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   VGH Bayern, 26.08.2020 - 14 B 19.1411   

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VGH Bayern, 26.08.2020 - 14 B 19.1411 (https://dejure.org/2020,25490)
VGH Bayern, Entscheidung vom 26.08.2020 - 14 B 19.1411 (https://dejure.org/2020,25490)
VGH Bayern, Entscheidung vom 26. August 2020 - 14 B 19.1411 (https://dejure.org/2020,25490)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BeamtVG § 10, § 11, § 12, § 12b
    Beamtenversorgungsrecht, hier: Anerkennung von in der früheren DDR absolvierten Vordienstzeiten

  • rewis.io

    Beamtenversorgungsrecht, hier: Anerkennung von in der früheren DDR absolvierten Vordienstzeiten

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 14.02.1963 - VI C 54.61

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

    Auszug aus VGH Bayern, 26.08.2020 - 14 B 19.1411
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass nur diejenigen Fachkenntnisse als "notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung des Amtes" anzuerkennen sind, ohne welche auch die Berufung in das Beamtenverhältnis nicht erfolgt wäre (BVerwG, U.v. 14.2.1963 - VI C 54.61 - BVerwGE 15, 291/295).

    Fehlen besondere Laufbahn- und Prüfungsvorschriften oder schreiben derartige Vorschriften besondere Fachkenntnisse nicht vor, ist allerdings stets zu prüfen, ob aus anderen Gründen - tatsächlich - für die Besetzung des Amtes besondere Fachkenntnisse gefordert werden (BVerwG, U.v. 17.1.1961 - II C 29.60 - Buchholz 232 § 116 Nr. 1 S. 3; U.v. 14.2.1963 a.a.O. S. 293 f.).

    Dabei kommt es nicht auf das Amt im statusrechtlichen Sinn, sondern auf das übertragene Aufgabengebiet besonderer Fachrichtung (Dienstposten) an (BVerwG, U.v. 14.2.1963 a.a.O. S. 294).

    Denn - wie gezeigt - kommt es nach der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung für die Bewertung der "Notwendigkeit" nicht nur auf Vorschriften, sondern stets auch auf die tatsächliche Verwaltungsübung an (BVerwG, U.v 14.2.1963 - VI C 54.61 - BVerwGE 15, 291/293 f. m.w.N.).

  • BVerwG, 19.02.1998 - 2 C 12.97

    Ruhegehaltfähige Zeiten, innerer zeitlicher Zusammenhang mit der Vordienstzeit;;

    Auszug aus VGH Bayern, 26.08.2020 - 14 B 19.1411
    Vielmehr ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Unterbrechung auf Umständen beruht, die dem Verantwortungsbereich des Beamten - seiner Sphäre - zuzurechnen sind (vgl. BVerwG, U.v. 19.2.1998 - 2 C 12.97 - NVwZ-RR 1998, 575/576).

    Das ist in aller Regel der Fall, wenn die Umstände durch das Verhalten des Beamten maßgeblich geprägt sind (vgl. BVerwG, U.v. 19.2.1998 a.a.O.; U.v. 14.3.2002 - 2 C 4.01 - NVwZ-RR 2002, 667/668 m.w.N.).

    Dabei schließt die absolute Dauer einer Unterbrechung -isoliert betrachtet - ein Vertretenmüssen nicht ein (BVerwG, U.v. 19.2.1998 a.a.O. m.w.N.).

    Deshalb bleibt der erforderliche innere zeitliche Zusammenhang mit der Vordienstzeit auch dann gewahrt, wenn der Beamte vor und nach seinem unfreiwilligen Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst alles ihm Mögliche getan hat, um eine Unterbrechung der Dienstzeit durch eine anschließende Weiterbeschäftigung im öffentlichen Dienst zu vermeiden oder wenigstens auf eine objektiv unvermeidliche Dauer zu begrenzen, weil die Unterbrechung dann nicht in seinen Verantwortungsbereich fällt (BVerwG, U.v. 19.2.1998 - 2 C 12.97 - NVwZ-RR 1998, 575/576).

  • BVerwG, 14.03.2002 - 2 C 4.01

    Ruhegehaltfähige Vordienstzeit; Berücksichtigung als -; Förderlichkeit der

    Auszug aus VGH Bayern, 26.08.2020 - 14 B 19.1411
    Das ist in aller Regel der Fall, wenn die Umstände durch das Verhalten des Beamten maßgeblich geprägt sind (vgl. BVerwG, U.v. 19.2.1998 a.a.O.; U.v. 14.3.2002 - 2 C 4.01 - NVwZ-RR 2002, 667/668 m.w.N.).

    Eine Tätigkeit ist "förderlich", wenn sie für die Dienstausübung des Beamten nützlich ist, also wenn diese entweder erst auf Grund der früher gewonnenen Fähigkeiten und Erfahrungen ermöglicht oder wenn sie jedenfalls erleichtert und verbessert wird (vgl. BVerwG, U.v. 14.3.2002 - 2 C 4.01 - NVwZ-RR 2002, 667/668 m.w.N.).

  • BVerwG, 15.09.1994 - 2 C 16.93

    Beamtenversorgung - Mindeststudienzeit - Prüfungszeit - Wehrübungen

    Auszug aus VGH Bayern, 26.08.2020 - 14 B 19.1411
    Nach dem Wortlaut des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG ("verbrachte" Mindestzeit) kommt es für die Berücksichtigungsfähigkeit einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit auf deren tatsächlichen Beginn an, woran der Umstand, dass in der ehemaligen DDR absolvierte Vordienstzeiten gemäß § 12b Abs. 1 Satz 1 BeamtVG im Falle ihrer rentenrechtlichen Wirksamkeit von einer beamtenversorgungsrechtlichen Berücksichtigung ausgeschlossen sind, ebenso wenig etwas ändert wie § 67 BeamtVG, wenn es nicht um den dort genannten Personenkreis geht (im Anschluss an BVerwG, U.v. 15.9.1994 - 2 C 16.93 - Buchholz 239.1 § 9 BeamtVG Nr. 4).

    Zum Terminus "verbrachte Mindestzeit" ist im Kontext des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit) höchstgerichtlich geklärt, dass sich aus dem Wortlaut "verbrachte Mindestzeit" ergibt, dass der Gesetzgeber von dem tatsächlichen Verlauf der Hochschulausbildung ausgeht und die verbrachte Zeit des Hochschulstudiums mit ihrem tatsächlichen Beginn beginnt (BVerwG, U.v. 15.9.1994 - 2 C 16.93 - Buchholz 239.1 § 9 BeamtVG Nr. 4 S. 3).

  • BVerwG, 25.03.1982 - 2 C 4.81

    Ruhegehaltsfähige Dienstzeit - Studienzeiten - Prüfungszeiten - Rücknahme

    Auszug aus VGH Bayern, 26.08.2020 - 14 B 19.1411
    Es ist aber in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass die Vorabentscheidung nicht nur anlässlich der Einstellung, sondern vielmehr in der gesamten Zeit von der Berufung in das Beamtenverhältnis bis zum Eintritt des Versorgungsfalls zulässig ist, weil Sinn und Zweck des § 49 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG - nämlich Beweissicherung und Schaffung einer sicheren Grundlage für die Berechnung der späteren Versorgung - auch dann erreicht werden können, wenn die Vorabentscheidung der Berufung in das Beamtenverhältnis nachfolgt, aber noch vor dem Eintritt des Versorgungsfalls ergeht (vgl. BVerwG, U.v. 25.3.1982 - 2 C 4.81 - Buchholz 232 § 116a BBG Nr. 9 S. 12 f.).

    Dies gilt auch dann, wenn die Berücksichtigung von Vordienstzeiten im Ermessen der Verwaltung steht (vgl. BVerwG, U.v. 25.3.1982 a.a.O. zur Ermessensbestimmung des § 116a Satz 1 BBG a.F.).

  • BVerwG, 27.04.1966 - VI C 52.63
    Auszug aus VGH Bayern, 26.08.2020 - 14 B 19.1411
    Für die gebotene wertende Betrachtung kann auch relevant sein, ob der spätere Beamte während der Unterbrechungszeit arbeitslos war oder nicht, weil im Fall der Arbeitslosigkeit eher als im Fall einer ausgeübten Beschäftigung erwartet werden kann, intensiv (auch) mit möglichen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn in Verbindung zu treten (vgl. BVerwG, U.v. 27.4.1966 - VI C 52.63 - Buchholz 232 § 115 Nr. 22 S 39/41 zu § 115 Abs. 1 BBG a.F.).

    Dieser allgemein gehaltene Zweifel reicht nicht hin, um den klägerischen Vortrag zu entkräften (vgl. § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO), zumal sich die Beklagte dabei auch nicht näher damit auseinandersetzt, dass der Kläger ab dem 1. Januar 1992 nicht arbeitslos war, sondern vielmehr beim DLR e.V. in einer Beschäftigung stand, in die er sich zunächst einzuarbeiten hatte, also von ihm zunächst auch nicht erwartet werden konnte, intensiv mit möglichen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn in Verbindung zu treten (vgl. BVerwG, U.v. 27.4.1966 - VI C 52.63 - Buchholz 232 § 115 Nr. 22 S 39/41).

  • BVerwG, 17.01.1961 - II C 29.60

    Festsetzung der Versorgungsbezüge für frühere Berufssoldaten - Berechnung der

    Auszug aus VGH Bayern, 26.08.2020 - 14 B 19.1411
    Fehlen besondere Laufbahn- und Prüfungsvorschriften oder schreiben derartige Vorschriften besondere Fachkenntnisse nicht vor, ist allerdings stets zu prüfen, ob aus anderen Gründen - tatsächlich - für die Besetzung des Amtes besondere Fachkenntnisse gefordert werden (BVerwG, U.v. 17.1.1961 - II C 29.60 - Buchholz 232 § 116 Nr. 1 S. 3; U.v. 14.2.1963 a.a.O. S. 293 f.).
  • BAG, 14.12.1995 - 6 AZR 1042/94

    Beschäftigungszeit im öffentlichen Dienst

    Auszug aus VGH Bayern, 26.08.2020 - 14 B 19.1411
    Das im erstinstanzlichen Urteil (UA S. 12 vorletzter Absatz) in Bezug genommene Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 14. Dezember 1995 - 6 AZR 1042/94 - (AP Nr. 6 zu § 19 BAT-O) erwähnt zwar auch Art. 38 des Einigungsvertrags; streitentscheidend war dort aber die Auslegung des § 19 BAT-O, der von seinen tatbestandlichen Voraussetzungen her deutlich von § 10 BeamtVG abweicht.
  • BVerfG, 24.03.2003 - 2 BvR 192/01

    Zur Verfassungsmäßigkeit von § 12b Abs 1 BeamtVG - Keine Grundrechtsverletzung

    Auszug aus VGH Bayern, 26.08.2020 - 14 B 19.1411
    Verfassungsrechtliche Bedenken sind weder vorgetragen noch ersichtlich (vgl. BVerfG, B.v. 24.3.2003 - 2 BvR 192/01 - DVBl 2003, 1157), zumal vorliegend die Erfüllung der allgemeinen rentenrechtlichen Wartezeit (vgl. § 12b Abs. 1 Satz 1 BeamtVG) und die rentenrechtliche Berücksichtigungsfähigkeit der in der ehemaligen DDR absolvierten Vordienstzeiten unstreitig und angesichts des mit der Klageschrift vorgelegten Versicherungsverlaufs zur Rentenauskunft vom 17. September 2015 unzweifelhaft sind.
  • BVerwG, 15.06.1971 - II C 44.69

    Anerkennung von Dienstzeiten als ruhegehaltfähig - Ableistung von

    Auszug aus VGH Bayern, 26.08.2020 - 14 B 19.1411
    Der Gesetzgeber wollte seinerzeit den Eindruck beseitigen, es komme für die Frage der dem Beamten ungünstigen Unterbrechung ausschließlich auf die Dauer an (BVerwG, U.v. 15.6.1971 - II C 44.69 - Buchholz 232 § 115 Nr. 34 S 39/43 f. zu § 115 BBG a.F.).
  • BVerwG, 19.12.1989 - 2 B 160.89

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache - Voraussetzungen für

  • VG Würzburg, 29.08.2017 - W 1 K 17.246

    Anrechnung von in der ehemaligen DDR abgeleisteten Zeiten auf die vorgeschriebene

  • BAG, 28.01.1993 - 8 AZR 169/92

    Abwicklung nach Einigungsvertrag

  • VGH Hessen, 13.11.2007 - 1 UE 438/07

    Zur Anerkennung ruhegehaltsfähiger Vordienstzeiten eines Professors in der DDR

  • VGH Bayern, 08.03.2023 - 14 B 20.2069

    Vorwegentscheidung über Vordienstzeiten nach Ruhestandsversetzung

    Aus dem Wortlaut des in § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG a.F. verwendeten Terminus "verbrachte Mindestzeit" ergibt sich, dass diese nach ihrem tatsächlichen Verlauf zu beurteilen ist, und zwar ab ihrem tatsächlichen Beginn, wobei es dafür, was als "vorgeschriebene Mindestzeit" einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit anzusehen ist, auf die jeweiligen Vorschriften des Laufbahnrechts zur Zeit der praktischen hauptberuflichen Tätigkeit ankommt (vgl. BVerwG, U.v. 15.9.1994 - 2 C 16.93 - IÖD 1995 - 56 Rn. 15 m.w.N.; BayVGH, U.v. 26.8.2020 - 14 B 19.1411 - BeckRS 2020, 21595 Rn. 34 ff.).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 02.02.2023 - 5 Sa 140/22

    Versorgung - Beitrittsgebiet - Dienstordnungs-Angestellter

    Auch die Berufungskammer folgt der bereits vom Arbeitsgericht herangezogenen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Bay. VGH 26.08.2020 - 14 B 19.1411).
  • OVG Bremen, 05.07.2023 - 2 LB 5/23

    Beamtenversorgungsrecht; ruhegehaltfähige Vordienstzeit; besondere

    Es genügt, wenn die besonderen Fachkenntnisse tatsächlich für die Besetzung des Amtes gefordert wurden (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.02.1963 - VI C 54.61, BVerwGE 15, 291 ; BayVGH, Urt. v. 26.08.2020 - 14 B 19.1411, juris Rn. 61).
  • VGH Bayern, 19.10.2020 - 3 ZB 19.163

    Keine Ruhegehaltfähigkeit von Zeiten, die nicht notwendige Voraussetzung für die

    Auch in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass nur diejenigen Fachkenntnisse als "notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung des Amtes" anzuerkennen sind, ohne welche auch die Berufung in das Beamtenverhältnis nicht erfolgt wäre (BVerwG, U.v. 14.2.1963 - VI C 54.61 - BVerwGE 15, 291/295 zur damals geltenden Fassung von § 116 Abs. 1 Nr. 3 BBG; BayVGH, U.v. 26.8.2020 - 14 B 19.1411 - juris Rn. 61).
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