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   VGH Bayern, 27.11.2014 - 14 BV 13.470   

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VGH Bayern, 27.11.2014 - 14 BV 13.470 (https://dejure.org/2014,38513)
VGH Bayern, Entscheidung vom 27.11.2014 - 14 BV 13.470 (https://dejure.org/2014,38513)
VGH Bayern, Entscheidung vom 27. November 2014 - 14 BV 13.470 (https://dejure.org/2014,38513)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einklang des Leistungsausschlusses für persönliche Behandlungen durch nahe Angehörige im Bundesbeihilferecht mit dem Grundsatz des Gesetzesvorbehalts

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beihilfe; Leistungsausschluss für persönliche Behandlungen durch nahe Angehörige (mit Ausnahme von Sachkosten); Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht (bejaht)

  • rechtsportal.de

    BBG § 80 Abs. 4
    Einklang des Leistungsausschlusses für persönliche Behandlungen durch nahe Angehörige im Bundesbeihilferecht mit dem Grundsatz des Gesetzesvorbehalts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2015, 300
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 29.09.2011 - 2 C 80.10

    Beihilfe; Beihilfeausschluss; persönliche Tätigkeit; naher Angehöriger; Ehegatte;

    Auszug aus VGH Bayern, 27.11.2014 - 14 BV 13.470
    Die für den jeweiligen Beamten mit der Regelung verbundene Belastung wird durch den Umstand erheblich reduziert" dass der Beihilfeberechtigte ihre Anwendung durch eine entsprechende Auswahl des Behandelnden abwenden kann (BVerwG" U.v. 29.9.2011 - 2 C 80.10 - NVwZ-RR 2012" 146 Rn. 21 m.w.N.).

    Hierfür gibt es aber einen zureichenden Grund" der dies sachlich rechtfertigt (vgl. z.B. BVerwG" U.v. 29.9.2011 - 2 C 80.10 - NVwZ-RR 2012" 146 Rn. 20 f. m.w.N. zu § 5 Abs. 4 Nr. 6 Satz 1 BhV).

    Dieser sachliche Grund ist im Regelfall darin zu sehen" dass es nicht ganz unüblich ist" unterhaltsberechtigten Angehörigen für eine Behandlung selbst bei der Einschaltung von Mitarbeitern keine Rechnung zu stellen (BVerwG" U.v. 29.9.2011 a.a.O. Rn. 21; BGH" U.v. 21.2.2001 - IV ZR 11/00 - VersR 2001" 576).

    So ging der Vorschriftengeber davon aus" es bestehe die naheliegende Möglichkeit" dass im Verhältnis zwischen unterhaltspflichtigen Angehörigen der Behandelnde auf sein Honorar verzichtet oder seine Forderung auf das beschränkt" was als Versicherungsleistung und/oder Beihilfe erstattet wird und gegebenenfalls Honorarforderungen nur deshalb erhoben und deshalb erfüllt werden" weil letztlich der Dienstherr und die Krankenversicherung die Aufwendungen zu tragen haben (BVerwG" U.v. 29.9.2011 a.a.O. Rn. 13 unter Verweis auf BVerfG" B.v. 16.9.1992 - 2 BvR 1161/89 u.a. - NVwZ 1993" 560).

    Dies würde die Behörde entgegen den Grundsätzen und Zielen des Beihilferechts selbst in Bagatellfällen dazu zwingen" in den persönlichen Bereich des Beamten einzudringen und dessen Verhältnis zum nahen Angehörigen zu klären (BVerwG" U.v. 29.9.2011 a.a.O. Rn. 14 m.w.N.; BVerfG" B.v. 16.9.1992 a.a.O.).

    Dies kann der Fall sein" wenn die erforderliche medizinische Behandlung nur in der Praxis des nahen Angehörigen durchgeführt werden konnte oder es dem Berechtigten aus tatsächlichen Gründen nicht möglich oder zumutbar war" eine andere Praxis aufzusuchen" und der Umfang der Behandlung das Maß dessen deutlich übersteigt" was üblicherweise noch unentgeltlich geleistet wird (BVerwG" U.v. 29.9.2011 - 2 C 80.10 - NVwZ-RR 2012" 146 Rn. 22 unter Hinweis auf BGH" U.v. 21.2.2001 - IV ZR 11/00 - VersR 2001" 576).

  • BGH, 21.02.2001 - IV ZR 11/00

    Ausschluß der Leistungen für Behandlungen durch Ehegatten, Kinder oder Eltern in

    Auszug aus VGH Bayern, 27.11.2014 - 14 BV 13.470
    Dieser sachliche Grund ist im Regelfall darin zu sehen" dass es nicht ganz unüblich ist" unterhaltsberechtigten Angehörigen für eine Behandlung selbst bei der Einschaltung von Mitarbeitern keine Rechnung zu stellen (BVerwG" U.v. 29.9.2011 a.a.O. Rn. 21; BGH" U.v. 21.2.2001 - IV ZR 11/00 - VersR 2001" 576).

    Dies kann der Fall sein" wenn die erforderliche medizinische Behandlung nur in der Praxis des nahen Angehörigen durchgeführt werden konnte oder es dem Berechtigten aus tatsächlichen Gründen nicht möglich oder zumutbar war" eine andere Praxis aufzusuchen" und der Umfang der Behandlung das Maß dessen deutlich übersteigt" was üblicherweise noch unentgeltlich geleistet wird (BVerwG" U.v. 29.9.2011 - 2 C 80.10 - NVwZ-RR 2012" 146 Rn. 22 unter Hinweis auf BGH" U.v. 21.2.2001 - IV ZR 11/00 - VersR 2001" 576).

  • BVerfG, 16.09.1992 - 2 BvR 1161/89

    Verfassungsmäßigkeit der Versagung von Beihilfe für Aufwendungen für die

    Auszug aus VGH Bayern, 27.11.2014 - 14 BV 13.470
    So ging der Vorschriftengeber davon aus" es bestehe die naheliegende Möglichkeit" dass im Verhältnis zwischen unterhaltspflichtigen Angehörigen der Behandelnde auf sein Honorar verzichtet oder seine Forderung auf das beschränkt" was als Versicherungsleistung und/oder Beihilfe erstattet wird und gegebenenfalls Honorarforderungen nur deshalb erhoben und deshalb erfüllt werden" weil letztlich der Dienstherr und die Krankenversicherung die Aufwendungen zu tragen haben (BVerwG" U.v. 29.9.2011 a.a.O. Rn. 13 unter Verweis auf BVerfG" B.v. 16.9.1992 - 2 BvR 1161/89 u.a. - NVwZ 1993" 560).

    Dies würde die Behörde entgegen den Grundsätzen und Zielen des Beihilferechts selbst in Bagatellfällen dazu zwingen" in den persönlichen Bereich des Beamten einzudringen und dessen Verhältnis zum nahen Angehörigen zu klären (BVerwG" U.v. 29.9.2011 a.a.O. Rn. 14 m.w.N.; BVerfG" B.v. 16.9.1992 a.a.O.).

  • BVerfG, 13.03.2007 - 1 BvF 1/05

    Treibhausgas-Emissionsberechtigungen

    Auszug aus VGH Bayern, 27.11.2014 - 14 BV 13.470
    Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz unterschiedliche Grenzen für den Normgeber" die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen können (stRspr" vgl. z.B. BVerfG" B.v. 13.3.2007 - 1 BvF 1/05 - BVerfGE 118" 79).

    Dies gilt auch" wenn eine Ungleichbehandlung von Sachverhalten mittelbar eine Ungleichbehandlung von Personengruppen bewirkt (vgl. BVerfG" B.v. 13.3.2007 a.a.O. m.w.N.).

  • BVerwG, 19.07.2012 - 5 C 1.12

    Beihilfeausschluss; Ausschluss der Beihilfe; Ausschluss von Beihilfeansprüchen;

    Auszug aus VGH Bayern, 27.11.2014 - 14 BV 13.470
    Er muss insbesondere entscheiden" welchen Rahmen die Eigenbeteiligung der Beamten nicht überschreiten darf und ob sowie gegebenenfalls nach welchen Gesichtspunkten die Kostendämpfungspauschale der Höhe nach gestaffelt werden muss (vgl. zum Ganzen BVerwG" U.v. 19.7.2012 - 5 C 1.12 - BVerwGE 143" 363 Rn. 13 m.w.N.).

    Hierfür ist dann - abgesehen von den übrigen für den Erlass von Verordnungsrecht durch den parlamentarischen Gesetzgeber maßgeblichen Voraussetzungen - erforderlich" dass das Gesetz eine gemessen an dem Bestimmtheitsgebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG hinreichend konkrete Verordnungsermächtigung enthält" die die betreffende Entscheidung inhaltlich deckt (BVerwG" U.v. 19.7.2012 - 5 C 1.12 - BVerwGE 143" 363 Rn. 15 m.w.N.).

  • BVerfG, 16.09.2009 - 1 BvR 2275/07

    Verfassungsbeschwerde zum Restitutionsverfahren Sommerfeld-Siedlung in

    Auszug aus VGH Bayern, 27.11.2014 - 14 BV 13.470
    Sie kann jedoch ein Indiz für eine objektiv willkürliche Regelung oder das Fehlen eines nach Art und Gewicht hinreichenden Rechtfertigungsgrundes darstellen (vgl. BVerfG" B.v. 16.9.2009 - 1 BvR 2275/07 - ZOV 2009" 291).
  • BVerwG, 17.04.2014 - 5 C 16.13

    Aufwendungen, beihilfefähige -; Beihilfe, Leistungseinschränkungen -; Basistarif;

    Auszug aus VGH Bayern, 27.11.2014 - 14 BV 13.470
    Solange der Gesetzgeber am gegenwärtig praktizierten "Mischsystem" aus privatfinanzierter Vorsorge und ergänzender Beihilfe festhält" ist daher eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes indiziert" wenn eine bestimmte Regelung die im Beihilfesystem angelegte Sachgesetzlichkeit" dass notwendige und angemessene Aufwendungen beihilfefähig sind, ohne zureichenden Grund verlässt (vgl. zum Ganzen BVerwG" U.v. 17.4.2014 - 5 C 16.13 - juris Rn. 10 m.w.N.).
  • BVerfG, 20.10.1981 - 1 BvR 640/80

    Schulentlassung

    Auszug aus VGH Bayern, 27.11.2014 - 14 BV 13.470
    Soweit eine zu regelnde Materie relativ unübersichtlich bzw. vielgestaltig ist und eine Maßnahme zudem eine verhältnismäßig geringe Grundrechtsrelevanz besitzt" sind die Bestimmtheitsanforderungen entsprechend geringer (vgl. BVerfG" B.v. 20.10.1981 - 1 BvR 640/80 - BVerfGE 58" 257).
  • BVerfG, 28.04.2009 - 1 BvR 224/07

    Ermächtigungsgrundlage für Sperrbezirksverordnungen verfassungsrechtlich

    Auszug aus VGH Bayern, 27.11.2014 - 14 BV 13.470
    Vielmehr genügt es im Hinblick auf Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG" dass sich die gesetzlichen Vorgaben mit Hilfe allgemeiner Auslegungsregeln erschließen lassen" insbesondere aus dem Zweck" dem Sinnzusammenhang und der Entstehungsgeschichte des Gesetzes (stRspr" vgl. z.B. BVerfG" B.v. 28.4.2009 - 1 BvR 224/07 - NVwZ 2009" 905 Rn. 14 m.w.N.).
  • BVerfG, 16.12.2010 - 2 BvL 16/09

    Unzulässige Richtervorlage - Zur Verfassungsmäßigkeit das § 104a Abs 3 S 1

    Auszug aus VGH Bayern, 27.11.2014 - 14 BV 13.470
    Derartige Ausnahmefälle sind von der gesetzgeberischen Intention ersichtlich nicht gedeckt; insoweit ist von einer Teilnichtigkeit der Bestimmung auszugehen (vgl. BVerfG" B.v. 16.12.2010 - 2 BvL 16/09 - NVwZ-RR 2011" 387 m.w.N.).
  • BVerwG, 14.07.2010 - 2 B 92.09

    Einführung der Kostendämpfungspauschale in Hamburg; Legitimation durch den

  • BVerwG, 08.11.2012 - 5 C 2.12

    Beihilfefähigkeit; Aufwendungen; Arzneimittel; weitere Beihilfe;

  • BVerwG, 13.12.2012 - 5 C 3.12

    Alimentationsprinzip; Aufwendungen; beihilfefähige -; Behinderte; Beihilfe;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.12.2022 - 1 A 258/21

    Beihilfe; Ausschluss; Angehörige; Behandler; Fürsorge

    vgl., auch zu dem Folgenden, Bay. VGH, Urteil vom 27. November 2014 - 14 BV 13.470 -, juris, Rn. 17, 18 und 21, m. w. N.

    vgl. Bay. VGH, Urteil vom 27. November 2014- 14 BV 13.470 -, juris, Rn. 19 ff., m. w. N., zu der bis zum 19. September 2012 gültigen vergleichbaren Ausschlussregelung des § 8 Abs. 1 Nr. 6 BBhV, zuletzt in der Fassung vom 13. Juli 2011 (entsprechend die bis zum 31. Dezember 2020 gültige Regelung des § 8 Abs. 1 Nr. 7 BBhV).

    Dieser sachliche Grund liegt im Regelfall, vgl. zu - hier nicht vorliegenden - Ausnahmefällen: BVerwG, Urteil vom 29. September 2011- 2 C 80.10 -, juris, Rn. 22, und Bay. VGH, Urteil vom 27. November 2014 - 14 BV 13.470 -, juris, Rn. 26, darin' dass es nicht ganz unüblich ist' unterhaltsberechtigten Angehörigen für eine Behandlung selbst bei der Einschaltung von Mitarbeitern keine Rechnung zu stellen.

  • VG Düsseldorf, 17.02.2020 - 10 K 17003/17

    Kein Anspruch auf Beihilfe für eine künstliche Befruchtung, wenn Ehemann älter

    Soweit eine zu regelnde Materie relativ unübersichtlich bzw. vielgestaltig ist und eine Maßnahme zudem eine verhältnismäßig geringe Grundrechtsrelevanz besitzt' sind die Bestimmtheitsanforderungen entsprechend geringer vgl. z.B. BayVGH, B.v. 8.1.2015 - 14 C 12.2496 - juris Rn. 24ff.; BayVGH, U.v. 27.11.2014 - 14 BV 13.470 - juris Rn. 17ff. m.w.N.; BVerwG, U.v. 26.6.2008 - 2 C 2/07 - juris Rn. 7.
  • OLG München, 03.02.2015 - 31 Wx 12/14

    Handelsregistereintragung in Bayern: Unternehmensgesellschaft mit dem

    Ein solcher Gleichheitsverstoß ist nur dann anzunehmen, wenn sich im Hinblick auf die Eigenart des geregelten Sachbereichs ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Regelung schlechthin nicht finden lässt (vgl. BVerfG NvWZ 2004, 846, 848; VGH München, Urteil vom 27.11.2014 - 14 BV 13.470 - juris Tz. 24).
  • VG München, 25.01.2018 - M 17 K 17.1558

    Behandlungskosten für die künstliche Befruchtung

    Soweit eine zu regelnde Materie relativ unübersichtlich bzw. vielgestaltig ist und eine Maßnahme zudem eine verhältnismäßig geringe Grundrechtsrelevanz besitzt" sind die Bestimmtheitsanforderungen entsprechend geringer (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 8.1.2015 - 14 C 12.2496 - juris Rn. 24 ff.; BayVGH, U.v. 27.11.2014 - 14 BV 13.470 - juris Rn. 17 ff. m.w.N.; BVerwG, U.v. 26.6.2008 - 2 C 2/07 - juris Rn. 7; BVerwG, U.v. 26.3.2015 - 5 C 9/14 - juris Rn. 17ff.; VG München, U.v. 27.7.2017 - M 17 K 17.1209 - juris Rn. 29).
  • VG München, 21.05.2015 - M 17 K 15.751

    Gewährung von Beihilfe für eine künstliche Befruchtung

    Soweit eine zu regelnde Materie relativ unübersichtlich bzw. vielgestaltig ist und eine Maßnahme zudem eine verhältnismäßig geringe Grundrechtsrelevanz besitzt, sind die Bestimmtheitsanforderungen entsprechend geringer (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 8.1.2015 - 14 C 12.2496 - juris Rn. 24ff.; BayVGH, U.v. 27.11.2014 - 14 BV 13.470 - juris Rn. 17ff. m.w.N.; BVerwG, U.v. 26.6.2008 - 2 C 2/07 - juris Rn. 7).
  • VGH Bayern, 08.01.2015 - 14 C 12.2496

    Prozesskostenhilfe; eigenständige Beihilfeberechtigung einer Halbwaise;

    Erforderlich ist dann aber, dass die Ermächtigungsnorm unter Beachtung des Bestimmtheitsgebots nach Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG eine hinreichend konkrete Regelung enthält, die die betreffende Entscheidung inhaltlich deckt (vgl. BVerwG, U.v. 19.7.2012 - 5 C 1.12 - BVerwGE 143, 363; BayVGH, U.v. 27.11.2014 - 14 BV 13.470 - juris Rn. 18, 21).
  • VG München, 27.07.2017 - M 17 K 17.1209

    Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung

    Soweit eine zu regelnde Materie relativ unübersichtlich bzw. vielgestaltig ist und eine Maßnahme zudem eine verhältnismäßig geringe Grundrechtsrelevanz besitzt" sind die Bestimmtheitsanforderungen entsprechend geringer (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 8.1.2015 - 14 C 12.2496 - juris Rn. 24 ff.; BayVGH, U.v. 27.11.2014 - 14 BV 13.470 - juris Rn. 17 ff. m.w.N.; BVerwG, U.v. 26.6.2008 - 2 C-2/07 - juris Rn. 7).
  • VG Bayreuth, 12.05.2015 - B 5 K 13.716

    Beihilfefähigkeit physiotherapeutischer Behandlungen

    Vor diesem Hintergrund kommt es weder auf die Rechtmäßigkeit des (weitgehenden) Leistungsausschlusses für persönliche Behandlungen durch nahe Angehörige im Bundesbeihilferecht (dazu BayVGH, U.v. 27.11.2014 - 14 BV 13.470 - juris) noch auf die von der Klägerseite in ihren letzten Schriftsätzen aufgeworfene Frage an, wie sich eine tatsächliche Behandlung durch den Sohn des Klägers im Fall der Rechnungstellung durch die Schwiegertochter auswirkt.
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