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   VGH Bayern, 28.01.2019 - 15 ZB 17.1831   

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VGH Bayern, 28.01.2019 - 15 ZB 17.1831 (https://dejure.org/2019,1872)
VGH Bayern, Entscheidung vom 28.01.2019 - 15 ZB 17.1831 (https://dejure.org/2019,1872)
VGH Bayern, Entscheidung vom 28. Januar 2019 - 15 ZB 17.1831 (https://dejure.org/2019,1872)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BauGB § 2 Abs. 2 S. 1, § 14 Abs. 4, § 31 Abs. 2; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3, § 124a Abs. 4 S. 5, Abs. 5 S. 2; BauNVO § 4; GG Art. 28 Abs. 2
    Nachbarklage einer Gemeinde gegen Baugenehmigung für Sportcampus

  • Wolters Kluwer

    Klage einer Nachbargemeinde gegen eine erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines Sportcampus; Prüfung einer Verletzung des gemeinden...

  • rewis.io

    Nachbarklage einer Gemeinde gegen Baugenehmigung für Sportcampus

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BauGB § 2 Abs. 2 S. 1; BauGB § 31 Abs. 2
    Antrag auf Zulassung der Berufung (abgelehnt); Gemeindenachbarklage; gemeindenachbarliches Rücksichtnahmegebot; Befreiung von einer Festsetzung eines Bebauungsplans; Sportcampus

  • rechtsportal.de

    BauGB § 2 Abs. 2 S. 1; BauGB § 31 Abs. 2
    Klage einer Nachbargemeinde gegen eine erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines Sportcampus; Prüfung einer Verletzung des gemeindenachbarlichen Rücksichtnahmegebots

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (25)

  • BVerwG, 15.12.1989 - 4 C 36.86

    Interkommunales Abstimmungsgebot bei einem Schlachthofvorhaben im Grenzgebiet

    Auszug aus VGH Bayern, 28.01.2019 - 15 ZB 17.1831
    Diese Grundsätze gelten auch, wenn eine Nachbargemeinde - wie hier die Klägerin - Anfechtungsklage gegen eine Baugenehmigung erhebt, auch insofern kommt es darauf an, ob diese tatsächlich in eigenen Rechten verletzt ist (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 15.12.1989 - 4 C 36.86 - BVerwGE 84, 209 = juris Rn. 21).

    Das Verwaltungsgericht hat insofern weiter ausgeführt, von dem unter Befreiung genehmigten Vorhaben gingen keinerlei negative Auswirkungen gewichtiger Art auf die städtebauliche Ordnung und Entwicklung der Klägerin aus (hierzu insbesondere vgl. B.v. 20.9.2017 - 22 CS 17.1471 - NVwZ-RR 2018, 120 = juris Rn. 23; vgl. auch BVerwG, U.v. 15.12.1989 - 4 C 36.86 - BVerwGE 84, 209 = juris Rn. 33 ff.; BayVGH, B.v. 9.6.2006 - 22 ZB 05.1184 - BayVBl 2007, 22 = juris Rn. 2; B.v. 3.2.2009 - 22 CS 08.3194 - BayVBl 2010, 112 = juris Rn. 6 f.; VGH BW, B.v. 31.8.2016 - 8 S 1323/16 - NVwZ-RR 2017, 180 = juris Rn. 30; OVG Sachsen-Anhalt, B.v. 5.7.2004 - 2 M 867/03 - juris Rn. 16; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: August 2018, § 2 Rn. 98, 104, 110; insbesondere im Zusammenhang mit § 31 Abs. 2 BauGB vgl. Hoffmann, NVwZ 2010, 738/740; zum Sonderfall einer Vorhabens gem. § 11 Abs. 3 BauNVO vgl. BVerwG, U.v. 1.8.2002 - 4 C 5.01 - BVerwGE 117, 25 = juris Rn. 21 f.; B.v. 22.12.2009 - 4 B 25.09 - ZfBR 2010, 269 = juris Rn. 6, 9; OVG M-V, U.v. 5.11.2008 - 3 L 281/03 - BauR 2009, 1399 = juris Rn. 138; Uechtritz, NVwZ 2003, 176 ff.).

    Abwehrrechte einer (Nachbar-) Gemeinde bestehen dabei nur, soweit das angegriffene Vorhaben die Gemeinde in einer e i g e n e n, wehrhaft ausgestalteten Rechtsposition betrifft; auch der Rekurs auf das in Art. 28 Abs. 2 GG garantierte Selbstverwaltungsrecht vermittelt einer Gemeinde bzw. Stadt nicht die Rechtsstellung, gleichsam als Sachwalterin private Rechte betroffener Bürger klageweise geltend zu machen (BVerwG, U.v. 15.12.1989 - 4 C 36.86 - BVerwGE 84, 209 = juris Rn. 27; BayVGH, B.v. 20.9.2017 - 22 CS 17.1471 - NVwZ-RR 2018, 120 = juris Rn. 15).

  • BVerwG, 11.02.1993 - 4 C 15.92

    Müssen die Ziele der Raumordnung und Landesplanung bei Entscheidungen gemäß § 34

    Auszug aus VGH Bayern, 28.01.2019 - 15 ZB 17.1831
    § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB, der nach seiner systematischen Stellung, seiner amtlichen Überschrift und seinem Wortlaut an sich nur für die Bauleitplanung gilt, kann zugunsten einer Nachbargemeinde, die - wie vorliegend die Klägerin - gegen eine Einzelgenehmigung vorgeht, ausnahmsweise und nur dann Drittschutz entfalten, wenn das Einzelvorhaben auf der Grundlage eines nicht abgestimmten Bauleitplans zugelassen wird oder wenn die Standortgemeinde dem Bauinteressenten - hier: dem Beigeladenen - eine Zulassung unter Missachtung bzw. Umgehung des § 2 Abs. 2 BauGB verschafft hat (vgl. BVerwG, B.v. 11.2.1993 - 4 C 15.92 - NVwZ 1994, 285 = juris Rn. 26; VGH BW, B.v. 31.8.2016 - 8 S 1323/16 - NVwZ-RR 2017, 180 = juris Rn. 31; NdsOVG, B.v. 30.11.2005 - 1 ME 172/05 - NVwZ-RR 2007, 7 = juris Rn. 31; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: August 2018, § 2 Rn. 104 m.w.N.).

    Ein solcher Fall einer Verletzung des § 2 Abs. 2 BauGB durch die Einzelgenehmigung ("gemeindenachbarliches Rücksichtnahmegebot", vgl. VGH BW, B.v. 3.4.2007 - 8 S 2835/06 - juris Rn. 2 m.w.N.; vgl. auch BVerwG, B.v. 11.2.1993 a.a.O.) erscheint grundsätzlich auch dann möglich, wenn eine Gemeinde - zumal dann, wenn sie selbst für die Erteilung der Baugenehmigung zuständig ist - statt einer an sich gebotenen Änderung des Bebauungsplans dem Bauherrn eine Zulassung über eine Befreiung gem. § 31 Abs. 2 BauGB verschafft (vgl. NdsOVG, B.v. 30.11.2005 a.a.O. juris Rn. 37; Hoffmann, NVwZ 2010, 738/740).

  • OVG Niedersachsen, 30.11.2005 - 1 ME 172/05

    Berufung einer Gemeinde auf § 2 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) zur Abwehr eines

    Auszug aus VGH Bayern, 28.01.2019 - 15 ZB 17.1831
    § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB, der nach seiner systematischen Stellung, seiner amtlichen Überschrift und seinem Wortlaut an sich nur für die Bauleitplanung gilt, kann zugunsten einer Nachbargemeinde, die - wie vorliegend die Klägerin - gegen eine Einzelgenehmigung vorgeht, ausnahmsweise und nur dann Drittschutz entfalten, wenn das Einzelvorhaben auf der Grundlage eines nicht abgestimmten Bauleitplans zugelassen wird oder wenn die Standortgemeinde dem Bauinteressenten - hier: dem Beigeladenen - eine Zulassung unter Missachtung bzw. Umgehung des § 2 Abs. 2 BauGB verschafft hat (vgl. BVerwG, B.v. 11.2.1993 - 4 C 15.92 - NVwZ 1994, 285 = juris Rn. 26; VGH BW, B.v. 31.8.2016 - 8 S 1323/16 - NVwZ-RR 2017, 180 = juris Rn. 31; NdsOVG, B.v. 30.11.2005 - 1 ME 172/05 - NVwZ-RR 2007, 7 = juris Rn. 31; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: August 2018, § 2 Rn. 104 m.w.N.).

    Ein solcher Fall einer Verletzung des § 2 Abs. 2 BauGB durch die Einzelgenehmigung ("gemeindenachbarliches Rücksichtnahmegebot", vgl. VGH BW, B.v. 3.4.2007 - 8 S 2835/06 - juris Rn. 2 m.w.N.; vgl. auch BVerwG, B.v. 11.2.1993 a.a.O.) erscheint grundsätzlich auch dann möglich, wenn eine Gemeinde - zumal dann, wenn sie selbst für die Erteilung der Baugenehmigung zuständig ist - statt einer an sich gebotenen Änderung des Bebauungsplans dem Bauherrn eine Zulassung über eine Befreiung gem. § 31 Abs. 2 BauGB verschafft (vgl. NdsOVG, B.v. 30.11.2005 a.a.O. juris Rn. 37; Hoffmann, NVwZ 2010, 738/740).

  • VGH Bayern, 09.06.2006 - 22 ZB 05.1184

    Anfechtung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für Windkraftanlagen

    Auszug aus VGH Bayern, 28.01.2019 - 15 ZB 17.1831
    Das Verwaltungsgericht hat insofern weiter ausgeführt, von dem unter Befreiung genehmigten Vorhaben gingen keinerlei negative Auswirkungen gewichtiger Art auf die städtebauliche Ordnung und Entwicklung der Klägerin aus (hierzu insbesondere vgl. B.v. 20.9.2017 - 22 CS 17.1471 - NVwZ-RR 2018, 120 = juris Rn. 23; vgl. auch BVerwG, U.v. 15.12.1989 - 4 C 36.86 - BVerwGE 84, 209 = juris Rn. 33 ff.; BayVGH, B.v. 9.6.2006 - 22 ZB 05.1184 - BayVBl 2007, 22 = juris Rn. 2; B.v. 3.2.2009 - 22 CS 08.3194 - BayVBl 2010, 112 = juris Rn. 6 f.; VGH BW, B.v. 31.8.2016 - 8 S 1323/16 - NVwZ-RR 2017, 180 = juris Rn. 30; OVG Sachsen-Anhalt, B.v. 5.7.2004 - 2 M 867/03 - juris Rn. 16; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: August 2018, § 2 Rn. 98, 104, 110; insbesondere im Zusammenhang mit § 31 Abs. 2 BauGB vgl. Hoffmann, NVwZ 2010, 738/740; zum Sonderfall einer Vorhabens gem. § 11 Abs. 3 BauNVO vgl. BVerwG, U.v. 1.8.2002 - 4 C 5.01 - BVerwGE 117, 25 = juris Rn. 21 f.; B.v. 22.12.2009 - 4 B 25.09 - ZfBR 2010, 269 = juris Rn. 6, 9; OVG M-V, U.v. 5.11.2008 - 3 L 281/03 - BauR 2009, 1399 = juris Rn. 138; Uechtritz, NVwZ 2003, 176 ff.).

    Insgesamt lassen sich damit den vorgebrachten Argumenten im Zulassungsverfahren keine unmittelbaren Auswirkungen gewichtiger Art auf das Gemeindegebiet der Klägerin und damit kein qualifizierter Abstimmungsbedarf i.S. des § 2 Abs. 2 BauGB entnehmen, auf den sich die Klägerin berufen könnte (BayVGH, B.v. 9.6.2006 - 22 ZB 05.1184 - BayVBl 2007, 22 = juris Rn. 2).

  • VGH Baden-Württemberg, 31.08.2016 - 8 S 1323/16

    Baugenehmigung für großflächigen Einzelhandel; Klagebefugnis eines

    Auszug aus VGH Bayern, 28.01.2019 - 15 ZB 17.1831
    § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB, der nach seiner systematischen Stellung, seiner amtlichen Überschrift und seinem Wortlaut an sich nur für die Bauleitplanung gilt, kann zugunsten einer Nachbargemeinde, die - wie vorliegend die Klägerin - gegen eine Einzelgenehmigung vorgeht, ausnahmsweise und nur dann Drittschutz entfalten, wenn das Einzelvorhaben auf der Grundlage eines nicht abgestimmten Bauleitplans zugelassen wird oder wenn die Standortgemeinde dem Bauinteressenten - hier: dem Beigeladenen - eine Zulassung unter Missachtung bzw. Umgehung des § 2 Abs. 2 BauGB verschafft hat (vgl. BVerwG, B.v. 11.2.1993 - 4 C 15.92 - NVwZ 1994, 285 = juris Rn. 26; VGH BW, B.v. 31.8.2016 - 8 S 1323/16 - NVwZ-RR 2017, 180 = juris Rn. 31; NdsOVG, B.v. 30.11.2005 - 1 ME 172/05 - NVwZ-RR 2007, 7 = juris Rn. 31; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: August 2018, § 2 Rn. 104 m.w.N.).

    Das Verwaltungsgericht hat insofern weiter ausgeführt, von dem unter Befreiung genehmigten Vorhaben gingen keinerlei negative Auswirkungen gewichtiger Art auf die städtebauliche Ordnung und Entwicklung der Klägerin aus (hierzu insbesondere vgl. B.v. 20.9.2017 - 22 CS 17.1471 - NVwZ-RR 2018, 120 = juris Rn. 23; vgl. auch BVerwG, U.v. 15.12.1989 - 4 C 36.86 - BVerwGE 84, 209 = juris Rn. 33 ff.; BayVGH, B.v. 9.6.2006 - 22 ZB 05.1184 - BayVBl 2007, 22 = juris Rn. 2; B.v. 3.2.2009 - 22 CS 08.3194 - BayVBl 2010, 112 = juris Rn. 6 f.; VGH BW, B.v. 31.8.2016 - 8 S 1323/16 - NVwZ-RR 2017, 180 = juris Rn. 30; OVG Sachsen-Anhalt, B.v. 5.7.2004 - 2 M 867/03 - juris Rn. 16; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: August 2018, § 2 Rn. 98, 104, 110; insbesondere im Zusammenhang mit § 31 Abs. 2 BauGB vgl. Hoffmann, NVwZ 2010, 738/740; zum Sonderfall einer Vorhabens gem. § 11 Abs. 3 BauNVO vgl. BVerwG, U.v. 1.8.2002 - 4 C 5.01 - BVerwGE 117, 25 = juris Rn. 21 f.; B.v. 22.12.2009 - 4 B 25.09 - ZfBR 2010, 269 = juris Rn. 6, 9; OVG M-V, U.v. 5.11.2008 - 3 L 281/03 - BauR 2009, 1399 = juris Rn. 138; Uechtritz, NVwZ 2003, 176 ff.).

  • VGH Bayern, 10.04.2017 - 15 ZB 16.673

    Verpflichtungsklage bei abgelehnter Baugenehmigung und isolierte Anfechtungsklage

    Auszug aus VGH Bayern, 28.01.2019 - 15 ZB 17.1831
    Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit im Sinne dieser Vorschrift weist eine Rechtssache dann auf, wenn die Beantwortung der für die Entscheidung erheblichen Fragen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten bereitet, wenn sie sich also wegen der Komplexität und abstrakten Fehleranfälligkeit aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren heraushebt (vgl. BayVGH, B.v. 10.4.2017 - 15 ZB 16.673 - juris Rn. 42 m.w.N.).

    Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine im angestrebten Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat, wobei zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 5, Abs. 5 Satz 2 VwGO) die Frage nicht nur auszuformulieren, sondern zudem auch substantiiert auszuführen ist, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr eine Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 72 m.w.N.; vgl. auch BayVGH, B.v. 10.4.2017 - 15 ZB 16.673 - juris Rn. 33 ff. m.w.N.; B.v. 10.4.2018 - 15 ZB 17.45 - juris Rn. 24.).

  • VGH Bayern, 20.09.2017 - 22 CS 17.1471

    Anfechtung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungen für Windkraftanlagen durch

    Auszug aus VGH Bayern, 28.01.2019 - 15 ZB 17.1831
    Das Verwaltungsgericht hat insofern weiter ausgeführt, von dem unter Befreiung genehmigten Vorhaben gingen keinerlei negative Auswirkungen gewichtiger Art auf die städtebauliche Ordnung und Entwicklung der Klägerin aus (hierzu insbesondere vgl. B.v. 20.9.2017 - 22 CS 17.1471 - NVwZ-RR 2018, 120 = juris Rn. 23; vgl. auch BVerwG, U.v. 15.12.1989 - 4 C 36.86 - BVerwGE 84, 209 = juris Rn. 33 ff.; BayVGH, B.v. 9.6.2006 - 22 ZB 05.1184 - BayVBl 2007, 22 = juris Rn. 2; B.v. 3.2.2009 - 22 CS 08.3194 - BayVBl 2010, 112 = juris Rn. 6 f.; VGH BW, B.v. 31.8.2016 - 8 S 1323/16 - NVwZ-RR 2017, 180 = juris Rn. 30; OVG Sachsen-Anhalt, B.v. 5.7.2004 - 2 M 867/03 - juris Rn. 16; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: August 2018, § 2 Rn. 98, 104, 110; insbesondere im Zusammenhang mit § 31 Abs. 2 BauGB vgl. Hoffmann, NVwZ 2010, 738/740; zum Sonderfall einer Vorhabens gem. § 11 Abs. 3 BauNVO vgl. BVerwG, U.v. 1.8.2002 - 4 C 5.01 - BVerwGE 117, 25 = juris Rn. 21 f.; B.v. 22.12.2009 - 4 B 25.09 - ZfBR 2010, 269 = juris Rn. 6, 9; OVG M-V, U.v. 5.11.2008 - 3 L 281/03 - BauR 2009, 1399 = juris Rn. 138; Uechtritz, NVwZ 2003, 176 ff.).

    Abwehrrechte einer (Nachbar-) Gemeinde bestehen dabei nur, soweit das angegriffene Vorhaben die Gemeinde in einer e i g e n e n, wehrhaft ausgestalteten Rechtsposition betrifft; auch der Rekurs auf das in Art. 28 Abs. 2 GG garantierte Selbstverwaltungsrecht vermittelt einer Gemeinde bzw. Stadt nicht die Rechtsstellung, gleichsam als Sachwalterin private Rechte betroffener Bürger klageweise geltend zu machen (BVerwG, U.v. 15.12.1989 - 4 C 36.86 - BVerwGE 84, 209 = juris Rn. 27; BayVGH, B.v. 20.9.2017 - 22 CS 17.1471 - NVwZ-RR 2018, 120 = juris Rn. 15).

  • VG Augsburg, 27.07.2017 - Au 5 K 17.48

    Klagen gegen Neubau eines Sportcampus in Augsburg erfolglos

    Auszug aus VGH Bayern, 28.01.2019 - 15 ZB 17.1831
    Zudem fehlt es im Zulassungsverfahren an einer näheren Auseinandersetzung mit der Frage, inwiefern diese Pegelsprünge überhaupt wahrnehmbar sind bzw. vom stetigen Verkehrsgrundlärm überdeckt werden - vgl. die Diskussion im Parallelverfahren 15 ZB 17.1833 (Vorinstanz 5 K 17.48) - und inwiefern diese tatsächlich die Planungshoheit der Klägerin beeinträchtigen können.
  • VGH Bayern, 18.06.2018 - 15 ZB 17.635

    Nachbarklage gegen die Befreiung von der Festsetzung eines Bauplanungsplans -

    Auszug aus VGH Bayern, 28.01.2019 - 15 ZB 17.1831
    hat die Klägerin die Anforderungen einer - für die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlichen - Durchdringung der Materie nicht erfüllt (vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 18.6.2018 - 15 ZB 17.635 - juris Rn. 42).
  • VGH Bayern, 28.01.2019 - 15 ZB 17.1833

    Nachbarklage gegen eine Baugenehmigung für ein Vorhaben auf dem Gebiet der

    Auszug aus VGH Bayern, 28.01.2019 - 15 ZB 17.1831
    Zudem fehlt es im Zulassungsverfahren an einer näheren Auseinandersetzung mit der Frage, inwiefern diese Pegelsprünge überhaupt wahrnehmbar sind bzw. vom stetigen Verkehrsgrundlärm überdeckt werden - vgl. die Diskussion im Parallelverfahren 15 ZB 17.1833 (Vorinstanz 5 K 17.48) - und inwiefern diese tatsächlich die Planungshoheit der Klägerin beeinträchtigen können.
  • BVerwG, 01.08.2002 - 4 C 5.01

    Factory Outlet Center; Einkaufszentrum; Außenbereichsvorhaben; Beeinträchtigung

  • VGH Baden-Württemberg, 03.04.2007 - 8 S 2835/06

    Gemeindenachbarliches Rücksichtnahmegebot im Bauplanungsrecht

  • OVG Sachsen-Anhalt, 05.07.2004 - 2 M 867/03

    Verletzung des interkommunalen Abstimmungsgebots

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 05.11.2008 - 3 L 281/03

    Klage einer Nachbargemeinde gegen geplanten Verbrauchermarkt

  • VGH Bayern, 03.02.2009 - 22 CS 08.3194

    Windkraftanlagen; gerichtliche Anordnung der sofortigen Vollziehung;

  • BVerwG, 13.05.2009 - 9 A 72.07

    Planfeststellungsbeschluss; Autobahn; Schallschutz; aktiver Lärmschutz; passiver

  • BVerwG, 22.12.2009 - 4 B 25.09

    Geeignetheit von lediglich untergeordneten Sachverständigengutachten zum

  • BVerwG, 24.11.2010 - 4 BN 28.10

    Lärmpegelbildung beim Bau öffentlicher Straßen

  • BVerwG, 27.08.2013 - 4 B 39.13

    Zu den Anforderungen und Folgen einer fehlerhaften Befreiung von einer

  • VGH Bayern, 18.08.2016 - 15 B 14.1624

    Bindungswirkung eines Vorbescheids in Bezug auf das bauplanungsrechtliche

  • VGH Bayern, 26.09.2016 - 15 ZB 16.1365

    Berufungszulassungsbegründung bei Nachbarklage auf bauordnungsrechtliches

  • BVerwG, 13.12.2016 - 4 B 29.16

    Drittschützende Wirkung von Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche in

  • VGH Bayern, 10.04.2018 - 15 ZB 17.45

    Beseitigung der Stützmauer und der Aufschüttung

  • VGH Bayern, 21.08.2018 - 15 ZB 17.1890

    Zur Zumutbarkeit einer Geruchsbelastung durch den Neubau eines Schweinestalles in

  • VGH Bayern, 21.08.2018 - 15 ZB 17.2351

    Erfolglose Berufungszulassung, wenn Darlegungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind

  • VGH Bayern, 22.01.2020 - 15 ZB 18.2547

    Nachbarschutz gegen Umbau eines Gewerbegebäudes in Boardinghaus

    Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine im angestrebten Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat, wobei zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 5, Abs. 5 Satz 2 VwGO) die Frage nicht nur auszuformulieren, sondern zudem auch substantiiert auszuführen ist, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr eine Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird (vgl. BayVGH, B.v. 28.1.2019 - 15 ZB 17.1831 - juris Rn. 30 m.w.N.).

    Im Übrigen haben die Kläger mit ihrer Argumentation die Anforderungen einer - für die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlichen - Durchdringung der Materie nicht hinreichend erfüllt (vgl. BayVGH, B.v. 18.6.2018 - 15 ZB 17.635 - juris Rn. 42; B.v. 28.1.2019 - 15 ZB 17.1831 - juris Rn. 32); auch diesbezüglich wird auf die Ausführungen oben zu 1. e) Bezug genommen.

  • VGH Bayern, 26.05.2020 - 15 ZB 19.2231

    Erfolgloser Berufungszulassungsantrag eines Nachbarn wegen Erweiterung eines

    Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine im angestrebten Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat, wobei zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage nicht nur auszuformulieren, sondern zudem auch substantiiert auszuführen ist, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr eine Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird (vgl. BayVGH, B.v. 28.1.2019 - 15 ZB 17.1831 - juris Rn. 30 m.w.N.; B.v. 24.2.2020 - 15 ZB 19.1505 - juris Rn. 19).
  • VGH Bayern, 24.02.2020 - 15 ZB 19.1505

    Erfolgloser Berufungszulassungsantrag wegen Aufhebung einer Genehmigung zur

    Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine im angestrebten Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat, wobei zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 5, Abs. 5 Satz 2 VwGO) die Frage nicht nur auszuformulieren, sondern zudem auch substantiiert auszuführen ist, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr eine Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird (vgl. BayVGH, B.v. 28.1.2019 - 15 ZB 17.1831 - juris Rn. 30 m.w.N.).

    Im Übrigen erfüllt die Antragsbegründung die Anforderungen einer - für die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit und Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Rechts- oder Tatsachenfrage erforderliche - Durchdringung der Materie nicht (vgl. BayVGH, B.v. 28.1.2019 - 15 ZB 17.1831 - juris Rn. 32 m.w.N.), vgl. auch insofern oben 1 b).

  • VG München, 13.05.2020 - M 29 SN 20.684

    Eilantrag des Nachbarn gegen Neubau einer Mietwohnanlage - Gebot der

    Dritte - wie die Antragstellerin - können sich gegen eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn der angefochtene Bescheid rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit zumindest auch auf der Verletzung von im Baugenehmigungsverfahren zu prüfenden Normen beruht, die gerade dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 20, 22; B.v. 28.1.2019 - 15 ZB 17.1831 - juris Rn. 17).

    Ein Nachbar kann sich nur auf die Verletzung von im Baugenehmigungsverfahren zu prüfenden drittschützenden Normen berufen (BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 20, 22; B.v. 28.1.2019 - 15 ZB 17.1831 - juris Rn. 17).

  • VGH Bayern, 03.04.2020 - 15 ZB 19.1024

    Bauaufsichtliche Maßnahmen zum Brandschutz bezüglich Rettungswegen und

    Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine im angestrebten Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat, wobei zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 5, Abs. 5 Satz 2 VwGO) die Frage nicht nur auszuformulieren, sondern zudem auch substantiiert auszuführen ist, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr eine Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird (vgl. BayVGH, B.v. 28.1.2019 - 15 ZB 17.1831 - juris Rn. 30 m.w.N.; B.v. 24.2.2020 - 15 ZB 19.1505 - juris Rn. 19).
  • VGH Bayern, 09.01.2024 - 22 ZB 23.1018

    Corona-Hilfen (Überbrückungshilfe III), ständige Förderpraxis,

    Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine im angestrebten Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärt ist und deren Beantwortung daher über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat, wobei zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 5, Abs. 5 Satz 2 VwGO) die Frage nicht nur auszuformulieren, sondern zudem auch substantiiert auszuführen ist, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr eine Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird (vgl. BVerwG, B.v. 16.11.2010 - 6 B 58.10 - juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 28.1.2019 - 15 ZB 17.1831 - juris Rn. 30 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 14.10.2022 - 22 ZB 22.212

    Erfolgloser Berufungszulassungsantrag im Verfahren gegen die Rücknahme eines

    Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine im angestrebten Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärt ist und deren Beantwortung daher über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat, wobei zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 5, Abs. 5 Satz 2 VwGO) die Frage nicht nur auszuformulieren, sondern zudem auch substantiiert auszuführen ist, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr eine Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird (vgl. BayVGH, B.v. 28.1.2019 - 15 ZB 17.1831 - juris Rn. 30 m.w.N., BVerwG, B.v. 16.11.2010 - 6 B 58.10 - juris Rn. 3).
  • VGH Bayern, 04.12.2023 - 22 ZB 22.2621

    Antragstellung auf Gewährung einer Corona-Überbrückungshilfe durch prüfenden

    Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine im angestrebten Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärt ist und deren Beantwortung daher über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat, wobei zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 5, Abs. 5 Satz 2 VwGO) die Frage nicht nur auszuformulieren, sondern zudem auch substantiiert auszuführen ist, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr eine Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird (vgl. BVerwG, B.v. 16.11.2010 - 6 B 58.10 - juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 28.1.2019 - 15 ZB 17.1831 - juris Rn. 30 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 24.04.2020 - 15 ZB 19.1987

    Gemeindliches Vorkaufsrecht für ein im Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche

    Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine im angestrebten Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat, wobei zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage nicht nur auszuformulieren, sondern zudem auch substantiiert auszuführen ist, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr eine Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird (vgl. BayVGH, B.v. 28.1.2019 - 15 ZB 17.1831 - juris Rn. 30 m.w.N.; B.v. 24.2.2020 - 15 ZB 19.1505 - juris Rn. 19).
  • VG München, 21.10.2020 - M 29 SN 20.3044

    Eilantrag des Nachbarn gegen Erweiterung einer Schule

    Dritte - wie der Antragsteller - können sich gegen eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit zumindest auch auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade auch dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 20, 22; B.v. 28.1.2019 - 15 ZB 17.1831 - juris Rn. 17).

    Ein Nachbar kann eine Baugenehmigung zudem nur dann mit Erfolg anfechten, wenn diese rechtswidrig ist und die Rechtswidrigkeit sich aus einer Verletzung von drittschützenden Vorschriften ergibt, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen waren (vgl. BayVGH, B.v. 28.1.2019 - 15 ZB 17.1831 - juris Rn. 17).

  • VG München, 04.12.2020 - M 29 SN 20.4685

    Beeinträchtigung des Denkmalensembles einer Villenkolonie

  • VGH Baden-Württemberg, 27.11.2020 - 2 S 1744/20

    Postbeamtenkrankenkasse; Ansatz der Leistung "CHX-Lackierung gefährdeter

  • VG Schleswig, 04.06.2020 - 2 A 307/03

    Gewerbegebiet Peiner Hag, Prisdorf: Keine Erweiterungen oder Umnutzungen

  • VG Gelsenkirchen, 04.04.2019 - 10 L 172/19

    Bebauungsplan, Gebäudebreite, Gestaltungsvorschrift, nachbarschützend

  • VGH Baden-Württemberg, 27.11.2020 - 2 S 1742/20

    Krankenkostenerstattung; Fluoridierungsmaßnahmen und Aufbringen eines CHX-Lackes;

  • VGH Bayern, 17.04.2020 - 15 ZB 19.2388

    Bauaufsichtliches Einschreiten wegen Abstandsflächenunterschreitung -

  • VGH Bayern, 03.04.2020 - 15 ZB 19.1023

    Duldung der Nutzungsuntersagung und Mängelbeseitigung

  • VG München, 30.01.2019 - M 29 K 18.3555

    Verletzung des Rücksichtnahmegebots

  • VG München, 15.05.2019 - M 29 SN 19.970

    Erfolgloser Eilantrag des Nachbarn gegen Studentenwohnheim

  • VG München, 20.12.2022 - M 29 SN 22.4964

    Nachbarrechtsbehelf gegen Baugenehmigung, Antrag auf Anordnung der aufschiebenden

  • VG München, 05.06.2019 - M 29 K 18.3483

    Unbefristete Genehmigung einer Spielhallennutzung

  • VG München, 08.07.2020 - M 29 SN 19.5484

    Erfolgloser Nachbareilantrag gegen die Genehmigung zur Nutzungsänderung von

  • VG München, 27.02.2019 - M 29 K 17.6134

    Zulassung einer Abweichung für Öffnungen in einer Brandwand

  • VG München, 11.11.2019 - M 29 SN 19.5361

    Zulässiger Garagenbau bei Hinterliegergrundstück - Zufahrt für Rettungsfahrzeug

  • VG München, 30.01.2019 - M 29 K 18.233

    Durchbrechung der profilgleichen Reihenhausbauweise durch Neuerrichtung eines

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