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   VGH Bayern, 26.07.2021 - 4 CS 21.1433   

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https://dejure.org/2021,33729
VGH Bayern, 26.07.2021 - 4 CS 21.1433 (https://dejure.org/2021,33729)
VGH Bayern, Entscheidung vom 26.07.2021 - 4 CS 21.1433 (https://dejure.org/2021,33729)
VGH Bayern, Entscheidung vom 26. Juli 2021 - 4 CS 21.1433 (https://dejure.org/2021,33729)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 70 Abs. 1 Satz 1; VwGO § 146 Abs. 4 Satz 1; AO § 122 Abs. 2 Nr. 1; BRAO § 53 Abs. 1
    Zustellung bei coronabedingter Schließung einer Kanzlei

  • rewis.io

    Zweitwohnungsteuerbescheid, Übermittlung mit einfachem Brief, Versäumung der Widerspruchsfrist, Fristbeginn mit Zugang des Bescheids, zeitweilige coronabedingte Schließung einer Kanzlei

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zweitwohnungsteuerbescheid; Übermittlung mit einfachem Brief; Versäumung der Widerspruchsfrist; Fristbeginn mit Zugang des Bescheids; zeitweilige coronabedingte Schließung einer Kanzlei

  • rechtsportal.de

    Beschwerde gegen die sofortige Vollziehbarkeit eines erlassenen Zweitwohnungsteuerbescheids

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 11.07.2017 - IX R 41/15

    Bekanntgabe eines Verwaltungsakts im Ausland - Übermittlung mittels einfachen

    Auszug aus VGH Bayern, 26.07.2021 - 4 CS 21.1433
    Dem Empfänger zugegangen ist ein schriftlicher Verwaltungsakt gemäß § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO immer dann, wenn das Schriftstück derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter Ausschluss unbefugter Dritter davon Kenntnis nehmen und diese Kenntnisnahme nach allgemeinen Gepflogenheiten von ihm erwartet werden kann; für den Zugang ist es dagegen nicht erforderlich, dass der Empfänger den Verwaltungsakt tatsächlich zur Kenntnis nimmt (vgl. BFH, U.v. 11.7.2017 - IX R 41/15 - juris Rn. 20 m.w.N.).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 18.05.2022 - 3 R 689/21

    Zweitwohnungssteuer; Streitwertbemessung

    Dies trifft im Grundsatz - vorbehaltlich von Besonderheiten des Einzelfalls - auch auf die Zweitwohnungssteuer zu (VGH München, Urteil vom 12. November 2014 - 4 BV 13.1239 -, juris Rn. 41), jedenfalls dann, wenn der angegriffene Verwaltungsakt nicht auch rückwirkend etwa bis zur Grenze der vierjährigen Festsetzungsverjährung für mehrere Veranlagungsjahre und damit für einen jedenfalls auch abgeschlossenen Zeitraum in der Vergangenheit (so vor Einführung des § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG etwa VGH München, Beschluss vom 14. Oktober 2010 - 4 C 10.1831 -, juris Rn. 2; wohl ebenso nach aktueller Rechtlage etwa VGH Mannheim, Beschluss vom 1. April 2022 - 2 S 3636/21 -, juris Rn. 33; VGH München, Beschluss vom 26. Juli 2021 - 4 CS 21.1433 -, juris Rn. 20), sondern - wie hier - die Zweitwohnungssteuer nur für ein Veranlagungsjahr festgesetzt hat.
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