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   VGH Bayern, 28.05.2020 - 19 B 19.1713   

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VGH Bayern, 28.05.2020 - 19 B 19.1713 (https://dejure.org/2020,18061)
VGH Bayern, Entscheidung vom 28.05.2020 - 19 B 19.1713 (https://dejure.org/2020,18061)
VGH Bayern, Entscheidung vom 28. Mai 2020 - 19 B 19.1713 (https://dejure.org/2020,18061)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    EMRK Art. 11, Art. 14; BJagdG § 6a Abs. 1 S. 3 Nr. 2, § 21 Abs. 2
    Befriedung von Grundstücken wegen ethischer Jagdgegnerschaft

  • rewis.io

    Befriedung von Grundstücken wegen ethischer Jagdgegnerschaft

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  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (36)

  • VGH Bayern, 09.09.2009 - 19 BV 07.97

    Kein Ruhen der Jagd bei öffentlichem Interesse an Bejagung

    Auszug aus VGH Bayern, 28.05.2020 - 19 B 19.1713
    Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass jedenfalls in Bayern die Abschusspläne weitgehend nicht eingehalten und trotzdem fast durchwegs nicht vollzogen werden (vgl. die Beanstandungen in den Jahresberichten des Bayerischen Obersten Rechnungshofes für das Jahr 1999 - TNr. 41 - und für das Jahr 2009 - TNr. 28 -, denen bis heute nicht wirksam abgeholfen worden ist, obgleich das zuständige Staatsministerium Analyse und Bewertung des BayORH teilt; zu den negativen Auswirkungen auf die Allgemeininteressen vgl. das Senatsurteil vom 9.9.2009 - 19 BV 07.97 - BayVBl 2010, 434, juris Rn. 62), sodass hier die Abschussplan-Jagd zwar rechtlich nicht freiheitlich ist, faktisch aber freiheitlich ausgeübt werden kann.

    Eine Maßnahme, die eine Freiheit auf der Basis solcher Bestimmungen zulässigerweise materiell beschränkt oder ausschaltet (und nicht nur ordnet), muss - wie der Senat im vorliegenden Zusammenhang bereits angedeutet hat (Senatsentscheidungen jeweils vom 9.9.2009 < 19 BV 07.97 und 19 BV 07.100, jeweils Nr. 11.2. lit. a, bb der Gründe > sowie Senatsentscheidung vom 30.1.2013 < 19 AE 12.2122 > Nr. 3 der Gründe) - Regelungen folgen, die entsprechend stark auf die Verwirklichung von Allgemeininteressen konzentriert und demokratisch legitimiert sind (zur Definitionsprärogative des Staates hinsichtlich der Allgemeininteressen nicht nur im Sinne von Zielen, sondern auch von konkreten Erfordernissen des Gemeinwohls, die mittels Abwägung und Konkretisierung der zahlreichen und sich häufig widersprechenden Allgemeininteressen festgelegt werden, vgl. Wolff/Bachof/Stober/Kluth, Verwaltungsrecht, Band 1, 13. Auflage 2017, S. 328; Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts, Band 1, 11. Auflage 1973, S. 12 ff.).

    Sie ist zur Grundlage der ganz überwiegenden Auffassung gemacht worden, die Entscheidungen Chassagnou u.a./Frankreich und Schneider/Luxemburg seien auf die deutsche Jagdgenossenschaft nicht übertragbar, denn hier sei allgemein dieser Ausgleich gelungen wegen einer starken Ausrichtung der Jagd auf die Allgemeininteressen (vgl. die einschlägigen Äußerungen sind zusammengestellt bei Münzenrieder, AUR 2012, 449 Fn. 3; vgl. auch das Gutachten der Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und das deutsche Jagdrecht, 2008 - WD 3-3000-078/08 -, insbesondere S. 13 ff.; a.A. Senatsentscheidungen jeweils vom 9.9.2009, a.a.O.).

    Vielmehr ist davon auszugehen, dass die vom Gerichtshof nicht geprüfte (vgl. 1.1.1.1.2) ausschließlich an den Allgemeininteressen ausgerichtete Jagd (wie sie etwa von der schottischen Deer Commission angeordnet werden kann, wenn das - durch eine Zwangsvereinigung nicht überformte - Eigentümerjagdrecht nicht zur erforderlichen Regulierung führt, vgl. Flaute, a.a.O., S. 176 ff.) auch gegenüber einem ethischen Jagdgegner keinen Konventionsverstoß darstellt (so bereits Senatsurteil vom 9.9.2009 - 19 BV 07.97 - juris Rn. 27 ff. und 44 ff. sowie Senatsbeschlüsse vom 30.1.2013 - 19 AE 12.2122, 19 AE 12.2123 - juris Rn. 12 ff.).

    Im Hinblick auf seine Annahme, der Nachweis objektiver Umstände sei erforderlich, die das Vorliegen einer ernsthaften und echten Gewissensentscheidung nachvollziehbar machen, hat der Gesetzgeber die Anwendung des § 6a BJagdG auf natürliche Personen eingeschränkt (vgl. jedoch zur Befugnis juristischer Personen des Privatrechts, zwar nicht die Glaubens- und Gewissensfreiheit, wohl aber die religiöse Handlungsfreiheit in Anspruch zu nehmen, Senatsurteil vom 9.9.2009, a.a.O., Rn. 32).

  • VG Würzburg, 29.01.2015 - W 5 K 14.504

    Befriedung; Schutzziele; Gewissensfreiheit; juristische Person; EGMR; EMRK

    Auszug aus VGH Bayern, 28.05.2020 - 19 B 19.1713
    Der Umstand, dass die Berechtigung der ethischen Jagdgegnerschaft nicht auf Art. 9 EMRK beruht, sondern insbesondere auf dem Eigentumsrecht (Art. 1 ZP Nr. 1), der Gerichtshof also lediglich das Grundeigentum vor unzulässigen Eingriffen schützt, wie sie auch einer juristischen Person drohen können, wird unter Hervorhebung des Begriffs der Ethik (zu dessen Fehlinterpretation insbesondere als Gewissensanforderung vgl. auch 2.4.2) vom Gesetzgeber (vgl. 3.1) sowie von Literatur und Rechtsprechung ganz überwiegend vernachlässigt (Munte in Schuck, BJagdG, 3. Aufl. 2019, § 6a Rn. 26 ff.; Leonhardt, JagdR, Stand 8/2014, Erl. 2.3; Frank, das JagdR in Bayern, Stand 5/2018, Erl. zu § 6a BJagdG; Meyer-Ravenstein, AUR 2014, 124 ff.; von Pückler, Wild und Hund, 2013, 88 ff.; im Urteil des VG Würzburg vom 29.1.2015 - W 5 K 14.504 - juris Rn. 51 wird zwar die Eigentumsgründung der Verstoßfeststellungen erkannt, jedoch gleichwohl der herrschenden Rechtsprechung gefolgt, indem das Schwergewicht auf das Gewissen gelegt wird, mit dem das Eigentum aufgeladen sei; das Urteil des Hamburgischen OVG v. 12.4.2018, a.a.O., übersieht in Rn. 99 den Widerspruch, in dem die erkannte Eigentumsgründung der Verstoßfeststellungen des Gerichtshofs zu den eigenen, auf das Gewissen fokussierten Auffassungen steht), weil die komplexe Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht vertieft betrachtet wird und bestimmte Bestandteile und Formulierungen dieser Rechtsprechung herausgegriffen und unter Vernachlässigung ihres Kontextes auf der Basis der (vom Gerichtshof widerlegten) Annahme interpretiert werden, die Jagd als solches sei im Allgemeininteresse.

    Im Hinblick auf den vom Gerichtshof verwendeten Begriff der Ethik, von dem lediglich die Forderung nach einer wie auch immer gearteten Werteorientierung abgeleitet werden kann, wird - mit unterschiedlicher Strenge - eine Erfüllung der Voraussetzungen für die Anerkennung einer Kriegsdienstverweigerung gefordert (vgl. Hamburgisches OVG, U.v. 12.4.2018, a.a.O., Rn. 53 ff. und Rn. 62 ff. - zusätzlich seien die Voraussetzungen für einen asylrechtlich erheblichen Wechsel des religiösen Bekenntnisses zu erfüllen; VG Greifswald, U.v. 11.4.2019, a.a.O., Rn. 32; OVG NW, U.v. 13.12.2018, a.a.O., Rn. 56, und v. 28.6.2018, a.a.O., Rn. 40; VG Lüneburg, U.v. 8.3.2017, a.a.O., Rn. 25, v. 23.1.2017, a.a.O., Rn. 28 ff., v. 11.2.2016 - 6 A 275/15 - juris Rn. 49 und v. 11.3.2013, a.a.O., Rn. 25; VG Münster, U.v. 14.2.2017 - 1 K 1608/15 - juris Rn. 22 ff.; VG Minden, U.v. 3.5.2016 - 8 K 1480/15 - juris Rn. 20 ff.; VG Würzburg v. 29.1.2015, a.a.O., Rn. 34).

    Der Gerichtshof hat aber, auch wenn er gelegentlich nicht nur von einer ethischen Jagdgegnerschaft, sondern variierend und untechnisch auch von einer Jagdgegnerschaft aus Gewissensgründen spricht (vgl. etwa Nilsson/Schweden, S. 4 oben, oder Chassagnou u.a./Frankreich, Rn. 95, besonders hervorgehoben in den Urteilen des VG Greifswald vom 11.4.2019 - 6 A 1512/16 HGW - juris Rn. 30, AUR 2019, 227, des OVG NW vom 28.6.2018, a.a.O., Rn. 52 und vom 13.12.2018, a.a.O., Rn. 38 sowie im Beschluss des VG Lüneburg vom 11.3.2013, a.a.O., Rn. 24) oder von "tief verankerten persönlichen Überzeugungen" (Rn. 91 der Entscheidung Herrmann/Deutschland, besonders hervorgehoben in den Urteilen des OVG NW vom 28.6.2018, a.a.O., Rn. 52 und vom 13.12.2018, a.a.O., Rn. 38, des VG Würzburg vom 29.1.2015, a.a.O., Rn. 44 und im Beschluss des VG Lüneburg vom 11.3.2013, a.a.O., Rn. 24), die Verstoßfeststellungsentscheidungen Chassagnou u.a./Frankreich, Schneider/Luxemburg und Herrmann/Deutschland erlassen, ohne eine Betroffenheit der durch Art. 9 EMRK geschützten Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit geprüft zu haben.

  • VG Greifswald, 11.04.2019 - 6 A 1512/16

    Anforderungen an die Befriedungsregelung in § 6a BJagdG

    Auszug aus VGH Bayern, 28.05.2020 - 19 B 19.1713
    Im Hinblick auf den vom Gerichtshof verwendeten Begriff der Ethik, von dem lediglich die Forderung nach einer wie auch immer gearteten Werteorientierung abgeleitet werden kann, wird - mit unterschiedlicher Strenge - eine Erfüllung der Voraussetzungen für die Anerkennung einer Kriegsdienstverweigerung gefordert (vgl. Hamburgisches OVG, U.v. 12.4.2018, a.a.O., Rn. 53 ff. und Rn. 62 ff. - zusätzlich seien die Voraussetzungen für einen asylrechtlich erheblichen Wechsel des religiösen Bekenntnisses zu erfüllen; VG Greifswald, U.v. 11.4.2019, a.a.O., Rn. 32; OVG NW, U.v. 13.12.2018, a.a.O., Rn. 56, und v. 28.6.2018, a.a.O., Rn. 40; VG Lüneburg, U.v. 8.3.2017, a.a.O., Rn. 25, v. 23.1.2017, a.a.O., Rn. 28 ff., v. 11.2.2016 - 6 A 275/15 - juris Rn. 49 und v. 11.3.2013, a.a.O., Rn. 25; VG Münster, U.v. 14.2.2017 - 1 K 1608/15 - juris Rn. 22 ff.; VG Minden, U.v. 3.5.2016 - 8 K 1480/15 - juris Rn. 20 ff.; VG Würzburg v. 29.1.2015, a.a.O., Rn. 34).

    Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung zu Art. 4 Abs. 3 GG, derzufolge der Kriegsdienstverweigerer das Töten von Menschen als solches verweigern muss und nicht nur eine bestimmte politische Auffassung vertreten darf, wird gefordert, der ethische Jagdgegner müsse gegen jegliches Töten wilder Tiere eintreten und dürfe nicht nur eine andere Ausgestaltung der Jagd fordern (vgl. insbesondere Hamburgisches OVG, U.v. 12.4.2018, a.a.O., Rn. 53 ff.; VG Greifswald, U.v. 11.4.2019, a.a.O., Rn. 37 ff.; OVG NW, U.v. 13.12.2018, a.a.O., Rn. 61 ff. und v. 28.6.2018, a.a.O., Rn. 47; VG Lüneburg, U.v. 8.3.2017, a.a.O., Rn. 26 ff. und v. 11.2.2016, a.a.O., Rn. 49; Munte, a.a.O., Rn. 30 ff.; Frank, a.a.O.; Meyer-Ravenstein, a.a.O., S. 125; lediglich Maierhöfer, a.a.O., S. 1523, hält auch eine politische Meinung als Grundlage der ethischen Jagdgegnerschaft für zulässig).

    Der Gerichtshof hat aber, auch wenn er gelegentlich nicht nur von einer ethischen Jagdgegnerschaft, sondern variierend und untechnisch auch von einer Jagdgegnerschaft aus Gewissensgründen spricht (vgl. etwa Nilsson/Schweden, S. 4 oben, oder Chassagnou u.a./Frankreich, Rn. 95, besonders hervorgehoben in den Urteilen des VG Greifswald vom 11.4.2019 - 6 A 1512/16 HGW - juris Rn. 30, AUR 2019, 227, des OVG NW vom 28.6.2018, a.a.O., Rn. 52 und vom 13.12.2018, a.a.O., Rn. 38 sowie im Beschluss des VG Lüneburg vom 11.3.2013, a.a.O., Rn. 24) oder von "tief verankerten persönlichen Überzeugungen" (Rn. 91 der Entscheidung Herrmann/Deutschland, besonders hervorgehoben in den Urteilen des OVG NW vom 28.6.2018, a.a.O., Rn. 52 und vom 13.12.2018, a.a.O., Rn. 38, des VG Würzburg vom 29.1.2015, a.a.O., Rn. 44 und im Beschluss des VG Lüneburg vom 11.3.2013, a.a.O., Rn. 24), die Verstoßfeststellungsentscheidungen Chassagnou u.a./Frankreich, Schneider/Luxemburg und Herrmann/Deutschland erlassen, ohne eine Betroffenheit der durch Art. 9 EMRK geschützten Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit geprüft zu haben.

  • VG Minden, 03.05.2016 - 8 K 1480/15

    Verpflichtung zur Jagdausübung als eine die die Jagd ablehnenden

    Auszug aus VGH Bayern, 28.05.2020 - 19 B 19.1713
    Im Hinblick auf den vom Gerichtshof verwendeten Begriff der Ethik, von dem lediglich die Forderung nach einer wie auch immer gearteten Werteorientierung abgeleitet werden kann, wird - mit unterschiedlicher Strenge - eine Erfüllung der Voraussetzungen für die Anerkennung einer Kriegsdienstverweigerung gefordert (vgl. Hamburgisches OVG, U.v. 12.4.2018, a.a.O., Rn. 53 ff. und Rn. 62 ff. - zusätzlich seien die Voraussetzungen für einen asylrechtlich erheblichen Wechsel des religiösen Bekenntnisses zu erfüllen; VG Greifswald, U.v. 11.4.2019, a.a.O., Rn. 32; OVG NW, U.v. 13.12.2018, a.a.O., Rn. 56, und v. 28.6.2018, a.a.O., Rn. 40; VG Lüneburg, U.v. 8.3.2017, a.a.O., Rn. 25, v. 23.1.2017, a.a.O., Rn. 28 ff., v. 11.2.2016 - 6 A 275/15 - juris Rn. 49 und v. 11.3.2013, a.a.O., Rn. 25; VG Münster, U.v. 14.2.2017 - 1 K 1608/15 - juris Rn. 22 ff.; VG Minden, U.v. 3.5.2016 - 8 K 1480/15 - juris Rn. 20 ff.; VG Würzburg v. 29.1.2015, a.a.O., Rn. 34).

    Daraufhin sind die Formulierungen des Gerichtshofs betreffend die Notwendigkeit einer Suche nach einem Ausgleich bzw. Gleichgewicht - wiederholt in Rn. 74 und 93 der Entscheidung Herrmann/ Deutschland - vom Gesetzgeber sowie von weiten Teilen der deutschen Rechtsprechung (vgl. Hamburgisches OVG, U.v. 12.4.2018, a.a.O., Rn. 59, 79, 81; VG Minden, U.v. 3.5.2016 - 8 K 1480/15 - juris Rn. 41; VG Würzburg v. 29.1.2015, a.a.O., Rn. 51; OVG Rheinland-Pfalz, B.v. 21.6.2013 - 8 B 10517/13 - RdL 2013, 341, juris Rn. 16 ff.) und Literatur (etwa Münzenrieder, a.a.O., S. 450, Munte, a.a.O., Rn. 54 und wohl auch Maierhöfer, a.a.O., S. 1523) zur Grundlage der Auffassung gemacht worden, die Anerkennung der ethischen Jagdgegnerschaft im konkreten Fall sei davon abhängig, welches Gewicht den für eine Jagdausübung sprechenden Allgemeininteressen im jeweiligen Fall zukomme (zur Kodifizierung dieser Auffassung im Rahmen des § 6a BJagdG vgl. 3.2).

    In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist darauf hingewiesen worden, dass für das Vorliegen dieser Kriterien grundsätzlich die mit einer Befriedung verbundenen Belastungen des Antragstellers sprechen (insbesondere das Betreiben eines Verwaltungsverfahrens und Auseinandersetzungen mit den von einer Befriedung unmittelbar und mittelbar Betroffenen, vgl. die Urteile des VG Lüneburg v. 8.3.2017, a.a.O., Rn. 33 und des VG Minden v. 3.5.2016, a.a.O., Rn. 38).

  • EGMR, 26.06.2012 - 9300/07

    Herrmann ./. Deutschland

    Auszug aus VGH Bayern, 28.05.2020 - 19 B 19.1713
    In der Folge setzte das Verwaltungsgericht das Klageverfahren zunächst im Hinblick auf das vor dem Gerichtshof schwebende Beschwerdeverfahren Herrmann/Deutschland (Az. 9300/07) aus und - nach dessen Entscheidung am 26. Juni 2012 - im Hinblick auf beim Senat anhängige Verfahren (19 BV 12.1462 und 19 BV 12.1463).

    Nach der Entscheidung Herrmann/Deutschland vom 26. Juni 2012 (Bw.-Nr. 9300/07) und dem Inkrafttreten des § 6a BJagdG bezweifelte die Klägerin die Übereinstimmung des Ausschlusses juristischer Personen mit dem Konventionsrecht.

    Der Gerichtshof hat durch die Entscheidung seiner Großen Kammer im Verfahren Herrmann/Deutschland (vom 26.6.2012 - Bw.-Nr. 9300/07 - HUDOC, hier zitiert nach NJW 2012, 3629 ff.) - nach der Entscheidung der Großen Kammer im Verfahren Chassagnou u. a./Frankreich vom 29. April 1999 (25088/94, 28331/95 und 28443/95 - HUDOC, hier zitiert nach NJW 1999 S. 3695 ff.), in der der Gerichtshof seinen Standpunkt zur ethischen Jagdgegnerschaft entwickelt hat, der Entscheidung der (kleinen) Kammer im Verfahren Schneider/Luxemburg vom 10. Juli 2007 (2113/04 - HUDOC, hier zitiert nach NuR 2008, S. 489 ff), die auf derselben Linie liegt, sowie nach mehreren anderen Entscheidungen zu jagdlichen Zwangsvereinigungen - die Jagdausübung einer deutschen Jagdgenossenschaft auf dem Grundstück eines ethischen Jagdgegners als Verstoß gegen das konventionsrechtliche Eigentumsrecht beurteilt (und dadurch die insoweit gegenteilige Entscheidung der - kleinen - Kammer des Gerichtshofs für unrichtig erklärt; bei dieser Entscheidung vom 20.01.2011 - 9300/07, HUDOC, dt.

  • BVerfG, 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04

    EGMR-Entscheidungen

    Auszug aus VGH Bayern, 28.05.2020 - 19 B 19.1713
    Das deutsche Recht muss - wie das Bundesverfassungsgericht in seiner Görgülü-Entscheidung (B.v. 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04 - juris, insbesondere Rn. 30, 43, 47, 53) klargestellt hat - dem Konventionsrecht Rechnung tragen, um Konventionsverstößen vorzubeugen.

    Solange im Rahmen geltender methodischer Standards Auslegungs- und Abwägungsspielräume eröffnet sind, trifft deutsche Gerichte die Pflicht, der konventionsgemäßen Auslegung den Vorrang zu geben (BVerfG, B.v. 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04, "Görgülü" - juris, insbesondere Rn. 48 f., 58, 62).

  • EKMR, 19.02.1992 - 14459/88

    J. v. SWEDEN

    Auszug aus VGH Bayern, 28.05.2020 - 19 B 19.1713
    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, zu der nicht nur die bereits erwähnten Verstoßfeststellungs-Entscheidungen auf Konventionsbeschwerden ethischer Jagdgegner hin gehören (und die Entscheidung A.S.P.A.S. und Lasgrezas/Frank-reich vom 22.9.2011 in der der Gerichtshof auf Fragen der ethischen Jagdgegnerschaft eingegangen ist, jedoch im Ergebnis die Konventionsbeschwerden zurückgewiesen hat, weil A.S.P.A.S. eine Vereinigung von Jagdgegnern ist, also keine eigenen Grundstücke besitzt und damit der Jagdausübung einer Zwangsvereinigung selbst nicht unterliegt, und weil Frau Lasgrezas die nach dem Urteil Chassagnou u.a. von Frankreich eingeführte Ausstiegfrist von einem Jahr - die der Gerichtshof für zulässig erklärt hat - versäumt hat), sondern auch die abweisenden Entscheidungen zu Konventionsbeschwerden gegen jagdliche Zwangsvereinigungen, die nicht von ethischen Jagdgegnern, sondern von Jagdinteressierten erhoben worden sind (Entscheidungen Jakobsson/Schweden vom 19.2.1992 - 14459/88 -, Johansson/Schweden vom 1.4.1992 - 14444/88 -, Piippo/Schweden vom 21.3.2006 - 70518/01 -, Baudinière und Vauzelle/Frankreich vom 6.12.2007 - 25708/03, 25719/03 -, Nilsson/Schweden vom 26.2.2008 - 11811/05 - und Chabauty/Frankreich vom 4.10.2012 - 57412/08 -, alle HUDOC), ergibt sich, dass die Jagdausübung im Rahmen jagdlicher Zwangsvereinigungen in unverhältnismäßiger Weise in die konventionsrechtlichen Grundfreiheiten ethischer Jagdgegner eingreift, wenn sie über selbstbestimmte Bereiche verfügt.

    In der Entscheidung Jakobsson/Schweden vom 19. Februar 1992 (Bw.-Nr. 14459/88, HUDOC, Tatbestand, Teil B) ist schlicht vom Recht zum Fangen und Töten des Wilds die Rede.

  • VGH Bayern, 30.01.2013 - 19 AE 12.2122

    Einstweilige Regelung für das Klageverfahren betreffend die Erteilung eines

    Auszug aus VGH Bayern, 28.05.2020 - 19 B 19.1713
    Eine Maßnahme, die eine Freiheit auf der Basis solcher Bestimmungen zulässigerweise materiell beschränkt oder ausschaltet (und nicht nur ordnet), muss - wie der Senat im vorliegenden Zusammenhang bereits angedeutet hat (Senatsentscheidungen jeweils vom 9.9.2009 < 19 BV 07.97 und 19 BV 07.100, jeweils Nr. 11.2. lit. a, bb der Gründe > sowie Senatsentscheidung vom 30.1.2013 < 19 AE 12.2122 > Nr. 3 der Gründe) - Regelungen folgen, die entsprechend stark auf die Verwirklichung von Allgemeininteressen konzentriert und demokratisch legitimiert sind (zur Definitionsprärogative des Staates hinsichtlich der Allgemeininteressen nicht nur im Sinne von Zielen, sondern auch von konkreten Erfordernissen des Gemeinwohls, die mittels Abwägung und Konkretisierung der zahlreichen und sich häufig widersprechenden Allgemeininteressen festgelegt werden, vgl. Wolff/Bachof/Stober/Kluth, Verwaltungsrecht, Band 1, 13. Auflage 2017, S. 328; Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts, Band 1, 11. Auflage 1973, S. 12 ff.).

    Vielmehr ist davon auszugehen, dass die vom Gerichtshof nicht geprüfte (vgl. 1.1.1.1.2) ausschließlich an den Allgemeininteressen ausgerichtete Jagd (wie sie etwa von der schottischen Deer Commission angeordnet werden kann, wenn das - durch eine Zwangsvereinigung nicht überformte - Eigentümerjagdrecht nicht zur erforderlichen Regulierung führt, vgl. Flaute, a.a.O., S. 176 ff.) auch gegenüber einem ethischen Jagdgegner keinen Konventionsverstoß darstellt (so bereits Senatsurteil vom 9.9.2009 - 19 BV 07.97 - juris Rn. 27 ff. und 44 ff. sowie Senatsbeschlüsse vom 30.1.2013 - 19 AE 12.2122, 19 AE 12.2123 - juris Rn. 12 ff.).

  • BVerfG, 13.12.2006 - 1 BvR 2084/05

    Zwangsmitgliedschaft in Jagdgenossenschaft ist verfassungsgemäß

    Auszug aus VGH Bayern, 28.05.2020 - 19 B 19.1713
    Die Bestimmung des § 6a BJagdG darf nicht unbesehen angewendet werden, sondern nur in einer Weise, die mit der EGMR-Rechtsprechung zur jagdlichen Zwangsvereinigung zu vereinbaren ist (sinngemäß ebenso Munte, a.a.O., Rn. 4; von einem Verstoß der EGMR-Rechtsprechung gegen tragende Grundsätze des Grundgesetzes - bei Entscheidungen des Gerichtshofs für grundsätzlich nicht ausgeschlossen gehalten in Rn. 62 der Görgülü-Entscheidung vom 14.10.2004 - ist der Gesetzgeber ausweislich der Materialien zu § 6a BJagdG nicht ausgegangen; auch das Bundesverfassungsgericht deutet in seinen Beschlüssen vom 13.12.2006 - 1 BvR 2084/05 -, vom 08.12.2015 - 1 BvR 2120/10 und 1 BvR 2146/10 - und vom 2.5.2018 - 1 BvR 3250/14 und 1 BvR 3251/14 - jeweils juris, nichts Derartiges an).

    Auch das Bundesverfassungsgericht (Nichtannahmebeschluss vom 13.12.2006 - 1 BvR 2084/05 - DVBl 2007, 248 ff.; NuR 2007, 199 ff.; NVwZ 2007, 808 ff.; juris, insbesondere Leitsätze 1 und 1a bis 1c sowie Rn. 22 ff.) sowie die (kleine) Kammer des Gerichtshofs in ihrem Urteil vom 20. Januar 2011 (a.a.O.) haben bei ihren Entscheidungen, denen zufolge der Eingriff in das Eigentumsrecht gerechtfertigt ist, weil die Ziele des Bundesjagdgesetzes im Interesse der Allgemeinheit liegen, den vom Gerichtshof in den Entscheidungen Chassagnou u.a./Frankreich und Schneider/Luxemburg betonten Freiraum der Jagdausübung und die Art und Weise seiner Nutzung unbeachtet gelassen (auch in dem U. des Österreichischen VerfGH vom 10.10.2017, a.a.O., das die ebenfalls seit 170 Jahren bestehende österreichische Zwangsvereinigung betrifft und gegenwärtig Gegenstand eines Konventionsbeschwerdeverfahrens ist, wird die Auffassung vertreten, die Jagdausübung, die "nicht primär Freizeitbeschäftigung von Privatpersonen" sei - Rn. 77 -, liege im Allgemeininteresse; zur Begründung wird u.a. auf massiv überhöhte Wildbestände verwiesen).

  • BVerwG, 14.04.2005 - 3 C 31.04

    Zwangsmitgliedschaft in Jagdgenossenschaft; ethischer Tierschutz; Rechtsprechung

    Auszug aus VGH Bayern, 28.05.2020 - 19 B 19.1713
    Die Grenzen der Gestaltungsbefugnis des Gesetzgebers sind nicht für alle Sachbereiche gleich und auch nicht ein für alle Mal starr festgelegt; die Befugnis des Gesetzgebers zur Inhalts- und Schrankenbestimmung ist umso weiter, je mehr das Eigentumsobjekt in einem sozialen Bezug und einer sozialen Funktion steht, und bei der Jagd ist dies in besonderer Weise der Fall (BVerwG, im Vorfeld der Entscheidung Herrmann/ Deutschland ergangenes U.v. 14.4.2005 - 3 C 31/04 - juris Rn. 22 mit Hinweis auf die diesbezügliche Rechtsprechung des BVerfG).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Revisionsentscheidung vom 14. April 2005 (3 C 31/04 - DVBl 2006, 60 ff.; NVwZ 2006, 92 ff; juris, insbesondere Rn. 22 ff.) diese wenig differenzierte Betrachtung bestätigt.

  • VG Lüneburg, 11.02.2016 - 6 A 275/15

    Befriedung; Eigenjagd; Erbengemeinschaft; ethische Gründe; Gewissensentscheidung;

  • VG Münster, 14.02.2017 - 1 K 1608/15

    Befriedung von Grundflächen; Ablehnung der Jagdausübung; Ethische Gründe;

  • OVG Rheinland-Pfalz, 13.07.2004 - 8 A 10216/04

    Zwangsmitgliedschaft in Jagdgenossenschaft ist rechtens

  • BVerfG, 02.05.2018 - 1 BvR 3250/14

    Unzulässige Verfassungsbeschwerden betreffend jagdrechtliche

  • EGMR, 26.02.2008 - 11811/05

    NILSSON v. SWEDEN

  • EGMR, 29.04.1999 - 25088/94

    CHASSAGNOU ET AUTRES c. FRANCE

  • VGH Bayern, 14.01.2005 - 19 CS 04.3510
  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

  • BVerfG, 11.07.2012 - 1 BvR 3142/07

    Verfassungsbeschwerden in Sachen "Delisting" erfolglos

  • EGMR, 21.03.2006 - 70518/01

    PIIPPO V. SWEDEN

  • BVerwG, 13.12.2012 - 2 C 71.10

    Laufbahnbefähigung; höherer Dienst; Master; Hochschulstudium;

  • OVG Rheinland-Pfalz, 21.06.2013 - 8 B 10517/13

    Die Jagd aus Gewissensgründen ablehnender Grundstückseigentümer muss Jagdausübung

  • OVG Hamburg, 20.04.2017 - 5 Bf 51/16

    Zur Klagebefugnis des Jagdausübungsberechtigten gegen eine Befriedungsanordnung

  • VGH Bayern, 09.09.2009 - 19 BV 07.100

    Der Inhaber eines Eigenjagdreviers hat keinen Anspruch auf Zustimmung der

  • BVerfG, 08.12.2015 - 1 BvR 2120/10

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung der Zustimmung zum Ruhen der

  • BVerfG, 03.04.1990 - 1 BvR 1186/89

    Ausweitung des Anwendungsbereichs des Merkmals "anderer Familienangehöriger" in §

  • EGMR, 04.10.2012 - 57412/08

    CHABAUTY c. FRANCE

  • BGH, 14.06.1982 - III ZR 175/80

    Entschädigung einer Jagdgenossenschaft bei Durchschneidung eines Jagdbezirks

  • BVerwG, 10.01.2013 - 5 C 19.11

    Ausbildung im Ausland; Auslandsstudium; ständiger Wohnsitz im Inland; ständiger

  • EGMR, 13.08.1981 - 7601/76

    YOUNG, JAMES ET WEBSTER c. ROYAUME-UNI

  • EGMR, 10.07.2007 - 2113/04

    SCHNEIDER c. LUXEMBOURG

  • VerfGH Bayern, 28.03.1969 - 62-VII-67
  • EKMR, 01.04.1992 - 14444/88

    JOHANSSON v. SWEDEN

  • VGH Bayern, 30.01.2013 - 19 AE 12.2123

    Befreiung von Mitgliedschaft in Jagdgenossenschaft aus ethischen Gründen

  • VGH Bayern, 29.11.2012 - 19 BV 12.1463

    Klage des Mitglieds einer Jagdgenossenschaft auf Erteilung eines jagdbehördliche

  • VGH Bayern, 29.11.2012 - 19 BV 12.1462

    Klage des Mitglieds einer Jagdgenossenschaft auf Erteilung eines jagdbehördlichen

  • VG München, 13.12.2021 - M 7 K 16.3353

    Jagdrechtliche Befriedung von im Miteigentum stehender Grundstücke

    Das Gericht wies die Parteien mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2020 darauf hin, dass es bereits in der mündlichen Verhandlung Zweifel an der Ablehnung der Befriedung auf Basis der im Ablehnungsbescheid geäußerten Argumentation signalisiert habe und dass die jüngste Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Mai 2020 - 19 B 19.1713 - umso mehr für das Bestehen eines Anspruchs der Kläger spreche.

    fordert und dass sich aus dem Erfordernis der Glaubhaftmachung - angesichts der grundsätzlichen Zulässigkeit einer ethischen Jagdgegnerschaft - lediglich ergibt, dass der Antragsteller die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 Satz 3 BJagdG erfüllen und darüber hinaus sonstige Anhaltspunkte dafür ausräumen muss, dass seine Haltung nur oberflächlich, widersprüchlich oder trivial ist (vgl. BayVGH, U.v. 28.5.2020 - 19. B 19.1715 - juris Rn. 151 ff.; U.v. 28.5.2020 - 19 B 19.1713 - juris Rn. 149 ff.; U.v. 28.5.2020 - 19 B 19.1710 - juris Rn. 138 ff.; U.v. 28.5.2020 - 19 B 19.1708 - juris Rn. 140 ff.).

    Nach alledem erfüllen die klägerischen Angaben unzweifelhaft zugleich die Anforderungen an die Glaubhaftmachung der ethischen Jagdgegnerschaft i.S.d. § 6a Abs. 1 BJagdG, wenn die Vorschrift im Lichte der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof ausgelegt wird und deshalb die Art (Rationalität, Nachvollziehbarkeit o.ä.) der Werte, die der Jagdgegnerschaft zugrunde liegen, im Befriedungsverfahren nicht zu überprüfen ist (vgl. BayVGH, U.v. 28.5.2020 - 19.B 19.1715 - juris Rn. 173; U.v. 28.5.2020 - 19 B 19.1713 - juris Rn. 150 ff. m.w.N.; U.v. 28.5.2020 - 19.B 19.1710 - juris Rn. 160; U.v. 28.5.2020 - 19 B 19.1708 - juris Rn. 162).

    Hiernach sei auch bei einer Gefährdung enumerativ bestimmter jagdrelevanter Belange die Befriedung unbeschränkt zu erklären und nicht zu widerrufen, wobei den Allgemeininteressen aber dadurch Rechnung getragen werden könne, dass trotz der Befriedung Jagdanordnungen (hierzu zählen auch Abschusspläne) ausgesprochen werden können, wenn ihre Gestaltung und ihr Vollzug gemäß den Allgemeininteressen gewährleistet sei (vgl. BayVGH, U.v. 28.5.2020 - 19.B 19.1715 - juris Rn. 163 ff.; U.v. 28.5.2020 - 19 B 19.1713 - juris Rn. 161 ff.; U.v. 28.5.2020 - 19 B 19.1710 - juris Rn. 150 ff.; U.v. 28.5.2020 - 19 B 19.1708 - juris Rn. 152 ff.).

  • VG Augsburg, 22.11.2022 - Au 8 K 20.2342

    Jagdrechtliche Befriedung, fehlendende Glaubhaftmachung von ethischen Gründen

    Zur Begründung wurde im Wesentlichen, ergänzend mit weiteren Schreiben u.a. unter Wiedergabe einer Passage aus einem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Mai 2020 (19 B 19.1713) bzw. diversen zitierten Zeitungsbeiträgen etc., sowie unter Beifügung weiterer Unterlagen als Anlage sowie Lichtbildaufnahmen, vorgebracht, dass er sich gegen die Jagd auf seinem Grundstück schon lange wehre.

    a) Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Urteil vom 11. November 2021 (BVerwG, U.v. 11.11.2021 - 3 C 16.20 - juris) mit der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der "ethischen Gründe" bzw. deren "Glaubhaftmachung" im Lichte der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte beschäftigt und hierbei der bisher (weiten) Auslegung durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (vgl. etwa BayVGH, U.v. 28.5.2020 - 19 B 19.1715 - juris; U.v. 28.5.2020 - 19 B 19.1713 - juris; U.v. 28.5.2020 - 19 B 19.1710 - juris; U.v. 28.5.2020 - 19 B 19.1708 - juris) gewisse Grenzen eingezogen.

    Es kommt damit nicht auf die Frage an, ob die Versagungsgründe i.S.d. § 6a Abs. 1 Satz 2 BJagdG "anwendbar" (vgl. dazu BayVGH, U.v. 28.5.2020 - 19 B 19.1715 - juris Rn. 163 ff.; U.v. 28.5.2020 - 19 B 19.1713 - juris Rn. 161 ff.; U.v. 28.5.2020 - 19 B 19.1710 - juris Rn. 150 ff.; U.v. 28.5.2020 - 19 B 19.1708 - juris Rn. 152 ff.; vgl. auch VG München, U.v. 13.12.2021 - M 7 K 16.3353 - juris Rn. 60) bzw. auch vorliegend einschlägig sind.

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