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   VGH Bayern, 26.03.2007 - 24 BV 03.2091   

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VGH Bayern, 26.03.2007 - 24 BV 03.2091 (https://dejure.org/2007,33355)
VGH Bayern, Entscheidung vom 26.03.2007 - 24 BV 03.2091 (https://dejure.org/2007,33355)
VGH Bayern, Entscheidung vom 26. März 2007 - 24 BV 03.2091 (https://dejure.org/2007,33355)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 12.06.1980 - 1/80

    Salmon

    Auszug aus VGH Bayern, 26.03.2007 - 24 BV 03.2091
    a) Wer zum Erwerb des Lebensunterhalts eine auf Dauer angelegte selbstständige Tätigkeit aufnimmt und für längere Zeit ausübt, ist nicht mehr Arbeitnehmer und verliert dadurch seine Rechte nach Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80.

    b) Der Erwerb von Rechten nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 im Wege des Familiennachzugs setzt ein mindestens dreijähriges Zusammenleben nach der Einreise voraus.

    Ein späteres Zusammenleben vermittelt keine Rechte nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80.

    Auch der Assoziationsratsbeschluss EWG-Türkei stehe der Ausweisung nicht entgegen, da die in Art. 14 ARB 1/80 geforderte gesteigerte Wiederholungsgefahr in diesem Fall vorliege.

    Dabei wurde im Rahmen der summarischen Überprüfung der Rechtslage zugunsten des Klägers angenommen, dass dieser den Schutz von Art. 6 bzw. Art. 7 ARB 1/80 genießt.

    Auf die Frage, ob im vorliegenden Fall der Assoziationsratsbeschluss EWG-Türkei zu beachten sei, komme es nicht an, da jedenfalls eine Ausweisung nach Art. 14 ARB 1/80 gerechtfertigt sei.

    Zudem lägen Verstöße gegen Art. 41 Zusatzprotokoll, gegen ARB 1/80 und gegen das Europäische Niederlassungsabkommen ­ ENA ­ vor.

    Da die Voraussetzungen der Art. 6 und Art. 7 ARB 1/80 nicht vorlägen, komme die Ausweisungsschutzvorschrift des Art. 14 ARB 1/80 zugunsten des Klägers nicht zur Anwendung.

    Der Kläger falle unter den ARB 1/80, da er fast acht Jahre lang bei der Firma W*** beschäftigt gewesen sei.

    Er habe auch Ansprüche aus Art. 7 ARB 1/80 erworben, da er seit seiner Einreise zusammen mit seinem Vater lebe.

    Daher könne er nur unter den Voraussetzungen des Art. 14 ARB 1/80 ausgewiesen werden, die aber nicht vorlägen.

    Es sei fraglich, ob der Kläger einen Anspruch gemäß ARB 1/80 geltend machen könne.

    Auch die Voraussetzungen des Art. 14 ARB 1/80 seien erfüllt, da beim Kläger ein persönliches Verhalten erkennbar sei, das auf die konkrete Gefahr von weiteren schweren Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung hindeute.

    Der Kläger kann sich letztendlich auch nicht mit Erfolg auf den Assoziationsratsbeschluss EWG-Türkei 1/80 (ARB 1/80) berufen.

    Er genießt weder den Schutz des Art. 6 ARB 1/80 wegen langjähriger Erwerbstätigkeit noch den Schutz des Art. 7 ARB 1/80 wegen seines Zuzugs zu seinem Vater.

    Wenn die Voraussetzungen für das Vorliegen einer der genannten Vorschriften vorlägen, könnte seine Ausweisung nur im Ermessenswege erfolgen unter Zugrundelegung der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats und zudem wäre sie nur nach Art. 14 ARB 1/80 zulässig, nämlich dann, wenn eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. grundlegend BVerwG vom 3.8.2004 BVerwGE 121, 315; Hailbronner, Ausländerrecht, RdNr. 4 zu Art. 14 ARB 1/80 m.w.N.).

    a) Der Kläger kann sich nicht auf die Bestimmung des Art. 6 ARB 1/80 berufen.

    Dem Kläger stand zwar zunächst ein Anspruch aus Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 zu, jedoch hat er diesen später verloren.

    Seine selbständige Tätigkeit hat er auch während seiner Inhaftierung von Dezember 1995 bis Dezember 1997 nicht eingestellt, weshalb es im vorliegenden Fall nicht darauf ankam, ob die Haft selbst zum Verlust der Rechte aus Art. 6 ARB 1/80 führte.

    Eine solche selbständige Tätigkeit unterfällt jedoch nicht dem Schutzbereich des Art. 6 ARB 1/80.

    Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des Art. 6 ARB 1/80, der von ,,Arbeitnehmern" und vom ,,regulären Arbeitsmarkt" eines Mitgliedsstaats spricht.

    Wer dagegen den regulären Arbeitsmarkt verlässt, um über Jahre hinweg selbständig tätig zu sein, ist kein ,,Arbeitnehmer" mehr und gehört nicht mehr zur ,,Gesamtheit der Arbeitnehmer"; er verliert seine Position aus Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80.

    Während der Versuch einer selbständigen Tätigkeit im Jahr 1993 offensichtlich nicht ernsthaft verfolgt wurde bzw. nicht erfolgreich durchgesetzt werden konnte und deshalb damals noch kein Verlassen des regulären Arbeitsmarktes vorlag - der Kläger ging auch neben seiner selbständigen Tätigkeit noch einer abhängigen Erwerbstätigkeit nach -, geht der Senat ab dem 1. Juli 1995 von der (ausschließlichen) Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit durch den Kläger aus und damit ab diesem Zeitpunkt von einem Verlust der Rechte aus Art. 6 ARB 1/80.

    Er kann sich deshalb nicht auf Art. 6 ARB 1/80 berufen.

    Der Kläger fällt auch nicht deshalb unter Art. 6 ARB 1/80, weil er nach seiner Haftentlassung und nach der Beendigung seiner selbständigen Tätigkeit seit dem 1. Oktober 2000 wieder in einem Lohn- und Gehaltsverhältnis steht, denn insoweit fehlt es an einer Rechtmäßigkeit seines Aufenthalts.

    b) Der Kläger genießt auch nicht den Schutz aus Art. 7 ARB 1/80.

    Ein zumindest dreijähriges Zusammenleben mit seinem Vater wäre aber erforderlich gewesen, um dem Kläger die Rechte aus Art. 7 ARB 1/80 zugute kommen zu lassen.

    Nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 hat nämlich nur der Familienangehörige eines dem regulären Arbeitsmarkt angehörenden türkischen Arbeitnehmers, der die Genehmigung erhalten hat, zu diesem zu ziehen, ein Aufenthaltsrecht, wenn er dort mindestens drei Jahre seinen ordnungsgemäßen Wohnsitz hat.

    Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 bezweckt nämlich, die Familienzusammenführung zu fördern, um die Beschäftigung und den Aufenthalt des türkischen Arbeitnehmers, der dem regulären Arbeitsmarkt des betreffenden Mitgliedsstaats angehört, dadurch zu erleichtern, dass die Familienangehörigen zunächst bei diesem leben dürfen und später das Recht erhalten, in diesem Staat eine Beschäftigung aufzunehmen (EuGH vom 22.6.2000 - Eyüp - InfAuslR 2000, 329).

    Daraus hat der Gerichtshof hergeleitet, dass Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 voraussetzt, dass sich die Familienzusammenführung während einer bestimmten Zeit im tatsächlichen Zusammenleben des Betroffenen mit dem Arbeitnehmer in häuslicher Gemeinschaft manifestiert, und dass dieses Zusammenleben solange andauern muss, wie der Betroffene nicht selbst die Voraussetzungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt dieses Staates erfüllt (EuGH vom 22.6.2000 a.a.O., RdNr. 28).

    Damit steht fest, dass der Kläger nicht den Schutz von Art. 7 ARB 1/80 genießt, denn er hat nach seiner Einreise lediglich ein Jahr mit seinem Vater in familiärer Lebensgemeinschaft gelebt.

    Der Kläger befand sich 1987 schon mehrere Jahre im Bundesgebiet, ging hier einer Erwerbstätigkeit nach und hatte damals bereits ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach Art. 6 ARB 1/80 erworben.

    Das spätere Zusammenleben vermittelte dem Kläger deshalb keine Rechte aus Art. 7 ARB 1/80.

  • EuGH, 22.06.2000 - C-65/98

    Eyüp

    Auszug aus VGH Bayern, 26.03.2007 - 24 BV 03.2091
    Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 bezweckt nämlich, die Familienzusammenführung zu fördern, um die Beschäftigung und den Aufenthalt des türkischen Arbeitnehmers, der dem regulären Arbeitsmarkt des betreffenden Mitgliedsstaats angehört, dadurch zu erleichtern, dass die Familienangehörigen zunächst bei diesem leben dürfen und später das Recht erhalten, in diesem Staat eine Beschäftigung aufzunehmen (EuGH vom 22.6.2000 - Eyüp - InfAuslR 2000, 329).

    Daraus hat der Gerichtshof hergeleitet, dass Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 voraussetzt, dass sich die Familienzusammenführung während einer bestimmten Zeit im tatsächlichen Zusammenleben des Betroffenen mit dem Arbeitnehmer in häuslicher Gemeinschaft manifestiert, und dass dieses Zusammenleben solange andauern muss, wie der Betroffene nicht selbst die Voraussetzungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt dieses Staates erfüllt (EuGH vom 22.6.2000 a.a.O., RdNr. 28).

  • BVerwG, 05.05.1998 - 1 C 17.97

    Abschiebung, Abschiebung in den Heimatstaat, Ausweisungszwecke, Ausweisung,

    Auszug aus VGH Bayern, 26.03.2007 - 24 BV 03.2091
    Dabei folgt der Senat der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (z.B. BVerwG vom 17.1.1996 InfAuslR 1996, 137; vom 11.6.1996 BVerwGE 101, 247; vom 5.5.1998 BVerwGE 106, 351; Urteil des Senats vom 15.3.2005 Az. 24 B 04.2005).
  • BVerwG, 03.08.2004 - 1 C 29.02

    Ausweisung; assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht; türkische Arbeitnehmer;

    Auszug aus VGH Bayern, 26.03.2007 - 24 BV 03.2091
    Wenn die Voraussetzungen für das Vorliegen einer der genannten Vorschriften vorlägen, könnte seine Ausweisung nur im Ermessenswege erfolgen unter Zugrundelegung der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats und zudem wäre sie nur nach Art. 14 ARB 1/80 zulässig, nämlich dann, wenn eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. grundlegend BVerwG vom 3.8.2004 BVerwGE 121, 315; Hailbronner, Ausländerrecht, RdNr. 4 zu Art. 14 ARB 1/80 m.w.N.).
  • BVerwG, 17.06.1998 - 1 C 27.96

    Arbeitslosigkeit; Assoziationsrecht; Aufenthaltsbewilligung; Aufenthaltserlaubnis

    Auszug aus VGH Bayern, 26.03.2007 - 24 BV 03.2091
    Dabei geht der Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 12.4.2005 Az. 24 B 04.1658; vgl. auch BayVGH vom 13.10.2004 Az. 10 B 04.833) davon aus, dass in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte unter Berücksichtigung des den Vertragsstaaten zustehenden Beurteilungsspielraums (vgl. EGMR vom 18.4.2002 ­ Aronica ­ EuGRZ 2002, 514) geklärt ist, dass Art. 8 EMRK die Ausweisung eines Familienangehörigen nicht schlechthin untersagt, sondern ­ bei einem engen und tatsächlich gelebten Familienleben ­ lediglich an die Voraussetzungen knüpft, dass diese nur zu einem der in Art. 8 Abs. 2 EMRK zugelassenen Ziele und nur im Rahmen der Verhältnismäßigkeit erfolgen darf (vgl. auch BVerwG vom 17.6.1998 BVerwGE 107, 58).
  • BVerfG, 01.03.2004 - 2 BvR 1570/03

    Zu den Voraussetzungen, unter denen ein straffälliger Ausländer in seine Heimat

    Auszug aus VGH Bayern, 26.03.2007 - 24 BV 03.2091
    Bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Ausweisung sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (z.B. EGMR vom 5.7.2005 ­ Üner ­ DVBl 2006, 688; vgl. insoweit auch BVerfG vom 1.3.2004 NVwZ 2004, 852 = EuGRZ 2004, 317) die Art und Schwere der von dem Ausgewiesenen begangenen Straftaten maßgebend, die Dauer des Aufenthalts des Ausländers, die familiäre Situation des Ausgewiesenen, Bindungen zu im Inland lebenden Kindern, Eltern und Geschwistern, deren Staatsangehörigkeit, Bezug des Ausländers zum Staat seiner Staatsangehörigkeit, Schwierigkeiten der Familie bei einer Rückkehr in das Heimatland etc. Unter Abwägung der vorliegenden Entscheidungskriterien spricht für den Kläger, dass er seit nunmehr 26 Jahren im Bundesgebiet lebt und großteils hier beschäftigt war.
  • BVerwG, 17.01.1996 - 1 B 3.96

    Ausländerrecht: Beurteilungszeitpunkt für eine angefochtene Ausweisungsverfügung

    Auszug aus VGH Bayern, 26.03.2007 - 24 BV 03.2091
    Dabei folgt der Senat der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (z.B. BVerwG vom 17.1.1996 InfAuslR 1996, 137; vom 11.6.1996 BVerwGE 101, 247; vom 5.5.1998 BVerwGE 106, 351; Urteil des Senats vom 15.3.2005 Az. 24 B 04.2005).
  • VGH Bayern, 15.03.2005 - 24 B 04.2005

    Klage gegen eine Befristung der Wiedereinreise auf Dauer; Anspruch auf Erteilung

    Auszug aus VGH Bayern, 26.03.2007 - 24 BV 03.2091
    Dabei folgt der Senat der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (z.B. BVerwG vom 17.1.1996 InfAuslR 1996, 137; vom 11.6.1996 BVerwGE 101, 247; vom 5.5.1998 BVerwGE 106, 351; Urteil des Senats vom 15.3.2005 Az. 24 B 04.2005).
  • BVerwG, 11.06.1996 - 1 C 24.94

    Ausländerrecht: Ausweisung eines assoziationsrechtlich privilegierten türkischen

    Auszug aus VGH Bayern, 26.03.2007 - 24 BV 03.2091
    Dabei folgt der Senat der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (z.B. BVerwG vom 17.1.1996 InfAuslR 1996, 137; vom 11.6.1996 BVerwGE 101, 247; vom 5.5.1998 BVerwGE 106, 351; Urteil des Senats vom 15.3.2005 Az. 24 B 04.2005).
  • VGH Bayern, 27.05.2003 - 5 B 01.1805

    Einbürgerung, Ausschluss des Einbürgerungsanspruchs, Unterstützung der PKK/KADEK,

    Auszug aus VGH Bayern, 26.03.2007 - 24 BV 03.2091
    Dass die PKK eine terroristische Vereinigung ist, wurde oben bereits dargelegt (vgl. hierzu auch Beschluss des Senats vom 29.7.2005 Az. 24 ZB 05.174; VGH vom 27.5.2003 Az. 5 B 01.1805).
  • EGMR, 05.07.2005 - 46410/99

    Urteil in der Rechtssache Ü. gegen die NIEDERLANDE

  • VGH Bayern, 23.02.2005 - 24 ZB 04.2197
  • EuGH, 16.12.1992 - C-237/91

    Kus / Landeshauptstadt Wiesbaden

  • BVerwG, 06.07.1994 - 1 VR 10.93

    Verbot und Auflösung einer kurdischen Vereinigung - Gefährdung der inneren

  • VGH Bayern, 20.07.2001 - 10 CS 99.3274
  • VGH Baden-Württemberg, 23.10.2012 - 11 S 1470/11

    Ausweisung aus generalpräventiven Gründen; schwere Straftat; Prognose der

    Denn er hat eine eventuelle Rechtsstellung nach Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 durch die spätere Aufnahme selbstständiger Tätigkeiten, zuletzt den Betrieb des Wettbüros - aufgrund dessen der Kläger jedenfalls dem Arbeitsmarkt auf unabsehbare Zeit nicht mehr zur Verfügung stand - verloren (streitig, ebenso: Hess. VGH, Urteil vom 09.02.2004 - 12 TG 3548/03 - InfAuslR 2004, 230; Bayer. VGH, Urteil vom 26.03.2007 - 24 BV 03.2091 - juris; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.10.2006 - 13 S 192/06 - InfAuslR 2007, 49; a.A. VG Stuttgart, Urteil vom 23.05.2011 - 11 K 2967/10 - juris; vgl. zum Streitstand GK-AufenthG, Stand: September 2012, IX - 1 Art. 6 Rn. 238 f.; Hailbronner, AuslR, Stand: August 2012, D 5.1, Art. 6 ARB 1/80 Rn. 46).
  • VG Hamburg, 09.01.2024 - 13 E 5184/23

    Erfolgloser Eilantrag eines langjährig in Deutschland lebenden türkischen

    Ob sich der Antragsteller tatsächlich erst 2015 (vgl. Bl. 224 d.A.) oder schon 2014 (vgl. LG Hamburg, Urt. v. 17.11.2017, 602 Ks 8/16, S. 5, Bl. 135 d.A.) selbstständig gemacht hat, ist dabei ohne Belang; maßgeblich für das Erlöschen eines etwaigen assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts ist allein das mit der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit einhergehende, vom Antragsteller in der Sache bestätigte (vgl. nochmals Bl. 224 d.A.) Ausscheiden aus dem Arbeitsmarkt (vgl. dazu VGH München, Urt. v. 26.3.2007, 24 BV 03.2091, juris Rn. 54; VG Hamburg, Beschl. v. 2.10.2020, 13 E 3769/20, n.v.; Gerstner-Heck, in: BeckOK MigR, Stand: 17. Ed. 15.10.2023, Art. 6 ARB 1/80 Rn. 30; Kurzidem, in: BeckOK AuslR, Stand: 39. Ed. 1.10.2023, Art. 6 EWG-Türkei Rn. 28).
  • VGH Bayern, 27.09.2012 - 10 B 10.1084

    Ausweisung eines assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen

    Entgegen dem Vorbringen der Beklagten ergibt sich aus dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 26. März 2007 (24 BV 03.2091) nichts anderes.
  • VGH Bayern, 03.09.2012 - 10 BV 10.1237

    Keine Anwendung der Unionsbürgerrichtlinie auf assoziationsberechtigte türkische

    Nichts anders ergibt sich aus dem von der Beklagten zitierten Urteil des Senats vom 26. März 2007 (Az. 24 BV 03.2091 ).
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