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   VGH Bayern, 27.04.2018 - 3 B 17.1256   

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VGH Bayern, 27.04.2018 - 3 B 17.1256 (https://dejure.org/2018,12645)
VGH Bayern, Entscheidung vom 27.04.2018 - 3 B 17.1256 (https://dejure.org/2018,12645)
VGH Bayern, Entscheidung vom 27. April 2018 - 3 B 17.1256 (https://dejure.org/2018,12645)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 67 Abs. 4 S. 5; BeamtVG § 12 Abs. 1; BayBeamtVG Art. 20; BayVwVfG Art. 48
    Rücknahme der Berücksichtigung von praktischen Ausbildungszeiten bei der Festsetzung von Versorgungsbezügen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rewis.io

    Rücknahme der Berücksichtigung von praktischen Ausbildungszeiten bei der Festsetzung von Versorgungsbezügen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beamtenrecht; Ruhegehaltfähige Dienstzeit; Förderliche praktische Ausbildung für Vollzugsbeamte; Ersatz der allgemeinen Schulbildung; Maßgeblicher Zeitpunkt; Vertrauensschutz; Lehre; Irrtum; Regelschulbildung; Hauptschulabschluss

  • rechtsportal.de

    Klage eines Beamten gegen die Rücknahme der Berücksichtigung von praktischen Ausbildungszeiten bei der Festsetzung seiner Versorgungsbezüge; Vorliegen der Voraussetzungen für die teilweise Rücknahme des ursprünglichen Bescheids für die Zukunft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (16)

  • VGH Bayern, 12.11.2009 - 14 ZB 09.1484

    Mittlerer Polizeivollzugsdienst; Anrechung von Ausbildungszeiten zum

    Auszug aus VGH Bayern, 27.04.2018 - 3 B 17.1256
    Zeiten einer praktischen Ausbildung können nur als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn sie entweder eine außer der geforderten allgemeinen Schulbildung zusätzlich für die Übernahme in das Dienstverhältnis vorgeschriebene Ausbildung darstellt (Art. 20 Abs. 1 Nr. 1 BayBeamtVG, vgl. OVG Saarland, U.v. 5.7.2013 - 1 A 292/13 - juris Rn. 38: zusätzlich vorgeschriebene Ausbildung neben dem allgemein vorausgesetzten Hauptschulabschluss) oder wenn sie für die Wahrnehmung des Amtes als Vollzugsbeamter förderlich war (Art. 20 Abs. 2 BayBeamtVG, vgl. BayVGH, B.v. 12.11.2009 - 14 ZB 09.1484 - juris Rn. 3: zusätzliche freiwillige Ausbildung neben dem allgemein vorausgesetzten Hauptschulabschluss).

    Was danach als allgemeine Schulbildung bzw. als zusätzlich vorgeschriebene oder als förderliche Ausbildung anzusehen ist, bestimmt sich nach den jeweiligen Vorschriften des Laufbahnrechts, die zur Zeit der Einstellung bzw. der Ausbildung des Beamten gegolten haben (vgl. BayVGH, B.v. 12.11.2009 - 14 ZB 09.1484 - juris Rn. 4).

    Dieser Nachweis konnte vom Kläger aber nicht bereits im Zeitpunkt der Einstellung erbracht werden, sondern wurde ihm erst nachträglich Jahre später zuerkannt, so dass er nicht schon bei Einstellung in den Polizeivollzugsdienst über einen als gleichwertig anerkannten Bildungsabschluss i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Hs. 1 LbVPol 1977 verfügte (vgl. BayVGH, B.v. 12.11.2009 - 14 ZB 09.1484 - juris Rn. 10).

    Denn insoweit kann nur entscheidend sein, auf welcher Grundlage der Beamte tatsächlich eingestellt worden ist (vgl. BayVGH, B.v. 12.11.2009 - 14 ZB 09.1484 - juris Rn. 8).

  • BVerwG, 06.05.2014 - 2 B 90.13

    Berücksichtigung als ruhegehaltfähige Dienstzeit; vorgeschriebene Ausbildung;

    Auszug aus VGH Bayern, 27.04.2018 - 3 B 17.1256
    Für die Anrechnung ruhegehaltfähiger Dienstzeiten im Beamtenversorgungsrecht ist grundsätzlich das bei Eintritt des Versorgungsfalls geltende Recht zugrunde zu legen (vgl. BVerwG, B.v. 6.5.2014 - 2 B 90.13 - juris Rn. 6), hier Art. 20 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes (BayBeamtVG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410), der am 1. Januar 2011 an die Stelle der im Wesentlichen damit übereinstimmenden Vorschrift (vgl. LT-Drs. 16/3200 S. 466) des § 12 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung (vgl. § 108 Abs. 1 BeamtVG) getreten ist.

    Dagegen ist für die Frage der Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähig nach Maßgabe von § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BeamtVG (Art. 20 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 BayBeamtVG) das zur Zeit der jeweiligen Ausbildung maßgebliche Recht entscheidend (vgl. BVerwG, B.v. 6.5.2014 - 2 B 90.13 - juris Rn. 7).

    Die Frage, ob eine andere Art der Ausbildung die geforderte allgemeine Schulausbildung ersetzt (wie z.B. das Erfordernis des Realschulabschlusses durch den Abschluss der Hauptschule sowie eine Berufsausbildung), darf deshalb nicht isoliert allein nach den zum Zeitpunkt der Berufung in das Beamtenverhältnis maßgeblichen Vorschriften beantwortet werden (BVerwG, B.v. 6.5.2014 a.a.O. Rn. 8).

    Entscheidend ist hierbei, dass der Beamte nicht in der Lage war, die durch die vorgeschriebene Ausbildung oder praktische Tätigkeit entstehende Verzögerung zu vermeiden, so dass auf die Vorschriften abzustellen ist, die zur Zeit der jeweiligen Ausbildung galten (vgl. BVerwG, B.v. 6.5.2014 - 2 B 90.13 - juris Rn. 7).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.09.2004 - 1 A 1255/03

    Anspruch auf Anerkennung der Zeit der Ausbildung als ruhegehaltfähige

    Auszug aus VGH Bayern, 27.04.2018 - 3 B 17.1256
    Anders als bei einer vorgeschriebenen Ausbildung ist bei einer lediglich förderlichen Ausbildung i.S.d. § 12 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG (Art. 20 Abs. 2 BayBeamtVG) auf die im Zeitpunkt der Einstellung geltenden laufbahnrechtlichen Vorschriften abzustellen (vgl. OVG NRW, U.v. 1.9.2004 - 1 A 1255/03 - juris Rn. 32).

    Erst dann, wenn der Bewerber in das Beamtenverhältnis übernommen werden soll, besteht nämlich Anlass festzustellen, welche Regelschulbildung mit ggf. welchem Abschluss für das vom Bewerber angestrebte Beamtenverhältnis rechtlich vorausgesetzt wird (OVG NRW, U.v. 1.9.2004 a.a.O. Rn. 34).

    Kann danach der geforderte allgemeine Schulabschluss durch einen anderen Bildungsabschluss und eine andere Art der Ausbildung ersetzt werden, kommt eine Berücksichtigung der Ausbildungszeiten nicht in Betracht (OVG NRW, U.v. 1.9.2004 a.a.O. Rn. 36).

  • OVG Niedersachsen, 12.01.1999 - 5 L 4480/96

    Versorgungsbezüge, Berücksichtigung bestimmter Zeiten; Dienstzeit,

    Auszug aus VGH Bayern, 27.04.2018 - 3 B 17.1256
    Daher können Zeiten einer Lehre nicht als praktische Ausbildung gewertet werden, wenn diese (zugleich) auch dem Nachweis der geforderten allgemeinen Regelschulbildung dienen (vgl. NdsOVG, U.v. 12.1.1999 - 5 L 4480/96 - juris Rn. 8).

    Im Übrigen kommt eine Berücksichtigung der Ausbildungszeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit nach Art. 20 Abs. 1 Nr. 2 BayBeamtVG auch deshalb nicht in Betracht, weil es sich nicht um eine praktische hauptberufliche Tätigkeit im Sinne dieser Vorschrift handelt, sondern um eine Ausbildung, die - wie unter 1.1.1 ausgeführt - dem Ersatz der geforderten allgemeinen Regelschulbildung diente (vgl. NdsOVG, U.v. 12.1.1999 - 5 L 4480/96 - juris Rn. 7).

    Sinn des § 12 Abs. 2 BeamtVG (Art. 20 Abs. 2 BayBeamtVG) ist es, Beamten des Vollzugsdienstes und des Einsatzdienstes der Feuerwehr, die infolge der niedrigeren Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand (vgl. Art. 129, 132 des Bayerischen Beamtengesetzes - BayBG - vom 29. Juli 2008, GVBl S. 500) sonst i.d.R. nicht den Höchstruhegehaltssatz erreichen könnten, erweiterte Anrechnungsmöglichkeiten zu gewähren (vgl. NdsOVG, U.v. 12.1.1999 - 5 L 4480/96 - juris Rn. 14).

  • BVerwG, 28.06.1982 - 6 C 92.78

    Anforderungen an die Rücknahme einer rechtswidrig gewordenen Festsetzung der

    Auszug aus VGH Bayern, 27.04.2018 - 3 B 17.1256
    Nach st. Rspr. ist dem öffentlichen Interesse an der Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes mit Wirkung für die Zukunft i.d.R. der Vorrang gegenüber dem Interesse des Begünstigten an der Aufrechterhaltung des Bescheids beizumessen, wenn der Verwaltungsakt - wie vorliegend - den dauernden regelmäßigen Bezug von Leistungen aus öffentlichen Mitteln zum Gegenstand oder zur Folge hat (vgl. BVerwG, U.v. 28.6.1982 - 6 C 92.78 - juris Rn. 21).

    Etwaige Veränderungen der wirtschaftlichen Lage, die erst nach der Neufestsetzung der Versorgungsbezüge eingetreten sind, müssen bei der Frage des Vertrauensschutzes außer Betracht bleiben (vgl. BVerwG, U.v. 28.6.1982 - 6 C 92.78 - juris Rn. 21).

  • BVerwG, 29.09.2005 - 2 C 33.04

    Ruhegehaltfähige Vordienstzeiten; Zeiten einer praktischen Ausbildung; Aufstieg

    Auszug aus VGH Bayern, 27.04.2018 - 3 B 17.1256
    Damit hat er jedoch nur die geforderte allgemeine Regelschulbildung durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt, so dass eine Berücksichtigung dieser Zeit nach Art. 20 Abs. 3 BayBeamtVG ausscheidet (vgl. BVerwG, U.v. 29.9.2005 - 2 C 33.04 - juris Rn. 8).

    Im Übrigen hat der Kläger damit - zusammen mit weiteren Bildungsabschlüssen - ebenfalls nur den in erster Linie geforderten Realschulabschluss ersetzt, da die Zuerkennung des qualifizierten beruflichen Bildungsabschlusses gemäß Art. 10 Abs. 2 Satz 2 BayEUG 1988 den Nachweis des qualifizierenden Hauptschulabschlusses bzw. des Berufsschulabschlusses und einer abgeschlossenen, mindestens zweijährigen Berufsausbildung mit einer Durchschnittsnote von jeweils mindestens 2, 5 voraussetzte, so dass auch insoweit eine Berücksichtigung der Ausbildungszeit aufgrund von Art. 20 Abs. 3 BayBeamtVG ausscheidet (vgl. BVerwG, U.v. 29.9.2005 - 2 C 33.04 - juris Rn. 8).

  • BVerwG, 29.08.2014 - 4 B 1.14

    Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsakts bei bloßem Rechtsanwendungsfehler

    Auszug aus VGH Bayern, 27.04.2018 - 3 B 17.1256
    Die Jahresfrist findet auch Anwendung, wenn die Behörde nachträglich erkennt, dass sie den bei Erlass des begünstigenden Verwaltungsakts vollständig bekannten Sachverhalt unrichtig rechtlich gewürdigt hat (vgl. BVerwG, B.v. 29.8.2014 - 4 B 1.14 - juris Rn. 4).
  • BVerwG, 28.01.2004 - 2 C 6.03

    Ruhegehalt, ruhegehaltfähige Dienstzeit, Vordienstzeit, Ausbildungszeit,

    Auszug aus VGH Bayern, 27.04.2018 - 3 B 17.1256
    1.1.2 Eine Anerkennung der Ausbildungszeit des Klägers nach Art. 20 Abs. 1 Nr. 2 BayBeamtVG ist ebenfalls ausgeschlossen, weil eine praktische Berufstätigkeit - unabhängig davon, dass sich die Anwendungsbereiche von Art. 20 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BayBeamtVG (§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 BeamtVG) nicht miteinander überschneiden (vgl. BVerwG, B.v. 15.1.2004 - 2 B 27.03) - nach den im Zeitpunkt der Einstellung des Klägers geltenden Laufbahnvorschriften nicht für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben war (vgl. BVerwG, U.v. 28.1.2004 - 2 C 6.03 - juris Rn. 18).
  • BVerwG, 01.09.2005 - 2 C 28.04

    Ruhegehaltfähige Dienstzeit; auf vorgeschriebene Ausbildung angerechnete

    Auszug aus VGH Bayern, 27.04.2018 - 3 B 17.1256
    § 12 Abs. 1 BeamtVG (Art. 20 Abs. 1 BayBeamtVG) soll eine Benachteiligung derjenigen Beamten, bei denen über die allgemeine Schulbildung hinaus eine zusätzliche Vorbildung oder eine praktische Tätigkeit als Einstellungsvoraussetzung gefordert wird, gegenüber solchen Beamten ausgleichen, die bereits unmittelbar nach dem Schulabschluss in das Beamtenverhältnis eintreten und damit schon von einem früheren Zeitpunkt an ruhegehaltfähige Dienstzeiten erwerben können (vgl. BVerwG, U.v. 1.9.2005 - 2 C 28.04 - juris Rn. 14).
  • BVerwG, 26.09.1996 - 2 C 28.95

    Beamtenrecht - Beamtenversorgung, Berücksichtigung von Ausbildungszeiten als

    Auszug aus VGH Bayern, 27.04.2018 - 3 B 17.1256
    In der Folge hat es demgegenüber auf die laufbahnrechtlichen Regelungen zur Zeit der Ableistung der jeweiligen Ausbildung abgestellt (vgl. BVerwG, U.v. 26.9.1996 - 2 C 28.95 - juris Rn. 17).
  • BVerwG, 13.01.1992 - 2 B 90.91
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.09.1996 - 1 A 1734/95

    Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz

  • BVerwG, 15.01.2004 - 2 B 27.03

    Qualifizierung von Vordienstzeiten als Ausbildungszeiten

  • BVerwG, 05.12.2011 - 2 B 103.11

    Ruhegehaltfähigkeit; vordienstliche Tätigkeit, die zur Ernennung geführt hat;

  • OVG Saarland, 05.07.2013 - 1 A 292/13

    Zur Ruhegehaltsfähigkeit von Ausbildungszeiten

  • VGH Bayern, 11.05.1998 - 3 ZB 98.642
  • VG Bayreuth, 23.02.2021 - B 5 K 20.750

    Versorgung, Ruhegehaltfähige Dienstzeit, Fachlehrer an Berufsschule, Ausbildung

    Zeiten einer praktischen Ausbildung können nur als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn sie entweder eine außer der geforderten allgemeinen Schulbildung zusätzlich für die Übernahme in das Dienstverhältnis vorgeschriebene Ausbildung darstellt (Art. 20 Abs. 1 Nr. 1 BayBeamtVG, vgl. BayVGH, U.v. 27.4.2018 - 3 B 17.1256 - juris Rn. 25; OVG Saarland, U.v. 5.7.2013 - 1 A 292/13 - juris Rn. 38: zusätzlich vorgeschriebene Ausbildung neben dem allgemein vorausgesetzten Hauptschulabschluss) oder wenn sie für die Wahrnehmung des Amtes als Vollzugsbeamter förderlich war (Art. 20 Abs. 2 BayBeamtVG, vgl. BayVGH, B.v. 12.11.2009 - 14 ZB 09.1484 - juris Rn. 3: zusätzlich freiwillige Ausbildung neben dem allgemein vorausgesetzten Hauptschulabschluss).

    Daher können Zeiten einer Lehre nicht als praktische Ausbildung gewertet werden, wenn diese (zugleich) auch dem Nachweis der geforderten allgemeinen Regelschulbildung dienen (vgl. BayVGH, U.v. 27.4.2018 - 3 B 17.1256 - juris Rn. 25; NdsOVG, U.v. 12.1.1999 - 5 L 4480/96 - juris Rn. 8).

    Denn während bei ersteren die Regelschulbildung überhaupt nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden könnte, würde bei letzteren trotz kürzerer Schulausbildung die Ausbildungszeit voll angerechnet, obwohl sie nur die Regelschulbildung ersetzt (BayVGH, U.v. 27.4.2018 - 3 B 17.1256 - juris Rn. 39).

  • VGH Bayern, 10.09.2018 - 3 ZB 16.999

    Keine Zahlung einer (provisionsabhängigen) Leistungszulage für im Außendienst

    Nach st. Rspr. ist dem öffentlichen Interesse an der Beendigung rechtswidriger Leistungen mit Wirkung für die Zukunft i.d.R. der Vorrang gegenüber dem Interesse des Beamten an der Aufrechterhaltung der Zahlungen beizumessen, wenn der unrechtmäßige dauerhafte Bezug von Besoldungsleistungen in Frage steht (vgl. BayVGH, U.v. 27.4.2018 - 3 B 17.1256 - juris Rn. 43).
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