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   VGH Bayern, 26.10.2017 - 4 C 17.992   

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https://dejure.org/2017,46085
VGH Bayern, 26.10.2017 - 4 C 17.992 (https://dejure.org/2017,46085)
VGH Bayern, Entscheidung vom 26.10.2017 - 4 C 17.992 (https://dejure.org/2017,46085)
VGH Bayern, Entscheidung vom 26. Oktober 2017 - 4 C 17.992 (https://dejure.org/2017,46085)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VereinsG § 4 Abs. 2 S. 2, Abs. 4 S. 2
    Beschwerde gegen Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung - Mitgliedschaft in einem Schützenverein

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Durchsuchung von Räumen, Sachen und der Person eines Vereinsmitglieds i.R.e. vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahrens zum Auffinden von Gegenständen als Beweismittel durch Beschlagnahme; Anfangsverdacht in Bezug auf ein beabsichtigtes aggressiv-kämpferisches Vorgehen der ...

  • rewis.io

    Beschwerde gegen Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung - Mitgliedschaft in einem Schützenverein

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VereinsG § 4 Abs. 2 S. 2; VereinsG § 4 Abs. 4 S. 2
    Vereinsrechtliche Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung; keine Beschwerdebefugnis der von der Durchführung Betroffenen; "hinreichende Anhaltspunkte" für das Auffinden verbotsrelevanter Beweismittel; Mitgliedschaft in einem Schießsportverein

  • rechtsportal.de

    VereinsG § 4 Abs. 2 S. 2; VereinsG § 4 Abs. 4 S. 2
    Durchsuchung von Räumen, Sachen und der Person eines Vereinsmitglieds i.R.e. vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahrens zum Auffinden von Gegenständen als Beweismittel durch Beschlagnahme; Anfangsverdacht in Bezug auf ein beabsichtigtes aggressiv-kämpferisches Vorgehen der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • VGH Bayern, 10.10.2017 - 4 C 17.878

    Vereinsrechtliche Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung

    Auszug aus VGH Bayern, 26.10.2017 - 4 C 17.992
    Die vom Vorsitzenden dieses Vereins in seiner Funktion als führendes Mitglied von PEGIDA München e.V. getätigten öffentlichen Äußerungen ließen sich, wie der Senat in seinem Beschluss vom 10. Oktober 2017 im Parallelverfahren Az. 4 C 17.878 näher dargelegt hat, dahingehend verstehen, dass den staatlichen Organen generell die demokratische Legitimität abgesprochen und den Bürgern ein Recht zur bewaffneten Selbstverteidigung in Form einer Bürgerwehr zuerkannt werden sollte (vgl. die Rede vom 19.10.2015: "Scheindemokratie", "quasidiktatorisches System", "Selbstjustiz ein legitimes Mittel").
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.01.2009 - 5 E 1492/08
    Auszug aus VGH Bayern, 26.10.2017 - 4 C 17.992
    Für einen solchen, bisher nicht anhängig gemachten Rechtsstreit wäre erstinstanzlich nicht der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, sondern nach § 45 VwGO das Verwaltungsgericht zuständig (vgl. OVG NW, B.v. 30.1.2009 - 5 E 1492/08 - juris Rn. 11 ff.).
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