Rechtsprechung
   VGH Bayern, 27.06.2013 - 16a DZ 12.558   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,15734
VGH Bayern, 27.06.2013 - 16a DZ 12.558 (https://dejure.org/2013,15734)
VGH Bayern, Entscheidung vom 27.06.2013 - 16a DZ 12.558 (https://dejure.org/2013,15734)
VGH Bayern, Entscheidung vom 27. Juni 2013 - 16a DZ 12.558 (https://dejure.org/2013,15734)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,15734) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2013, 973
  • DÖV 2013, 907
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerwG, 28.04.1994 - 2 WDB 1.94

    Disziplinarrecht - Dienstbezüge - Nachzahlung - Verzinsung - Soldat

    Auszug aus VGH Bayern, 27.06.2013 - 16a DZ 12.558
    Dabei prüft der Senat nach Art. 3 BayDG i.V.m. § 173 VwGO, § 17a Abs. 5 GVG nicht, ob für (Zins-) Ansprüche auf Nachzahlung einbehaltener Dienstbezüge eine Zuständigkeit der Disziplinargerichte gemäß Art. 42 BayDG, § 187 VwGO besteht, weil es sich um Ansprüche im Zusammenhang mit dem Disziplinarverfahren handelt (vgl. BVerwG v. 18.2.1985 - 1 DB 14.85 - BVerwGE 76, 333; v. 28.4.1994 - 2 WDB 1/94 - BVerwGE 103, 111), oder ob insoweit nicht vielmehr der Rechtsweg zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten nach § 126 BRRG, § 40 VwGO eröffnet ist, weil es sich um beamtenrechtliche Streitigkeiten um die Besoldung handelt (vgl. BVerwG v. 18.9.2002 - 1 DB 13/02 - juris; v. 18.7.2006 - 1 DB 4/06 - juris), da die Disziplinarkammer ihre Zuständigkeit für den geltend gemachten (Zins-) Anspruch ausdrücklich bejaht hat und dies von den Beteiligten auch nicht gerügt wurde.

    6 Das Verwaltungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin auf die mit Schriftsatz vom 17. Januar 2012 geforderten Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus nachgezahlten Bezügen in Höhe von 18.351,84 EUR ab dem 12. Oktober 2010 (insgesamt 1.080,83 EUR) vielmehr unter Hinweis auf den Beschluss des BVerwG vom 28. April 1994 (BVerwGE 103, 111) zu Recht abgelehnt.

    Der Ausschluss von Verzugszinsen nach § 3 Abs. 6 BBesG a.F. und Art. 4 Abs. 4 BayBesG gilt nicht nur für die verspätete regelmäßige Auszahlung von (laufenden) Dienstbezügen am ersten Tag des Monats aufgrund technischer oder personeller Engpässe oder sonstiger Verzögerungen im Geschäftsgang, sondern auch in Fällen wie der Nachzahlung von Dienstbezügen nach Aufhebung der Entlassungsverfügung (BVerwG v. v. 14.6.1966 a.a.O.), der Zwangspensionierung (BayVGH v. 26.1.1994 - 3 B 93.1983 - juris Rn. 17) oder - wie vorliegend - der vorläufigen Dienstenthebung (BVerwG v. 28.4.1994 a.a.O.; Weigert, BayDO, Art. 85 Rn. 3; Weiß, Disziplinarrecht, § 40 BDG Rn. 47).

    Die Einbehaltung eines Teils der dem Beamten an sich zustehenden Dienstbezüge während der Suspendierung rechtfertigt sich dabei dadurch, einen vorläufig des Dienstes enthobenen Beamten nicht mehr in voller Höhe alimentieren zu müssen, da er während der Dauer der Dienstenthebung keine Gegenleistung für die gewährte Alimentation mehr erbringt (vgl. BVerfG v. 7.5.1974 - 2 BvR 276/71- BVerfGE 37, 167; BVerwG v. 28.4.1994 a.a.O.; BayVGH v. 3.3.2010 - 16a DA 10.146 - Rn. 19).

    Der Beamte hat bei Aufhebung einer Einbehaltungsanordnung nach Art. 39 Abs. 3 bzw. Art. 61 Abs. 2 BayDG keine weitergehenden Ansprüche als bei Beendigung einer Einbehaltungsanordnung kraft Gesetzes nach Art. 40 Abs. 5 BayDG (vgl. BVerwG v. 28.4.1994 a.a.O.).

    Doch selbst wenn man mit dem BVerwG (v. 28.4.1994 a.a.O.) bei Aufhebung der Einbehaltungsanordnung durch das Gericht bzw. die Behörde nach Art. 61 Abs. 2, Art. 39 Abs. 3 BayDG von einem sofort fälligen Nachzahlungsanspruch ausgehen wollte, würde das nichts daran ändern, dass der Beamte keinen Anspruch auf Verzinsung des an ihn zu zahlenden Betrags hat.

    Aber auch für die nach diesem Zeitpunkt verspätet gezahlten einbehaltenen Dienstbezüge schließen § 3 Abs. 6 BBesG a.F., Art. 4 Abs. 4 BayBesG einen Anspruch auf Verzugszinsen aus (BVerwG v. 28.4.1994 a.a.O.).

  • BVerwG, 08.06.1966 - VIII C 153.63

    Rechtsmittel

    Auszug aus VGH Bayern, 27.06.2013 - 16a DZ 12.558
    Die innere Rechtfertigung für den Ausschluss von Verzugszinsen bei verspäteter Zahlung von Besoldungsleistungen liegt darin, dass eine Pflicht des Dienstherrn zur Zahlung von Verzugszinsen den durch das Alimentationsprinzip (Art. 33 Abs. 5 GG) geprägten besonderen Rechtsbeziehungen zwischen dem Dienstherrn und dem Beamten nicht gerecht würde und sie darüber hinaus mit der verwaltungsverfahrensrechtlichen Gestaltung dieser Rechtsbeziehungen nicht in Einklang zu bringen wäre (vgl. BVerwG v. 14.6.1966 - VIII C 153.63 - BVerwGE 24, 186).

    Der Ausschluss von Verzugszinsen nach § 3 Abs. 6 BBesG a.F. und Art. 4 Abs. 4 BayBesG gilt nicht nur für die verspätete regelmäßige Auszahlung von (laufenden) Dienstbezügen am ersten Tag des Monats aufgrund technischer oder personeller Engpässe oder sonstiger Verzögerungen im Geschäftsgang, sondern auch in Fällen wie der Nachzahlung von Dienstbezügen nach Aufhebung der Entlassungsverfügung (BVerwG v. v. 14.6.1966 a.a.O.), der Zwangspensionierung (BayVGH v. 26.1.1994 - 3 B 93.1983 - juris Rn. 17) oder - wie vorliegend - der vorläufigen Dienstenthebung (BVerwG v. 28.4.1994 a.a.O.; Weigert, BayDO, Art. 85 Rn. 3; Weiß, Disziplinarrecht, § 40 BDG Rn. 47).

    Nach h.M. schließen § 3 Abs. 6 BBesG a.F., Art. 4 Abs. 4 BayBesG allerdings nicht die Geltendmachung eines konkreten (Verzugs-) Schadens wegen Verletzung der Fürsorgepflicht (§ 45 BeamtStG) aus (vgl. BVerwGE v. 14.6.1966 a.a.O.; BayVGH v. 26.1.1994 a.a.O.; Nolte, ZBR 1993, 239).

    Ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Fürsorgepflicht scheidet vorliegend schon deshalb aus, weil die Klägerin zwar eine Fürsorgepflichtverletzung behauptet, aber nicht den Ersatz eines daraus entstandenen konkreten Schadens, sondern eines fingierten Mindestschadens begehrt (BVerwGE v. 14.6.1966 a.a.O.; BayVGH v. 26.1.1994 a.a.O.).

  • VGH Bayern, 26.01.1994 - 3 B 93.1983
    Auszug aus VGH Bayern, 27.06.2013 - 16a DZ 12.558
    Der Ausschluss von Verzugszinsen nach § 3 Abs. 6 BBesG a.F. und Art. 4 Abs. 4 BayBesG gilt nicht nur für die verspätete regelmäßige Auszahlung von (laufenden) Dienstbezügen am ersten Tag des Monats aufgrund technischer oder personeller Engpässe oder sonstiger Verzögerungen im Geschäftsgang, sondern auch in Fällen wie der Nachzahlung von Dienstbezügen nach Aufhebung der Entlassungsverfügung (BVerwG v. v. 14.6.1966 a.a.O.), der Zwangspensionierung (BayVGH v. 26.1.1994 - 3 B 93.1983 - juris Rn. 17) oder - wie vorliegend - der vorläufigen Dienstenthebung (BVerwG v. 28.4.1994 a.a.O.; Weigert, BayDO, Art. 85 Rn. 3; Weiß, Disziplinarrecht, § 40 BDG Rn. 47).

    Nach h.M. schließen § 3 Abs. 6 BBesG a.F., Art. 4 Abs. 4 BayBesG allerdings nicht die Geltendmachung eines konkreten (Verzugs-) Schadens wegen Verletzung der Fürsorgepflicht (§ 45 BeamtStG) aus (vgl. BVerwGE v. 14.6.1966 a.a.O.; BayVGH v. 26.1.1994 a.a.O.; Nolte, ZBR 1993, 239).

    Ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Fürsorgepflicht scheidet vorliegend schon deshalb aus, weil die Klägerin zwar eine Fürsorgepflichtverletzung behauptet, aber nicht den Ersatz eines daraus entstandenen konkreten Schadens, sondern eines fingierten Mindestschadens begehrt (BVerwGE v. 14.6.1966 a.a.O.; BayVGH v. 26.1.1994 a.a.O.).

  • VGH Bayern, 06.11.2007 - 16a CD 07.2007
    Auszug aus VGH Bayern, 27.06.2013 - 16a DZ 12.558
    Bei der Einbehaltung von Bezügen handelt es sich jedoch lediglich um eine vorläufige Maßnahme, die den Anspruch des Beamten auf volle Dienstbezüge dem Grunde nach nicht berührt (vgl. BayVGH v. 6.11.2007 - 16a CD 07.2007 - Rn. 18), und bei der der Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation schon bei Bemessung des Minderungsbetrags zu beachten ist.

    Dementsprechend verfallen die einbehaltenen Bezüge nur in den Fällen des Art. 41 Abs. 1 Satz 1 BayDG, weil in diesen Fällen die Interessen des Beamten nicht schutzwürdig sind, während in allen anderen Fällen (Art. 41 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 BayDG) die einbehaltenen Bezüge nachzuzahlen sind (vgl. BayVGH v. 6.11.2007 a.a.O.; v. 15.3.2007 - 16a DS 06.3292 - IÖD 2007, 149).

    Dem Gebot, effektiven Rechtsschutz zu gewähren (Art. 19 Abs. 4 GG), ist dadurch Rechnung getragen, dass das Gericht nach Art. 61 Abs. 2 BayDG eine bereits von Anfang an rechtsfehlerhafte Einbehaltungsanordnung nach Art. 39 Abs. 2 BayDG mit Wirkung ex tunc aufheben kann, um den Nachzahlungsanspruch zu sichern (vgl. BayVGH v. 6.11.2007 a.a.O. unter Hinweis auf BayVGH v. 15.3.2007 a.a.O.).

  • VGH Bayern, 15.03.2007 - 16a DS 06.3292

    Beamtenrecht: Grundsatz der materiell-rechtlichen Besserstellung bei

    Auszug aus VGH Bayern, 27.06.2013 - 16a DZ 12.558
    Dementsprechend verfallen die einbehaltenen Bezüge nur in den Fällen des Art. 41 Abs. 1 Satz 1 BayDG, weil in diesen Fällen die Interessen des Beamten nicht schutzwürdig sind, während in allen anderen Fällen (Art. 41 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 BayDG) die einbehaltenen Bezüge nachzuzahlen sind (vgl. BayVGH v. 6.11.2007 a.a.O.; v. 15.3.2007 - 16a DS 06.3292 - IÖD 2007, 149).

    Dem Gebot, effektiven Rechtsschutz zu gewähren (Art. 19 Abs. 4 GG), ist dadurch Rechnung getragen, dass das Gericht nach Art. 61 Abs. 2 BayDG eine bereits von Anfang an rechtsfehlerhafte Einbehaltungsanordnung nach Art. 39 Abs. 2 BayDG mit Wirkung ex tunc aufheben kann, um den Nachzahlungsanspruch zu sichern (vgl. BayVGH v. 6.11.2007 a.a.O. unter Hinweis auf BayVGH v. 15.3.2007 a.a.O.).

  • VGH Bayern, 27.04.2012 - 3 ZB 10.1354

    Erhöhte Zahlungen aufgrund Art. 9 § 1 BBVAnpG 99; Verzugszinsen; Prozesszinsen

    Auszug aus VGH Bayern, 27.06.2013 - 16a DZ 12.558
    Hierzu gehört auch die einschränkende Besoldungsregelung des § 3 Abs. 6 BBesG a.F. bzw. Art. 4 Abs. 4 BayBesG (st. Rspr., vgl. BayVGH v. 27.4.2012 - 3 ZB 10.1354 - juris Rn. 5; v. 15.1.1980 - Nr. 191 XXIV 78 - BayVBl. 1980, 373).

    Ein derartiges (gesetzliches) Schuldverhältnis ist aber das Beamtenverhältnis, das als gegenseitiges Pflicht- und Treueverhältnis ausgestaltet ist, gerade nicht (vgl. BayVGH v. 27.4.2012 a.a.O. Rn. 7).

  • VGH Bayern, 21.02.2007 - 3 B 03.192
    Auszug aus VGH Bayern, 27.06.2013 - 16a DZ 12.558
    Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Klägerin unabhängig von der Frage der Fälligkeit des Nachzahlungsanspruchs und der vorzeitigen Klageerhebung auch kein Anspruch auf Prozesszinsen entsprechend § 291 BGB in der im Einzelnen geltend gemachten Höhe zusteht, da die Klägerin ersichtlich lediglich Verzugszinsen geltend gemacht hat (§ 88 VwGO) und diese im Verhältnis zu Prozesszinsen ein aliud darstellen (vgl. BayVGH v. 21.2.2007 - 3 B 03.192 - juris).
  • OVG Saarland, 22.11.2007 - 1 A 328/07

    Schadensersatz eines Beamten wegen vorläufiger Dienstenthebung und

    Auszug aus VGH Bayern, 27.06.2013 - 16a DZ 12.558
    Und unabhängig hiervon könnte einem Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Fürsorgepflicht auch entgegenstehen, dass die Klägerin entgegen dem allgemeinen Rechtsgedanken des § 839 Abs. 3 BGB gegen die Ablehnung der Aussetzung des Bezügeeinbehalts durch die Disziplinarkammer mit Beschluss vom 23. Juni 2010 (M 13 DA 10.1090) nicht weiter vorgegangen ist, sondern dies hingenommen hat (vgl. OVG Saarland v. 22.11.2007 - 1 A 328/07 - NVwZ-RR 2008, 338).
  • VG München, 23.06.2010 - M 13 DA 10.1090

    Einbehaltung der Bezüge (50 %) ermessensgerecht

    Auszug aus VGH Bayern, 27.06.2013 - 16a DZ 12.558
    Und unabhängig hiervon könnte einem Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Fürsorgepflicht auch entgegenstehen, dass die Klägerin entgegen dem allgemeinen Rechtsgedanken des § 839 Abs. 3 BGB gegen die Ablehnung der Aussetzung des Bezügeeinbehalts durch die Disziplinarkammer mit Beschluss vom 23. Juni 2010 (M 13 DA 10.1090) nicht weiter vorgegangen ist, sondern dies hingenommen hat (vgl. OVG Saarland v. 22.11.2007 - 1 A 328/07 - NVwZ-RR 2008, 338).
  • BVerfG, 07.05.1974 - 2 BvR 276/71

    Verfassungsmäßigkeit der Anrechnungsregelung in § 96 Abs. 3 BDO

    Auszug aus VGH Bayern, 27.06.2013 - 16a DZ 12.558
    Die Einbehaltung eines Teils der dem Beamten an sich zustehenden Dienstbezüge während der Suspendierung rechtfertigt sich dabei dadurch, einen vorläufig des Dienstes enthobenen Beamten nicht mehr in voller Höhe alimentieren zu müssen, da er während der Dauer der Dienstenthebung keine Gegenleistung für die gewährte Alimentation mehr erbringt (vgl. BVerfG v. 7.5.1974 - 2 BvR 276/71- BVerfGE 37, 167; BVerwG v. 28.4.1994 a.a.O.; BayVGH v. 3.3.2010 - 16a DA 10.146 - Rn. 19).
  • BVerwG, 18.02.1985 - 1 DB 14.85
  • BVerwG, 20.09.2001 - 5 C 5.00

    Erstattungsanspruch, Verzugs(Schadens-)zinsen; Verzugszinsen; Verzugsschaden

  • BVerwG, 18.09.2002 - 1 DB 13.02

    Amtsarzt; Auszahlungsanspruch; Beamter; Dienstbezüge; Dienstfähigkeit;

  • BVerwG, 18.07.2006 - 1 DB 4.06

    Einstellung des förmlichen Disziplinarverfahrens; Nachzahlung einbehaltener

  • VGH Bayern, 03.03.2010 - 16a DA 10.146

    Prüfungsumfang im Verfahren um die Einbehaltung von Bezügen

  • VG Düsseldorf, 29.01.2014 - 26 K 3079/13

    Rechtsweg; Feuerwehr; Beamte; Freizeitausgleich; Steuerabzug; Einkommenssteuer;

    Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschluss vom 27. Juni 2013 - 16a DZ 12.558 - Juris.

    BayVGH, Beschluss vom 27. Juni 2013 - 16a DZ 12.558 - Juris, m.w.N.

    Ob dem Kläger schon deshalb kein Anspruch auf Prozesszinsen entsprechend § 291 BGB zugesprochen werden kann, weil er ersichtlich lediglich Verzugszinsen geltend gemacht hat (§ 88 VwGO) und diese im Verhältnis zu Prozesszinsen ein aliud darstellen, so jedenfalls BayVGH, Beschluss vom 27. Juni 2013 a.a.O., unter Verweis auf BayVGH, Beschluss vom 21. Februar 2007 - 3 B 03.192 - Juris, bedarf vorliegend keiner Entscheidung.

  • VGH Bayern, 22.10.2018 - 3 ZB 17.123

    Nachzahlung von Bezügen und Urlaubsabgeltung nach Einstellung des

    Daher besteht nach Art. 4 Abs. 4 BayBesG auch kein Anspruch auf Verzugszinsen i.S.d. § 288 Abs. 1 BGB, wenn Bezüge nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt werden (vgl. BayVGH, B.v. 27.4.2012 - 3 ZB 10.1354); dies gilt auch, wenn - wie vorliegend - nach Aufhebung der Suspendierung die Nachzahlung einbehaltener Bezüge nach Art. 41 Abs. 2 Satz 1 BayDG geltend gemacht wird (vgl. BayVGH, B.v. 27.6.2013 - 16a DZ 12.558 - juris Rn. 6).

    Dies beruht auf der Überlegung, dass es Beamten - anders als sonstigen Gläubigern - aufgrund des gegenseitigen Dienst- und Treueverhältnisses grundsätzlich zuzumuten ist, eine verspätete Auszahlung ihrer Dienst- oder Versorgungsbezüge hinzunehmen, sofern nur die angemessene Alimentation als solche nicht berührt ist (BayVGH, B.v. 27.6.2013 a.a.O. Rn. 8).

    Es ist schon fraglich, ob man diesbezüglich überhaupt von einer objektiven Pflichtverletzung ausgehen kann, da der Nachzahlungsanspruch nach Art. 41 Abs. 2 Satz 1 BayDG erst mit der Rechtskraft der Einstellungsverfügung vom 14. Mai 2014 fällig wurde (vgl. BayVGH, B.v. 27.6.2013 a.a.O. Rn. 5).

  • VG Bayreuth, 10.12.2019 - B 5 K 18.305

    Kein Anspruch des Beamten auf rechtzeitige Bezügezahlung

    Um dies zu kompensieren, steht dem Rechtsanspruch auf fristgemäße Zahlung die Pflicht des Beamten entgegen, eine verspätete Auszahlung grundsätzlich hinzunehmen, soweit er nicht dadurch einen konkreten Schaden erleidet (vgl. BayVGH, B.v. 27.06.2013 - 16a DZ 12.558 - juris Rn. 8; B.v. 22.10.2018 - 3 ZB 17.123 - juris Rn. 12).

    Zudem muss der sonstige Schaden genau bezifferbar sein (vgl. BayVGH, B.v. 27.06.2013 - 16a DZ 12.558 - juris Rn. 15 m.w.N.; auch Summer in Schwegmann/Summer, BesR, Stand 30.08.2019, § 3 BBesG Rn. 30).

  • OVG Niedersachsen, 15.12.2015 - 10 LC 4/15

    Anspruchsnormenkonkurrenz; Prozesszinsen; Streitgegenstand; Verzugszinsen; Zinsen

    Dies verkennt die vom Verwaltungsgericht angeführte Rechtsprechung insbesondere des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Beschl. v. 27.6.2013 - 16a DZ 12.558 -, juris, und v. 21.2.2007 - 3 B 03.192 -, juris, m. w. N.), die dementsprechend auch keine konkretisierten Obersätze zum Begriff des Streitgegenstandes enthält.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 20.06.2017 - 1 L 5/17

    Rechtshängigkeitszinsen nach Einbehaltung von Dienstbezügen

    Wird die Einbehaltungsanordnung durch gerichtlichen Beschluss endgültig mit Rückwirkung aufgehoben, endigt die auflösende Bedingung, und dem Beamten erwächst ein sofort fälliger Anspruch auf Nachzahlung der einbehaltenen Bezüge, und zwar für den gesamten Zeitraum, von dem an die Aufhebung zu seinen Gunsten wirkt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. April 1994 - 2 WDB 1, 94 -, juris Rn. 8 f. m.w.N. zur wehrdisziplinarrechtlichen Einbehaltung der Dienstbezüge von Soldaten; s. ferner BayVGH, Beschlüsse vom 15. März 2007 - 16a DS 06.3292 -, juris Rn. 38, vom 6. November 2007 - 16a CD 07.2007 -, juris Rn. 18, und vom 27. Juni 2013 - 16a DZ 12.558 -, juris Rn. 11).
  • VG München, 18.01.2022 - M 5 K 20.163

    Besoldung, Verzugskostenpauschale, Anwendbarkeit im Beamtenverhältnis (verneint)

    Aufgrund des gegenseitigen Dienst- und Treueverhältnisses ist es dem Beamten - anders als sonstigen Gläubigern - grundsätzlich zuzumuten, auch eine verspätete Auszahlung der Bezüge hinzunehmen, sofern nur die angemessene Alimentation als solche nicht berührt ist (BayVGH, B.v. 27.6.2013 - 16a DZ 12.558 - juris Rn. 8).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht