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   VGH Bayern, 27.08.2020 - 22 C 20.44   

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VGH Bayern, 27.08.2020 - 22 C 20.44 (https://dejure.org/2020,24723)
VGH Bayern, Entscheidung vom 27.08.2020 - 22 C 20.44 (https://dejure.org/2020,24723)
VGH Bayern, Entscheidung vom 27. August 2020 - 22 C 20.44 (https://dejure.org/2020,24723)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • VGH Bayern, 27.02.2017 - 22 C 16.1427

    Münchener Luftreinhalteplan: Freistaat Bayern bleibt in der Pflicht

    Auszug aus VGH Bayern, 27.08.2020 - 22 C 20.44
    Auf die Beschwerde des Vollstreckungsschuldners hin verlieh der Bayerische Verwaltungsgerichtshof dieser Entscheidung durch Nr. 11 des Tenors seines Beschlusses vom 27. Februar 2017 - 22 C 16.1427 - folgende Fassung:.

    Durch Beschluss vom 26. Oktober 2017 - M 19 X 17.3931 - setzte das Verwaltungsgericht das gegen den Vollstreckungsschuldner in der Nr. 11.2 des Tenors des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Februar 2017 - 22 C 16.1427 - angedrohte Zwangsgeld von 4.000 Euro fest, da die allgemeinen und besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen vorlägen und eine am 20. Juli 2017 in das Amtsblatt der Regierung von Oberbayern eingerückte Bekanntmachung nicht den im vorgenannten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs aufgestellten Anforderungen genüge.

    In diesem Verfahren beantragte er zuletzt sinngemäß, den Vollstreckungsschuldner durch Zwangshaft, hilfsweise durch Festsetzung eines Zwangsgeldes von bis zu 25.000 Euro, zur Einhaltung der Verpflichtung gemäß Nr. 11.2 des Tenors des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Februar 2017 - 22 C 16.1427 - anzuhalten.

    Seit dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Februar 2017 - 22 C 16.1427 - habe sich die Sachlage ferner angesichts der zahlreichen in der Anlage 1 zur Antragserwiderung der Regierung von Oberbayern vom 10. Januar "2017" (gemeint erkennbar: "2018") aufgeführten Maßnahmen geändert, die der Vollstreckungsschuldner ergriffen habe, um seine Verpflichtungen aus dem Urteil vom 9. Oktober 2012 zu erfüllen.

    Der hilfsweise gestellte Antrag auf erneute Festsetzung des mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Februar 2017 - 22 C 16.1427 - unter Nr. 11.2 angedrohten Zwangsgeldes in Höhe von 4.000 Euro bleibe ebenfalls ohne Erfolg; es fehle insoweit an der besonderen Vollstreckungsvoraussetzung einer erneuten Zwangsgeldandrohung.

    Durch Beschluss gleichfalls vom 29. Januar 2018 - M 19 X 18.130 - setzte das Verwaltungsgericht das dem Vollstreckungsschuldner in der Nummer II.3 des Tenors des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Februar 2017 - 22 C 16.1427 - angedrohte Zwangsgeld fest und sprach aus, dass der Vollstreckungsschuldner es innerhalb von zwei Wochen nach der Unanfechtbarkeit des Beschlusses auf ein näher bezeichnetes Konto der Staatsoberkasse Bayern einzuzahlen habe.

    jeweils in Höhe von 25.000 Euro für jeden Tag der weiteren Zuwiderhandlung gegen die aus dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Februar 2017 (22 C 16.1427) resultierenden Verpflichtungen festzusetzen; die Pflicht zur Zwangsgeldzahlung endet mit dem ersten Tag der Öffentlichkeitsbeteiligung zur Vorbereitung einer weiteren Fortschreibung des Luftreinhalteplans für die Landeshauptstadt M. (§ 47 Abs. 5 Satz 2, Abs. 5a Satz 1 bis 3 BImSchG), die dergestalt zu erfolgen hat, dass er in das Amtsblatt der Regierung von Oberbayern eine den Anforderungen des § 47 Abs. 5a Satz 2 BImSchG genügende Bekanntmachung einrückt, aus der sich ergibt, dass in eine solche Fortschreibung Verkehrsverbote für Fahrzeuge mit Selbstzündungsmotor in Bezug auf enumerativ aufzuführende Straßen(abschnitte) im Gebiet der Beizuladenden aufgenommen werden sollen, welche zeitlichen und sachlichen Einschränkungen - unter Angabe der hierfür maßgeblichen Gründe - für diese Verkehrsverbote ggf. in Aussicht genommen sind, und hinsichtlich welcher Straßen(abschnitte) im Gebiet der Beizuladenden, an denen der in § 3 Abs. 2 der 39. BImSchV festgesetzte Immissionsgrenzwert nach dem aktuellsten dem Vollstreckungsschuldner zur Verfügung stehenden Erkenntnisstand überschritten wird, von der Aufnahme eines solchen Verkehrsverbots mit welcher Begründung abgesehen werden soll,.

    das gegen den Vollstreckungsschuldner mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Februar 2017 (22 C 16.1427) in Nummer II.2 des Tenors angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 4.000 Euro mit der Maßgabe erneut festzusetzen,.

    die erneute Androhung des gegen den Vollstreckungsschuldner mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Februar 2017 (22 C 16.1427) in Nummer II.2 des Tenors angedrohten Zwangsgelds in Höhe von 4.000 Euro mit der Maßgabe zu versehen,.

    Der Vollstreckungsgläubiger hat sich darauf beschränkt, die Androhung bzw. Festsetzung von Zwangsmitteln zu beantragen, um die Erfüllung der im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Februar 2017 - 22 C 16.1427 - unter Nr. 11.2.

    Entgegen der Rechtsauffassung des Vollstreckungsgläubigers ist ein solcher Einwand nicht dem Verfahren nach § 767 ZPO vorbehalten (vgl. näher zum Erfüllungs- oder Unmöglichkeitseinwand BayVGH, B.v. 27.2.2017 - 22 C 16.1427 - juris Rn. 67).

    Im Beschluss vom 27. Februar 2017 wurde die Zwangsgeldandrohung auf die Konzepterstellung beschränkt, weil zu diesem Zeitpunkt die Möglichkeit einer rechtskonformen Bekanntgabe von Verkehrsverboten für Dieselfahrzeuge sowie gruppenbezogener Ausnahmen in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts noch nicht geklärt war (vgl. B.v. 27.2.2017 - 22 C 16.1427 - juris Rn. 166 bis 179 und 185).

    Die formelle Verpflichtung zur Konzepterstellung im Sinne der Nr. 11. des Beschlusses vom 27. Februar 2017 - 22 C 16.1427 - hat sich durch die 7. Fortschreibung des Luftreinhalteplans für die Landeshauptstadt M. vom Oktober 2019 erledigt.

    Diese Frage betrifft jedoch die Rechtmäßigkeit dieser Fortschreibung, nicht dagegen die in Nr. 11. des Beschlusses vom 27. Februar 2017 - 22 C 16.1427 - angesprochene Verpflichtung zu einer vorbereitenden Konzepterstellung.

    Die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs vom 9. November 2018 - 22 C 18.1718 - und vom 27. Februar 2017 - 22 C 16.1427 - enthalten zwar weiterführende Hinweise zu rechtlichen Rahmenbedingungen der Planfortschreibung, soweit es das ob und wie von Fahrverboten betrifft; in diesem Zusammenhang (vgl. B.v. 9.11.2018, a.a.O., Rn. 139; B.v. 27.2.2017, a.a.O., Rn. 154) wurde auch die Annahme geäußert, dass es bei Überschreitung des Grenzwerts nach § 3 Abs. 2 der 39. BImSchV nur in atypisch gelagerten Ausnahmefällen oder beschränkt auf einzelne betroffene Straßen(abschnitte) rechtmäßig sein dürfte, aus Gründen der Verhältnismäßigkeit von Fahrverboten vollständig abzusehen.

  • VG München, 29.01.2018 - M 19 X 17.5464

    Pflicht zur Öffentlichkeitsbeteiligung - Vorbereitung der Fortschreibung des

    Auszug aus VGH Bayern, 27.08.2020 - 22 C 20.44
    Das darin festgesetzte Zwangsgeld hat der Vollstreckungsschuldner nach den von keiner Seite angegriffenen diesbezüglichen Angaben in den Beschlüssen des Verwaltungsgerichts vom 29. Januar 2018 - M 19 X 17.5464 - (juris Rn. 14) und M 19 X 18.130 - (juris Rn. 14) entrichtet.

    Am 21. November 2017 leitete der Vollstreckungsgläubiger beim Verwaltungsgericht ein weiteres Vollstreckungsverfahren gegen den Vollstreckungsschuldner ein (Az. M 19 X 17.5464).

    Durch Beschluss vom 29. Januar 2018 - M 19 X 17.5464 - drohte das Verwaltungsgericht dem Vollstreckungsschuldner erneut ein Zwangsgeld in Höhe von 4.000 Euro an, falls er nicht innerhalb von vier Monaten nach der Zustellung dieses Beschlusses die Öffentlichkeitsbeteiligung zur Vorbereitung einer weiteren Fortschreibung des Luftreinhalteplans für die Landeshauptstadt M. nach Maßgabe der Nummer II.2 des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Februar 2017 einleite.

    Gegen den am 29. Januar 2018 im Verfahren M 19 X 17.5464 ergangenen Beschluss haben sowohl der Vollstreckungsgläubiger (Az. 22 C 18.1718, fortgesetzt unter Az. 22 C 20.44) als auch der Vollstreckungsschuldner (Az. 22 C 18.583) Beschwerde eingelegt, denen das Verwaltungsgericht nicht abgeholfen hat.

  • VGH Bayern, 13.07.2023 - 22 S 20.128

    Vergleich, Herausgabe, Ermessen, Gerichtsvollzieher, Schriftsatz, Vollstreckung,

    Auszug aus VGH Bayern, 27.08.2020 - 22 C 20.44
    Der Vollstreckungsschuldner hat beantragt, den Rechtsstreit bis zur Entscheidung über eine von ihm erhobene Vollstreckungsgegenklage betreffend das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 9. Oktober 2012 (Az. 22 S 20.128) auszusetzen, hilfsweise bis dahin das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.

    Es kann dahinstehen, ob das beim Verwaltungsgerichtshof anhängige Verfahren über die Vollstreckungsgegenklage des Vollstreckungsschuldners (Az. 22 S 20.128) vorgreiflich im Sinne dieser Vorschrift ist.

    Die Frage, ob die Reichweite des vollstreckungsfähigen Inhalts des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 9. Oktober 2012 über die im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Februar 2017 konkretisierte Verpflichtung hinausgeht, wird voraussichtlich im Verfahren über die Vollstreckungsgegenklage (Az. 22 S 20.128) zu klären sein.

  • VG München, 29.01.2018 - M 19 X 18.130

    Festsetzung eines Zwangsgeldes - Konzept für Dieselfahrverbote

    Auszug aus VGH Bayern, 27.08.2020 - 22 C 20.44
    Das darin festgesetzte Zwangsgeld hat der Vollstreckungsschuldner nach den von keiner Seite angegriffenen diesbezüglichen Angaben in den Beschlüssen des Verwaltungsgerichts vom 29. Januar 2018 - M 19 X 17.5464 - (juris Rn. 14) und M 19 X 18.130 - (juris Rn. 14) entrichtet.

    Durch Beschluss gleichfalls vom 29. Januar 2018 - M 19 X 18.130 - setzte das Verwaltungsgericht das dem Vollstreckungsschuldner in der Nummer II.3 des Tenors des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Februar 2017 - 22 C 16.1427 - angedrohte Zwangsgeld fest und sprach aus, dass der Vollstreckungsschuldner es innerhalb von zwei Wochen nach der Unanfechtbarkeit des Beschlusses auf ein näher bezeichnetes Konto der Staatsoberkasse Bayern einzuzahlen habe.

    Die in der Sache M 19 X 18.130 ergangene Entscheidung war Gegenstand einer weiteren Beschwerde des Vollstreckungsschuldners (Az. 22 C 18.667).

  • VG München, 09.10.2012 - M 1 K 12.1046

    Ein anerkannter Umweltverband hat einen Anspruch gegen die zuständige Behörde auf

    Auszug aus VGH Bayern, 27.08.2020 - 22 C 20.44
    Auf die Klage des Vollstreckungsgläubigers hin erließ das Verwaltungsgericht München am 9. Oktober 2012 im Verfahren M 1 K 12.1046 gegenüber dem damaligen Beklagten und jetzigen Vollstreckungsschuldner folgendes Urteil:.

    Auf Antrag des Vollstreckungsgläubigers hin drohte das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 21. Juni 2016 - M 1 V 15.5203 - dem Vollstreckungsschuldner für den Fall, dass er seiner Verpflichtung aus dem Urteil vom 9. Oktober 2012 - M 1 K 12.1046 - nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach der Zustellung des Beschlusses nachkomme, ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000 Euro an.

    Die Zwangsgeldandrohung in Nr. 11. des Tenors des vorgenannten Beschlusses vom 27. Februar 2017 bezog sich laut den dortigen Entscheidungsgründen (dort Rn. 185) auf die Erstellung eines Konzepts durch den Vollstreckungsschuldner, "aus dem sich ergibt, in Bezug auf welche Straßen im Stadtgebiet der [damaligen] Beigeladenen, an denen es zu Überschreitungen des in § 3 Abs. 2 der 39. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Immissionsgrenzwerts kommt, er Verkehrsverbote für Dieselfahrzeuge in den Luftreinhalteplan für M. aufnehmen wird, welche zeitlichen und sachlichen Einschränkungen - unter Angabe der hierfür maßgeblichen Gründe - für diese Verkehrsverbote ggf. in Aussicht genommen sind, und hinsichtlich welcher Straßen(abschnitte) im Gebiet der [damaligen] Beigeladenen, die im Jahresmittel unzulässig hoch mit Stickstoffdioxid belastet sind, er von der Aufnahme eines solchen Verkehrsverbots in den Luftreinhalteplan mit welcher Begründung abzusehen gedenkt." Zugrunde liegt die im Urteil vom 9. Oktober 2012 - M 1 K 12.1046 - (juris Rn. 33) ausgesprochene Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, dass dem Vollstreckungsschuldner Maßnahmen zur Verfügung stehen, die grundsätzlich tatsächlich und rechtlich geeignet sind, die Anforderungen aus § 47 BImSchG zu erfüllen und bei einer Fortschreibung eines Luftreinhalteplans nicht außer Betracht bleiben dürfen; dies gilt, wie im Beschluss vom 27. Februar 2017 im Einzelnen dargelegt wurde, insbesondere auch für Fahrverbote.

  • VGH Bayern, 09.11.2018 - 22 C 18.1718

    Vorlage zum Europäischen Gerichtshof: Zwangshaft gegenüber Amtsträgern

    Auszug aus VGH Bayern, 27.08.2020 - 22 C 20.44
    Gegen den am 29. Januar 2018 im Verfahren M 19 X 17.5464 ergangenen Beschluss haben sowohl der Vollstreckungsgläubiger (Az. 22 C 18.1718, fortgesetzt unter Az. 22 C 20.44) als auch der Vollstreckungsschuldner (Az. 22 C 18.583) Beschwerde eingelegt, denen das Verwaltungsgericht nicht abgeholfen hat.

    Die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs vom 9. November 2018 - 22 C 18.1718 - und vom 27. Februar 2017 - 22 C 16.1427 - enthalten zwar weiterführende Hinweise zu rechtlichen Rahmenbedingungen der Planfortschreibung, soweit es das ob und wie von Fahrverboten betrifft; in diesem Zusammenhang (vgl. B.v. 9.11.2018, a.a.O., Rn. 139; B.v. 27.2.2017, a.a.O., Rn. 154) wurde auch die Annahme geäußert, dass es bei Überschreitung des Grenzwerts nach § 3 Abs. 2 der 39. BImSchV nur in atypisch gelagerten Ausnahmefällen oder beschränkt auf einzelne betroffene Straßen(abschnitte) rechtmäßig sein dürfte, aus Gründen der Verhältnismäßigkeit von Fahrverboten vollständig abzusehen.

  • BVerfG, 09.08.1999 - 1 BvR 2245/98

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde der Partei "Die Republikaner"

    Auszug aus VGH Bayern, 27.08.2020 - 22 C 20.44
    Es sei nunmehr die im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 9. August 1999 - 1 BvR 2245/98 - dargestellte Situation eingetreten, in der es das Gebot effektiven Rechtsschutzes gebiete, von der nach § 167 VwGO möglichen entsprechenden Anwendung zivilprozessualer Vorschriften Gebrauch zu machen und einschneidendere Zwangsmaßnahmen zu ergreifen, um die Behörde zu rechtmäßigem Handeln anzuhalten.

    Unabhängig hiervon seien die im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 9. August 1999 - 1 BvR 2245/98 - aufgestellten Voraussetzungen für einen Rückgriff auf die Vollstreckungsmittel der Zivilprozessordnung nicht erfüllt.

  • VG München, 26.10.2017 - M 19 X 17.3931

    Luftreinhalteplan München - Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen den Freistaat

    Auszug aus VGH Bayern, 27.08.2020 - 22 C 20.44
    Durch Beschluss vom 26. Oktober 2017 - M 19 X 17.3931 - setzte das Verwaltungsgericht das gegen den Vollstreckungsschuldner in der Nr. 11.2 des Tenors des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Februar 2017 - 22 C 16.1427 - angedrohte Zwangsgeld von 4.000 Euro fest, da die allgemeinen und besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen vorlägen und eine am 20. Juli 2017 in das Amtsblatt der Regierung von Oberbayern eingerückte Bekanntmachung nicht den im vorgenannten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs aufgestellten Anforderungen genüge.

    Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor, der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 26. Oktober 2017 - M 19 X 17.3931 - habe keine Änderung des Verhaltens des Vollstreckungsschuldners bewirkt.

  • EuGH, 19.12.2019 - C-752/18

    Um die Verantwortlichen des Freistaats Bayern dazu anzuhalten, in München

    Auszug aus VGH Bayern, 27.08.2020 - 22 C 20.44
    Zum Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs erging am 19. Dezember 2019 ein Urteil des EuGH (Az. C-752/18).
  • VGH Baden-Württemberg, 14.05.2020 - 10 S 461/20

    Fahrverbot für Euro-5-Dieselfahrzeuge in Stuttgart: Beschwerde des Landes und

    Auszug aus VGH Bayern, 27.08.2020 - 22 C 20.44
    Auch der VGH Baden-Württemberg (vgl. B.v. 14.5.2020 - 10 S 461/20 - juris Rn. 9) geht davon aus, dass der - mit dem vorliegenden Erledigungseinwand vergleichbare - Erfüllungseinwand in einem Vollstreckungsverfahren durchgreift, wenn mit den begrenzten Erkenntnismöglichkeiten des Vollstreckungsverfahrens zur Überzeugung des Gerichts die Erfüllung der titulierten Verpflichtung feststeht.
  • BVerwG, 27.02.2018 - 7 C 30.17

    Städte dürfen Fahrverbote verhängen

  • VGH Bayern, 12.01.2023 - 22 B 18.1952

    Übereinstimmende Erledigungserklärung in zweiter Instanz

  • VG München, 21.06.2016 - M 1 V 15.5203

    Luftreinhaltung in München: Freistaat Bayern muss wirksamere Maßnahmen ergreifen

  • VG München, 13.07.2021 - M 32 K 19.5192

    Das BayUIG ist kein Instrument der Überwachung und Ausforschung der

    Zur Erfüllung dieser und im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof konkretisierten Verpflichtungen (Übersicht hierzu in BayVGH, B.v. 27.8.2020 - 22 C 20.44 - juris, und in EuGH, U.v. 19.12.2019 - C-752/18 - juris Rn. 14 ff.) wurde mit einem Auftakttreffen am 22. März 2017 förmlich mit der Erstellung der 7. Fortschreibung des Luftreinhalteplans begonnen, die am 31. Oktober 2019 mit der Bekanntmachung der 7. Fortschreibung abgeschlossen wurde.

    Sie haben aber auch zu entsprechenden Antworten der bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit geführt (siehe dazu die Übersicht in BayVGH, B.v. 27.8.2020 - 22 C 20.44 - juris, und in EuGH, U.v. 19.12.2019 - C-752/18 - juris Rn. 14 ff.).

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