bediensteten abzustellen (BGH, U.v. 20.11.1973 a.a.O. S. 320).

    Vorstellungen von der "Einheitlichkeit der öffentlichen Hand" könnten sich weder über die einschlägigen Zuständigkeitsregelungen hinwegsetzen noch sie modifizieren (BGH, U.v. 20.11.1973 a.a.O. S. 320).

  • VGH Bayern, 06.11.2014 - 22 B 14.175

    Öffentlicher Auftrag, Vergleichsobjekt, Marktpreis, Verkehrsüblicher Preis

    Auszug aus VGH Bayern, 26.02.2019 - 22 B 16.1447
    Die von ihm gegen diese Entscheidung zugelassene Berufung der Klägerin wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof durch Urteil vom 6. November 2014 (22 B 14.175 - juris) zurück.

    Wegen der zur Begründung dieser Aussage angestellten Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofs wird auf die Ausführungen in den Randnummern 94 bis 100 des Urteils vom 5. November 2014 (22 B 14.175 - juris) Bezug genommen.

    Denn die Klägerin sei nach den Feststellungen im Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 6. November 2014 (22 B 14.175 - juris) wegen ihr zukommender Alleinstellungsmerkmale beauftragt worden, die ihr bekannt gewesen und die zudem in mehreren Auftragsunterlagen angesprochen worden seien.

    Vor allem aber ist sie dem im Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. November 2014 (22 B 14.175 - juris Rn. 80) eingenommenen Standpunkt, dass Entgelte, die bei Exportgeschäften verlangt und entrichtet wurden, keine Rückschlüsse auf den Preis zulassen, der für Leistungen der verfahrensgegenständlichen Art im Inland verkehrsüblich ist, weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht entgegengetreten.

    Gleiches gilt für die Aussage, dass Exportpreise insbesondere bei Rüstungsgütern für Zwecke der Marktpreisfeststellung regelmäßig außer Betracht zu bleiben haben, da gerade auf diesem Gebiet die Wettbewerbsbedingungen im Ausland nicht mit den Gegebenheiten auf dem nationalen Markt für wehrwirtschaftliche Leistungen übereinstimmen (BVerwG, U.v. 13.4.2016 - 8 C 2.15 - BVerwGE 154, 387 Rn. 29; BayVGH, U.v. 6.11.2014 - 22 B 14.175 - juris Rn. 80; Ebisch/Gottschalk/Hoffjan/ Müller/Waldmann, Preise und Preisprüfungen bei öffentlichen Aufträgen, 8. Aufl. 2010, § 4 VO PR Nr. 30/53 Rn. 41).

  • BVerwG, 21.06.2006 - 6 C 19.06

    Fortgeltung der DDR-Sportwetten-Lizenzen

    Auszug aus VGH Bayern, 26.02.2019 - 22 B 16.1447
    Da sich weder dem Preisgesetz (BGBl III Nr. 720-1, geändert durch Art. 22 des Gesetzes vom 18.2.1986, BGBl I S. 265) noch der Verordnung PR Nr. 30/53 diesbezügliche Anhaltspunkte entnehmen lassen, sind die bei Abschluss des Verwaltungsverfahrens bestehenden tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten maßgeblich (BVerwG, U.v. 28.7.1989 - 7 C 39.87 - BVerwGE 82, 260/261; U.v. 21.6.2006 - 6 C 19.06 - BVerwGE 126, 149 Rn. 33).

    Dies bedeutet, dass alle nach der am 4. August 2011 erfolgten Zustellung des streitgegenständlichen Bescheids an die Klägerin eingetretenen Veränderungen außer Betracht zu bleiben haben (vgl. auch dazu BVerwG, U.v. 21.6.2006 - 6 C 19.06 - BVerwGE 126, 149 Rn. 33).

  • BSG, 08.05.2012 - B 2 U 116/12 B
    Auszug aus VGH Bayern, 26.02.2019 - 22 B 16.1447
    In den beiden genannten Entscheidungen hat das Oberlandesgericht die Einrede der Verjährung deshalb als durchgreifend angesehen, weil die subjektiven Voraussetzungen, von denen der Lauf der Dreijahresfrist des § 199 Abs. 1 BGB abhängt, bei der Gläubigerin der klagweise geltend gemachten Forderung bereits im Zeitpunkt der Entstehung dieses Anspruchs vorgelegen hätten (OLG Koblenz, B.v. 30.10.2013 - 2 U 116/12 - juris Rn. 33 - 35; B.v. 6.2.2014 - 2 U 116/12 - juris Rn. 14).

    Im weiteren Fortgang beider Entscheidungen stellte das Oberlandesgericht sodann den Rechtssatz auf, der Gläubiger eines aus Preisrechtsverstößen hergeleiteten Erstattungsanspruchs (betroffen war auch in jenem Fall die der Deckung des Sachbedarfs der Streitkräfte dienende Bundeswehrverwaltung im Sinn von Art. 87b Abs. 1 Satz 2 GG) müsse sich unter verjährungsrechtlichem Blickwinkel zum einen die Fachkompetenz der Preisprüfungsbehörden der Länder, zum anderen Verzögerungen zurechnen lassen, zu denen es bei diesen Preisprüfungsbehörden gekommen sei (OLG Koblenz, B.v. 30.10.2013 - 2 U 116/12 - juris Rn. 36 - 38; B.v. 6.2.2014 - 2 U 116/12 - juris Rn. 15 ff.).

  • OLG Frankfurt, 28.05.2014 - 4 U 230/13

    Rechtsgrundlosigkeit von geleisteten Überzahlungen für Eisenbahnstrecken unter

    Auszug aus VGH Bayern, 26.02.2019 - 22 B 16.1447
    Aus einem Verstoß gegen das Höchstpreisprinzip resultierende Bereicherungsansprüche entstehen mit der Bezahlung der Schlussrechnung durch den Auftraggeber (OLG Frankfurt, U.v. 28.5.2014 - 4 U 230/13 - juris Rn. 22; ähnlich OLG Koblenz, B.v. 30.10.2013 - 2 U 1116/12 - juris Rn. 33 ["mit der vollständigen Zahlung"]).

    Von einem Verstoß gegen das in § 1 Abs. 3 VO PR Nr. 30/53 statuierte gesetzliche Verbot und von der sich daraus ergebenden Teilnichtigkeit des betroffenen Rechtsgeschäfts hinsichtlich des nicht rechtskonformen Selbstkostenpreises hat ein öffentlicher Auftraggeber dann positive Kenntnis, wenn ihm entweder ein Preisprüfungsbericht zugegangen ist, in dem die Nichteinhaltung der für die Ermittlung von Selbstkostenpreisen geltenden Regelungen (§ 8 VO PR Nr. 30/53 in Verbindung mit den Leitsätzen für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten) in nachvollziehbarer Weise aufgezeigt wird, oder ihm unabhängig hiervon Unterlagen zur Verfügung stehen, aus denen eine rechtswidrige Abrechnung "ohne weiteres ersichtlich" ist (OLG Frankfurt, U.v. 28.5.2014 - 4 U 230/13 - juris Rn. 23).

  • BGH, 06.04.2016 - VII ZR 45/14

    Erstattungsanspruch verjährt in drei Jahren ab Schlussrechnungszahlung!

    Auszug aus VGH Bayern, 26.02.2019 - 22 B 16.1447
    Etwaige Rückforderungsansprüche des Bundes seien nach den Beschlüssen des Oberlandesgerichts Koblenz vom 30. Oktober 2013 (2 U 1116/12 - juris) und vom 6. Februar 2014 (2 U 1116/12 - juris) sowie des Bundesgerichtshofs vom 6. April 2016 (VII ZR 45/14 - juris) jedoch gemäß § 199 Abs. 1 und 4 BGB verjährt.

    Sollte der Umstand, dass der Bundesgerichtshof durch Beschluss vom 6. April 2016 (VII ZR 45/14 - juris) die Beschwerde des Bundes gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 6. Februar 2014 (2 U 1116/12 - juris) zurückgewiesen hat, nicht nur darauf beruhen, dass der Bund entgegen § 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO die sich aus § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ergebenden Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nicht ausreichend dargelegt hat, sondern als inhaltliche Billigung des vom Oberlandesgericht vertretenen Rechtsstandpunkts zu verstehen sein, so stünde eine nach dem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt eingetretene Fortentwicklung der Rechtsprechung inmitten, die auf die Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 1. August 2011 ohne Auswirkungen bleibt.

  • BGH, 19.03.1996 - KZR 1/95

    "Pay-TV-Durchleitung"; Pflicht des Inhabers eines Kabelnetzes zur Durchleitung

    Auszug aus VGH Bayern, 26.02.2019 - 22 B 16.1447
    Danach sind all diejenigen Produkte oder Dienstleistungen ein und demselben Markt zuzurechnen, die der Verbraucher nach Eigenschaft, Verwendungszweck und Preislage zur Deckung eines bestimmten Bedarfs als geeignet und miteinander austauschbar ansieht (vgl. BGH, B.v. 26.6.1985 - KVR 3/84 - juris Rn. 30; B.v. 22.9.1987 - KVR 5/86 - MDR 1988, 291; B.v. 24.10.1995 - KVR 17/94 - BGHZ 131, 107/110; U.v. 19.3.1996 - KZR 1/95 - NJW 1996, 2656/2657).
  • BVerwG, 21.02.1995 - 1 C 36.92

    Zwangsweise öffentliche Preisprüfung bei Nachtragsleistungen zulässig?

    Auszug aus VGH Bayern, 26.02.2019 - 22 B 16.1447
    Insbesondere steht § 9 Abs. 3 VO PR Nr. 30/53 - auf diese Bestimmung stützt sich die Nummer 3 des angefochtenen Bescheids zu Recht - aus den gleichen Gründen mit höherrangigem Recht (insbesondere Art. 13 GG) in Einklang, wie das nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Februar 1995 (1 C 36.92 - NVwZ-RR 1995, 425) hinsichtlich der mit § 9 Abs. 3 VO PR Nr. 30/53 sachlich übereinstimmenden Vorschrift des § 16 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung PR Nr. 1/72 vom 6. März 1972 (BGBl I S. 293, aufgehoben durch Verordnung vom 16.6.1999, BGBl I S. 1419) der Fall war.
  • BGH, 24.10.1995 - KVR 17/94

    "Backofenmarkt"; Beschränkung des räumlich relevanten Marktes auf das

  • BGH, 29.01.2008 - XI ZR 160/07

    Sicherungswirkung der Bürgschaft eines Bauträgers; Fälligkeit der Forderung aus

  • BGH, 30.12.1954 - III ZR 102/53

    Verkehrssicherung auf Bundesstraßen

  • BVerwG, 28.07.1989 - 7 C 39.87

    Verpflichtungsklage - Genehmigung eines Linienverkehrs - Sach- und Rechtslage -

  • BGH, 24.09.1985 - VI ZR 101/84

    Verjährungsbeginn bei Übergang eines Schadensersatzanspruchs auf einen

  • BVerwG, 15.11.1990 - 3 C 49.87

    Verwaltungsprozeßrecht: Fehlendes Feststellungsinteresse hinsichtlich einer

  • BGH, 25.06.1985 - KVR 3/84

    Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung

  • BGH, 22.09.1987 - KVR 5/86

    Beherrschung des Marktes für politische Wochenzeitungen

  • VG Hamburg, 04.05.2020 - 3 K 1496/18

    Zur Rundfunkbeitragspflicht für eine vermietete Ferienwohnung und zur Verjährung

    Der Gläubiger eines Bereicherungsanspruchs hat Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen bzw. Tatsachen, wenn er von der Leistung und vom Fehlen des Rechtsgrundes, d.h. von den Tatsachen, aus denen dessen Fehlen folgt, weiß (vgl. BGH, Urt. v. 29.1.2008, XI ZR 160/07, NJW 2008, 1729, 1732; VGH München, Urt. v. 26.2.2019, 22 B 16.1447, juris Rn. 184).
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