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   VGH Bayern, 27.06.2018 - 12 ZB 18.30499   

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https://dejure.org/2018,22548
VGH Bayern, 27.06.2018 - 12 ZB 18.30499 (https://dejure.org/2018,22548)
VGH Bayern, Entscheidung vom 27.06.2018 - 12 ZB 18.30499 (https://dejure.org/2018,22548)
VGH Bayern, Entscheidung vom 27. Juni 2018 - 12 ZB 18.30499 (https://dejure.org/2018,22548)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 1; AufnG Art. 4, Art. 6; DVAsyl § 9
    Umverteilung von Asylbewerbern

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Klage eines ukrainischen Asylbewerbers gegen seine Umverteilung von einer dezentralen Unterkunft in eine Gemeinschaftsunterkunft; Vorliegen der Voraussetzungen für eine landesinterne Umverteilung

  • rewis.io

    Umverteilung von Asylbewerbern

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Klage eines ukrainischen Asylbewerbers gegen seine Umverteilung von einer dezentralen Unterkunft in eine Gemeinschaftsunterkunft; Vorliegen der Voraussetzungen für eine landesinterne Umverteilung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • VGH Bayern, 24.04.2018 - 6 ZB 17.31593

    Erfordernis der Belehrung in deutscher Sprache über die Folgen des

    Auszug aus VGH Bayern, 27.06.2018 - 12 ZB 18.30499
    Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG besitzt eine Rechtssache vielmehr nur dann, wenn eine höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfrage oder eine obergerichtlich noch nicht beantwortete Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die im Rechtsmittelverfahren entscheidungserheblich ist und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf (vgl. statt Vieler BayVGH, B.v. 24.4.2018 - 6 ZB 17.31593 - juris Rn. 2).
  • VGH Bayern, 21.10.2019 - 12 ZB 19.31697

    Landkreisinterne Umverteilung eines Asylbewerbers - erfolgloser

    2.1 Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG besitzt eine Rechtssache dann, wenn eine höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfrage oder eine obergerichtlich noch nicht beantwortete Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die im Rechtsmittelverfahren entscheidungserheblich ist und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf (vgl. BayVGH, B.v. 27.6.2018 - 12 ZB 18.30499 - BeckRS 2018, 1..6791 Rn. 4).
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