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   VGH Bayern, 26.08.2016 - 6 ZB 15.2238   

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VGH Bayern, 26.08.2016 - 6 ZB 15.2238 (https://dejure.org/2016,29224)
VGH Bayern, Entscheidung vom 26.08.2016 - 6 ZB 15.2238 (https://dejure.org/2016,29224)
VGH Bayern, Entscheidung vom 26. August 2016 - 6 ZB 15.2238 (https://dejure.org/2016,29224)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Versetzung eines Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit; Erstellen eines medizinischen Gutachtens zur Dienstunfähigkeit eines Beamten

  • rewis.io

    Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung - Bundesbeamtengesetz

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Dienstunfähigkeit; Beamter; Ruhestandsversetzung; Dienstposten; Verfahrensmangel

  • rechtsportal.de

    Versetzung eines Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit; Erstellen eines medizinischen Gutachtens zur Dienstunfähigkeit eines Beamten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerwG, 20.01.2011 - 2 B 2.10

    Zwangspensionierungsverfahren; Anforderungen an amtsärztliches Gutachten

    Auszug aus VGH Bayern, 26.08.2016 - 6 ZB 15.2238
    Grundlage für die Entscheidung über die Dienstfähigkeit ist ein nach einer ärztlichen Untersuchung nach Maßgabe des § 48 BBG erstelltes Gutachten, das sowohl die notwendigen Feststellungen zum Sachverhalt, d. h. die in Bezug auf den Beamten erhobenen Befunde, als auch die aus medizinischer Sicht daraus abzuleitenden Schlussfolgerungen für die Fähigkeit des Beamten enthalten muss, sein abstraktfunktionelles Amt weiter auszuüben (BVerwG, U.v. 20.1.2011 - 2 B 2.10 - juris; BayVGH, U.v. 25.1.2013 - 6 B 12.2062 - juris Rn. 21; B.v. 13.8.2014 - 6 ZB 14.50 - juris Rn. 9).

    Wie detailliert eine (amts-) ärztliche Stellungnahme jeweils sein muss, kann jedoch nicht abstrakt beantwortet werden, sondern richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles (BVerwG, B.v. 20.1.2011 - 2 B 2.10 - juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 22.8.2016 - 6 ZB 16.679 - Rn. 9).

  • BVerwG, 27.01.2006 - 5 B 98.05

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage; Beschränkung eines Rechtsmittels

    Auszug aus VGH Bayern, 26.08.2016 - 6 ZB 15.2238
    Eine Abweichung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO liegt vor, wenn das Verwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz von einem in der benannten Rechtsprechung des Divergenzgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abweicht; diese Voraussetzung muss der Rechtsmittelführer durch eine Gegenüberstellung der divergierenden (abstrakten) Rechtssätze darlegen (st. Rspr.; vgl. BVerwG, B.v. 27.1.2006 - 5 B 98.05 - juris Rn. 6 m. w. N.).

    Zur Darlegung grundsätzlicher Bedeutung im Sinne der genannten Vorschrift muss der Rechtsmittelführer eine konkrete, aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Rechtsfrage herausarbeiten, die für die Berufungsentscheidung erheblich sein kann und eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (st. Rspr., vgl. etwa BVerwG, B.v. 27.1.2006 - 5 B 98.05; B.v. 13.2.2001 - 5 B 63.00 m. w. N.).

  • BVerwG, 13.02.2001 - 5 B 63.00

    Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - Voraussetzungen

    Auszug aus VGH Bayern, 26.08.2016 - 6 ZB 15.2238
    Zur Darlegung grundsätzlicher Bedeutung im Sinne der genannten Vorschrift muss der Rechtsmittelführer eine konkrete, aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Rechtsfrage herausarbeiten, die für die Berufungsentscheidung erheblich sein kann und eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (st. Rspr., vgl. etwa BVerwG, B.v. 27.1.2006 - 5 B 98.05; B.v. 13.2.2001 - 5 B 63.00 m. w. N.).
  • BVerwG, 03.02.2010 - 7 B 35.09

    Aufklärungspflicht des Gerichts; Gutachten

    Auszug aus VGH Bayern, 26.08.2016 - 6 ZB 15.2238
    Gutachten und fachtechnische Stellungnahmen sind dann ungeeignet, wenn sie grobe, offen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweisen, wenn sie von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgehen, wenn Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters besteht, ein anderer Sachverständiger über neuere oder über überlegenere Forschungsmittel oder größere Erfahrung verfügt oder wenn das Beweisergebnis durch substantiierten Vortrag eines der Beteiligten oder durch eigene Überlegungen des Gerichts ernsthaft erschüttert wird (st. Rspr., vgl. z. B. BVerwG, B.v. 3.2.2010 - 7 B 35.09 - juris Rn. 12 m. w. N.).
  • VGH Bayern, 22.08.2016 - 6 ZB 16.679

    Zwangspensionierung wegen Dienstunfähigkeit - Erfolgloser

    Auszug aus VGH Bayern, 26.08.2016 - 6 ZB 15.2238
    Wie detailliert eine (amts-) ärztliche Stellungnahme jeweils sein muss, kann jedoch nicht abstrakt beantwortet werden, sondern richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles (BVerwG, B.v. 20.1.2011 - 2 B 2.10 - juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 22.8.2016 - 6 ZB 16.679 - Rn. 9).
  • VG München, 08.05.2015 - M 21 K 13.5316

    Rechtmäßigkeit der Versetzung eines Beamten der Deutschen Telekom AG in den

    Auszug aus VGH Bayern, 26.08.2016 - 6 ZB 15.2238
    Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 8. Mai 2015 - M 21 K 13.5316 - wird abgelehnt.
  • VGH Bayern, 27.05.2014 - 6 CS 14.624

    Bundesbeamtenrecht; Dienstunfähigkeit; Versetzung in den Ruhestand; Sofortvollzug

    Auszug aus VGH Bayern, 26.08.2016 - 6 ZB 15.2238
    Eine Abweichung des angefochtenen erstinstanzlichen Urteils von den vom Kläger genannten Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Mai 2014 - 6 CS 14.624 - bzw. vom 2. Juli 2015 - 14 CE 15.971 - ist ebenfalls nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt, da erneut kein der Divergenz fähiger Rechtssatz benannt wird, mit dem die Vorinstanz einem vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof aufgestellten abstrakten Rechtssatz widersprochen hätte.
  • BVerwG, 05.06.2014 - 2 C 22.13

    Deutsche Telekom AG; gleichwertige Tätigkeit; Dienstunfähigkeit; Amt im

    Auszug aus VGH Bayern, 26.08.2016 - 6 ZB 15.2238
    Soweit der Kläger vorträgt, das erstinstanzliche Urteil weiche von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Juni 2014 - 2 C 22.13 - ab, in dem es die rechtlichen Voraussetzungen für eine Zurruhesetzungsverfügung eines Beschäftigten der Deutschen Telekom AG aufgezeigt hat, wird die behauptete Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) schon nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt.
  • VGH Bayern, 03.03.2014 - 14 ZB 13.661

    Dienstunfall (Prellung der rechten Schulter nach Sturz)

    Auszug aus VGH Bayern, 26.08.2016 - 6 ZB 15.2238
    Allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung der Beweisaufnahme rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht (vgl. BayVGH, B.v. 3.3.2014 - 14 ZB 13.661 - juris Rn. 8 m. w. N.).
  • VGH Bayern, 13.08.2014 - 6 ZB 14.50

    Bundesbeamtenrecht; Versetzung in den Ruhestand; Dienstunfähigkeit;

    Auszug aus VGH Bayern, 26.08.2016 - 6 ZB 15.2238
    Grundlage für die Entscheidung über die Dienstfähigkeit ist ein nach einer ärztlichen Untersuchung nach Maßgabe des § 48 BBG erstelltes Gutachten, das sowohl die notwendigen Feststellungen zum Sachverhalt, d. h. die in Bezug auf den Beamten erhobenen Befunde, als auch die aus medizinischer Sicht daraus abzuleitenden Schlussfolgerungen für die Fähigkeit des Beamten enthalten muss, sein abstraktfunktionelles Amt weiter auszuüben (BVerwG, U.v. 20.1.2011 - 2 B 2.10 - juris; BayVGH, U.v. 25.1.2013 - 6 B 12.2062 - juris Rn. 21; B.v. 13.8.2014 - 6 ZB 14.50 - juris Rn. 9).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.05.2011 - 1 A 440/10

    Vorstand der Deutschen Telekom AG handelt bei der Versetzung eines Mitarbeiters

  • BVerfG, 10.09.2009 - 1 BvR 814/09

    Verletzung der Rechtsweggarantie des Art 19 Abs 4 S 1 GG durch Verweigerung der

  • VGH Bayern, 02.07.2015 - 14 CE 15.971

    Einstweiliges Rechtsschutzverfahren; Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit;

  • VGH Bayern, 22.03.2010 - 14 ZB 08.1083

    Zulassungsantrag; Beihilfe; LASIK-Operation; chirurgische Hornhautkorrektur durch

  • BVerwG, 05.03.2010 - 5 B 7.10

    Unterlassener Beweisantrag; Darlegungsanforderungen an Aufklärungsrüge

  • VGH Bayern, 25.01.2013 - 6 B 12.2062

    Bundesbeamtenrecht; Versetzung in den Ruhestand; Dienstunfähigkeit; Anforderungen

  • VGH Bayern, 09.09.2008 - 11 ZB 08.30289

    Keine Verletzung des Anspruchs auf die Gewährung rechtlichen Gehörs durch

  • BVerwG, 30.10.2013 - 2 C 16.12

    Gesundheitliche Eignung; maßgeblicher Zeitpunkt; Ablauf der Probezeit; Entlassung

  • VGH Bayern, 24.05.2018 - 9 ZB 16.321

    Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans und isolierter Antrag auf Befreiung von

    Der Sache nach zielt das Zulassungsvorbringen auf die Würdigung des Sachverhalts und der getroffenen Feststellungen ab und ist auch deshalb als Frage der einzelfallbezogenen Rechtsanwendung für die geltend gemachte Divergenz unerheblich (vgl. BayVGH, B.v. 28.8.2016 - 6 ZB 15.2238 - juris Rn. 5).
  • VGH Bayern, 18.07.2017 - 6 ZB 16.681

    Vorauszahlung auf den Straßenausbaubeitrag für die Verbesserung der Gehwege

    Eine solche Divergenz liegt vor, wenn das Verwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz von einem in der benannten Rechtsprechung des Divergenzgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abweicht; diese Voraussetzung muss der Rechtsmittelführer durch eine Gegenüberstellung der divergierenden (abstrakten) Rechtssätze darlegen (BayVGH, B.v. 26.8.2016 - 6 ZB 15.2238 - juris Rn. 5 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 18.07.2017 - 6 ZB 16.684

    Antrag auf Zulassung einer Berufung - Vorauszahlung auf den Straßenausbaubeitrag

    Eine solche Divergenz liegt vor, wenn das Verwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz von einem in der benannten Rechtsprechung des Divergenzgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abweicht; diese Voraussetzung muss der Rechtsmittelführer durch eine Gegenüberstellung der divergierenden (abstrakten) Rechtssätze darlegen (BayVGH, B.v. 26.8.2016 - 6 ZB 15.2238 - juris Rn. 5 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 18.07.2017 - 6 ZB 16.691

    Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung gegen Straßenausbaubeitrag

    Eine solche Divergenz liegt vor, wenn das Verwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz von einem in der benannten Rechtsprechung des Divergenzgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abweicht; diese Voraussetzung muss der Rechtsmittelführer durch eine Gegenüberstellung der divergierenden (abstrakten) Rechtssätze darlegen (BayVGH, B.v. 26.8.2016 - 6 ZB 15.2238 - juris Rn. 5 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 01.06.2017 - 6 ZB 17.30519

    EuGH kein divergenz-relevantes Gericht

    "Abweichung" meint Widerspruch im abstrakten Rechtssatz; eine Divergenz im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG ist deshalb nur dann gegeben" wenn das Verwaltungsgericht in Anwendung (ein und) derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung eines in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genannten Obergerichtes aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abweicht (vgl. BVerwG, B.v. 27.1.2006 - 5 B 98.05 - juris Rn. 6 m.w.N.; BayVGH, B.v. 26.8.2016 - 6 ZB 15.2238 - juris Rn. 5).
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