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   VGH Bayern, 28.01.2021 - 20 CE 20.3169   

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https://dejure.org/2021,1370
VGH Bayern, 28.01.2021 - 20 CE 20.3169 (https://dejure.org/2021,1370)
VGH Bayern, Entscheidung vom 28.01.2021 - 20 CE 20.3169 (https://dejure.org/2021,1370)
VGH Bayern, Entscheidung vom 28. Januar 2021 - 20 CE 20.3169 (https://dejure.org/2021,1370)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    11. BayIfSMV § 11 Abs. 6
    Keine Ausnahme für Wettannahmestellen von Infektionsschutzmaßnahmen

  • rewis.io

    Keine Ausnahme für Wettannahmestellen von Infektionsschutzmaßnahmen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    11. BayIfSMV § 11 Abs. 6
    Schließung einer Wettannahmestelle aufgrund der Corona-Pandemie

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • VGH Bayern, 26.08.2020 - 20 CE 20.1806

    Vereinbarkeit einer Prostitutionsstätte mit den Vorschriften der 6. Bayerischen

    Auszug aus VGH Bayern, 28.01.2021 - 20 CE 20.3169
    Soweit sich die Antragstellerin dagegen auf den Beschluss des Senats vom 26. August 2020 - 20 CE 20.1806 - Rn. 19 f. zu § 11 Abs. 5 6. BayIfSMV bezieht, können die dort getroffenen Aussagen aufgrund der veränderten tatsächlichen Umstände nicht auf die gegenwärtige Sach- und Rechtslage übertragen werden.
  • VGH Bayern, 15.01.2016 - 9 ZB 14.1146

    Keine offensichtliche Genemigungsfähigkeit eines Vorhabens

    Auszug aus VGH Bayern, 28.01.2021 - 20 CE 20.3169
    Wettannahmestellen sind darauf angelegt, Wetten entgegenzunehmen und weiterzuleiten sowie Gewinne auszuzahlen (vgl. OVG Bautzen B.v. 25.11.2020 - 3 B 359/2 - BeckRS 2020, 321432146; BayVGH v. 15.1.2016 - 9 ZB 14.1146 - juris Rn. 7 ff. m. w. N.).
  • VGH Bayern, 15.12.2020 - 20 NE 20.2526

    Erfolgloser Eilantrag gegen coronaschutzbedingte Betriebsuntersagung von

    Auszug aus VGH Bayern, 28.01.2021 - 20 CE 20.3169
    Insoweit wird zunächst auf den Beschluss des Senats vom 15. Dezember 2020 - 20 NE 20.2526 - BeckRS 2020, 35630 verwiesen.
  • VGH Bayern, 10.12.2020 - 20 NE 20.2482

    Betriebsschließung von Fitness-Studios wegen Corona

    Auszug aus VGH Bayern, 28.01.2021 - 20 CE 20.3169
    Hierzu gehört der Freizeitbereich als besonders kontaktintensiver Bereich, was sachlich vom Senat grundsätzlich anerkannt wurde (vgl. zur 10. BayIfSMV: BayVGH, B.v. 10.12.2020 - 20 NE 20.2482 - juris).
  • VGH Bayern, 16.02.2021 - 20 NE 21.340

    Schließung von Wettannahmestellen wegen Corona

    Zur Begründung kann auf die zwischen den Beteiligten ergangene Senatsentscheidung vom 28. Januar 2021 (Az. 20 CE 20.3169) verwiesen werden (vgl. dort Rn. 4 ff.).

    Ein etwaiger Eingriff dürfte jedenfalls nach Art. 62 i.V.m. Art. 52 Abs. 1 AEUV aus Gründen der öffentlichen Gesundheit gerechtfertigt sein (vgl. bereits BayVGH, B.v. 28.1.2021 - 20 CE 20.3169 - juris Rn. 6).

  • VG Regensburg, 24.02.2021 - RO 5 E 21.170

    Wettannahmestelle, Ausnahmegenehmigung, Einstweilige Anordnung, Antragsgegner,

    Es ist nach alledem ausgeschlossen, dass der Verordnungsgeber beim aktuellen Pandemiegeschehens Wettannahmestellen, auch wenn sie keinen Aufenthaltscharakter haben und mit den bestmöglichen Hygienekonzepten ausgestattet sind, den Betrieb erlauben wollte (BayVGH, Beschluss vom 28.01.2021 Az. 20 CE 20.3169).

    Eine planwidrige Regelungslücke ist nicht zu erkennen (so auch BayVGH, Beschluss vom 28.01.2021 Az. 20 CE 20.3169).

  • VG München, 30.03.2021 - M 26b E 21.1369

    Corona-Pandemie, Ausnahmegenehmigung zum Öffnen einer Wettannahmestelle

    Der BayVGH (B.v. 28.1.2021 - 20 CE 20.3169 - juris) hat hierzu ausgeführt, dass mit dem Erlass der 11. BayIfSMV und der Regelung in § 11 Abs. 6 der 11. BayIfSMV der Verordnungsgeber eine weitgehende Stilllegung des öffentlichen Lebens verfolgt habe.

    Eine planwidrige Regelungslücke ist nicht zu erkennen (so auch BayVGH, B.v. 28.01.2021 Az. 20 CE 20.3169).

  • VG Regensburg, 11.03.2021 - RO 5 E 21.412

    Einstweilige Anordnung, Verwaltungsgerichte, Statthafter Rechtsbehelf,

    Werden nicht unter § 12 Abs. 1 Satz 2 BayIfSMV fallende Geschäftsarten als untergeordnete Nebengeschäfte eines nach § 12 Abs. 1 Satz 2 der 12. BayIfSMV zulässigerweise geöffneten Geschäftstyp betrieben, werden sie nicht vom Verbot des § 12 Abs. 1 Satz 1 der 12. BayIfSMV erfasst (zum untergeordneten Betrieb von Wettannahmestellen BayVGH, B. v. 28.1.2021 - 20 CE 20.3169 - juris, Rn. 4).
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