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   VGH Bayern, 27.09.2021 - 12 N 20.1726   

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VGH Bayern, 27.09.2021 - 12 N 20.1726 (https://dejure.org/2021,41825)
VGH Bayern, Entscheidung vom 27.09.2021 - 12 N 20.1726 (https://dejure.org/2021,41825)
VGH Bayern, Entscheidung vom 27. September 2021 - 12 N 20.1726 (https://dejure.org/2021,41825)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 47 Abs. 2; ZwEWG Art. 1 Abs. 1; BayGO Art. 26 Abs. 2; BayGO Art. 36
    Zweckentfremdungssatzung, Ausfertigungsmangel

  • rewis.io

    Zweckentfremdungssatzung, Ausfertigungsmangel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • VGH Bayern, 16.03.1990 - 23 B 88.00567

    Kommunalrecht: Ausfertigung von Satzungen

    Auszug aus VGH Bayern, 27.09.2021 - 12 N 20.1726
    Mit ihr wird zum einen die Originalurkunde geschaffen, die den Willen des Normgebers nach außen wahrnehmbar macht und zum anderen wird bezeugt, dass der Inhalt der Urkunde mit dem Beschluss des zuständigen Organs übereinstimmt und die für die Rechtswirksamkeit maßgeblichen Umstände beachtet wurden (vgl. BayVGH, Urteil vom 16. März 1990 - 23 B 88.00567 -, juris m.w.N.).

    Erst damit wird der Beschluss des Gemeinderats, in dem zugleich dessen Wille zum Ausdruck kommt, dass der beschlossene Rechtssatz in Kraft gesetzt werden soll, gemäß Art. 36 BayGO vollzogen (vgl. BayVGH vom 16. März 1990, a.a.O.).

    Dies ist aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG abzuleiten und dient der Rechtssicherheit (vgl. hierzu ausführlich BayVGH vom 16. März 1990, a.a.O., m.w.N.).

  • BVerwG, 18.08.2015 - 4 CN 10.14

    Normenkontrolle; Antragsfrist; Bekanntmachung; Ausfertigungsmangel; ergänzendes

    Auszug aus VGH Bayern, 27.09.2021 - 12 N 20.1726
    Zutreffend weist der Antragstellerbevollmächtigte darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (z.B. Urteil vom 18. August 2015 - 4 CN 10.14 - BVerwGE 152, 379-[382]) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 16.6.2017 - 15 N 15.2769 -, juris) bei einer bloßen Neubekanntmachung einer Satzung die Antragsfrist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erneut zu laufen beginnt, wenn - wie hier - der Neuerlass bzw. die Neubekanntmachung einer Satzung dazu dient, der Rechtsnorm überhaupt erst Geltung zu verschaffen.
  • VGH Bayern, 16.06.2017 - 15 N 15.2769

    Antragsfrist im Normenkontrollverfahren bei Neuerlass und Neubekanntmachung einer

    Auszug aus VGH Bayern, 27.09.2021 - 12 N 20.1726
    Zutreffend weist der Antragstellerbevollmächtigte darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (z.B. Urteil vom 18. August 2015 - 4 CN 10.14 - BVerwGE 152, 379-[382]) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 16.6.2017 - 15 N 15.2769 -, juris) bei einer bloßen Neubekanntmachung einer Satzung die Antragsfrist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erneut zu laufen beginnt, wenn - wie hier - der Neuerlass bzw. die Neubekanntmachung einer Satzung dazu dient, der Rechtsnorm überhaupt erst Geltung zu verschaffen.
  • VGH Bayern, 03.06.2022 - 12 N 21.1208

    Fehlgeschlagene Heilung einer Zweckentfremdungssatzung

    Am 27. Juli 2020 stellte die Antragstellerin gegen diese Satzung beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einen Normenkontrollantrag (Az. 12 N 20.1726).

    Die Antragsgegnerin vertrat daraufhin im Verfahren vor dem Senat mit dem Aktenzeichen 12 N 20.1726 zur Satzung vom 26. Juli 2019 die Auffassung, mit der rückwirkend zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der alten Satzung erfolgten erneuten Bekanntmachung der Satzung sei zugleich auch die bereits bekannt gemachte (alte) Satzung durch die neue vollständig ersetzt worden, da das neue Recht das ältere überlagere.

    Der Senat wies mit Urteil vom 27. September 2021 (12 N 20.1726 - juris Rn. 18), mit dem er die Satzung der Antragsgegnerin vom 26. Juli 2019 für unwirksam erklärte, zugleich darauf hin, dass mit der zweiten Bekanntmachung vom 4. Dezember 2020 eine zweite Satzung mit einer erneut fünfjährigen Geltungsdauer in Kraft gesetzt worden sei, ohne dass die zweite Satzung - mangels entsprechender Anordnung - Rückwirkung entfalte, sodass - bis zur Unwirksamkeitsentscheidung mit Urteil vom 27. September 2021 (a.a.O.) - zwei inhaltlich gleichlautende Satzungen mit unterschiedlichen, sich sogar überschneidenden Laufzeiten bestanden hätten.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren sowie auf die vorgelegten Aufstellungsunterlagen der Antragsgegnerin ebenso wie auf die Gerichtsakten des Verfahrens 12 N 20.1726 Bezug genommen.

    Durch die Bekanntmachung vom 4. Dezember 2020 hat die Antragsgegnerin eine neue, ab dem 5. Dezember 2020 geltende Satzung mit einer - erneuten - fünfjährigen Geltungsdauer in Kraft gesetzt, ohne dass sie dieser ausdrücklich Rückwirkung hat zukommen lassen (BayVGH, U.v. 27.09.2021 -12 N 20.1726 - juris Rn. 18).

    3.2 Die veröffentlichte Satzung vom 20. November 2020 bedurfte damit eines erneuten Stadtratsbeschlusses nach Art. 51 BayGO und sodann, hierauf gründend, der Ausfertigung und Bekanntmachung nach Art. 26 Abs. 2 BayGO (vgl. BayVGH, U.v. 27.9.2021 - 12 N 20.1726 - juris, Rn. 16).

    Davon kann aber im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden, denn die derzeit allein bestehende und streitgegenständliche Satzung der Antragsgegnerin vom 20. November 2020 über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (ZwEWS), in Kraft getreten am 5. Dezember 2020, ist im Hinblick auf ihre viel weitergehende zeitliche Geltungsdauer eine andere Satzung als die im Juli 2019 beschlossene und bekanntgemachte, zwischenzeitlich mit Urteil des Senats vom 27. September 2021 - 12 N 20.1726 - für unwirksam erklärte (erste) Satzung.

    Eine lediglich erneute Ausfertigung des Textes der Zweckentfremdungssatzung vom 26. Juli 2019 unter dem 20. November 2020 und die erneute Bekanntmachung im Rathausjournal vom 4. Dezember 2020 waren nicht geeignet, den zwingend erforderlichen (erneuten) Stadtratsbeschluss über die Satzung vom 20. November 2020 überflüssig zu machen (vgl. bereits BayVGH, U.v. 27.09.2021 - 12 N 20.1726 - juris, Rn. 18), da die beiden in den Akten vorliegenden Satzungstexte in ihrer Geltungsdauer (Satzung vom 20. November 2020 mit erneut fünf Jahre währender Geltungsdauer ab 5. Dezember 2020) erheblich differieren.

    3.4 Hinzu kommt, dass der Senat nach der 2. Bekanntmachung (am 4. Dezember 2020) die Unwirksamkeit der 1. Satzung ausgesprochen hat (mit Urteil vom 27. September 2021) und die Unwirksamkeitsfeststellung ex tunc wirkt (vgl. Schenke, in Kopp/Schenke, VwGO, 27. Auflage 2021, Rn 144 zu § 47) mit der Folge, dass der Ausspruch im Verfahren 12 N 20.1726 das gesamte Satzungsfestaufstellungsverfahren bis hin zur Bekanntmachung am 26. Juli 2019 unwirksam macht (BayVGH, U.v. 19.2.2003 - 23 B 02.1109 - juris Rn. 26) und damit auch den Stadtratsbeschluss vom 23. Juli 2019, der untrennbar mit dessen misslungenem Vollzug eine Einheit bildet, von Anfang an obsolet werden lässt (fehlerhafter, nicht heilbarer Vollzug, s. BayVGH, U.v. 27.9.2021 - 12 N 20.1726 - juris Rn. 18).

  • VG Bayreuth, 14.09.2022 - B 8 K 22.440

    Aufhebung des Bescheids und Feststellung, dass es eines Negativattestes nach der

    Mit rechtskräftigen Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 26.09.2021 - 12 N 20.1726 - wurde die erste Satzung der Beklagten über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (ZwEWS) vom 23.07.2019 wegen eines Ausfertigungsfehlers für unwirksam erklärt.

    3.2 Die veröffentlichte Satzung vom 20. November 2020 bedurfte damit eines erneuten Stadtratsbeschlusses nach Art. 51 BayGO und sodann, hierauf gründend, der Ausfertigung und Bekanntmachung nach Art. 26 Abs. 2 BayGO (vgl. BayVGH, U.v. 27.9.2021 - 12 N 20.1726 - juris, Rn. 16).

    Davon kann aber im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden, denn die derzeit allein bestehende und streitgegenständliche Satzung der Antragsgegnerin vom 20. November 2020 über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (ZwEWS), in Kraft getreten am 5. Dezember 2020, ist im Hinblick auf ihre viel weitergehende zeitliche Geltungsdauer eine andere Satzung als die im Juli 2019 beschlossene und bekanntgemachte, zwischenzeitlich mit Urteil des Senats vom 27. September 2021 - 12 N 20.1726 - für unwirksam erklärte (erste) Satzung.

    Eine lediglich erneute Ausfertigung des Textes der Zweckentfremdungssatzung vom 26. Juli 2019 unter dem 20. November 2020 und die erneute Bekanntmachung im Rathausjournal vom 4. Dezember 2020 waren nicht geeignet, den zwingend erforderlichen (erneuten) Stadtratsbeschluss über die Satzung vom 20. November 2020 überflüssig zu machen (vgl. bereits BayVGH, U.v. 27.09.2021 - 12 N 20.1726 - juris Rn. 18), da die beiden in den Akten vorliegenden Satzungstexte in ihrer Geltungsdauer (Satzung vom 20. November 2020 mit erneut fünf Jahre währender Geltungsdauer ab 5. Dezember 2020) erheblich differieren.

    3.4 Hinzu kommt, dass der Senat nach der 2. Bekanntmachung (am 4. Dezember 2020) die Unwirksamkeit der 1. Satzung ausgesprochen hat (mit Urteil vom 27. September 2021) und die Unwirksamkeitsfeststellung ex tunc wirkt (vgl. Schenke, in Kopp/Schenke, VwGO, 27. Auflage 2021, Rn 144 zu § 47) mit der Folge, dass der Ausspruch im Verfahren 12 N 20.1726 das gesamte Satzungsfestaufstellungsverfahren bis hin zur Bekanntmachung am 26. Juli 2019 unwirksam macht (BayVGH, U.v. 19.2.2003 - 23 B 02.1109 - juris Rn. 26) und damit auch den Stadtratsbeschluss vom 23. Juli 2019, der untrennbar mit dessen misslungenem Vollzug eine Einheit bildet, von Anfang an obsolet werden lässt (fehlerhafter, nicht heilbarer Vollzug, s. BayVGH, U.v. 27.9.2021 - 12 N 20.1726 - juris Rn. 18).

  • VG Bayreuth, 05.10.2022 - B 8 K 20.1043

    Zweckentfremdungssatzungen Stadt, Nichtigkeitsentscheidungen durch den Bayer.

    Mit rechtskräftigen Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 26.09.2021 - 12 N 20.1726 - wurde die erste Satzung der Beklagten über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (ZwEWS) vom 23.07.2019 wegen eines Ausfertigungsfehlers für unwirksam erklärt.

    3.2 Die veröffentlichte Satzung vom 20. November 2020 bedurfte damit eines erneuten Stadtratsbeschlusses nach Art. 51 BayGO und sodann, hierauf gründend, der Ausfertigung und Bekanntmachung nach Art. 26 Abs. 2 BayGO (vgl. BayVGH, U.v. 27.9.2021 - 12 N 20.1726 - juris, Rn. 16).

    Davon kann aber im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden, denn die derzeit allein bestehende und streitgegenständliche Satzung der Antragsgegnerin vom 20. November 2020 über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (ZwEWS), in Kraft getreten am 5. Dezember 2020, ist im Hinblick auf ihre viel weitergehende zeitliche Geltungsdauer eine andere Satzung als die im Juli 2019 beschlossene und bekanntgemachte, zwischenzeitlich mit Urteil des Senats vom 27. September 2021 - 12 N 20.1726 - für unwirksam erklärte (erste) Satzung.

    Eine lediglich erneute Ausfertigung des Textes der Zweckentfremdungssatzung vom 26. Juli 2019 unter dem 20. November 2020 und die erneute Bekanntmachung im Rathausjournal vom 4. Dezember 2020 waren nicht geeignet, den zwingend erforderlichen (erneuten) Stadtratsbeschluss über die Satzung vom 20. November 2020 überflüssig zu machen (vgl. bereits BayVGH, U.v. 27.09.2021 - 12 N 20.1726 - juris Rn. 18), da die beiden in den Akten vorliegenden Satzungstexte in ihrer Geltungsdauer (Satzung vom 20. November 2020 mit erneut fünf Jahre währender Geltungsdauer ab 5. Dezember 2020) erheblich differieren.

    3.4 Hinzu kommt, dass der Senat nach der 2. Bekanntmachung (am 4. Dezember 2020) die Unwirksamkeit der 1. Satzung ausgesprochen hat (mit Urteil vom 27. September 2021) und die Unwirksamkeitsfeststellung ex tunc wirkt (vgl. Schenke, in Kopp/Schenke, VwGO, 27. Auflage 2021, Rn 144 zu § 47) mit der Folge, dass der Ausspruch im Verfahren 12 N 20.1726 das gesamte Satzungsfestaufstellungsverfahren bis hin zur Bekanntmachung am 26. Juli 2019 unwirksam macht (BayVGH, U.v. 19.2.2003 - 23 B 02.1109 - juris Rn. 26) und damit auch den Stadtratsbeschluss vom 23. Juli 2019, der untrennbar mit dessen misslungenem Vollzug eine Einheit bildet, von Anfang an obsolet werden lässt (fehlerhafter, nicht heilbarer Vollzug, s. BayVGH, U.v. 27.9.2021 - 12 N 20.1726 - juris Rn. 18).

  • VG Bayreuth, 16.01.2023 - B 8 K 22.567

    Geltungsdauer des Beschlusses des Gemeinderats bei zeitlich befristeten Satzungen

    Mit rechtskräftigem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 27.09.2021 - 12 N 20.1726 - war die erste Satzung der Beklagten über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum vom 26.07.2019 wegen eines Ausfertigungsfehlers für unwirksam erklärt worden.

    3.2 Die veröffentlichte Satzung vom 20. November 2020 bedurfte damit eines erneuten Stadtratsbeschlusses nach Art. 51 BayGO und sodann, hierauf gründend, der Ausfertigung und Bekanntmachung nach Art. 26 Abs. 2 BayGO (vgl. BayVGH, U.v. 27.9.2021 - 12 N 20.1726 - juris, Rn. 16).

    Davon kann aber im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden, denn die derzeit allein bestehende und streitgegenständliche Satzung der Antragsgegnerin vom 20. November 2020 über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (ZwEWS), in Kraft getreten am 5. Dezember 2020, ist im Hinblick auf ihre viel weitergehende zeitliche Geltungsdauer eine andere Satzung als die im Juli 2019 beschlossene und bekanntgemachte, zwischenzeitlich mit Urteil des Senats vom 27. September 2021 - 12 N 20.1726 - für unwirksam erklärte (erste) Satzung.

    Eine lediglich erneute Ausfertigung des Textes der Zweckentfremdungssatzung vom 26. Juli 2019 unter dem 20. November 2020 und die erneute Bekanntmachung im Rathausjournal vom 4. Dezember 2020 waren nicht geeignet, den zwingend erforderlichen (erneuten) Stadtratsbeschluss über die Satzung vom 20. November 2020 überflüssig zu machen (vgl. bereits BayVGH, U.v. 27.09.2021 - 12 N 20.1726 - juris Rn. 18), da die beiden in den Akten vorliegenden Satzungstexte in ihrer Geltungsdauer (Satzung vom 20. November 2020 mit erneut fünf Jahre währender Geltungsdauer ab 5. Dezember 2020) erheblich differieren.

    3.4 Hinzu kommt, dass der Senat nach der 2. Bekanntmachung (am 4. Dezember 2020) die Unwirksamkeit der 1. Satzung ausgesprochen hat (mit Urteil vom 27. September 2021) und die Unwirksamkeitsfeststellung ex tunc wirkt (vgl. Schenke, in Kopp/Schenke, VwGO, 27. Auflage 2021, Rn 144 zu § 47) mit der Folge, dass der Ausspruch im Verfahren 12 N 20.1726 das gesamte Satzungsfestaufstellungsverfahren bis hin zur Bekanntmachung am 26. Juli 2019 unwirksam macht (BayVGH, U.v. 19.2.2003 - 23 B 02.1109 - juris Rn. 26) und damit auch den Stadtratsbeschluss vom 23. Juli 2019, der untrennbar mit dessen misslungenem Vollzug eine Einheit bildet, von Anfang an obsolet werden lässt (fehlerhafter, nicht heilbarer Vollzug, s. BayVGH, U.v. 27.9.2021 - 12 N 20.1726 - juris Rn. 18).

  • VG Bayreuth, 27.01.2021 - B 2 K 21.1118

    Sachbescheidungsinteresse bei einer Baugenehmigung, Verhältnis Baugenehmigung zu

    Der Bayer. Verwaltungsgerichtshof habe mit Urteil vom 27.9.2021 die Satzung der Beklagten über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum vom 26.07.2019 für unwirksam erklärt; vgl. BayVGH, U. v. 27.9.2021 - 12 N 20.1726.

    Insoweit sei auf die Rechtsprechung des BayVGH zu verweisen (U. v. 27.9.2021 - 12 N 20.1726 - Rn. 15 ff.), die nochmals betone, dass der Inhalt der durch die Ausfertigung hergestellten Urkunde mit dem Beschluss des zuständigen Organs übereinstimmen müsse.

  • VG Bayreuth, 27.01.2022 - B 2 K 21.1118

    Sachbescheidungsinteresse bei einer Baugenehmigung, Verhältnis Baugenehmigung zu

    Der Bayer. Verwaltungsgerichtshof habe mit Urteil vom 27.9.2021 die Satzung der Beklagten über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum vom 26.07.2019 für unwirksam erklärt; vgl. BayVGH, U. v. 27.9.2021 - 12 N 20.1726.

    Insoweit sei auf die Rechtsprechung des BayVGH zu verweisen (U. v. 27.9.2021 - 12 N 20.1726 - Rn. 15 ff.), die nochmals betone, dass der Inhalt der durch die Ausfertigung hergestellten Urkunde mit dem Beschluss des zuständigen Organs übereinstimmen müsse.

  • VGH Bayern, 11.10.2021 - 2 N 19.2383

    Anfechtung eines Bebauungsplans

    Auch im Hinblick auf die im Jahr 2019 beschlossene und mit Urteil vom 27. September 2021 (vgl. BayVGH, U.v. 27.9.2021 - 12 N 20.1726) für unwirksam erklärte Zweckentfremdungssatzung kann der Senat keinen Abwägungsmangel erkennen.
  • VGH Bayern, 09.06.2022 - 2 ZB 22.498

    Sachentscheidungsinteresse

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die ZwEWS der Beklagten mit rechtskräftigem Urteil vom 27. September 2021 (Az. 12 N 20.1726) wegen eines Ausfertigungsfehlers für unwirksam erklärt.
  • VG Bayreuth, 22.03.2021 - B 8 S 21.90

    Nachträgliche Heilung von Satzungsrecht nach Bescheidserlass,

    Diese ist Gegenstand eines bisher nicht abgeschlossenen Normenkontrollverfahrens beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (vgl. BayVGH Az. 12 N 20.1726).
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