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   VGH Bayern, 27.01.2020 - 11 C 19.1674   

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VGH Bayern, 27.01.2020 - 11 C 19.1674 (https://dejure.org/2020,1845)
VGH Bayern, Entscheidung vom 27.01.2020 - 11 C 19.1674 (https://dejure.org/2020,1845)
VGH Bayern, Entscheidung vom 27. Januar 2020 - 11 C 19.1674 (https://dejure.org/2020,1845)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; § 142 Abs. 3; GVG § 184; FeV § 28 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 7; Nr. 9
    Inlandsgültigkeit einer rumänischen Fahrerlaubnis - Beschwerde gegen PKH-Versagung

  • rewis.io

    Inlandsgültigkeit einer rumänischen Fahrerlaubnis - Beschwerde gegen PKH-Versagung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 06.09.2018 - 3 C 31.16

    Entziehung der Fahrerlaubnis der Klasse B durch nachträgliche Ausstellung eines

    Auszug aus VGH Bayern, 27.01.2020 - 11 C 19.1674
    Aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. September 2018 - 3 C 31.16 - ergebe sich entgegen der Auffassung des Antragstellers nichts anderes, da es bei ihm nicht um die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis nach dem Entzug infolge festgestellter Fahreignungsmängel gehe, sondern um eine Fahrerlaubnis aus einem nicht in der Anlage 11 zur FeV genannten Land.

    Diesem Ergebnis steht insbesondere nicht die vom Antragsteller angeführte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. September 2018 (BVerwG, U.v. 6.9.2018 - 3 C 31.16 - BVerwGE 163, 79) entgegen.

  • VGH Baden-Württemberg, 18.07.2017 - 10 S 1216/17

    Entziehung eines echten Führerscheins eines Mitgliedstaats der EU, der aufgrund

    Auszug aus VGH Bayern, 27.01.2020 - 11 C 19.1674
    Mit der Ausnahmeregelung des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 FeV ist Art. 11 Nr. 6 Satz 3 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl L 403 S. 18; im Folgenden: "Führerscheinrichtlinie") umgesetzt worden, wonach ein EU-Mitgliedstaat, in den der Inhaber eines in einem Drittstaat ausgestellten und von einem EU Mitgliedstaat umgetauschten Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz verlegt hat, diesen Führerschein nicht anzuerkennen braucht (dazu näher VGH BW, B.v. 18.7.2017 - 10 S 1216/17 - DAR 2017, 602 = juris Rn. 9).

    Ferner hat der Europäische Gerichtshof im Interesse der angestrebten Straßenverkehrssicherheit entschieden, dass die Bestimmungen der Führerscheinrichtlinie es einem Mitgliedstaat nicht untersagen, die Anerkennung eines Führerscheins abzulehnen, dessen Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats hat und der von einem anderen Mitgliedstaat ohne Fähigkeitsprüfung auf der Grundlage eines von einem weiteren Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ausgestellt worden ist, der wiederum im Umtausch für einen von einem Drittstaat ausgestellten Führerschein ausgegeben wurde (EuGH, U.v. 28.2.2019 - C-9/18 - DAR 2019, 319 = juris Rn. 32 f.; ebenso bei mehreren Umtauschvorgängen VGH BW, B.v. 18.7.2017 - 10 S 1216/17 - DAR 2017, 602 = juris Rn. 6 ff.).

  • BVerfG, 29.09.2004 - 1 BvR 1281/04

    Verletzung von GG Art 3 Abs 1 iVm Art 20 Abs 3 durch Versagung von

    Auszug aus VGH Bayern, 27.01.2020 - 11 C 19.1674
    Hinreichende Erfolgsaussichten liegen allerdings dann nicht vor, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen ist, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist oder konkrete und nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Antragstellers ausgehen wird (vgl. BVerfG, B.v. 20.2.2002 - 1 BvR 1450/00 - NJW-RR 2002, 1069 = juris Rn. 12; B.v. 29.9.2004 - 1 BvR 1281/04 - NJW-RR 2005, 140 = juris Rn. 14).

    Weder bei der Inaugenscheinnahme, d.h. beim Lesen einer Anlage zu einer Klage- und Antragsschrift noch bei einer gerichtlichen Anordnung gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 142 Abs. 3 ZPO, eine Übersetzung einer solchen Anlage, beizubringen, um diese lesen zu können, handelt es sich um eine Beweisaufnahme im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht zur Prozesskostenhilfe (BVerfG, B.v. 20.2.2002 a.a.O.; B.v. 29.9.2004 a.a.O.).

  • BVerfG, 20.02.2002 - 1 BvR 1450/00

    Verletzung von GG Art 3 Abs 1 iVm GG Art 20 Abs 3 bei der Auslegung und Anwendung

    Auszug aus VGH Bayern, 27.01.2020 - 11 C 19.1674
    Hinreichende Erfolgsaussichten liegen allerdings dann nicht vor, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen ist, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist oder konkrete und nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Antragstellers ausgehen wird (vgl. BVerfG, B.v. 20.2.2002 - 1 BvR 1450/00 - NJW-RR 2002, 1069 = juris Rn. 12; B.v. 29.9.2004 - 1 BvR 1281/04 - NJW-RR 2005, 140 = juris Rn. 14).

    Weder bei der Inaugenscheinnahme, d.h. beim Lesen einer Anlage zu einer Klage- und Antragsschrift noch bei einer gerichtlichen Anordnung gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 142 Abs. 3 ZPO, eine Übersetzung einer solchen Anlage, beizubringen, um diese lesen zu können, handelt es sich um eine Beweisaufnahme im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht zur Prozesskostenhilfe (BVerfG, B.v. 20.2.2002 a.a.O.; B.v. 29.9.2004 a.a.O.).

  • BVerfG, 25.09.1985 - 2 BvR 881/85

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung eines

    Auszug aus VGH Bayern, 27.01.2020 - 11 C 19.1674
    Für die Übersetzung fremdsprachlicher Schriftstücke haben grundsätzlich die Beteiligten selbst und auf eigene Kosten zu sorgen, es sei denn, sie tun dar, dass das vorgelegte fremdsprachliche Schriftstück für das gerichtliche Verfahren von Bedeutung und der Beteiligte aufgrund einer finanziellen Notlage zur Anfertigung einer Übersetzung nicht in der Lage ist (Kimmel a.a.O. Rn. 26; BVerfG, B.v. 25.9.1985 - 2 BvR 881/85 - NVwZ 1987, 785).
  • VGH Bayern, 21.03.2017 - 11 B 16.2007

    Umtausch einer unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis erteilten

    Auszug aus VGH Bayern, 27.01.2020 - 11 C 19.1674
    Hieraus folgt, dass hinsichtlich der am 12. März 2019 verlängerten Fahrerlaubnisklassen C, C1, C1E, CE, D, D1, D1E und DE auch die Voraussetzungen des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 FeV erfüllt sind, wonach eine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nicht anerkannt werden muss, die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 8 FeV im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt (vgl. Dauer in Hentschel/König/ Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl. 2019, § 28 FeV Rn. 50a; BayVGH, U.v. 21.3.2017 - 11 B 16.2007 - VRS 131, 218 = juris Rn. 24), was nach § 28 Abs. 4 Satz 4 FeV auch dann gilt, wenn sich die fehlende Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.
  • VGH Bayern, 01.02.2019 - 11 C 18.1631

    Prozesskostenhilfe für beabsichtigte Untätigkeitsklage wegen Nichtzulassung zur

    Auszug aus VGH Bayern, 27.01.2020 - 11 C 19.1674
    Dies war hier im maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife (vgl. BayVGH, B.v. 1.2.2019 - 11 C 18.1631- juris Rn. 12 m.w.N.) und bis zuletzt der Fall.
  • BVerwG, 12.09.2019 - 3 C 26.17

    Anerkennung eines EU-Führerscheins; Anerkennungsgrundsatz;

    Auszug aus VGH Bayern, 27.01.2020 - 11 C 19.1674
    Es bleibt bei der vom Europäischen Gerichtshof anerkannten Ausnahme vom Anerkennungsgrundsatz, dass es einem Aufnahmemitgliedstaat nicht verwehrt ist, die Anerkennung einer Fahrerlaubnis für Fahrzeuge der Klasse C oder D abzulehnen, die auf der Grundlage einer Fahrerlaubnis für Fahrzeuge der Klasse B erteilt wurde, die mit einer Unregelmäßigkeit behaftet ist, die deren Nichtanerkennung rechtfertigt (EuGH, B.v. 22.11.2011 - C-590/10 - NJW 2012, 2018 Rn. 49 f.; U.v. 13.11.2011 - C 224/10 - NJW 2011, 369 Rn. 48 f.; vgl. auch BVerwG, U.v. 5.7.2018 - 3 C 9.17 - BVerwGE 162, 308 = juris Rn. 36 ff. und U.v. 12.9.2019 - 3 C 26.17 - juris Rn. 16 ff. zur Fortwirkung eines offensichtlichen Verstoßes gegen das Wohnsitzerfordernis beim Umtausch der Fahrerlaubnis).
  • BVerwG, 05.07.2018 - 3 C 9.17

    Offensichtlicher Wohnsitzmangel einer EU-Fahrerlaubnis wirkt bei späterem

    Auszug aus VGH Bayern, 27.01.2020 - 11 C 19.1674
    Es bleibt bei der vom Europäischen Gerichtshof anerkannten Ausnahme vom Anerkennungsgrundsatz, dass es einem Aufnahmemitgliedstaat nicht verwehrt ist, die Anerkennung einer Fahrerlaubnis für Fahrzeuge der Klasse C oder D abzulehnen, die auf der Grundlage einer Fahrerlaubnis für Fahrzeuge der Klasse B erteilt wurde, die mit einer Unregelmäßigkeit behaftet ist, die deren Nichtanerkennung rechtfertigt (EuGH, B.v. 22.11.2011 - C-590/10 - NJW 2012, 2018 Rn. 49 f.; U.v. 13.11.2011 - C 224/10 - NJW 2011, 369 Rn. 48 f.; vgl. auch BVerwG, U.v. 5.7.2018 - 3 C 9.17 - BVerwGE 162, 308 = juris Rn. 36 ff. und U.v. 12.9.2019 - 3 C 26.17 - juris Rn. 16 ff. zur Fortwirkung eines offensichtlichen Verstoßes gegen das Wohnsitzerfordernis beim Umtausch der Fahrerlaubnis).
  • EuGH, 28.02.2019 - C-9/18

    Meyn - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verkehr - Richtlinie 2006/126/EG -

    Auszug aus VGH Bayern, 27.01.2020 - 11 C 19.1674
    Ferner hat der Europäische Gerichtshof im Interesse der angestrebten Straßenverkehrssicherheit entschieden, dass die Bestimmungen der Führerscheinrichtlinie es einem Mitgliedstaat nicht untersagen, die Anerkennung eines Führerscheins abzulehnen, dessen Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats hat und der von einem anderen Mitgliedstaat ohne Fähigkeitsprüfung auf der Grundlage eines von einem weiteren Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ausgestellt worden ist, der wiederum im Umtausch für einen von einem Drittstaat ausgestellten Führerschein ausgegeben wurde (EuGH, U.v. 28.2.2019 - C-9/18 - DAR 2019, 319 = juris Rn. 32 f.; ebenso bei mehreren Umtauschvorgängen VGH BW, B.v. 18.7.2017 - 10 S 1216/17 - DAR 2017, 602 = juris Rn. 6 ff.).
  • EuGH, 22.11.2011 - C-590/10

    Köppl - Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Richtlinie 91/439/EWG - Art.

  • BVerfG, 13.03.1990 - 2 BvR 94/88

    Gleichheitssatz - Prozeßkostenhilfe - Erfolgsaussichten - Ungeklärte Rechtsfragen

  • VGH Bayern, 24.07.2020 - 11 C 20.545

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines ärztlichen

    Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, war die Klage gegen den Entziehungsbescheid vom 8. November 2018 im grundsätzlich maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife (vgl. BayVGH, B.v. 27.1.2020 - 11 C 19.1674 - juris Rn. 16; B.v. 1.2.2019 - 11 C 18.1631 - juris Rn. 12 m.w.N.) unzulässig, weil seit der Einlegung des Widerspruchs noch keine drei Monate (§ 75 Satz 2 VwGO) abgelaufen waren.
  • VGH Bayern, 31.07.2020 - 11 C 20.610

    Fortwirken des Wohnsitzverstoßes bei Ausstellung eines weiteren Führerscheins

    Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wirkt der Wohnsitzmangel bei Erteilung des ersten tschechischen Führerscheins in entsprechender Anwendung des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV fort, was auch in Einklang mit dem unionsrechtlichen Anerkennungsgrundsatz des Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl L 403 S. 18) steht (BVerwG, U.v. 12.9.2019 - 3 C 26.17 - NJW 2020, 1609 Rn. 15 ff.; U.v. 5.7.2018 - 3 C 9.17 - BVerwGE 162, 308 Rn. 20 ff.; vgl. auch BayVGH, B.v. 27.1.2020 - 11 C 19.1674 - juris Rn. 24; OVG Bln-Bbg, B.v. 19.6.2019 - 1 N 12.19 - juris Rn. 5).
  • VG Freiburg, 16.11.2021 - 13 K 1750/19

    Anordnung der Inlandsungültigkeit seiner Fahrerlaubnis; (mehrfacher) Umtausch

    b) Darauf, ob das Landratsamt Waldshut zu Recht davon ausgegangen ist, die Fahrberechtigung der ungarischen Fahrerlaubnis sei aufgrund eines prüfungsfreien Umtauschs des russischen Führerscheins in Ungarn auch nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 Alt. 1 FeV ausgeschlossen, kommt es daher nicht an (vgl. zu einer solchen Konstellation Bayerischer VGH, Beschluss vom 27.01.2020 - 11 C 19.1674 -, juris; VG Regensburg, Urteil vom 31.08.2020 - RO 8 K 18.296 -, juris Rn. 29 ff.; vgl. Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl. 2021, § 28 FeV, Rn. 48).
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