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   VGH Bayern, 26.10.2015 - 8 ZB 14.2356   

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VGH Bayern, 26.10.2015 - 8 ZB 14.2356 (https://dejure.org/2015,30865)
VGH Bayern, Entscheidung vom 26.10.2015 - 8 ZB 14.2356 (https://dejure.org/2015,30865)
VGH Bayern, Entscheidung vom 26. Oktober 2015 - 8 ZB 14.2356 (https://dejure.org/2015,30865)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Besonderes wasserwirtschaftliches Interesse an der Durchleitung durch das Nachbargrundstück als Voraussetzung für den Erlass einer Duldungsverfügung

  • rewis.io

    Durchleitung, Duldungsverfügung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Besonderes wasserwirtschaftliches Interesse an der Durchleitung durch das Nachbargrundstück als Voraussetzung für den Erlass einer Duldungsverfügung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • VGH Baden-Württemberg, 19.11.2013 - 3 S 1525/13

    Zur Frage der Duldung eines Eigentümers zur Durchleitung von Schmutzwasser aus

    Auszug aus VGH Bayern, 26.10.2015 - 8 ZB 14.2356
    Das allgemeine Interesse an der Durchführung einer geordneten Abwasserbeseitigung kann deshalb insoweit nicht genügen; vielmehr muss sich dieses öffentliche Interesse nach den Umständen des Einzelfalls im Sinne einer konkreten Erforderlichkeit im Zusammenhang mit ansonsten eintretenden Nachteilen für das allgemeine Wohl rechtfertigen lassen (vgl. OVG NW, B.v. 9.12.2013 - 20 B 1104/13 - juris Rn. 26; VGH BW, B.v. 19.11.2013 - 3 S 1525/13 - NVwZ-RR 2014, 263/264; Zöllner in Sieder/Zeitler/ Dahme, WHG 2010, Stand 48. Erg. Lfg. September 2014, § 93 Rn. 11 ff., insbes. Rn. 16 und 18; im Ergebnis auch Czychowski/Reinhardt, WHG 2010, 11. Aufl. 2014, § 93 Rn. 7).

    Denn eine behördliche Anordnung nach dieser Vorschrift kommt erst dann in Betracht, wenn sich der Einleiter und der Eigentümer des Nachbargrundstücks über die Einleitung zivilrechtlich nicht einigen können (vgl. VGH BW, B.v. 19.11.2013 - 3 S 1525/13 - NVwZ-RR 2014, 263/264).

    Diese Frage ist aber durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 19. November 2013 (3 S 1525/13 - NVwZ-RR 2014, 263) mit den dortigen weiterführenden Nachweisen angemessen geklärt.

  • BVerfG, 15.07.1981 - 1 BvL 77/78

    Naßauskiesung

    Auszug aus VGH Bayern, 26.10.2015 - 8 ZB 14.2356
    Der Gesetzgeber muss nämlich bei der Wahrnehmung des ihm in Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG erteilten Auftrags, Inhalt und Schranken des Eigentums zu bestimmen, sowohl die grundgesetzliche Anerkennung des Privateigentums durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG als auch das Sozialgebot des Art. 14 Abs. 2 GG beachten (BVerfG, B.v. 15.7.1981 - 1 BvL 77/78 - BVerfGE 58, 300/338 f.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.12.2013 - 20 B 1104/13

    Interesse an der sofortigen Herstellung und Inbetriebnahme der nach einer

    Auszug aus VGH Bayern, 26.10.2015 - 8 ZB 14.2356
    Das allgemeine Interesse an der Durchführung einer geordneten Abwasserbeseitigung kann deshalb insoweit nicht genügen; vielmehr muss sich dieses öffentliche Interesse nach den Umständen des Einzelfalls im Sinne einer konkreten Erforderlichkeit im Zusammenhang mit ansonsten eintretenden Nachteilen für das allgemeine Wohl rechtfertigen lassen (vgl. OVG NW, B.v. 9.12.2013 - 20 B 1104/13 - juris Rn. 26; VGH BW, B.v. 19.11.2013 - 3 S 1525/13 - NVwZ-RR 2014, 263/264; Zöllner in Sieder/Zeitler/ Dahme, WHG 2010, Stand 48. Erg. Lfg. September 2014, § 93 Rn. 11 ff., insbes. Rn. 16 und 18; im Ergebnis auch Czychowski/Reinhardt, WHG 2010, 11. Aufl. 2014, § 93 Rn. 7).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 08.10.2018 - 4 L 139/18

    Zur Durchsetzung des Anschluss- und Benutzungszwangs an eine öffentliche

    Diese Bestimmung betrifft eine Belastung hinsichtlich der Durchleitung von (Ab)Wasser zugunsten eines berechtigten Dritten und greift nur ein, wenn ein öffentliches Interesse an der Erfüllung wichtiger wasserwirtschaftlicher Aufgaben im Sinne des § 93 Satz 1 WHG besteht (vgl. OVG Niedersachsen, Beschl. v. 31. August 2017 - 13 LA 188/15 - VGH Bayern, Beschl. v. 26. Oktober 2015 - 8 ZB 14.2356 -, jeweils zit. nach JURIS).
  • VG Augsburg, 17.01.2022 - Au 9 K 21.1532

    Abwasserkanal (Mischsystem), Duldungsanordnung, Verlegung einer Abwasserleitung

    Dies würde lediglich zu einer Verschiebung der Eigentümerbetroffenheit führen (vgl. BayVGH, B.v. 26.10.2015 - 8 ZB 14.2356 - juris Rn. 6; VGH BW, B.v. 19.11.2013 - 3 S 1525/13 - NVwZ-RR 2014, 263 ff.; NdsOVG, B.v. 31.8.2017 - 13 LA 188/15 - juris Rn. 35; NdsOVG, U.v. 28.2.1991 - 3 A 291/88 - NJW 1991, 3233; Weber in Berendes/Frenz/Müggenborg, a.a.O., § 93 Rn. 34).
  • VG Würzburg, 05.02.2018 - W 4 S 18.64

    Wasserrechtliche Duldungsanordnung nach § 94 WHG (Zuleitung von Abwässer) -

    Damit wäre es nicht vereinbar, im Verhältnis privater Nachbarn zueinander ein Durchleitungs- oder Mitbenutzungsrecht auf öffentlich-rechtlicher Grundlage anzunehmen, dem keine oder nur nicht relevante Gemeinwohlbelange zugrunde liegen (vgl. BayVGH, B.v. 26.10.2015 - 8 ZB 14.2356 - juris Rn. 6 zu § 93 WHG).

    Das allgemeine Interesse an der Durchführung einer geordneten Abwasserbeseitigung genügt vor dem Hintergrund der Anforderungen des Art. 14 GG für die zwangsweise Inanspruchnahme eines privaten Dritten nicht, solange aufgrund der Umstände des jeweiligen Einzelfalles deren ordnungsgemäße Durchführung nicht auch zur Abwendung ansonsten eintretender Nachteile für das allgemeine Wohl erforderlich wäre (BayVGH, B.v. 26.10.2015 - 8 ZB 14.2356 - juris Rn. 6 zu § 93 WHG).

  • VG Würzburg, 05.02.2018 - W 4 S 18.62

    Erfolgreicher Eilantrag gegen die Verpflichtung zur Duldung der Mitbenutzung

    Damit wäre es nicht vereinbar, im Verhältnis privater Nachbarn zueinander ein Durchleitungs- oder Mitbenutzungsrecht auf öffentlich-rechtlicher Grundlage anzunehmen, dem keine oder nur nicht relevante Gemeinwohlbelange zugrunde liegen (vgl. BayVGH, B.v. 26.10.2015 - 8 ZB 14.2356 - juris Rn. 6 zu § 93 WHG).

    Das allgemeine Interesse an der Durchführung einer geordneten Abwasserbeseitigung genügt vor dem Hintergrund der Anforderungen des Art. 14 GG für die zwangsweise Inanspruchnahme eines privaten Dritten nicht, solange aufgrund der Umstände des jeweiligen Einzelfalles deren ordnungsgemäße Durchführung nicht auch zur Abwendung ansonsten eintretender Nachteile für das allgemeine Wohl erforderlich wäre (BayVGH, B.v. 26.10.2015 - 8 ZB 14.2356 - juris Rn. 6 zu § 93 WHG).

  • VG Bayreuth, 05.08.2021 - B 1 S 21.763

    Verpflichtung zur Öffnung des Wasserschiebers, Verpflichtung zur Wasserversorgung

    Im Bescheid dann erkennt der Antragsgegner zwar das Entgegenstehen der zivilrechtlichen Entscheidungen, spricht diesen aber lediglich privates Interesse zu, ohne zu berücksichtigen, dass der Beigeladene (und die übrigen Bewohner seit spätestens 27. Februar 2020) dieses Problem der zukünftigen Wasserversorgung sehenden Auges auf sich zukommen hat lassen, was bei der Ermessensentscheidung als ein wichtiger Belang einzustellen gewesen wäre (vgl. zu § 93 WHG BayVGH, B.v. 26.10.2015 - 8 ZB 14.2356 - juris Rn. 9).
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