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   VGH Bayern, 26.04.2022 - 8 B 20.1656   

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https://dejure.org/2022,12819
VGH Bayern, 26.04.2022 - 8 B 20.1656 (https://dejure.org/2022,12819)
VGH Bayern, Entscheidung vom 26.04.2022 - 8 B 20.1656 (https://dejure.org/2022,12819)
VGH Bayern, Entscheidung vom 26. April 2022 - 8 B 20.1656 (https://dejure.org/2022,12819)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    GG Art. 14 Abs. 1; BayVerf Art. 103 Abs. 1; VwGO § 43 Abs. 2 S. 1; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 11, § 14 Abs. 1; BayStrWG Art. 6 Abs. 3, Abs. 8, Art. 67 Abs. 3, Abs. 4, Abs. 5
    Duldung der Beseitigung öffentlicher Verkehrsflächen - allgemeine Leistungsklage

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (72)

  • VGH Bayern, 15.02.2021 - 8 B 20.2352

    Teilnichtigkeit; Abschnittsbildung; reformatio in peius; "bedingter"

    Auszug aus VGH Bayern, 26.04.2022 - 8 B 20.1656
    Da er die (straßenverkehrsrechtliche) Freigabe der tatsächlich-öffentlichen Verkehrsfläche durch Zustimmung der Beklagten zur Beseitigung nicht erhalten hat, benötigt er einen vollstreckbaren gerichtlichen Titel, der ihn dazu berechtigt; die rechtskräftige Entscheidung über die vorliegende Klage stellt einen solchen Titel dar (vgl. BayVGH, U.v. 15.2.2021 - 8 B 20.2352 - BayVBl 2021, 747 = juris Rn. 45; vgl. unten Rn. 81 f.).

    Die Grundstücksflächen sind als (unbewegliche) "Sache" im Sinn des § 903 BGB zu qualifizieren (vgl. BayVGH, U.v. 15.2.2021 - 8 B 20.2352 - BayVBl 2021, 747 = juris Rn. 29 m.w.N.).

    Dies hat zur Folge, dass der Berechtigte nach § 32 StVO keine Sperren oder andere Verkehrshindernisse errichten darf (vgl. BayVGH, U.v. 15.2.2021 - 8 B 20.2352 - BayVBl 2021, 747 = juris Rn. 37 m.w.N).

    Die Rechtsausübung kann sich im Einzelfall als treuwidrig erweisen, wenn ihr kein schutzwürdiges Eigeninteresse des Berechtigten zugrunde liegt, sie also für ihn nutzlos ist und nur als Vorwand für die Erreichung unlauterer Zwecke dient (vgl. BayVGH, U.v. 15.2.2021 - 8 B 20.2352 - BayVBl 2021, 747 = juris Rn. 42 m.w.N.).

    Zwar ist nach einem rechtswirksamen Widerruf die weitere Nutzung der Verkehrsfläche durch die Allgemeinheit rechtswidrig; der Kläger darf diesen Zustand - wie jedes andere rechtswidrige Verhalten Dritter - eigenmächtig aber nur unterbinden, wenn die Voraussetzungen einer erlaubten Selbsthilfe (§§ 229 f. BGB) oder der Besitzwehr (§ 859 BGB) vorliegen oder ihm ein sonstiger Rechtfertigungsgrund zur Seite steht (vgl. BayVGH, U.v. 15.2.2021 - 8 B 20.2352 - BayVBl 2021, 747 = juris Rn. 45).

    Bei den streitbefangenen Straßenflächen handelt es sich im Übrigen um nicht gewidmete, tatsächlich-öffentliche Verkehrsflächen, die nicht dem Bayerischen Straßen- und Wegegesetz unterliegen (vgl. BayVGH, U.v. 15.2.2021 - 8 B 20.2352 - BayVBl 2021, 747 = juris Rn. 37).

  • VGH Bayern, 23.06.2021 - 8 CS 21.1245

    Altersbestimmung; Erledigung der Hauptsache; Feststellungsinteresse;

    Auszug aus VGH Bayern, 26.04.2022 - 8 B 20.1656
    Aus dem Einverständnis mit der Benutzung eines Wegs durch die Allgemeinheit kann regelmäßig nicht auf eine Verwirkung des - aus dem Eigentumsrecht (vgl. § 902 Abs. 1 Satz 1, § 903 Satz 1 BGB) abgeleiteten - Widerrufsrechts geschlossen werden, auch wenn es über längere Zeit hinweg bestanden hat (vgl. BayVGH, B.v. 23.6.2021 - 8 CS 21.1245 - juris Rn. 26 m.w.N.; vgl. auch BGH, U.v. 16.5.2014 - V ZR 181/13 - NVwZ-RR 2014, 712 = juris Rn. 21).

    Bei Ansprüchen aus Eigentum, für die Rechtssicherheit und Bestandschutz von herausragender Bedeutung sind, fehlt das schutzwürdige Eigeninteresse aber nur in seltenen Ausnahmefällen (vgl. BayVGH, B.v. 23.6.2021 - 8 CS 21.1245 - juris Rn. 31; BGH, U.v. 19.6.2012 - II ZR 241/10 - RdL 2012, 296 = juris Rn. 12, jeweils m.w.N.).

    Bis dahin kann die Beklagte eine (Teil-)Sperrung bzw. Beseitigung von Verkehrsflächen mit einer Anordnung nach Art. 7 Abs. 2 i.V.m. § 32 Abs. 1, § 49 Abs. 1 Nr. 27 StVO abwehren (vgl. BayVGH, B.v. 23.6.2021 - 8 CS 21.1245 - juris Rn. 19).

  • BVerwG, 06.09.1988 - 4 C 26.88

    Bebauungsplan; Anforderungen an die Rüge nach § 215 Abs. 1 BauGB

    Auszug aus VGH Bayern, 26.04.2022 - 8 B 20.1656
    Ein Folgenbeseitigungsanspruch kann nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht durchgesetzt werden, wenn die Legalisierung des als rechtswidrig erkannten und andauernden Zustands sicher zu erwarten ist und zeitlich unmittelbar bevorsteht (vgl. BVerwG, U.v. 6.9.1988 - 4 C 26.88 - BVerwGE 80, 178 = juris Rn. 15; U.v. 26.8.1993 - 4 C 24.91 - BVerwGE 94, 100 = juris Rn. 42; BayVGH, U.v. 24.4.1996 - 4 B 95.2804 - NJW 1996, 3163 = juris Rn. 11 f.).

    Die bloße Möglichkeit einer nachträglichen Legalisierung genügt hingegen nicht; solche Umstände sind ggf. im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage nach § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 767 ZPO geltend zu machen (vgl. BVerwG, U.v. 6.9.1988 - 4 C 26.88 - BVerwGE 80, 178 = juris Rn. 17 f.; Schübel/Pfister in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 113 Rn. 37).

    Die Verwaltungsgerichte dürfen aber nicht darauf abstellen, was die Gemeinde planen könnte, auch wenn dies im Einzelfall naheliegen mag; maßgeblich ist allein, ob sie tatsächlich rechtmäßig geplant hat (vgl. BVerwG, U.v. 6.9.1988 - 4 C 26.88 - BVerwGE 80, 178 = juris Rn. 15; U.v. 26.8.1993 - 4 C 24.91 - BVerwGE 94, 100 = juris Rn. 53).

  • VGH Bayern, 26.04.2022 - 8 B 20.1655

    Erfolgreiche Klage auf Duldung der Beseitigung einer öffentlichen Straße, die

    Soweit die Beklagte ein Sicherungsbedürfnis aus früheren Verhaltensweisen des Klägers herleiten will (Errichtung eines Zauns im Bereich der H* ...er- Hellip- Straße/K* Hellipweg, vgl. die in der Sitzung am 26.4.2022 übergebenen Fotos zu Az. 8 B 20.1656, S. 6 f.; Widerstand gegen das Schließen einer Baugrube auf Straßengrund im Bereich FlNr. ...; Widerstand gegen Pflanzenrückschnitt), haben die Beteiligten die diesbezüglichen Sachverhalte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht einheitlich dargestellt.
  • VGH Bayern, 08.01.2024 - 8 CS 23.1629

    Sicherheitsrechtliche Anordnung auf Beseitigung von Straßensperren (Warnbake,

    Dieser Grundsatz gilt auch im öffentlichen Recht (vgl. BayVGH, U.v. 26.4.2022 - 8 B 20.1656 - juris Rn. 35).
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