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   VGH Bayern, 27.02.2020 - 8 C 18.1889   

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VGH Bayern, 27.02.2020 - 8 C 18.1889 (https://dejure.org/2020,8418)
VGH Bayern, Entscheidung vom 27.02.2020 - 8 C 18.1889 (https://dejure.org/2020,8418)
VGH Bayern, Entscheidung vom 27. Februar 2020 - 8 C 18.1889 (https://dejure.org/2020,8418)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 84 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 2, § 146, § 151, § 162 Abs. 2 S. 1, § 164, § 165; RVG § 1 Abs. 1 S. 1, § 2 Abs. 1, Abs. 2 S. 1; VV-RVG Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2
    Beschwerde gegen die Ablehnung einer Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss

  • rewis.io

    Beschwerde gegen die Ablehnung einer Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss

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  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (13)

  • OVG Niedersachsen, 16.08.2018 - 2 OA 1541/17

    Voraussetzungen für das Entstehen einer Terminsgebühr bei Entscheidung durch

    Auszug aus VGH Bayern, 27.02.2020 - 8 C 18.1889
    Es kann dahinstehen, ob die zitierte Gesetzesbegründung die Fälle des § 84 Abs. 2 Nr. 2 und 4 VwGO nicht im Blick hatte, in denen die Wahlmöglichkeit eröffnet ist, gegen den Gerichtsbescheid die mündliche Verhandlung zu beantragen oder Antrag auf Zulassung der Berufung (§ 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zu stellen bzw. Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (§ 84 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) einzulegen, oder ob sie darauf zurückzuführen ist, dass der Gesetzgeber der Rechtsauffassung folgt, dass es sich beim Zulassungsantrag nach § 124a Abs. 4 VwGO und der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 133 VwGO um keine Rechtsmittel im engeren Sinne, sondern um Rechtsbehelfe besonderer Art handelt (vgl. NdsOVG, B.v. 16.8.2018 - 2 OA 1541/17 - NVwZ-RR 2019, 85 = juris Rn. 20 m.w.N.; Stuhlfauth in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 7. Aufl. 2018, Vorbem. zu §§ 124 ff. Rn. 1; a.A.: Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juli 2019, § 124a Rn. 66 m.w.N.).

    Eine Beschränkung des Gebührentatbestands der Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG auf die Fälle des § 84 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ist jedenfalls nicht mit dem mit der Gesetzesänderung verfolgten Zweck vereinbar, keinen gebührenrechtlichen Anreiz für Anträge auf mündliche Verhandlung zu schaffen, weil auch gegen Gerichtsbescheide, die unter § 84 Abs. 2 Nr. 2 und 4 VwGO fallen, zumindest in erster Instanz regelmäßig eine mündliche Verhandlung erzwungen werden kann (vgl. NdsOVG, B.v. 16.8.2018 - 2 OA 1541/17 - NVwZ-RR 2019, 85 = juris Rn. 19 m.w.N.).

    1.2 Entgegen der vom Erstgericht und weiten Teilen der Rechtsprechung (vgl. etwa BayVGH, B.v. 24.10.2018 - 5 C 18.1932 - juris Rn. 10 ff.; NdsOVG, B.v. 16.8.2018 - 2 OA 1541/17 - NVwZ-RR 2019, 85 = juris Rn. 10 ff., jeweils m.w.N.) und Literatur (Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 24. Aufl. 2019, Anhang IV Rn. 20 m.w.N.) vertretenen Auffassung steht dem Entstehen der Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG auch nicht entgegen, dass die Beklagte im zugrundeliegenden Rechtsstreit vollumfänglich obsiegt hat und daher mangels Beschwer keinen zulässigen Antrag auf mündliche Verhandlung stellen konnte.

    Im Hinblick darauf, dass der Gesetzgeber mit dieser Voraussetzung den Anwendungsbereich der Bestimmung beschränken wollte (vgl. oben unter II.1.1), ist der Gegenansicht zuzugeben, dass die Norm nicht dahingehend zu verstehen ist, dass jede tatsächliche, offensichtlich unzulässige Stellung eines Antrags auf mündliche Verhandlung zur Entstehung der fiktiven Terminsgebühr führen kann (vgl. NdsOVG, B.v. 16.8.2018 - 2 OA 1541/17 - NVwZ-RR 2019, 85 = juris Rn. 17 m.w.N.; VG München, B.v. 15.3.2018 - M 5 M 17.49591 - juris Rn. 14 m.w.N.).

    Diese in Teilen der Rechtsprechung vertretene Auffassung (vgl. etwa BayVGH, B.v. 24.10.2018 - 5 C 18.1932 - juris Rn. 12; im Ergebnis ebenso NdsOVG, B.v. 16.8.2018 - 2 OA 1541/17 - NVwZ-RR 2019, 85 = juris Rn. 10 ff., jeweils m.w.N.), lässt jedoch außer Acht, dass es rechtlich umstritten ist, ob ein unzulässiger Antrag auf mündliche Verhandlung durch Beschluss verworfen werden kann (befürwortend BFH, B.v. 27.3.2013 - IV R 51/10 - BFH/NV 2013, 1110 = juris Rn. 3; Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 84 Rn. 21, jeweils m.w.N.) oder ob hierüber stets durch Urteil - und damit nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, soweit hierauf nicht verzichtet wird - zu entscheiden ist (Clausing in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juli 2019, § 84 Rn. 43; W. R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 84 Rn. 39; Gärditz, VwGO, 2. Aufl. 2018, § 84 Rn. 53, jeweils m.w.N.).

  • VG Freiburg, 20.02.2019 - A 5 K 6214/18

    Erinnerung; Kostenfestsetzung; Gerichtsbescheid; (fiktive) Terminsgebühr; Antrag

    Auszug aus VGH Bayern, 27.02.2020 - 8 C 18.1889
    Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Frage, ob eine Beschwer vorliegt, nicht in jedem Fall ohne weiteres zu beurteilen ist (vgl. VG Freiburg, B.v. 20.2.2019 - A 5 K 6214/18 - AGS 2019, 322 = juris Rn. 4 ff.).

    Es ist auch möglich, dass ein scheinbar vollumfassend obsiegender Kläger die Auffassung vertritt, der Gerichtsbescheid erschöpfe sein Klagebegehren nicht vollständig (vgl. VG Freiburg, B.v. 20.2.2019 a.a.O. Rn. 4).

    Die Beurteilung solcher Fragen in das Kostenfestsetzungsverfahren verlagern, ist jedoch nicht mit dem gesetzgeberischen Ziel (vgl. BT-Drs. 17/11471[neu] S. 1, 133) vereinbar, durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz das Kostenrecht zu vereinfachen (vgl. VG Freiburg, B.v. 20.2.2019 a.a.O. Rn. 5; VG des Saarlandes, B.v. 28.8.2019 - 3 O 1092/19 - AGS 2019, 508 = juris Rn. 35).

  • VG Minden, 17.08.2018 - 12 K 6379/16
    Auszug aus VGH Bayern, 27.02.2020 - 8 C 18.1889
    Vielmehr knüpft die Norm mit dem Begriff "kann" an die Statthaftigkeit eines solchen Antrags an (vgl. VG Minden, B.v. 17.8.2018 - 12 K 6379/16.A - juris Rn. 14 m.w.N.), die in den Fällen des § 84 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO nicht gegeben ist (vgl. oben unter II.1.1).

    Damit wird auch der mit dem Gebührenrecht nicht vereinbare Grundsatz vermieden, die Entstehung einer anwaltlichen Gebühr vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig zu machen, zumal dies bei gegenteiliger Ansicht dazu führen würde, dass der erfolglose Prozessbevollmächtigte gebührenrechtlich besser gestellt wäre als der obsiegende Rechtsanwalt (vgl. VG Minden, B.v. 17.8.2018 - 12 K 6379/16.A - juris Rn. 20 ff. m.w.N.).

  • VGH Bayern, 24.10.2018 - 5 C 18.1932

    Fiktive Terminsgebühr

    Auszug aus VGH Bayern, 27.02.2020 - 8 C 18.1889
    1.2 Entgegen der vom Erstgericht und weiten Teilen der Rechtsprechung (vgl. etwa BayVGH, B.v. 24.10.2018 - 5 C 18.1932 - juris Rn. 10 ff.; NdsOVG, B.v. 16.8.2018 - 2 OA 1541/17 - NVwZ-RR 2019, 85 = juris Rn. 10 ff., jeweils m.w.N.) und Literatur (Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 24. Aufl. 2019, Anhang IV Rn. 20 m.w.N.) vertretenen Auffassung steht dem Entstehen der Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG auch nicht entgegen, dass die Beklagte im zugrundeliegenden Rechtsstreit vollumfänglich obsiegt hat und daher mangels Beschwer keinen zulässigen Antrag auf mündliche Verhandlung stellen konnte.

    Diese in Teilen der Rechtsprechung vertretene Auffassung (vgl. etwa BayVGH, B.v. 24.10.2018 - 5 C 18.1932 - juris Rn. 12; im Ergebnis ebenso NdsOVG, B.v. 16.8.2018 - 2 OA 1541/17 - NVwZ-RR 2019, 85 = juris Rn. 10 ff., jeweils m.w.N.), lässt jedoch außer Acht, dass es rechtlich umstritten ist, ob ein unzulässiger Antrag auf mündliche Verhandlung durch Beschluss verworfen werden kann (befürwortend BFH, B.v. 27.3.2013 - IV R 51/10 - BFH/NV 2013, 1110 = juris Rn. 3; Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 84 Rn. 21, jeweils m.w.N.) oder ob hierüber stets durch Urteil - und damit nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, soweit hierauf nicht verzichtet wird - zu entscheiden ist (Clausing in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juli 2019, § 84 Rn. 43; W. R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 84 Rn. 39; Gärditz, VwGO, 2. Aufl. 2018, § 84 Rn. 53, jeweils m.w.N.).

  • OVG Sachsen, 20.06.2006 - 5 E 49/06

    Erinnerung, Kostenfestsetzungsbeschluss, Berichterstatter,

    Auszug aus VGH Bayern, 27.02.2020 - 8 C 18.1889
    Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO (vgl. Neumann/Schaks in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 165 Rn. 36 m.w.N.; die dort zitierte gegenteilige Auffassung des SächsOVG, B.v. 20.6.2006 - 5 E 49/06 - DÖV 2007, 34 = juris Rn. 8 betrifft eine andere Fallkonstellation).
  • BVerwG, 14.03.2002 - 1 C 15.01

    Vereinfachtes Berufungsverfahren; Entscheidung ohne mündliche Verhandlung;

    Auszug aus VGH Bayern, 27.02.2020 - 8 C 18.1889
    Im Verwaltungsprozessrecht ist diese Frage bislang noch nicht höchstrichterlich geklärt (vgl. BVerwG, B.v. 15.8.2017 - 5 PKH 1/17 D - ZOV 2017, 155 = juris Rn. 9 m.w.N.); das insoweit teilweise herangezogene Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 14. März 2002 (1 C 15.01 - BVerwGE 116, 123 = juris Rn. 10) trifft zu dieser Frage keine Aussage.
  • VG Regensburg, 27.06.2016 - RO 9 M 16.929

    Erstattungsfähigkeit fiktiver Terminsgebühr

    Auszug aus VGH Bayern, 27.02.2020 - 8 C 18.1889
    Die Berufung auf den gesetzgeberischen Willen kann diese in der Rechtsprechung teilweise vertretene Auffassung (vgl. etwa VG Potsdam, B.v. 31.1.2017 - 11 KE 3/17 - juris Rn. 6; VG Schleswig, B.v. 28.10.2016 - 9 A 55/16 - juris Rn. 12; VG Regensburg, B.v. 27.6.2016 - RO 9 M 16.929 - juris Rn. 12) nicht stützen.
  • BFH, 27.03.2013 - IV R 51/10

    Fehlende Beschwer für Antrag auf mündliche Verhandlung

    Auszug aus VGH Bayern, 27.02.2020 - 8 C 18.1889
    Diese in Teilen der Rechtsprechung vertretene Auffassung (vgl. etwa BayVGH, B.v. 24.10.2018 - 5 C 18.1932 - juris Rn. 12; im Ergebnis ebenso NdsOVG, B.v. 16.8.2018 - 2 OA 1541/17 - NVwZ-RR 2019, 85 = juris Rn. 10 ff., jeweils m.w.N.), lässt jedoch außer Acht, dass es rechtlich umstritten ist, ob ein unzulässiger Antrag auf mündliche Verhandlung durch Beschluss verworfen werden kann (befürwortend BFH, B.v. 27.3.2013 - IV R 51/10 - BFH/NV 2013, 1110 = juris Rn. 3; Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 84 Rn. 21, jeweils m.w.N.) oder ob hierüber stets durch Urteil - und damit nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, soweit hierauf nicht verzichtet wird - zu entscheiden ist (Clausing in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juli 2019, § 84 Rn. 43; W. R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 84 Rn. 39; Gärditz, VwGO, 2. Aufl. 2018, § 84 Rn. 53, jeweils m.w.N.).
  • VG Schleswig, 28.10.2016 - 9 A 55/16

    Fiktive Terminsgebühr bei vollständigem Obsiegen durch Gerichtsbescheid

    Auszug aus VGH Bayern, 27.02.2020 - 8 C 18.1889
    Die Berufung auf den gesetzgeberischen Willen kann diese in der Rechtsprechung teilweise vertretene Auffassung (vgl. etwa VG Potsdam, B.v. 31.1.2017 - 11 KE 3/17 - juris Rn. 6; VG Schleswig, B.v. 28.10.2016 - 9 A 55/16 - juris Rn. 12; VG Regensburg, B.v. 27.6.2016 - RO 9 M 16.929 - juris Rn. 12) nicht stützen.
  • VG München, 15.03.2018 - M 5 M 17.49591

    Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss

    Auszug aus VGH Bayern, 27.02.2020 - 8 C 18.1889
    Im Hinblick darauf, dass der Gesetzgeber mit dieser Voraussetzung den Anwendungsbereich der Bestimmung beschränken wollte (vgl. oben unter II.1.1), ist der Gegenansicht zuzugeben, dass die Norm nicht dahingehend zu verstehen ist, dass jede tatsächliche, offensichtlich unzulässige Stellung eines Antrags auf mündliche Verhandlung zur Entstehung der fiktiven Terminsgebühr führen kann (vgl. NdsOVG, B.v. 16.8.2018 - 2 OA 1541/17 - NVwZ-RR 2019, 85 = juris Rn. 17 m.w.N.; VG München, B.v. 15.3.2018 - M 5 M 17.49591 - juris Rn. 14 m.w.N.).
  • VG Saarlouis, 28.08.2019 - 3 O 1092/19

    Fiktive Terminsgebühr bei Gerichtsbescheid

  • BVerwG, 15.08.2017 - 5 PKH 1.17

    Statthaftigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde

  • VG Potsdam, 31.01.2017 - 11 KE 3/17

    Asylrecht (sicherer-Drittstaat-Verfahren)

  • VG Meiningen, 26.01.2023 - 8 S 334/22

    Fiktive Terminsgebühr auch bei obsiegendem Kläger bei Gerichtsbescheid

    Bei abstrakter Betrachtung sind damit die tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt und der Klägerbevollmächtigte hat vorliegend einen Anspruch auf die fiktive Terminsgebühr (so beispielsweise auch: VGH München, B. v. 27.02.2020 - 8 C 18.1889 -, juris).

    Soweit die Gesetzesbegründung hierzu im Widerspruch stehen sollte, hat diese jedenfalls im Gesetzeswortlaut keinen Niederschlag gefunden (vgl. VGH München, B. v. 27.02.2020 - 8 C 18.1889 -, juris Rn. 10).

    Es kann dahinstehen, ob die zitierte Gesetzesbegründung die Fälle des § 84 Abs. 2 Nr. 2 und 4 VwGO nicht im Blick hatte oder ob sie darauf zurückzuführen ist, dass der Gesetzgeber der Rechtsauffassung folgt, dass es sich beim Zulassungsantrag nach § 124a Abs. 4 VwGO und der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 133 VwGO um keine Rechtsmittel im engeren Sinne, sondern um Rechtsbehelfe besonderer Art handelt (vgl. hierzu: VGH München, B. v. 27.02.2020 - 8 C 18.1889 -, juris Rn. 12).

    Denn eine mündliche Verhandlung kann neben § 84 Abs. 2 Nr. 5 VwGO auch bei Entscheidungen nach § 84 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 4 VwGO erzwungen werden, so dass auch hier eine Steuerungsfunktion in diesem Sinne notwendig ist (vgl. VGH München, B. v. 27.02.2020 - 8 C 18.1889 -, juris Rn. 9 ff.; VG München, B. v. 06.08.2020 - M 21a M 18.30789 -, juris Rn. 15; VG München, B. v. 27.08.2020 - M 19 M 20.30771 -, juris Rn. 12; OVG Münster, B. v. 16.08.2018 - 2 OA 1541/17 -, juris Rn. 19 f.).

    Nach dem Wortlaut der zuvor geltenden Fassung der Vorschrift war dies hingegen der Fall, da danach lediglich vorausgesetzt war, dass ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden wurde (vgl. VGH München, B. v. 27.02.2020 - 8 C 18.1889 -, juris Rn. 9; VG Hamburg, B. v. 09.11.2017 - 1 KO 8346/17 -, juris Rn. 26).

    Die gewählte Formulierung spricht bereits dafür, dass der Antrag auf mündliche Verhandlung statthaft sein muss, nicht dass auch alle Zulässigkeitskriterien erfüllt sein müssen (vgl. VGH München, B. v. 27.02.2020 - 8 C 18.1889 -, juris Rn. 14; VG Bremen, B. v. 30.06.2022 - 3 E 807/22 -, juris Rn. 6; VG München, B. v. 06.08.2020 - M 21a M 18.30789 -, juris Rn. 17; VG München, B. v. 27.08.2020 - M 19 M 20.30771 -, juris Rn. 3 ff.; VG Minden, B. v. 17.08.2018 - 12 K 6379/16.A -, juris Rn. 14; a. A.: VGH München, B. v. 24.10.2018 - 5 C 18.1932 -, juris; VG Schleswig, B. v. 13.11.2015 - 12 A 30/15 -, juris Rn. 10).

    c) Unabhängig hiervon, ist auch davon auszugehen, dass der im zugrundeliegenden Rechtsstreit obsiegende Kläger einen Antrag auf mündliche Verhandlung stellen kann, der dann durch Urteil zu entscheiden ist, auch falls er durch den Gerichtsbescheid nicht beschwert ist und ihm das Rechtsschutzbedürfnis für einen solchen Antrag fehlen würde (vgl. VGH München, B. v. 27.02.2020 - 8 C 18.1889 -, juris Rn. 15; VG München, B. v. 06.08.2020 - M 21a M 18.30789 -, juris Rn. 16; zur fehlenden Beschwer: BVerwG, U. v. 14.03.2002 - 1 C 15/01 -, juris Rn. 10; a. A. bisher aber VGH München, B. v. 24.10.2018 - 5 C 18.1932 -, juris Rn. 10 ff.; OVG Lüneburg, B. v. 16.08.2018 - 2 OA 1541/17 -, juris Rn. 10 ff.).

    Damit würde die Entstehung einer anwaltlichen Gebühr vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht werden, was mit dem Gebührenrecht vom Grundsatz her nicht vereinbar ist (vgl. VG Bremen, B. v. 30.06.2022 - 3 E 807/22 -, juris Rn. 6; VGH Bayern, B. v. 27.02.2020 - 8 C 18.1889 -, juris Rn. 20; VG Minden, B. v. 17.08.2018 - 12 K 6379/16.A -, juris Rn. 20).

    Dies wäre nicht der Fall, wenn man dem Urkundsbeamten des Gerichts bei der Kostenfestsetzung, der von seiner Position und Ausbildung her auf kostenrechtliche Fragestellungen, nicht aber auf juristische Vollprüfungen (vgl. VG Stuttgart, B. v. 28.10.2021 - A 5 K 2984/21 -, juris Rn. 13) spezialisiert ist, die Überprüfung der Zulässigkeit eines Antrags auf mündliche Verhandlung aufbürden würde (vgl. VGH München, B. v. 27.02.2020 - 8 C 18.1889 -, juris Rn. 12; VG Saarland, B. v. 28.08.2019 - 3 O 1092/19 -, juris Rn. 35; VG Hamburg, B. v. 09.11.2017 - 1 KO 8346/17 -, juris Rn. 25).

  • VG München, 06.08.2020 - M 21a M 18.30789

    Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss: Fiktive Terminsgebühr bei

    Eine solche kann nämlich auch nach § 84 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 4 VwGO erzwungen werden (vgl. BayVGH, B.v. 27.02.2020 - 8 C 18.1889 - juris Rn. 9 ff.).

    b) Auch kommt es für die Abrechenbarkeit der fiktiven Terminsgebühr nicht darauf an, dass der im zugrundeliegenden Rechtsstreit vollumfänglich obsiegende Kläger keinen zulässigen Antrag auf mündliche Verhandlung stellen kann, weil er durch den Gerichtsbescheid nicht beschwert ist (ebenso jüngst BayVGH, B.v. 27.02.2020 - 8 C 18.1889 - juris Rn. 15; a.A. bisher aber BayVGH, B.v. 24.10.2018 - 5 C 18.1932 - juris Rn. 10 ff.; OVG Lüneburg, B.v. 16.8.2018 - 2 OA 1541/17 - juris Rn. 10 ff.).

    Vielmehr knüpft die Norm mit dem Begriff "kann" an die Statthaftigkeit eines solchen Antrags an, die etwa in den Fällen des § 84 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO bereits nicht gegeben ist (BayVGH B.v. 27.02.2020 - 8 C 18.1889 - juris Rn. 14 unter Hinweis auf VG Minden, B.v. 17.8.2018 - 12 K 6379/16.A - juris Rn. 14).

    Dies ergibt sich nicht nur daraus, dass durchaus umstritten ist, ob ein unzulässiger Antrag auf mündliche Verhandlung durch Beschluss verworfen werden kann oder ob hierüber stets durch Urteil zu entscheiden ist, was wiederum eine mündliche Verhandlung voraussetzen würde (vgl. BayVGH, B.v. 27.02.2020 - 8 C 18.1889 - juris Rn.16 ff.).

    Gerichtsgebühren werden für das Erinnerungsverfahren mangels eines Gebührentatbestandes nicht erhoben (BayVGH, B.v. 27.02.2020 - 8 C 18.1889 - juris Rn. 21).

  • VG München, 27.08.2020 - M 19 M 20.30771

    Fiktive Terminsgebühr

    Der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, B.v. 27.02.2020 - 8 C 18.1889 - juris Rn. 8) folgend ist davon auszugehen, dass ein Anspruch auf die fiktive Terminsgebühr auch besteht, wenn das Verwaltungsgericht im Hauptsacheverfahren die Klage durch Gerichtsbescheid entschieden hat und die Beteiligten gemäß § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO hiergegen innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids die Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung hätten beantragen können.

    Eine solche kann nämlich auch nach § 84 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 4 VwGO erzwungen werden (vgl. BayVGH, B.v. 27.02.2020, a.a.O., Rn. 9 ff.).

    Auch kommt es für die Abrechenbarkeit der fiktiven Terminsgebühr nicht darauf an, dass der im zugrundeliegenden Rechtsstreit vollumfänglich obsiegende Kläger keinen zulässigen Antrag auf mündliche Verhandlung stellen kann, weil er durch den Gerichtsbescheid nicht beschwert ist (ebenso jüngst BayVGH, B.v. 27.02.2020, a.a.O., Rn. 15; a.A. bisher aber BayVGH, B.v. 24.10.2018 - 5 C 18.1932 - juris Rn. 10 ff.; OVG Lüneburg, B.v. 16.8.2018 - 2 OA 1541/17 - juris Rn. 10 ff.).

    Vielmehr knüpft die Norm mit dem Begriff "kann" an die Statthaftigkeit eines solchen Antrags an, die etwa in den Fällen des § 84 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO bereits nicht gegeben ist (BayVGH B.v. 27.02.2020, a.a.O. juris Rn. 14 unter Hinweis auf VG Minden, B.v. 17.8.2018 - 12 K 6379/16.A - juris Rn. 14).

    Dies ergibt sich nicht nur daraus, dass durchaus umstritten ist, ob ein unzulässiger Antrag auf mündliche Verhandlung durch Beschluss verworfen werden kann oder ob hierüber stets durch Urteil zu entscheiden ist, was wiederum eine mündliche Verhandlung voraussetzen würde (vgl. BayVGH, B.v. 27.02.2020, a.a.O. juris Rn.16 ff.).

  • VG Stuttgart, 28.10.2021 - A 5 K 2984/21

    Entstehung der anwaltlichen Terminsgebühr bei unzulässigem Antrag auf mündliche

    Bei abstrakter Betrachtung sind die tatbestandlichen Voraussetzungen damit erfüllt und der Gebührenanspruch besteht (so u.a. BayVGH Beschluss vom 27. Februar 2020 - 8 C 18.1889 -, juris; VG Stuttgart, Beschluss vom 5. August 2020 - A 14 K 3305/20 -, nicht veröffentlicht jeweils m.w.N.).

    Denn damit blieben Fälle des § 84 Abs. 2 Nr. 1, 3 VwGO erfasst (BayVGH, Beschluss vom 27. Februar 2020 - 8 C 18.1889 -, juris; OVG Nds., Beschluss vom 16. August 2018 - 2 OA 1541/17 -, juris Rn. 19; VG Stuttgart, Beschluss vom 5. August 2020 - A 14 K 3305/20 -, nicht veröffentlicht Bl. 7).

    Das würde dem Charakter des Kostenrechts und dem gesetzgeberischen Ziel der Vereinfachung des Kostenrechts widersprechen (ähnlich: BayVGH, Beschluss vom 27. Februar 2020 - 8 C 18.1889 -, juris Rn. 19).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.06.2020 - 3 K 135.19

    Entstehen einer fiktiven Terminsgebühr bei Erlass eines Gerichtsbescheides und

    Auf die - vor allem bei Versäumung der Antragsfrist - umstrittene Frage, ob das Verwaltungsgericht einen unzulässigen Antrag auf mündliche Verhandlung in entsprechender Anwendung von § 125 Abs. 2 VwGO durch Beschluss ablehnen darf, kommt es gebührenrechtlich nicht an (vgl. dazu VGH München, Beschluss vom 27. Februar 2020 - 8 C 18.1889 - juris Rn. 17).

    Gemessen daran löst Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG keine fiktive Terminsgebühr für eine anwaltliche Tätigkeit im Gerichtsbescheidverfahren aus, wenn der Vertretene - wie hier - vollständig obsiegt (so auch VGH München, Beschluss vom 24. Oktober 2018 - 5 C 18.1932 - juris Rn. 10 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. August 2018 - 2 OA 1541/17 - Rn.15; a. A. VGH München, Beschluss vom 27. Februar 2020 - 8 C 18.1889 - juris Rn. 13).

    Ebenso wenig widerspricht sie der von dem Gesetzgeber beabsichtigten Vereinfachung des Kostenfestsetzungsverfahrens (nicht überzeugend insoweit VGH München, Beschluss vom 27. Februar 2020 - 8 C 18.1889 - juris Rn. 18 f.).

  • VGH Bayern, 09.08.2022 - 7 C 22.928

    Voraussetzungen für die Entstehung einer fiktiven Terminsgebühr nach Nr. 3104

    Zwar könnte die Formulierung so verstanden werden, dass ein Antragsrecht irgendeines Beteiligten für die Entstehung der fiktiven Terminsgebühr ausreicht, ein solches Normverständnis lässt sich jedoch weder der Entstehungsgeschichte dieser Ausnahmevorschrift entnehmen noch ist es mit deren Sinn und Zweck vereinbar (so auch BayVGH, B.v. 24.10.2018 - 5 C 18.1932 - juris Rn. 11 ff.; NdsOVG, B.v. 16.8.2018 - 2 OA 1541/17 - juris Rn. 10 ff.; a.A. BayVGH, B.v. 27.2.2020 - 8 C 18.1889 - juris Rn. 13 ff.).

    Eine im Gerichtsbescheid vollumfänglich obsiegende Partei kann keine mündliche Verhandlung erzwingen, dies hat auch das Bundesverwaltungsgericht in der im Beschluss des 8. Senats des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Februar 2020 - 8 C 18.1889 - (juris Rn. 17) zitierten Entscheidung vom 14. März 2002 - 1 C 15.01 - (juris Rn. 10) festgestellt, so dass das Argument, es sei rechtlich umstritten, ob ein unzulässiger Antrag auf mündliche Verhandlung durch Beschluss verworfen werden könne, hier nicht verfängt.

    Ebenfalls nicht durchgreifend ist das Argument, die Frage, ob eine Beschwer vorliege, sei nicht in jedem Fall ohne weiteres zu beurteilen und die Beurteilung solcher Fragen in das Kostenfestsetzungsverfahren zu verlagern, sei nicht vereinbar mit dem gesetzgeberischen Ziel, durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz das Kostenrecht zu vereinfachen (vgl. BayVGH, B.v. 27.2.2020 - 8 C 18.1889 - juris Rn. 18 f.).

  • VG Regensburg, 11.12.2020 - RO 2 M 20.1471

    Erstattungsfähigkeit einer fiktiven Terminsgebühr bei Entscheidung durch

    Die im Schreiben vom 14.05.2020 zitierte Rechtsprechung sei durch einen Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH) vom 27.02.2020 - 8 C 18.1889 - überholt.

    Im Vorlageschreiben wird zur Begründung im Wesentlichen dargelegt, dass es im Ermessen der in einem Gerichtsbescheid unterlegene Partei stünde, mittels ihres Verhaltens in der Streitsache über das Entstehen einer fiktiven Terminsgebühr auf der Gegenseite zu bestimmen, sofern man dem Beschluss des BayVGH vom 27.02.2020 - 8 C 18.1889 - folgen würde.

    Der 8. Senat des BayVGH hat in einer Entscheidung vom 27.02.2020 - 8 C 18.1889 - u. a. ausgeführt, die oben dargestellte Rechtsmeinung lasse außer Acht, dass es rechtlich umstritten sei, ob ein unzulässiger Antrag auf mündliche Verhandlung durch Beschluss verworfen werden könne; im Verwaltungsprozessrecht sei diese Frage bislang noch nicht höchstrichterlich geklärt; das insoweit teilweise herangezogene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.03.2002 (Az. 1 C 15.01 - juris Rn. 10) treffe zu dieser Frage keine Aussage.

  • VG München, 02.07.2020 - M 19 M 20.31249

    Fiktive Terminsgebühr bei einem Gerichtsbescheid

    Eine solche kann nämlich auch nach § 84 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 4 VwGO erzwungen werden (BayVGH, B.v. 27.02.2020 - 8 C 18.1889 - juris Rn. 9 ff.).

    Dies ergibt sich nicht nur daraus, dass durchaus umstritten ist, ob ein unzulässiger Antrag auf mündliche Verhandlung durch Beschluss verworfen werden kann oder ob hierüber stets durch Urteil zu entscheiden ist (vgl. BayVGH, B.v. 27.02.2020 - 8 C 18.1889 - juris Rn.17 m.w.N.).

    Dieses Ergebnis ist nicht nur mit der Zielsetzung der mit Anlage 1 Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG getroffenen Regelung - Belohnung prozessökonomischen Verhaltens - nicht zu vereinbaren, sondern auch unter dem Gesichtspunkt der Gebührengerechtigkeit höchst bedenklich (BayVGH, B.v. 27.02.2020 - 8 C 18.1889 - juris Rn.20; VG Hamburg, B.v. 09.11.2017 - 1 KO 8346/17 - juris Rn. 28; VG Düsseldorf, B.v. 06.03.2017 - 13 I 6/17 - juris Rn. 7; VG Minden, B.v. 17.8.2018 - 12 K 6379/16.A - juris Rn. 18 ff.).

  • VGH Bayern, 04.10.2023 - 4 C 23.1580

    Fiktive Terminsgebühr für eine im Gerichtsbescheid vollumfänglich obsiegende

    3104 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG knüpft mit dem Begriff "kann" an die Statthaftigkeit eines Antrags auf mündliche Verhandlung an (vgl. BayVGH, B.v. 27.2.2020 - 8 C 18.1889 - BayVBl 2020, 638 Rn. 14; VG Meiningen, B.v. 26.1.2023 - 8 S 334/22 Me - juris Rn. 25 m.w.N.); diese Voraussetzung liegt hier zweifelsfrei vor.

    Da § 84 Abs. 2 VwGO keinen Verwerfungsbeschluss vorsieht, müssen mangels spezieller gesetzlicher Grundlage die allgemeinen prozessrechtlichen Regeln gelten, zumal die Prüfung der Zulässigkeit eines Antrags auf mündliche Verhandlung durchaus schwierige Fragen aufwerfen kann, die im Kostenfestsetzungsverfahren nicht geklärt werden können (BayVGH, B.v. 27.2.2020, a.a.O., Rn. 18 f.; vgl. ausführlich VG Meiningen, a.a.O., Rn. 25 ff.).

  • VG Regensburg, 18.03.2022 - RN 3 M 22.918

    Voraussetzungen für die Entstehung einer fiktiven Terminsgebühr nach Nr. 3104

    Zur Begründung wird erneut auf die Rechtsprechung des 8. Senats des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Februar 2020 (Az. 8 C 18.1889) Bezug ge-nommen, wonach die "Gerichtsgebühr" eines Rechtsanwalts nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV-RVG unabhängig von der Frage entstehe, ob der Antrag auf mündliche Verhandlung zulässig sei oder nicht, mithin auch im Falle des vollständigen Obsiegens.

    Von der beklagtenseitig unter Berufung auf eine Entscheidung des 8. Senats des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Februar 2020 (Az. 8 C 18.1889) vertretenen Gegenmeinung ist die Kammer hingegen nicht überzeugt.

  • OVG Schleswig-Holstein, 11.10.2022 - 5 KS 8/21

    Fiktive Terminsgebühr gemäß RVG-VV Nr 3104 Abs 1 Nr 2

  • VG München, 10.10.2023 - M 19 M 23.50016

    Erinnerung gegen Kostenfestsetzung, Fiktive Terminsgebühr bei Gerichtsbescheid

  • VG Aachen, 25.06.2020 - 10 K 1055/19
  • VG München, 24.08.2023 - M 18 M 22.31018

    Kostenerinnerung (Zurückweisung), Änderungsbeschluss, Gerichtsbescheid, Fiktive

  • VGH Bayern, 25.10.2023 - 6 C 23.1652

    Fiktive Terminsgebühr auch für Anwalt der durch Gerichtsbescheid vollständig

  • VG Ansbach, 15.04.2021 - AN 17 M 21.50080

    Verfahrensgebühren bei Dublin-Verfahren - erfolgreiche Kostenerinnerung

  • VG München, 05.10.2020 - M 1 M 19.50003

    Erfolglose Erinnerung gegen die Ablehnung der Erstattung einer fiktiven

  • VG Bremen, 27.02.2023 - 1 E 1083/22

    Asylrecht/Iran - fiktive Terminsgebühr; Gerichtsbescheid; Terminsgebühr

  • VG Cottbus, 16.05.2022 - 1 KE 4/22
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