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   VGH Bayern, 26.11.2018 - 14 B 15.910   

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VGH Bayern, 26.11.2018 - 14 B 15.910 (https://dejure.org/2018,41140)
VGH Bayern, Entscheidung vom 26.11.2018 - 14 B 15.910 (https://dejure.org/2018,41140)
VGH Bayern, Entscheidung vom 26. November 2018 - 14 B 15.910 (https://dejure.org/2018,41140)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    SVG § 55b Abs. 1 S. 1, Abs. 4 S. 1 u 3, Abs. 7 Satz 1 .; BeamtVG § 57, § 70
    Kürzung der deutschen Versorgungsbezüge um die während des Ruhestands von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung als Versorgung erworbenen Kapitalbeträge

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rewis.io

    Kürzung der deutschen Versorgungsbezüge um die während des Ruhestands von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung als Versorgung erworbenen Kapitalbeträge

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anrechnung eines erhaltenen Kapitalbetrags ("leaving allowance") auf das Ruhegehalt eines Soldaten; Nachträgliche Änderung einer Ruhensanordnung

  • rechtsportal.de

    Anrechnung eines erhaltenen Kapitalbetrags ("leaving allowance") auf das Ruhegehalt eines Soldaten; Nachträgliche Änderung einer Ruhensanordnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 23.05.2017 - 2 BvL 10/11

    Die Anrechnung von Kapitalabfindungen der NATO auf das Ruhegehalt von

    Auszug aus VGH Bayern, 26.11.2018 - 14 B 15.910
    Mit Bescheid ohne Datum hob die Beklagte ihren Änderungsbescheid vom 2. März 2015 "aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 23.5.2017 (2 BvL 10/11 und 2 BvL 28/14)" ab 1. Juli 2009 nach § 48 VwVfG auf.

    Die Aufhebung des Änderungsbescheids vom 2. März 2015 sowie der Erlass des Änderungsbescheids vom 20. April 2018 rechtfertige die Beklagte mit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Mai 2017 - 2 BvL 10/11 u.a. -, weil dieses die Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 5. September 2013 - 2 C 47.11 - zur Berechnung des Ruhensbetrags nach § 55b SVG und dessen "Deckelung" als unzutreffend gewertet habe.

    Die Anrechnung von Zeiten einer Verwendung, zu deren Berücksichtigung der Dienstherr von Verfassungs wegen nicht verpflichtet ist, weil der Soldat insoweit dem Dienstherrn gegenüber keinen systemgerechten Versorgungsanspruch "erdient" hat (vgl. BVerfG, B.v. 23.5.2017 - 2 BvL 10/11 u.a. - BVerfGE 145, 249 Rn. 91), beruht auf dem politischen Willen des Gesetzgebers, einen Anreiz für die im dienstlichen Interesse liegenden Tätigkeiten für derartige Einrichtungen zu schaffen (vgl. BVerfG, B.v. 23.5.2017 a.a.O. Rn. 30).

    Die Regelung entspricht § 55b Abs. 1 Satz 1 SVG in den Fassungen vom 5. März 1987 und 18. Dezember 1989 und damit den Gesetzesfassungen, die der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Mai 2017 - 2 BvL 10/11 u.a. - (BVerfGE 145, 249) zugrunde lagen.

    Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts stehen dem Regelungsmodell des zeitbezogenen Ruhens weder das Alimentationsprinzip noch der Leistungsgrundsatz entgegen (vgl. BVerfG, B.v. 23.5.2017 a.a.O. Rn. 71 ff.).

    Dass die Höhe der Ruhensbeträge nicht von der Höhe des im Auslandsdienst gewährten Kapitalbetrags, sondern in bestimmten Fällen von der Dauer des Dienstes in der über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung abhängt, wirft zudem kein Gleichheitsproblem auf (vgl. BVerfG, B.v. 23.5.2017 a.a.O. Rn. 102).

    Der Kapitalbetrag ermöglicht eine dauerhafte Sicherung eigener Art und schließt auch die Möglichkeit ein, dass ein subjektiver Nutzen des Kapitalbetrags dem Empfänger so wichtig ist, dass er (spätere) wirtschaftliche Nachteile dafür in Kauf zu nehmen bereit ist (vgl. BVerfG, B.v. 23.5.2017 - 2 BvL 10/11 u.a. - BVerfGE 145, 249 Rn. 100).

    Nachteile, die sich aus der Nichtabführung der Kapitalbeträge ergeben können, sind als Ausdruck der eigenverantwortlichen Entscheidung des Klägers hinzunehmen (vgl. BVerfG, B.v. 23.5.2017 - 2 BvL 10/11 u.a. - BVerfGE 145, 249 Rn. 94).

    Im Gegenteil lässt sich gerade aus der Formulierung "anstelle einer laufenden Versorgung" in Absatz 4 Satz 1 Halbsatz 2 schließen, dass ein gezahlter Kapitalbetrag als Substitut einer laufenden Versorgung und damit als Versorgung anzusehen ist (vgl. auch BVerfG, B.v. 23.5.2017 - 2 BvL 10/11 u.a. - BVerfGE 145, 249 Rn. 2).

    Wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvL 10/11 u.a. - (BVerfGE 145, 249) ausführlich dargelegt hat, verstößt es trotz möglicherweise nachteiliger Konsequenzen nicht gegen Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 33 Abs. 5 GG, dass eine auf § 55b SVG 1987/1989 gestützte Ruhensanordnung keine zeitliche Begrenzung ("Deckelung") enthält.

    Denn ein derartiger Kapitalbetrag bietet eine Vielzahl von Einsatzmöglichkeiten, die dienstrechtlich nicht eingeschränkt sind und allein von den Bedürfnissen und der Anlagestrategie ihres Empfängers abhängen (vgl. BVerfG, B.v. 23.5.2017 - 2 BvL 10/11 u.a. - BVerfGE 145, 249 Rn. 86 f.).

    Entscheidet sich der Empfänger des Kapitalbetrags hingegen für dessen Ablieferung an den Dienstherrn, verzichtet er damit auf die Ausschöpfung des mit dem Kapital verbundenen langfristigen Nutzungspotenzials, vermeidet allerdings zugleich jedes wirtschaftliche Risiko und kann vom Eintritt in den Ruhestand an mit der monatlichen Auszahlung der vollen Versorgung durch den deutschen Dienstherrn rechnen (vgl. BVerfG, B.v. 23.5.2017 - 2 BvL 10/11 u.a. - BVerfGE 145, 249 Rn. 88).

  • BVerfG, 30.09.1987 - 2 BvR 933/82

    Beamtenversorgung

    Auszug aus VGH Bayern, 26.11.2018 - 14 B 15.910
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. beispielsweise BVerfG, B.v. 30.9.1987 - 2 BvR 933/82 - BVerfGE 76, 256 zur Anrechnung von Renten nach § 55 BeamtVG) ist die angemessene Alimentation unabhängig davon zu leisten, ob und inwieweit der Versorgungsempfänger in der Lage ist, seinen Unterhalt aus eigenen Mitteln, wie insbesondere aufgrund privatrechtlicher Ansprüche oder aus privatem Vermögen, zu bestreiten.

    aa) Mit Anrechnungsregelungen wie in § 55b SVG geht es nicht allein um die Beseitigung unerwünschter Folgen von Doppelbemessungszeiten, also solcher Zeiten, die sowohl bei der Bemessung des deutschen Ruhegehalts als auch bei der ausländischen Versorgung berücksichtigt werden, sondern darum, eine nicht gerechtfertigte Überversorgung von Mischlaufbahn-Soldaten im Vergleich zu Nur-Soldaten zu verhindern (BVerfG, B.v. 30.9.1987 - 2 BvR 933/82 - BVerfGE 76, 256/318 zur Anrechnung von Renten nach § 55 BeamtVG).

    bb) Nach der Struktur des Soldatenverhältnisses sind die Pflicht des Soldaten zum Einsatz der ganzen Persönlichkeit für den Dienstherrn und dessen Pflicht zur Gewährung des angemessenen Lebensunterhalts gleich und gerecht miteinander ausgewogen (vgl. BVerfG, B.v. 30.9.1987 - 2 BvR 933/82 - BVerfGE 76, 256/316).

    Dies rechtfertigt es, die Kosten der Alimentierung aus öffentlichen Kassen auch bei denjenigen (Berufs) Soldaten im Ruhestand zu senken, die wegen der - im Zeitpunkt des klägerischen Ruhestands geltenden besonderen Altersgrenze von 58 Jahren (vgl. § 45 Abs. 2 Nr. 2 SG in der vom 1.3.2002 bis 29.4.2005 geltenden Fassung - SG a.F.) - vor Erreichen der für Berufssoldaten geltenden allgemeinen Altersgrenze von damals 61 Jahren (vgl. § 45 Abs. 1 SVG a.F.) in den Ruhestand treten konnten (vgl. hierzu BVerfG, B.v. 30.9.1987 - 2 BvR 933/82 - BVerfGE 76, 256/316 f.).

    An diesem Versorgungsniveau ändert sich auch dann nichts, wenn der Betroffene noch (erheblich) mehr als die erforderlichen Dienstjahre absolviert hat (vgl. BVerfG, B.v. 30.9.1987 - 2 BvR 933/82 - BVerfGE 76, 256/332 f.).

    Daraus sich ergebende Unebenheiten, Friktionen und Mängel müssen in Kauf genommen werden, solange sich für die Gesamtregelung ein plausibler und sachlich vertretbarer Grund anführen lässt (vgl. BVerfG, B.v. 30.9.1987 - 2 BvR 933/82 - BVerfGE 76, 256/295).

  • BVerwG, 27.03.2008 - 2 C 30.06

    Abfindung; Abwendungsbefugnis; Beamtenversorgung; Dynamisierung; fiktive Rente;

    Auszug aus VGH Bayern, 26.11.2018 - 14 B 15.910
    Damit hat der Gesetzgeber die erforderlichen Größen für die Dynamisierung (Verzinsung) des Kapitalbetrags und dessen anschließende Verrentung festgelegt (zum Gesetzesvorbehalt vgl. BVerwG, U.v. 27.3.2008 - 2 C 30.06 - BVerwGE 131, 29 Rn. 25).

    Unter dem Blickwinkel des Alimentationsprinzips handelt es sich bei von der ... als Einrichtung der NATO gewährten Versorgungsleistungen um derartige auf die Versorgungsbezüge anrechenbare Leistungen aus einer öffentlichen Kasse, weil die Beklagte laufend erhebliche Beträge aus ihrem Staatshaushalt an die NATO abführt (vgl. BVerwG, U.v. 27.3.2008 - 2 C 30.06 - BVerwGE 131, 29 Rn. 17).

  • BVerwG, 25.11.1985 - 6 C 37.83

    Kein gesetzlicher Vorbehalt der richtigen Anwendung einschlägiger

    Auszug aus VGH Bayern, 26.11.2018 - 14 B 15.910
    Soweit der Versorgungsbehörde die für die Ruhensberechnung erheblichen tatsächlichen Umstände bekannt sind und die Richtigkeit der Entscheidung allein von der Anwendung der einschlägigen Rechtsvorschriften abhängt, ist eine etwaige fehlerhafte Rechtsanwendung ausschließlich dem Verantwortungsbereich der Behörde zuzuordnen (vgl. BVerwG, U.v. 25.11.1985 - 6 C 37.83 - NVwZ 1986, 745; B.v. 2.4.1990 - 2 B 182.89 - Buchholz 239.1 § 57 BeamtVG Nr. 4).

    Einen ausdrücklichen Vorbehalt der nachträglichen Änderung der Ruhensanordnung, der wegen der im Jahre 2015 - im Hinblick auf die Modalitäten der Verrentung sowie die Notwendigkeit einer zeitlichen Begrenzung der Ruhensregelung - nicht eindeutigen Rechtslage durchaus sinnvoll gewesen wäre, enthält der Änderungsbescheid vom 2. März 2015 ebenfalls nicht (vgl. BVerwG, U.v. 25.11.1985 - 6 C 37.83 - NVwZ 1986, 745).

  • VG München, 17.09.2018 - M 21 K 18.281

    Anrechnung der für eine Verwendung bei einer zwischen- oder überstaatlichen

    Auszug aus VGH Bayern, 26.11.2018 - 14 B 15.910
    Dem in diese Richtung weisenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. September 2013 - 2 C 47.11 - (NVwZ-RR 2014, 394 Rn. 29 ff.) hat das Verwaltungsgericht München im Urteil vom 17. September 2018 - M 21 K 18.281 - (juris Rn. 50) im Wesentlichen unter Verweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 28. September 1994 - C-200/91 - (Slg 1994, I-4389-4434 Rn. 79 ff.) entgegengehalten, dass die Verwendung von je nach Geschlecht unterschiedlichen versicherungsmathematischen Faktoren (insbesondere wegen der regelmäßig höheren Lebenserwartung von Frauen) im Rahmen der durch Kapitalansammlung erfolgenden Finanzierung von betrieblichen Versorgungssystemen mit feststehenden Leistungen nicht in den Anwendungsbereich von Art. 157 AEUV falle.
  • VG München, 22.09.2017 - M 21 K 14.16

    Teilweises Ruhen von Versorgungsbezügen bei zwischenzeitlicher Tätigkeit für

    Auszug aus VGH Bayern, 26.11.2018 - 14 B 15.910
    Soweit das Verwaltungsgericht München darauf verweist, einer derartigen Auslegung stünde bereits entgegen, dass mit der Wendung "Versorgung" in § 55b Abs. 7 Satz 1 SVG nicht auch ein (verrenteter) Kapitalbetrag gemeint sein könnte (VG München, U.v. 22.9.2017 - M 21 K 14.16 - juris Rn. 37), kann dem nicht gefolgt werden.
  • BVerwG, 22.03.2017 - 5 C 4.16

    Rückabwicklung von durch Bestechung und arglistige Täuschung veranlasster Zahlung

    Auszug aus VGH Bayern, 26.11.2018 - 14 B 15.910
    Sind jedoch außergewöhnliche Umstände, die eine andere Entscheidung des konkreten Einzelfalls möglich erscheinen lassen, erkennbar oder der Behörde bekannt geworden, übt diese ihr Ermessen rechtsfehlerhaft aus, wenn sie die betreffenden Umstände nicht erwogen hat (vgl. BVerwG, U.v. 22.3.2017 - 5 C 4.16 - BVerwGE 158, 258 Rn. 40 m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.10.2011 - 6 B 8.09

    Soldatenrecht; Übergangsgebührnisse; Anrechnung von Erwerbseinkommen aus

    Auszug aus VGH Bayern, 26.11.2018 - 14 B 15.910
    Es ist daher sachgerecht, die Grundsätze des sog. intendierten Ermessens anzuwenden, soweit die Beklagte den Änderungsbescheid vom 2. März 2015 mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen hat (vgl. OVG Berlin-Bbg, U.v. 26.10.2011 - OVG 6 B 8.09 - juris Rn. 45 ff.).
  • BVerwG, 27.01.2011 - 2 C 25.09

    Soldatenversorgung; Kapitalabfindung; Kapitalbetrag; NATO; zwischenstaatliche

    Auszug aus VGH Bayern, 26.11.2018 - 14 B 15.910
    Der Gesetzgeber kann u.a. durch Ruhensregelungen sicherstellen, dass diese Grenze eingehalten wird (vgl. BVerwG, U.v. 27.1.2011 - 2 C 25.09 - Buchholz 449.4 § 55b SVG Nr. 1 Rn. 25).
  • BVerwG, 11.02.1982 - 2 C 18.81

    Ruhegehaltsfähige Dienstzeit - Berücksichtigung von Ausbildungszeiten -

    Auszug aus VGH Bayern, 26.11.2018 - 14 B 15.910
    Von dieser Regel sind Ausnahmen nur bei Vorliegen ganz besonderer Umstände zuzulassen (vgl. etwa BVerwG, U.v. 11.2.1982 - 2 C 18.81 - RiA 1982, 165).
  • EuGH, 28.09.1994 - C-200/91

    Coloroll Pension Trustees / Russell u.a.

  • OVG Sachsen, 31.03.2014 - 5 A 124/13

    Änderungen eines Kommunalabgabenbescheids außerhalb des Widerspruchsverfahrens

  • BVerwG, 02.04.1990 - 2 B 182.89

    Versorgungsausgleich unter Mitwirkung des Beklagten bei der Berechnung der

  • VGH Bayern, 13.08.2019 - 14 B 18.1276

    Ruhen des Versorgungsanspruchs bei Kapitalbetragszahlungen durch über- oder

    In der bis 31. Dezember 1998 geltenden Fassung nimmt demgegenüber § 56 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 BeamtVG auf "Absatz 1" insgesamt Bezug, so dass es mit dem Wortlaut des § 56 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 BeamtVG nicht unvereinbar wäre, die Begriffe "gewährte Versorgung" i.S.v. Absatz 1 Satz 3 auf den Gesamtbetrag des gezahlten Kapitalbetrags im Sinne eines Substituts einer laufenden Versorgung und damit als Versorgung anzusehen (vgl. BayVGH, U.v. 26.11.2018 - 14 B 15.910 - juris Rn. 80) und davon auszugehen, dass die Ruhensanordnung zeitlich so zu deckeln ist, dass sie nach vollständiger Kompensation des erhaltenen Kapitalbetrags entfällt und der Beamte sein deutsches Ruhegehalt wieder in ungekürzter Höhe erhält.

    Bei der dort vorgenommenen Systemumstellung des § 56 BeamtVG ging es dem Gesetzgeber ausweislich des seinerzeitigen Regierungsentwurfs (BT-Drs. 12/5919 S. 18) nicht darum, eine zeitliche Begrenzung der Ruhensanordnung festzuschreiben - ganz im Gegenteil wurde dort festgehalten, dass durch die Neuregelung keine Verbesserung im Verhältnis zum früheren Recht eintreten solle (vgl. zu § 55b SVG bereits BayVGH, U.v. 26.11.2018 - 14 B 15.910 - juris Rn. 83 m.w.N.).

    Vielmehr ist in solchen Fällen der errechnete Ruhensbetrag lebenslang auf die Beamtenversorgung anzurechnen (vgl. zu § 55a SVG bereits BayVGH, U.v. 26.11.2018 - 14 B 15.910 - juris Rn. 86).

    Ein sachlicher Grund dafür, bei deutschen Kapitalbeträgen eine lebenslange Ruhensregelung vorzunehmen, bei zwischen- oder überstaatlich gezahlten Kapitalbeträgen dagegen eine zeitliche Deckelung zu verlangen, ist nicht ersichtlich (vgl. BayVGH, U.v. 26.11.2018 a.a.O. Rn. 87 f.).

    Die besagte frühere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2013 ist dadurch überholt (vgl. BayVGH, U.v. 27.8.2018 - 14 B 18.478 - juris Rn. 18; U.v. 26.11.2018 - 14 B 15.910 - juris Rn. 89 ff.).

    Auch ist zu sehen, dass bereits in der Gesetzesbegründung zum Beamtenversorgungsänderungsgesetz-1993, mit dem das System zur Ermittlung des Ruhensbetrags i.S.v. § 56 BeamtVG umgestaltet und an der Höhe des Kapitalbetrags orientiert wurde, deutlich zum Ausdruck kommt, dass durch diese Systemumstellung keine Verbesserung im Verhältnis zu dem bis 30. September 1994 geltenden Recht eintreten und nach der Vorstellung des Gesetzgebers die Verrentung "nach versicherungsmathematischen Grundsätzen" erfolgen sollte (BT-Drs. 12/5919 S. 18, 20; vgl. BayVGH, U.v. 26.11.2018 - 14 B 15.910 - juris Rn. 83).

  • VGH Bayern, 21.03.2019 - 14 B 17.1572

    Deutsche Soldatenversorgung

    Es kann offenbleiben, ob die im Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 20. Januar 2009 zu § 14 Abs. 1 Satz 4 BewG (siehe Nr. 2.2.2.) bei den Kapitalwertvervielfältigern vorgenommene Differenzierung zwischen Männern und Frauen mit höherrangigem Recht (insbesondere Art. 3 Abs. 2 GG und Art. 157 AEUV) vereinbar ist (vgl. hierzu BayVGH, U.v. 26.11.018 - 14 B 15.910 - juris Rn. 64 ff.).

    Denn selbst wenn es geboten sein sollte, insoweit einen Mittelwert aus dem Verrentungsvervielfältiger für 62-jährige Männer (11,995) und dem für 62-jährige Frauen (13,194), also 12, 5945 ([11,995 + 13, 194] / 2), zu bilden (vgl. hierzu BayVGH, U.v. 26.11.2018 - 14 B 15.910 - juris Rn. 68 ff.), würde bei der sich dann ergebenden Kapitalbetragsverrentung von 566, 43 EUR (85.607,14 EUR / [12 x 12, 5945]) die Summe aus Ruhegehalt (4.873,52 EUR) und Kapitalverrentung 5.439,95 EUR (4.873,52 EUR + 566, 43 EUR) betragen und die Differenz zwischen dieser Summe und der Höchstgrenze (5.152,24 EUR; siehe Nr. 2.2.4.) mit einem Wert von 287, 71 EUR (5.439,95 EUR - 5.152,24 EUR) wiederum den Mindestruhensbetrag (426,27 EUR) unterschreiten, so dass unverändert dieser Mindestruhensbetrag anzuwenden wäre.

    Dieses Ziel ist auch dann legitim, wenn es um öffentliche Kassen internationaler Organisationen geht, zu deren Haushalten der Dienstherr laufend erhebliche Beiträge aus dem Staatshaushalt zu leisten hat - wie es bei der N... und deren Organisationen der Fall ist - mit der Folge, dass die Leistungen, die diese Einrichtungen ihren Bediensteten erbringen, zu einem wesentlichen Teil mittelbar aus deutschen öffentlichen Mitteln fließen (BVerwG, U.v. 12.3.1980 - 6 C 15.78 - juris Rn. 17; U.v. 5.9.2013 - 2 C 43.11 - NVwZ-RR 2014, 397 Rn. 8 m.w.N.; BayVGH, U.v. 26.11.2018 - 14 B 15.910 - juris Rn. 50).

    Denn auch bei Personen, die - wie der Kläger - bereits bei Beginn der N...-Tätigkeit den Höchstruhegehaltssatz erreicht haben, dann aber während und wegen ihrer aktiven - speziell anlässlich der N...-Tätigkeit verlängerten - Dienstzeit bei der N... zusätzliche Kapitalansprüche erwerben, würde ein Absehen von der Ruhensregelung dazu führen, dass sie neben dem vollen deutschen Ruhegehalt zusätzlich aus einer (aus deutschen Steuermitteln mitfinanzierten) internationalen öffentlichen Kasse eine weitere Alimentation erhielten, was der Gesetzgeber aber legitimer Weise gerade mit der Ruhensregelung verhindern will (vgl. hierzu BayVGH, U.v. 26.11.2018 - 14 B 15.910 - juris Rn. 56 ff.).

    Die Ruhensregelung ist auch nicht deshalb unverhältnismäßig, weil sie zeitlich unbefristet ist (vgl. hierzu BayVGH, U.v. 26.11.2018 - 14 B 15.910 - juris Rn. 78 ff.).

    Das Fehlen einer Deckelung ist auch bezogen auf Art. 3 Abs. 1 GG unbedenklich im Hinblick auf die materiellen und immateriellen Vorteile einer Entsendung zur N... während der Entsendezeit (Einkommensniveau während der Auslandsdienstzeit), das wirtschaftliche Potenzial der Abfindung und den Umstand, dass der Soldat infolge seiner freiwilligen Beurlaubung in ein vom Normalfall abweichendes Versorgungssystem gewechselt ist (BVerfG, B.v. 23.5.2017 a.a.O. Rn. 104 m.w.N.; vgl. hierzu auch BayVGH, U.v. 26.11.2018 - 14 B 15.910 - juris Rn. 89 ff.).

  • VGH Bayern, 14.08.2019 - 14 BV 18.671

    Anrechnung eines von der NAHEMA erhaltenen Kapitalbetrags auf das Ruhegehalt

    Dem insofern vom Bundesverwaltungsgericht betonten Erfordernis des Gesetzesvorbehalts (vgl. BVerwG, U.v. 27.3.2008 - 2 C 30.06 - BVerwGE 131, 29 Rn. 25) ist damit Rechnung getragen (vgl. BayVGH, U.v. 26.11.2018 - 14 B 15.910 - juris Rn. 31).

    Denn es steht dem Gesetzgeber wegen seines weiten Gestaltungsermessens frei, den wirtschaftlichen Wert eines Kapitalbetrags höher zu bewerten und den wertprägenden Vorteil zu berücksichtigen, der in der Vielseitigkeit des Kapitalbetrags besteht (vgl. BayVGH, U.v. 26.11.2018 - 14 B 15.910 - juris Rn. 70 m.w.N.).

    ee) Die Ruhensregelung ist auch nicht deshalb unverhältnismäßig, weil sie zeitlich unbefristet ist (vgl. hierzu BayVGH, U.v. 26.11.2018 - 14 B 15.910 - juris Rn. 78 ff.; U.v. 21.3.2019 - 14 B 17.1572 - juris Rn. 34 m.w.N.).

    Das Fehlen einer Deckelung ist auch bezogen auf Art. 3 Abs. 1 GG unbedenklich im Hinblick auf die materiellen und immateriellen Vorteile einer Entsendung zur NATO während der Entsendezeit (Einkommensniveau während der Auslandsdienstzeit), das wirtschaftliche Potenzial der Abfindung und den Umstand, dass der Soldat infolge seiner freiwilligen Beurlaubung in ein vom Normalfall abweichendes Versorgungssystem gewechselt ist (BVerfG, B.v. 23.5.2017 a.a.O. Rn. 104 m.w.N.; vgl. hierzu auch BayVGH, U.v. 26.11.2018 - 14 B 15.910 - juris Rn. 89 ff.; U.v. 21.3.2019 - 14 B 17.1572 - juris Rn. 34 m.w.N.).

    Diese Vorgaben des Gerichtshofs, die bei einer Übertragung auf § 56 Abs. 3 Satz 3 BeamtVG 2009, § 55 Abs. 1 Satz 9 BeamtVG 2010 zum Ansatz der Kapitalwerte für Frauen führen könnten, sind aber für Konstellationen entwickelt worden, die sich maßgeblich von der vorliegenden Fallkonstellation unterscheiden, so dass sich als sachgerechte (vgl. zu diesem Kriterium BayVGH, U.v. 26.11.2018 - 14 B 15.910 - juris Rn. 68), unionsrechtskonforme Rechtsfolge des festgestellten fortdauernden Verstoßes gegen Art. 157 AEUV die besagte Mittelwertbildung ergibt.

  • VG Schleswig, 07.01.2020 - 12 A 202/17

    Wiederaufgreifen des Verfahrens bei Aufzehrung der Kapitalabfindung

    Bei der dort vorgenommenen Systemumstellung des § 56 BeamtVG ging es dem Gesetzgeber ausweislich des seinerzeitigen Regierungsentwurfs (BT-Drucks. 12/5919 S. 18) nicht darum, eine zeitliche Begrenzung der Ruhensanordnung festzuschreiben - ganz im Gegenteil wurde dort festgehalten, dass durch die Neuregelung keine Verbesserung im Verhältnis zum früheren Recht eintreten solle (vgl. zu § 55 b SVG bereits Bay. VGH, Urteil vom 26.11.2018 - 14 B 15.910 - Juris Rn. 83 m.w.N.).

    Vielmehr ist in solchen Fällen der errechnete Ruhensbetrag lebenslang auf die Beamtenversorgung anzurechnen (vgl. hierzu § 55 a SVG bereits Bay. VGH, Urteil vom 26.11.2018 aaO. Rn. 86).

    Ein sachlicher Grund dafür, bei deutschen Kapitalbeträgen eine lebenslange Ruhensregelung vorzunehmen, bei zwischen- oder überstaatlich gezahlten Kapitalbeträgen dagegen eine zeitliche Deckelung zu verlangen, ist nicht ersichtlich (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 26.11.2018 aaO. Rn. 87 f).

  • VGH Bayern, 06.05.2019 - 14 B 17.1926

    Zeckenbissbedingte Arthritis als Dienstunfall

    Ab diesem Zeitpunkt liegt somit eine mit § 48 Abs. 2 Satz 3 und 4 VwVfG vergleichbare Fallkonstellation vor (vgl. BayVGH, U.v. 26.11.2018 - 14 B 15.910 - juris Rn. 44 ff. m.w.N.).

    Unabhängig davon könnten aus den besagten Umständen und in Anbetracht des Umstands, dass die zurück genommenen Verwaltungsakte den regelmäßigen Bezug von Leistungen aus öffentlichen Mitteln zur Folge haben, sogar die Grundsätze des sog. intendierten Ermessens auf die zukunftsbezogenen Rücknahmen im Fall des Klägers zur Anwendung gebracht werden (vgl. BayVGH, U.v. 26.11.2018 a.a.O.).

  • VGH Bayern, 13.03.2023 - 3 B 22.690

    Anrechnung von Mehrleistungen auf eine Unfallrente

    Selbst wenn man aber vor dem Hintergrund, dass der Teil des über der Höchstgrenze liegenden Ruhegehalts kraft Gesetzes ruht und die Ruhensbescheide feststellenden Charakter haben (vgl. BVerwG, U.v. 15.11.2016 - 2 C 9.15 - juris Rn. 18), so dass die Kläger die Bescheide vom 6. September 2018 angesichts der - auf Basis der beim Landesamt vorliegenden Unterlagen der Unfallkasse - explizit vorgenommenen (deklaratorischen) Feststellung der Höhe des Ruhensbetrages nach Treu und Glauben so verstehen durfte, dass weitergehende Belastungen aufgrund der Leistungen der Unfallkasse nicht geltend gemacht werden (vgl. auch BayVGH, U.v. 26.11.2018 - 14 B 15.910 - juris Rn. 40), ändert sich - wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat - nichts am Gesamtergebnis.
  • VG Würzburg, 08.12.2020 - W 1 K 20.770

    Anrechnung von Mehrleistungen auf eine Unfallrente

    Letztlich kann diese Frage dahingestellt bleiben: Selbst wenn man vor dem Hintergrund, dass der Teil des über der Höchstgrenze liegenden Ruhegehalts kraft Gesetzes ruht und der Ruhensbescheid feststellenden Charakter hat (vgl. BVerwG, U.v. 15.11.2016 - 2 C 9/15 - juris), so dass die Klägerin den Bescheid vom 06.09.2018 angesichts der - auf Basis der beim LfF vorliegenden Unterlagen der Unfallkasse - explizit vorgenommenen (deklaratorischen) Feststellung der Höhe des Ruhensbetrages nach Treu und Glauben so verstehen durfte, dass weitergehende Belastungen aufgrund der Leistungen der Unfallkasse nicht geltend gemacht werden (vgl. auch BayVGH, U.v. 26.11.2018 - 14 B 15.910 - juris Rn. 40), ändert sich nichts am Gesamtergebnis.
  • VG Bayreuth, 15.03.2022 - B 5 K 20.390

    Zur Frage der Anrechenbarkeit einer Kapitalabfindung, die aufgrund einer

    Denn auch bei Personen, die zu Beginn ihrer Verwendung bei einer zwischenstaatlichen Einrichtung im öffentlichen Dienst den Höchstruhegehaltssatz erreicht haben, dann aber während und wegen ihrer aktiven und ggf. verlängerten Dienstzeit bei dieser Einrichtung zusätzliche Kapitalansprüche erwerben, würde ein Absehen von der Ruhensregelung dazu führen, dass sie neben dem vollen bayerischen Ruhegehalt zusätzlich aus einer (aus deutschen Steuermitteln mitfinanzierten) internationalen öffentlichen Kasse eine weitere Alimentation erhielten, was der Gesetzgeber aber legitimer Weise gerade mit der Ruhensregelung verhindern will (vgl. hierzu BayVGH, U.v. 26.11.2018 - 14 B 15.910 - juris Rn. 56ff.; U.v. 21.3.2019 - 14 B 17.1572 - juris Rn. 31).
  • VG Köln, 12.02.2020 - 23 K 1489/18
    So auch Bayerischer VGH, Urteil vom 26. November 2018 - 14 B 15.910 -, juris, Rn. 49 ff.
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