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   VGH Bayern, 28.05.2018 - 6 CS 18.775   

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VGH Bayern, 28.05.2018 - 6 CS 18.775 (https://dejure.org/2018,16014)
VGH Bayern, Entscheidung vom 28.05.2018 - 6 CS 18.775 (https://dejure.org/2018,16014)
VGH Bayern, Entscheidung vom 28. Mai 2018 - 6 CS 18.775 (https://dejure.org/2018,16014)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    SG § 17 Abs. 2 S. 1, § 20 Abs. 1, § 55 Abs. 5
    Entlassung wegen Werbung für Schneeballsystem als Pflichtverletzung eines Soldaten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Entlassung eines Soldaten auf Zeit wegen Werbung für ein Schneeballsystem; Nebentätigkeit des Soldaten für eine Versicherungsagentur

  • rewis.io

    Entlassung wegen Werbung für Schneeballsystem als Pflichtverletzung eines Soldaten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Entlassung eines Soldaten auf Zeit wegen Werbung für ein Schneeballsystem; Nebentätigkeit des Soldaten für eine Versicherungsagentur

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 24.09.1992 - 2 C 17.91

    Der Genuss von Rauschgift an Bord eines Schiffes rechtfertigt bei einem

    Auszug aus VGH Bayern, 28.05.2018 - 6 CS 18.775
    Dies hat die Rechtsprechung im Falle von Affekthandlungen bei geringer Vorbildfunktion des Soldaten angenommen, also in Fällen, in denen eine Wiederholungsgefahr typischerweise nicht besteht und die Dienstpflichtverletzung nicht Teilstück einer als allgemeine Erscheinung auftretenden Neigung zu Disziplinlosigkeit zu werten war (BVerwG, U.v. 24.9.1992 - 2 C 17.91 - juris Rn. 15).
  • BVerwG, 16.08.2010 - 2 B 33.10

    Soldatenverhältnis auf Zeit; fristlose Entlassung; Dienstpflichtverletzung;

    Auszug aus VGH Bayern, 28.05.2018 - 6 CS 18.775
    Jedenfalls die beiden letztgenannten Fallgruppen erfordern eine einzelfallbezogene Würdigung der konkreten Dienstpflichtverletzung, um die Auswirkungen für die Einsatzbereitschaft oder das Ansehen der Bundeswehr beurteilen zu können (BVerwG, B.v. 16.8.2010 - 2 B 33.10 - juris Rn. 6 ff.; BayVGH, B.v. 15.7.2015 - 6 ZB 15.758 - juris Rn. 8 ff. m.w.N.).
  • VGH Bayern, 15.07.2015 - 6 ZB 15.758

    Soldatenrecht; Soldat auf Zeit; fristlose Entlassung; rechtskräftiges Strafurteil

    Auszug aus VGH Bayern, 28.05.2018 - 6 CS 18.775
    Jedenfalls die beiden letztgenannten Fallgruppen erfordern eine einzelfallbezogene Würdigung der konkreten Dienstpflichtverletzung, um die Auswirkungen für die Einsatzbereitschaft oder das Ansehen der Bundeswehr beurteilen zu können (BVerwG, B.v. 16.8.2010 - 2 B 33.10 - juris Rn. 6 ff.; BayVGH, B.v. 15.7.2015 - 6 ZB 15.758 - juris Rn. 8 ff. m.w.N.).
  • VG München, 29.07.2020 - M 21b K 19.4196

    Vermittlung von Versicherungsprodukten ohne Nebentätigkeitsgenehmigung als Grund

    Dies ist von den Verwaltungsgerichten aufgrund einer nachträglichen Prognose zu beurteilen (BVerwG, B.v. 16.8.2010 - 2 B 33/10 - juris Rn. 6 m.w.N.; BayVGH, B.v. 28.5.2018 - 6 CS 18.775 - juris Rn. 8).

    Jedoch ist im Rahmen der Gefährdungsprüfung zu berücksichtigen, ob die Gefahr für die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr durch eine Disziplinarmaßnahme abgewendet werden kann (BVerwG, B.v. 16.8.2010 - 2 B 33/10 - juris Rn. 7 m.w.N.; BayVGH, B.v. 28.5.2018 - 6 CS 18.775 - juris Rn. 9).

    Dies hat die Rechtsprechung im Falle von Affekthandlungen bei geringer Vorbildfunktion des Soldaten angenommen, also in Fällen, in denen eine Wiederholungsgefahr typischerweise nicht besteht und die Dienstpflichtverletzung nicht Teilstück einer als allgemeine Erscheinung auftretenden Neigung zur Disziplinlosigkeit zu werten war (BayVGH, B.v. 28.5.2018 - 6 CS 18.775 - juris Rn. 9 mit Hinweis auf BVerwG, U.v. 24.9.1992 - 2 C 17.91 - juris Rn. 15).

    Jedenfalls die beiden letztgenannten Fallgruppen erfordern eine einzelfallbezogene Würdigung der konkreten Dienstpflichtverletzung, um die Auswirkungen für die Einsatzbereitschaft oder das Ansehen der Bundeswehr beurteilen zu können (BVerwG, B.v. 16.8.2010 - 2 B 33.10 - juris Rn. 8 m.w.N.; BayVGH, B.v. 28.5.2018 - 6 CS 18.775 - juris Rn. 10; B.v. 15.7.2015 - 6 ZB 15.758 - juris Rn. 8).

    Hierdurch hat der Kläger seine aus § 20 Abs. 1 SG folgende Pflicht, die Ausübung einer entgeltlichen bzw. unentgeltlichen, gewerblichen oder freiberuflichen Nebentätigkeit bis zu ihrer vorherigen Genehmigung zu unterlassen, verletzt (vgl. BVerwG, U.v. 28.4.2004 - 2 WD 20/03 - juris Rn. 3 f.; BayVGH, B.v. 28.5.2018 - 6 CS 18.775 - juris Rn. 13).

    Denn ein Soldat, der gesetzeswidrig eine nicht genehmigte Nebentätigkeit innerhalb des Dienstes ausübt, erschüttert seine persönliche und dienstliche Integrität (vgl. BVerwG, U.v. 28.4.2004 - 2 WD 20/03 - juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 19.6.2019 - 6 CS 19.940 - juris Rn. 14; B.v. 28.5.2018 - 6 CS 18.775 - juris Rn. 14).

    Dem Kläger ist zwar nach alldem keine Dienstpflichtverletzung im militärischen Kernbereich anzulasten (BayVGH, B.v. 28.5.2018 - 6 CS 18.775 - juris Rn. 15).

    Hieraus und aus der Häufigkeit ähnlicher Entscheidungen (vgl. nur BayVGH, B.v. 19.6.2019 - 6 CS 19.940 - juris; B.v. 28.5.2018 - 6 CS 18.775 - juris; B.v. 9.4.2019 - 6 ZB 18.2402 - juris; VG Lüneburg, B.v. 12.4.2019 - 8 B 52/19 - juris) ist zu entnehmen, dass es sich um eine Problematik innerhalb der Bundeswehr von nicht zu vernachlässigendem Umfang handelt und es durchaus regelmäßig vorkommt, dass Soldaten ihre Kameraden als Kunden für Versicherungsvermittler/-agenturen zu gewinnen versuchen.

  • VG Lüneburg, 12.04.2019 - 8 B 52/19

    Aufschiebende Wirkung; intendiertes Ermessen; Kameradschaft; Nötigung;

    Der ernstlichen Gefahr für die militärische Ordnung kann etwa dann auch durch eine Disziplinarmaßnahme ausreichend begegnet werden, wenn es sich bei der Dienstpflichtverletzung um eine Affekthandlung bei geringer Vorbildfunktion des Soldaten handelt, also wenn eine Wiederholungsgefahr typischerweise nicht besteht und die Dienstpflichtverletzung nicht Teilstück einer als allgemeine Erscheinung auftretenden Neigung zu Disziplinlosigkeit zu werten war (BVerwG, Urt. v. 24.09.1992 - 2 C 17.91 -, juris Rn. 15; Bay. VGH, Beschl. v. 28.05.2018 - 6 CS 18.775 -, juris Rn. 9; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 05.12.2012 - 1 A 846/12 -, juris Rn. 44 f.).

    c) Darüber hinaus hat der Antragsteller durch sein Werben für den Versicherungsvermittler auch gegen das Verbot der Ausübung ungenehmigter Nebentätigkeiten (§ 20 Abs. 1 SG) verstoßen (vgl. auch Bay. VGH, Beschl. v. 28.05.2018 - 6 CS 18.775 -, juris Rn. 12).

    Auf seine weitere, lebensfremde Behauptung, dass die Nebentätigkeit unentgeltlich erfolgt sei, der auch die glaubhaften Angaben des Obergefreiten K. entgegenstehen, kommt es dabei nicht an, weil es sich jedenfalls um eine wirtschaftliche Mitarbeit im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SG handeln würde, die auch bei Unentgeltlichkeit genehmigungsbedürftig wäre (vgl. auch Bay. VGH, Beschl. v. 28.05.2018 - 6 CS 18.775 -, juris Rn. 13).

    Dennoch kann vorliegend auf eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung geschlossen werden, weil es sich bei dem Fehlverhalten um eine Disziplinlosigkeit handelt, die in der Bundeswehr um sich zu greifen droht, mithin eine Nachahmungsgefahr besteht (so i.E. auch Bay. VGH, Beschl. v. 28.05.2018 - 6 CS 18.775 -, juris Rn. 15).

    Bereits der der Kammer vorliegenden - zum Teil nicht veröffentlichten - Rechtsprechung ist zu entnehmen, dass es sich bei dem Verhalten des Antragstellers nicht um einen Einzelfall handelt, sondern es durchaus vorkommt, dass Soldaten ihre Kameraden als Kunden für Versicherungsvermittler / -agenturen zu gewinnen versuchen (Bay. VGH, Beschl. v. 28.05.2018 - 6 CS 18.775 -, juris; VG Oldenburg, Beschl. v. 19.02.2019 - 6 B 4453/18 -, n.v.; VG Düsseldorf, Urt. v. 25.01.2017 - 10 K 3895/15 -, juris Rn. 2).

  • VG München, 11.02.2020 - M 21b K 19.3470

    Fristlose Entlassung eines Soldaten wegen unerlaubter Nebentätigkeit

    Hierdurch hat der Kläger jedenfalls seine aus § 20 Abs. 1 SG folgende Pflicht, die Ausübung einer entgeltlichen bzw. unentgeltlichen, gewerblichen oder freiberuflichen Nebentätigkeit bis zu ihrer vorherigen Genehmigung zu unterlassen, verletzt (vgl. BVerwG, U.v. 28.4.2004 - 2 WD 20/03 - juris Rn. 3 m.w.N.; BayVGH, B.v. 28.5.2018 - 6 CS 18.775 - juris Rn. 11, 13).

    Ein Soldat, der gesetzeswidrig eine nicht genehmigte Nebentätigkeit innerhalb des Dienstes ausübt, erschüttert seine persönliche und dienstliche Integrität (BayVGH, B.v. 28.5.2018 - 6 CS 18.775 - juris Rn. 14).

    Im Gegenteil: Sie bestätigen und bekräftigen den Anschein der Vertrauensunwürdigkeit durch die wortklauberische Interpretation des in der Aussage klaren Befehls und legen die Vermutung nahe, dass der Kläger sogar charakterlich nicht zum Soldaten geeignet ist (BayVGH, B.v. 28.5.2018 - 6 CS 18.775 - juris Rn. 14; zur Entlassung eines Soldaten auf Zeit wegen charakterlicher Nichteignung nach § 55 Abs. 4 SG wegen einer durch Provisionen abgegoltenen ungenehmigten Tätigkeit als Tippgeber: BayVGH, B.v. 19.6.2019 - 6 CS 19.940 - juris Rn. 14).

    Dem Kläger ist zwar nach alldem keine Dienstpflichtverletzung im militärischen Kernbereich anzulasten (BayVGH, B.v. 28.5.2018 - 6 CS 18.775 - juris Rn. 15).

    Hieraus und der Häufigkeit ähnlicher Entscheidungen (vgl. nur BayVGH, B.v. 19.6.2019 - 6 CS 19.940 - juris; v. 28.5.2018 - 6 CS 18.775 - juris; v. 9.4.2019 - 6 ZB 18.2402 - juris; VG Lüneburg, B.v. 12.4.2019 - 8 B 52/19 - juris) ist zu entnehmen, dass es sich um ein Problem der Bundeswehr von nicht zu verachtendem Umfang handelt und es durchaus regelmäßig vorkommt, dass Soldaten ihre Kameraden als Kunden für Versicherungsvermittler/-agenturen zu gewinnen versuchen.

  • VG München, 04.02.2020 - M 21b K 19.3470

    Ablehnung von PKH für Klage gegen fristlose Entlassung eines Soldaten auf Zeit

    Der Kläger hat wiederholt im Dienst gegen Bezahlung für Versicherungsagenturen bzw. deren Angebote geworben und damit seine Dienstpflichten, insbesondere das Verbot der Ausübung ungenehmigter Nebentätigkeiten, § 20 Abs. 1 SG, und die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten - auch außer Dienst -, § 17 Abs. 2 SG sowie die Pflicht zur Kameradschaft, § 12 SG, schuldhaft verletzt (vgl. auch BayVGH, B.v. 19.6.2019 - 6 CS 19.940 - juris; v. 28.5.2018 - 6 CS 18.775 - juris).

    Dem Kläger ist zwar nach alldem keine Dienstpflichtverletzung im militärischen Kernbereich anzulasten (BayVGH, B.v. 28.5.2018 - 6 CS 18.775 - juris Rn. 15).

    Bei einer einzelfallbezogenen Würdigung der konkreten Dienstpflichtverletzungen besteht aber jedenfalls Nachahmungsgefahr, weil es sich bei dem Fehlverhalten um eine Disziplinlosigkeit handelt, die um sich zu greifen droht, und die eine ernstliche Gefahr für die militärische Ordnung und das Ansehen der Bundeswehr darstellt (BayVGH, B.v. 28.5.2018 - 6 CS 18.775 - juris Rn. 15).

  • VG München, 26.08.2019 - M 21b K 19.3470

    Entlassung aus der Bundeswehr

    Der Kläger hat wiederholt im Dienst gegen Bezahlung für Versicherungsagenturen bzw. deren Angebote geworben und damit seine Dienstpflichten, insbesondere das Verbot der Ausübung ungenehmigter Nebentätigkeiten, § 20 Abs. 1 SG, und die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten - auch außer Dienst -, § 17 Abs. 2 SG sowie die Pflicht zur Kameradschaft, § 12 SG, schuldhaft verletzt (vgl. auch BayVGH, B.v. 19.6.2019 - 6 CS 19.940 - juris; v. 28.5.2018 - 6 CS 18.775 - juris).

    Dem Kläger ist zwar nach alldem keine Dienstpflichtverletzung im militärischen Kernbereich anzulasten (BayVGH, B.v. 28.5.2018 - 6 CS 18.775 - juris Rn. 15).

    Bei einer einzelfallbezogenen Würdigung der konkreten Dienstpflichtverletzungen besteht aber jedenfalls Nachahmungsgefahr, weil es sich bei dem Fehlverhalten um eine Disziplinlosigkeit handelt, die um sich zu greifen droht, und die eine ernstliche Gefahr für die militärische Ordnung und das Ansehen der Bundeswehr darstellt (BayVGH, B.v. 28.5.2018 - 6 CS 18.775 - juris Rn. 15).

  • VGH Bayern, 09.04.2019 - 6 ZB 18.2402

    Antrag auf Zulassung der Berufung nach Entlassung aus dem Soldatenverhältnis auf

    Die Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof war erfolglos (Beschluss vom 28.5.2018 - 6 CS 18.775).

    2018 - 6 CS 18.775 - vom Tatbestand der unentgeltlichen Mitarbeit bei einer gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit ausgegangen ist (Rn. 13 des Beschlusses).

  • VGH Bayern, 16.01.2023 - 6 CS 22.2380

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen fristlose Entlassung eines Soldaten

    Die Streitwertfestsetzung beruht nach ständiger Rechtsprechung des Senats auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. BayVGH, B.v. 22.6.2022 - 6 CS 22.689 - juris Rn. 24; 21.2.2020 - 6 CS 19.2403 - juris Rn.19; B.v. 28.5.2018 - 6 CS 18.775 - juris Rn. 17; B.v. 19.4.2018 - 6 CS 18.580 - juris Rn. 19).
  • VGH Bayern, 22.06.2022 - 6 CS 22.689

    Fristlose Entlassung aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit

    Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG unter Berücksichtigung von Nr. 1.5 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. BayVGH, B.v. 28.5.2018 - 6 CS 18.775 - juris Rn. 17; B.v. 19.4.2018 - 6 CS 18.580 - juris Rn. 19).
  • VGH Bayern, 21.02.2020 - 6 CS 19.2403

    Entlassung eines Zeitsoldaten wegen Drogenbesitzes

    Die Streitwertfestsetzung beruht nach ständiger Rechtsprechung des Senats auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. BayVGH, B.v. 28.5.2018 - 6 CS 18.775 - juris Rn. 17; B.v. 19.4.2018 - 6 CS 18.580 - juris Rn. 19).
  • VGH Bayern, 20.09.2022 - 6 CS 22.1775

    Entlassung eines Soldaten auf Zeit wegen sexueller Belästigung seiner Kameraden

    Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG unter Berücksichtigung von Nr. 1.5 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. BayVGH, B.v. 28.5.2018 - 6 CS 18.775 - juris Rn. 17; B.v. 19.4.2018 - 6 CS 18.580 - juris Rn. 19).
  • VGH Bayern, 12.08.2020 - 6 CS 20.1540

    Entlassung eines Soldaten wegen strafrechtlich relevanten außerdienstlichen

  • VGH Bayern, 07.11.2022 - 6 CS 22.2105

    Keine "Verdachtsentlassung" eines Soldaten auf Zeit

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