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   VGH Bayern, 27.08.2014 - 10 C 12.1788   

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https://dejure.org/2014,27320
VGH Bayern, 27.08.2014 - 10 C 12.1788 (https://dejure.org/2014,27320)
VGH Bayern, Entscheidung vom 27.08.2014 - 10 C 12.1788 (https://dejure.org/2014,27320)
VGH Bayern, Entscheidung vom 27. August 2014 - 10 C 12.1788 (https://dejure.org/2014,27320)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Prozesskostenhilfe; Gestattung der Erwerbstätigkeit; Nebenbestimmung; begünstigender Verwaltungsakt; Rücknahme eines begünstigten Verwaltungsakts

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AufenthG § 12 Abs. 2, AufenthG § 61 Abs. 1, AufenthG § 2 Abs. 2, BayVwVfG Art. 48
    Erwerbstätigkeit, Arbeitserlaubnis, Duldung, Verwaltungsakt, begünstigender Verwaltungsakt, selbständig begünstigender Verwaltungsakt, Rücknahme, Nebenbestimmung, teilweise Rücknahme, selbständige Erwerbstätigkeit, Anfechtbarkeit, Anfechtungsklage

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 1, § 12 Abs. 2, § 51 Abs. 6, § 60a, § 61 Abs. 1 und 1a AufenthG, Art. 36 BayVwVfG
    Ausländerrecht: Rechtsnatur von Vermerken zur Gestattung einer Beschäftigung / (unselbständigen) Erwerbstätigkeit in Duldungen | In Duldung eingestempelte Vermerke zur Gestattung einer Beschäftigung / (unselbständigen) Erwerbstätigkeit; Rechtsnatur; Keine ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 07.10.1964 - VI C 59.63

    Rücknahme einer gesetzeswidrigen rechtswirksamen Versetzung eines Beamten in den

    Auszug aus VGH Bayern, 27.08.2014 - 10 C 12.1788
    Denn weder führt das Fehlen einer gesetzlichen Grundlage für den Verwaltungsakt ipso jure zur Nichtigkeit (vgl. BVerwG, U.v. 7.10.1964 - VI C 59.63 u.a. - juris Rn. 46), noch wäre der zur Nichtigkeit des Verwaltungsakts führende Fehler offenkundig, was zu einem besonders schwerwiegenden Fehler hinzutreten muss, damit der Verwaltungsakt nichtig ist (vgl. Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG).
  • VGH Bayern, 18.07.2018 - 19 BV 15.467

    Erwerbstätigkeit eines geduldeten Ausländers

    Für die mit dem Ziel der Aufhebung der am 20. Oktober 2010 erfolgten Einschränkung sowie der Feststellung des Fortbestandes der Gestattung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit vom 8. April 2010 erhobene Klage bewilligte der damals zuständige 10. Senat des Verwaltungsgerichtshofs dem Kläger - in Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Prozesskostenhilfeentscheidung vom 19. Juli 2012 - mit Beschluss vom 27. August 2014 (Az.: 10 C 12.1788 - juris) Prozesskostenhilfe.

    Der Prozesskostenhilfebeschluss des 10. Senats im vorliegenden Rechtsstreit (BayVGH, B.v. 27.8.2014 - 10 C 12.1788 - juris Rn. 5) ordnet die Regelung zur Erwerbstätigkeit zwar abweichend als selbstständigen Verwaltungsakt ein, setzt sich aber mit der Frage der zeitlichen Geltung nicht näher auseinander.

    Zwar ist dem Beschluss des 10. Senats des Verwaltungsgerichtshofs vom 27. August 2014 (a.a.O.) die Auffassung zu entnehmen, die Regelung zur Erwerbstätigkeit könne von der Duldung und ihrer Geltungsdauer unabhängig sein.

  • VG Bayreuth, 09.01.2015 - B 1 K 10.967

    Bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit besteht Aufenthaltstitel fort

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bewilligte dem Kläger unter Abänderung dieses Beschlusses am 27.08.2014 Az. 10 C 12.1788 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Bevollmächtigten.

    Soweit der 10. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im Prozesskostenhilfebeschluss vom 27.08.2014 - 10 C 12.1788 - darauf hingewiesen hat, dass es nicht fernliegend erscheine, dass es sich beim dem Vermerk "Erwerbstätigkeit gestattet" nicht um eine Nebenbestimmung im (strengen) Sinne des Art. 36 BayVwVfG handele, sondern um einen selbständigen begünstigenden Verwaltungsakt, hat dies bei einer allein an allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsätzen orientierten Betrachtungsweise gewiss einiges für sich.

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