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   VGH Bayern, 27.08.2018 - 22 ZB 18.1562   

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VGH Bayern, 27.08.2018 - 22 ZB 18.1562 (https://dejure.org/2018,26670)
VGH Bayern, Entscheidung vom 27.08.2018 - 22 ZB 18.1562 (https://dejure.org/2018,26670)
VGH Bayern, Entscheidung vom 27. August 2018 - 22 ZB 18.1562 (https://dejure.org/2018,26670)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    GewO § 14 Abs. 1, § 35 Abs. 1 S. 1, S. 2; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 4; GG Art. 12
    Tatsächliche Gewerbeausübung als Voraussetzung einer erweiterten Gewerbeuntersagung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erweiterte Gewerbeuntersagung (mit Nebenentscheidungen) zur Ausübung des angemeldeten Gewerbes "Auf- und Abbau von Messeständen und Veranstaltungen"; Gewerberechtliche Unzuverlässigkeit aufgrund von Steuerschulden

  • rewis.io

    Tatsächliche Gewerbeausübung als Voraussetzung einer erweiterten Gewerbeuntersagung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erweiterte Gewerbeuntersagung; Unmaßgeblichkeit einer formalen Gewerbeabmeldung, wenn das Gewerbe im Widerspruch zu dieser Abmeldung tatsächlich weiter ausgeübt wird; Behördliche Annahme , dass das zu untersagende Gewerbe tatsächlich ausgeübt wird; aufgrund dessen, dass ...

  • rechtsportal.de

    Erweiterte Gewerbeuntersagung (mit Nebenentscheidungen) zur Ausübung des angemeldeten Gewerbes "Auf- und Abbau von Messeständen und Veranstaltungen"; Gewerberechtliche Unzuverlässigkeit aufgrund von Steuerschulden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 14.07.2003 - 6 C 10.03

    Gewerbeanzeige, Gewerbeuntersagung, Strohmannverhältnis, Strohfrauverhältnis.

    Auszug aus VGH Bayern, 27.08.2018 - 22 ZB 18.1562
    Er meint, das Verwaltungsgericht weiche mit dem angegriffenen Urteil von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 14. Juli 2003 (6 C 10.03 - juris) ab.

    Auf diese Indizwirkung kam es aber in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall nicht an, weil positiv festgestellt worden war, dass das angemeldete Gewerbe - entgegen dieser Anmeldung - tatsächlich niemals ausgeübt worden war (vgl. auch BVerwG, U.v. 14.7.2003 - 6 C 10.03 - juris Rn. 20 unter Hinweis auf BVerwG, U.v. 2.2.1982 - 1 C 1.78 - GewArch 1982, 302).

    Zutreffend ist für sich genommen der Hinweis des Klägers darauf, dass die Beklagte für das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen der von ihr ausgesprochenen erweiterten Gewerbeuntersagung die Beweislast trägt, mithin auch dafür, dass im Zeitpunkt der Einleitung des Gewerbeuntersagungsverfahrens (zur Maßgeblichkeit dieses Zeitpunkts vgl. BVerwG, U.v. 14.7.2003, - 6 C 10.03 - juris Rn. 22) das zu untersagende Gewerbe tatsächlich ausgeübt worden ist.

    So kann der Fortbestand einer Gewerbeanmeldung ein grundsätzlich taugliches Indiz für die Fortführung eines Gewerbes sein (vgl. BVerwG, U.v. 14.7.2003 - 6 C 10.03 - juris Rn. 20 unter Hinweis auf BVerwG, U.v. 2.2.1982 - 1 C 1.78 - GewArch 1982, 302).

  • VGH Bayern, 13.06.2017 - 22 C 16.2481

    Erweiterte Gewerbeuntersagung wegen Steuerschulden

    Auszug aus VGH Bayern, 27.08.2018 - 22 ZB 18.1562
    Im Lauf des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hat der Kläger vergeblich Prozesskostenhilfe für seinen Anfechtungsprozess beantragt (zuletzt BayVGH, B.v. 13.6.2017 - 22 C 16.2481).

    Der Kläger hat sich nicht einmal zu derjenigen Frage auch nur geäußert, die schon der Verwaltungsgerichtshof in seinem Prozesskostenhilfebeschwerdebeschluss vom 13. Juni 2017 - 22 C 16.2481 - angesprochen hat und die ganz offensichtlich auf der Hand liegt: Nämlich die Frage, weshalb der Kläger weder gegenüber dem Finanzamt noch gegenüber der IHK noch auf die Anhörung durch die Beklagte hin die jetzt behauptete Einstellung der gewerblichen Tätigkeit auch nur mit einem Wort erwähnt, sondern die Nichtausübung des Gewerbes erst dann geltend gemacht hat, als die erweiterte Gewerbeuntersagung verfügt worden war.

    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe und wurde auch vom Verwaltungsgerichtshof gerade in dem die Beschwerde des Klägers zurückweisenden Beschluss vom 13. Juni 2017 - 22 C 16.2481 - (Rn. 10) ausgeführt, dass es sich bei Steuerschulden aufgrund überhöhter Schätzungen keineswegs um - wie der Kläger womöglich meint - eine Art "Missverständnis" hinsichtlich der wirklichen Höhe der Steuerschuld handelt, das ohne Weiteres im Nachhinein und gewissermaßen "mit heilender Wirkung" auf die prognostizierte gewerberechtliche Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden ausgeräumt werden könnte.

  • BVerwG, 02.02.1982 - 1 C 1.78

    Gewerberecht - Untersagung

    Auszug aus VGH Bayern, 27.08.2018 - 22 ZB 18.1562
    Auf diese Indizwirkung kam es aber in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall nicht an, weil positiv festgestellt worden war, dass das angemeldete Gewerbe - entgegen dieser Anmeldung - tatsächlich niemals ausgeübt worden war (vgl. auch BVerwG, U.v. 14.7.2003 - 6 C 10.03 - juris Rn. 20 unter Hinweis auf BVerwG, U.v. 2.2.1982 - 1 C 1.78 - GewArch 1982, 302).

    So kann der Fortbestand einer Gewerbeanmeldung ein grundsätzlich taugliches Indiz für die Fortführung eines Gewerbes sein (vgl. BVerwG, U.v. 14.7.2003 - 6 C 10.03 - juris Rn. 20 unter Hinweis auf BVerwG, U.v. 2.2.1982 - 1 C 1.78 - GewArch 1982, 302).

  • VGH Bayern, 07.05.2018 - 22 ZB 17.2088

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer angefochtenen

    Auszug aus VGH Bayern, 27.08.2018 - 22 ZB 18.1562
    Um die Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zu erreichen bedarf es der Darlegung, von welcher Entscheidung (der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte - Divergenzgericht) das Verwaltungsgericht abgewichen ist (diese Darlegungsanforderung hat der Kläger erfüllt), welcher vom Divergenzgericht angewandte Rechtssatz betroffen ist und welcher vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegte tragende Rechtssatz - grundsätzlich in Anwendung der gleichen Rechtsnorm - im Widerspruch zu einem Rechtssatz des Divergenzgerichts steht (zu diesen Erfordernissen vgl. z.B. BayVGH, B.v. 7.5.2018 - 22 ZB 17.2088 u.a. - juris Rn. 52; BayVGH, B.v. 8.9.2014 - 22 ZB 13.1049 - GewArch 2014, 489, Rn. 36; BayVGH, B.v. 11.8.2014 - 22 ZB 14.1157 - Rn. 24).
  • VGH Bayern, 08.09.2014 - 22 ZB 13.1049

    Rechtskräftige Verurteilung des Inhabers einer Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO

    Auszug aus VGH Bayern, 27.08.2018 - 22 ZB 18.1562
    Um die Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zu erreichen bedarf es der Darlegung, von welcher Entscheidung (der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte - Divergenzgericht) das Verwaltungsgericht abgewichen ist (diese Darlegungsanforderung hat der Kläger erfüllt), welcher vom Divergenzgericht angewandte Rechtssatz betroffen ist und welcher vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegte tragende Rechtssatz - grundsätzlich in Anwendung der gleichen Rechtsnorm - im Widerspruch zu einem Rechtssatz des Divergenzgerichts steht (zu diesen Erfordernissen vgl. z.B. BayVGH, B.v. 7.5.2018 - 22 ZB 17.2088 u.a. - juris Rn. 52; BayVGH, B.v. 8.9.2014 - 22 ZB 13.1049 - GewArch 2014, 489, Rn. 36; BayVGH, B.v. 11.8.2014 - 22 ZB 14.1157 - Rn. 24).
  • VGH Bayern, 14.08.2014 - 22 B 14.880

    Gewerbeuntersagung gegenüber einer Unternehmergesellschaft und gegenüber ihrem

    Auszug aus VGH Bayern, 27.08.2018 - 22 ZB 18.1562
    Zum andern ist in der Rechtsprechung geklärt, dass die nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO erforderliche gewerbeübergreifende Unzuverlässigkeit dann gegeben ist und der Ausschluss eines gewerbeübergreifend unzuverlässigen Gewerbetreibenden aus dem Wirtschaftsverkehr mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in der Ausprägung durch Art. 12 Abs. 1 GG im Einklang steht, wenn die aufgrund von erheblichen Steuerrückständen anzunehmende wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit den Betroffenen für die Ausübung aller Gewerbe als unzuverlässig erscheinen lässt (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 14.8.2014 - 22 B 14.880 - juris Rn. 27; BVerwG, B.v. 12.1.1993 - 1 B 1.93 - GewArch 1993, 155 m.w.N.; BayVGH, U.v. 1.6.2011 - 22 B 09.2785 - juris Rn. 15).
  • VGH Bayern, 11.08.2014 - 22 ZB 14.1157

    Rückforderung einer Zuwendung für die Entwicklung einer innovativen

    Auszug aus VGH Bayern, 27.08.2018 - 22 ZB 18.1562
    Um die Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zu erreichen bedarf es der Darlegung, von welcher Entscheidung (der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte - Divergenzgericht) das Verwaltungsgericht abgewichen ist (diese Darlegungsanforderung hat der Kläger erfüllt), welcher vom Divergenzgericht angewandte Rechtssatz betroffen ist und welcher vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegte tragende Rechtssatz - grundsätzlich in Anwendung der gleichen Rechtsnorm - im Widerspruch zu einem Rechtssatz des Divergenzgerichts steht (zu diesen Erfordernissen vgl. z.B. BayVGH, B.v. 7.5.2018 - 22 ZB 17.2088 u.a. - juris Rn. 52; BayVGH, B.v. 8.9.2014 - 22 ZB 13.1049 - GewArch 2014, 489, Rn. 36; BayVGH, B.v. 11.8.2014 - 22 ZB 14.1157 - Rn. 24).
  • VGH Bayern, 01.06.2011 - 22 B 09.2785

    Erweiterte Gewerbeuntersagung; Zur Prognose der Wahrscheinlichkeit für ein

    Auszug aus VGH Bayern, 27.08.2018 - 22 ZB 18.1562
    Zum andern ist in der Rechtsprechung geklärt, dass die nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO erforderliche gewerbeübergreifende Unzuverlässigkeit dann gegeben ist und der Ausschluss eines gewerbeübergreifend unzuverlässigen Gewerbetreibenden aus dem Wirtschaftsverkehr mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in der Ausprägung durch Art. 12 Abs. 1 GG im Einklang steht, wenn die aufgrund von erheblichen Steuerrückständen anzunehmende wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit den Betroffenen für die Ausübung aller Gewerbe als unzuverlässig erscheinen lässt (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 14.8.2014 - 22 B 14.880 - juris Rn. 27; BVerwG, B.v. 12.1.1993 - 1 B 1.93 - GewArch 1993, 155 m.w.N.; BayVGH, U.v. 1.6.2011 - 22 B 09.2785 - juris Rn. 15).
  • BVerwG, 12.01.1993 - 1 B 1.93

    Gewerbeuntersagung - Verfassungsmäßigkeit - Verfassungsrecht

    Auszug aus VGH Bayern, 27.08.2018 - 22 ZB 18.1562
    Zum andern ist in der Rechtsprechung geklärt, dass die nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO erforderliche gewerbeübergreifende Unzuverlässigkeit dann gegeben ist und der Ausschluss eines gewerbeübergreifend unzuverlässigen Gewerbetreibenden aus dem Wirtschaftsverkehr mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in der Ausprägung durch Art. 12 Abs. 1 GG im Einklang steht, wenn die aufgrund von erheblichen Steuerrückständen anzunehmende wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit den Betroffenen für die Ausübung aller Gewerbe als unzuverlässig erscheinen lässt (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 14.8.2014 - 22 B 14.880 - juris Rn. 27; BVerwG, B.v. 12.1.1993 - 1 B 1.93 - GewArch 1993, 155 m.w.N.; BayVGH, U.v. 1.6.2011 - 22 B 09.2785 - juris Rn. 15).
  • VG München, 20.07.2021 - M 16 K 20.1014

    Gewerbeuntersagung (erweitert), gewerberechtliche Unzuverlässigkeit,

    Bei alledem ist eine auf einer Schätzung der Besteuerungsgrundlage beruhende Steuerfestsetzung nicht von einer anderen rechtlichen Qualität und daher im Rahmen des § 35 GewO nicht anders zu würdigen als eine Steuerschuld, die sich aus exakt ermittelten Besteuerungsgrundlagen ergibt (vgl. BVerwG, B.v. 25.10.1996 - 1 B 214.96 - juris Rn. 3 f.; BVerwG, B.v. 12.1.1996 - 1 B 177.95 - juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 27.8.2018 - 22 ZB 18.1562 - juris Rn. 25).

    Das rechtfertigt die Annahme der Beklagten, dass der Kläger ein entsprechendes Verhalten auch bei Ausübung eines anderen Gewerbes oder anderer gewerblicher Tätigkeiten an den Tag legen wird (vgl. BVerwG, U.v. 15.4.2015 - 8 C 6.14 - juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 27.8.2018 - 22 ZB 18.1562 - juris Rn. 22, 26, jeweils m.w.N.).

  • VG München, 28.05.2019 - M 16 K 18.1033

    Gewerbeuntersagung bei Strohmannverhältnis

    (1) § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO setzt zwar grundsätzlich voraus, dass das Gewerbe, dessen Ausübung untersagt werden soll, im Zeitpunkt der Untersagungsverfügung tatsächlich noch ausgeübt wird (vgl. BVerwG, U.v. 14.7.2003 - 6 C 10/03; BayVGH, B.v. 27.8.2018 - 22 ZB 18.1562 - Rn 12).

    Für das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen trägt grundsätzlich die Behörde die Beweislast, mithin auch dafür, dass im maßgeblichen Zeitpunkt das zu untersagende Gewerbe tatsächlich ausgeübt worden ist (BayVGH, B.v. 27.8.2018 - 22 ZB 18.1562 - juris Rn 17).

  • VG München, 29.04.2022 - M 16 K 21.3587

    Gewerbeuntersagung wegen steuerlicher Pflichtverletzungen

    Bei alledem ist eine auf einer Schätzung der Besteuerungsgrundlage beruhende Steuerfestsetzung nicht von einer anderen rechtlichen Qualität und daher im Rahmen des § 35 GewO nicht anders zu würdigen als eine Steuerschuld, die sich aus exakt ermittelten Besteuerungsgrundlagen ergibt (vgl. BVerwG, B.v. 25.10.1996 - 1 B 214.96 - juris Rn. 3 f.; BVerwG, B.v. 12.1.1996 - 1 B 177.95 - juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 27.8.2018 - 22 ZB 18.1562 - juris Rn. 25).

    Das rechtfertigt die Annahme der Beklagten, dass der Kläger ein entsprechendes Verhalten auch bei Ausübung eines anderen Gewerbes an den Tag legen wird (vgl. BVerwG, U.v. 15.4.2015 - 8 C 6.14 - juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 27.8.2018 - 22 ZB 18.1562 - juris Rn. 22, 26, jeweils m.w.N.).

  • VGH Bayern, 23.03.2020 - 22 ZB 18.1514

    Erweiterte Gewerbeuntersagung

    Denn die Prognose über die künftige Rechtskonformität der beruflichen Betätigung eines Gewerbetreibenden, der außer der Steuerentrichtungsauch noch die Steuererklärungspflicht missachtet hat (nur unter dieser Voraussetzung kommt es zu Steuerschätzungen), stellt sich nicht günstiger dar als bei einem Unternehmer, der mangels finanzieller Mittel oder aus anderen Gründen die aufgelaufenen Steuerschulden nicht begleichen kann oder will (BayVGH, B.v. 4.9.2018 - 22 ZB 18.1165 - juris Rn. 24; B.v. 8.5.2015 - 22 C 15.760 - juris Rn. 19; B.v. 13.6.2017 - 22 C 16.2481 - juris Rn. 10; B.v. 27.8.2018 - 22 ZB 18.1562 - BA Rn. 25).
  • VG München, 19.08.2021 - M 16 S 20.6845

    Gewerbeuntersagung, gewerberechtliche Unzuverlässigkeit, GmbH mit unzuverlässigem

    Das rechtfertigt die Annahme der Antragsgegnerin, dass die Antragstellerin bzw. ihr Vertretungsberechtigter ein entsprechendes Verhalten auch bei Ausübung eines anderen Gewerbes an den Tag legen werden (vgl. BVerwG, U.v. 15.4.2015 - 8 C 6.14 - juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 27.8.2018 - 22 ZB 18.1562 - juris Rn. 22, 26, jeweils m.w.N.).
  • VGH Bayern, 04.09.2018 - 22 ZB 18.1165

    Zu den Voraussetzungen einer erweiterten Gewerbeuntersagung

    Auf diese Weise entstandenen Steuerschulden kommt jedoch keine geringere Aussagekraft für die Unzuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden zu, als das bei Steuerrückständen der Fall ist, die auf eine Steuererklärung oder -anmeldung des Betroffenen beruhen (BayVGH, B.v. 8.5.2015 - 22 C 15.760 - juris Rn. 19; B.v. 13.6.2017 - 22 C 16.2481 - juris Rn. 10; B.v. 27.8.2018 - 22 ZB 18.1562 - BA Rn. 25).
  • VG München, 08.10.2021 - M 16 K 20.931

    Erweiterte Gewerbeuntersagung wegen gewerbebezogenen Straftaten

    Das rechtfertigt die Annahme der Beklagten, dass der Kläger ein entsprechendes Verhalten auch bei Ausübung eines anderen Gewerbes oder anderer gewerblicher Tätigkeiten an den Tag legen wird (vgl. BVerwG, U.v. 15.4.2015 - 8 C 6.14 - juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 27.8.2018 - 22 ZB 18.1562 - juris Rn. 22, 26, jeweils m.w.N.).
  • VG München, 22.09.2020 - M 16 K 18.6346

    Gewerberechtliche Unzuverlässigkeit eines Geschäftsführers einer GmbH

    Das rechtfertigt die Annahme der Beklagten, dass der Kläger ein entsprechendes Verhalten auch bei Ausübung eines anderen Gewerbes oder anderer gewerblicher Tätigkeiten an den Tag legen wird (vgl. BVerwG, U.v. 15.4.2015 - 8 C 6.14 - juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 27.8.2018 - 22 ZB 18.1562 - juris Rn. 22, 26, jeweils m.w.N.).
  • VG München, 16.06.2020 - M 16 K 20.1268

    Gewerbeuntersagung gegen den Vertretungsberechtigten einer Gewerbetreibenden

    Das rechtfertigt die Annahme der Beklagten, dass der Kläger ein entsprechendes Verhalten auch bei Ausübung eines anderen Gewerbes an den Tag legen wird (vgl. BVerwG, U.v. 15.4.2015 - 8 C 6.14 - juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 27.8.2018 - 22 ZB 18.1562 - juris Rn. 22, 26, jeweils m.w.N.).
  • VG München, 13.11.2020 - M 16 K 19.3272

    Erweiterte Gewerbeuntersagung wegen gewerbebezogener Straftaten

    Das rechtfertigt die Annahme der Beklagten, dass der Kläger ein entsprechendes Verhalten auch bei Ausübung eines anderen Gewerbes an den Tag legen wird (vgl. BVerwG, U.v. 15.4.2015 - 8 C 6.14 - juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 27.8.2018 - 22 ZB 18.1562 - juris Rn. 22, 26, jeweils m.w.N.).
  • VG München, 16.06.2020 - M 16 K 17.6016

    Erweiterte Gewerbeuntersagung wegen Steuerrückständen

  • VG München, 08.10.2021 - M 16 K 20.936

    Gerwerbeuntersagung wegen gewerbebezogener Straftaten

  • VG München, 25.05.2021 - M 16 K 20.1858

    Erfolglose Klage gegen eine Gewerbeuntersagung

  • VG München, 08.10.2021 - M 16 K 20.2516

    Gewerbeuntersagung wegen Steuerhinterziehung

  • VG München, 09.02.2022 - M 16 K 21.2040

    Gewerbeuntersagung (erweitert), gewerberechtliche Unzuverlässigkeit,

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