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   VGH Bayern, 28.07.2015 - 22 ZB 14.1261, 22 ZB 14.1262   

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https://dejure.org/2015,21006
VGH Bayern, 28.07.2015 - 22 ZB 14.1261, 22 ZB 14.1262 (https://dejure.org/2015,21006)
VGH Bayern, Entscheidung vom 28.07.2015 - 22 ZB 14.1261, 22 ZB 14.1262 (https://dejure.org/2015,21006)
VGH Bayern, Entscheidung vom 28. Juli 2015 - 22 ZB 14.1261, 22 ZB 14.1262 (https://dejure.org/2015,21006)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulassung eines Mitbewerbers i.R.d. Auswahlverfahrens für die Beschickung eines Jahrmarkts; Gerichtliche Überprüfbarkeit des Spielraums der Behörde bei der Gewichtung einzelner Attraktivitätsmerkmale eines Schaustellerbetriebs i.R.e. Auswahlentscheidung

  • rewis.io

    Auswahlverfahren für die Beschickung eines Jahrmarkts

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulassung eines Mitbewerbers i.R.d. Auswahlverfahrens für die Beschickung eines Jahrmarkts; Gerichtliche Überprüfbarkeit des Spielraums der Behörde bei der Gewichtung einzelner Attraktivitätsmerkmale eines Schaustellerbetriebs i.R.e. Auswahlentscheidung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Spielraum der Behörde bei Auswahlentscheidung über Beschickung eines Jahrmarkts

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Spielraum der Behörde bei Auswahlentscheidung über Beschickung eines Jahrmarkts

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2015, 929
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (15)

  • VG Regensburg, 17.04.2014 - RO 5 K 13.334

    Wird eine Bewerbung auf Zulassung zu einer Veranstaltung nach § 70 GewO nur von

    Auszug aus VGH Bayern, 28.07.2015 - 22 ZB 14.1261
    Mit der am 1. März 2013 zum Verwaltungsgericht Regensburg erhobenen Klage (Az.: RO 5 K 13.334) erstrebten die Kläger ursprünglich die Aufhebung des Bescheids vom 14. Februar 2013 und die Verpflichtung der Beklagten, über die Zulassung des K...-Taxis zur Mai- und zur Herbstdult 2013 unter Beachtung der Rechtsauffassung der Gerichts erneut zu entscheiden.

    Dem Antrag der Klägerin zu 1) im Verfahren 22 ZB 14.1261, die Berufung gegen das im Verfahren RO 5 K 13.334 erlassene Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, kann nicht entsprochen werden, da aus der Begründung dieses Rechtsbehelfs nicht hervorgeht, dass die Voraussetzungen der von ihr in Anspruch genommenen Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 VwGO vorliegen.

    3.1.1 Von diesen Einwänden käme in einem sich an den erstinstanzlichen Rechtsstreit RO 5 K 13.334 anschließenden Berufungsverfahren allein dem zweit- und dem drittgenannten Gesichtspunkt Entscheidungserheblichkeit zu.

    Über Aspekte, denen nur noch retrospektiv Bedeutung für die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Auswahlentscheidung zukommt, wäre im Rahmen eines Berufungsverfahrens, das sich an das in der Sache RO 5 K 13.334 ergangene Urteil anschlösse, deshalb nicht zu befinden, weil die Zulässigkeit dieser Fortsetzungsfeststellungsklage seit dem Erlass dieser Entscheidung nicht mehr - wie noch im ersten Rechtszug geschehen (vgl. die Schriftsätze des Klagebevollmächtigten vom 5.2.2014 und vom 14.4.2014) - auf den Gesichtspunkt der Vorgreiflichkeit eines diesbezüglichen verwaltungsgerichtlichen Ausspruchs für einen künftigen Amtshaftungsprozess der Klägerin zu 1) gegen die Beklagte gestützt werden kann.

    3.1.2 Soweit sich die Klägerin zu 1) mit dem unter 2. genannten Einwand in der Sache gegen die Zuerkennung einer gleich hohen Punktezahl für ihr K...-Taxi und für die K...schleife der Beigeladenen im Rahmen des Kriteriums "familiengerechte faire Preisgestaltung" wendet, werden hierdurch ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des im Verfahren RO 5 K 13.334 ergangenen Urteils nicht aufgezeigt.

    3.1.3 Ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des im Verfahren RO 5 K 13.334 ergangenen Urteils resultieren aus den unter 3. genannten Einwänden, mit denen sich die Klägerin zu 1) gegen ihre unterbliebene Einstufung als Neubewerberin wendet.

  • VGH Bayern, 12.08.2013 - 22 CE 13.970

    Behördliches Auswahlverfahren für Zulassung zum Volksfest Mai- und die Herbstdult

    Auszug aus VGH Bayern, 28.07.2015 - 22 ZB 14.1261
    Nimmt ein Träger öffentlicher Gewalt einen gegen ihn gerichteten Rechtsstreit über die Zulassung zu einer Veranstaltung im Sinn des Titels IV der Gewerbeordnung von sich aus zum Anlass, um die Fehler, die der angefochtenen Auswahlentscheidung anhaften (vgl. dazu die Ausführungen in den Randnummern 31 bis 34 des zwischen den gleichen Beteiligten ergangenen Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12.8.2013 - 22 CE 13.970 - GewArch 2013, 445), unter Anwendung eines geänderten Bewertungsschemas zu eliminieren, und hält er an diesem neuen Schema jedenfalls auch im Folgejahr fest, so spricht nichts für einen erneuten Systemwechsel.

    In gesteigertem Maß gilt das dann, wenn das neue Bewertungssystem von gerichtlicher Seite als rechtlich grundsätzlich zulässig eingestuft, gleichzeitig jedoch ausgesprochen wurde, es sei der Behörde verwehrt, einen solchen Wechsel des Bewertungssystems aus Anlass eines Rechtsbehelfs vorzunehmen, den ein unterlegener Bewerber gegen die Auswahlentscheidung ergriffen hat (vgl. BayVGH, B.v. 12.8.2013 a.a.O. Rn. 38 f.).

    Haben Gerichte sich - wie im Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. August 2013 (22 CE 13.970 - GewArch 2013, 445 Rn. 46) und in den angefochtenen Urteilen geschehen - zu einem Teilaspekt des Bedeutungsgehalts dieses Begriffs geäußert, so steht es dem Veranstalter innerhalb der für die Ermessensausübung nach § 70 Abs. 3 GewO gezogenen Grenzen (vgl. oben 3.1.2.) frei, sich diese Interpretation zu eigen zu machen oder zum Ausdruck zu bringen, dass er den Begriff des Neubewerbers in anderem Sinne versteht.

  • VGH Bayern, 23.06.2015 - 22 ZB 14.2797

    Nach dem Titel IV der Gewerbeordnung festgesetzter Jahrmarkt

    Auszug aus VGH Bayern, 28.07.2015 - 22 ZB 14.1261
    An dem Erlass eines Fortsetzungsfeststellungsurteils des Inhalts, dass der Bescheid der Beklagten über die Zulassung von Fahrgeschäften der Beigeladenen zur Mai- und zur Herbstdult 2013 rechtswidrig gewesen sei, besitzt die Klägerin zu 1) nämlich kein "berechtigtes Interesse" im Sinn von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO (vgl. dazu bereits den zwischen den gleichen Beteiligten ergangenen Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23.6.2015 - 22 ZB 14.2797 u. a. - juris Rn. 45).

    Denn aus den Streitsachen 22 ZB 14.2797 und 22 ZB 14.2798 ist dem Verwaltungsgerichtshof von Amts wegen bekannt, dass die Beklagte das fünfstufige System, das erstmals in den Anlagen 2 und 3 zu ihrem Schreiben an das Verwaltungsgericht vom 15. April 2013 nach außen hin in Erscheinung trat, auch im Rahmen des Auswahlverfahrens angewandt hat, das der Zulassung von Schaustellern für die Maidult 2014 vorausging.

    Wegen der für die Streitwerthöhe maßgeblichen Gesichtspunkte wird auf die Randnummer 62 des zwischen den gleichen Beteiligten am 23. Juni 2015 in den Verfahren 22 ZB 14.2797 und 22 ZB 14.2798 ergangenen Beschlusses Bezug genommen.

  • VGH Bayern, 20.07.2011 - 22 ZB 10.1135

    Zulassung zu einer Dult; Bewerberauswahl bei konkurrierenden Bewerbern mit

    Auszug aus VGH Bayern, 28.07.2015 - 22 ZB 14.1261
    Da diese Gewichtung subjektive Elemente enthält und letztlich das Ergebnis höchstpersönlicher Wertungen darstellt, die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit ferner nur ihre eigenen - nicht notwendig richtigeren - Einschätzungen an die Stelle derjenigen des Veranstalters setzen könnten, steht ihm insoweit ein Spielraum zu, der in der Rechtsprechung - ohne nennenswerten sachlichen Unterschied - als "Gestaltungs- und Ermessensspielraum" (BayVGH, B.v. 20.7.2011 - 22 ZB 10.1135 - BayVBl 2012, 118 Rn. 13), als "Auswahlermessen" (BayVGH, B.v. 6.5.2013 - 22 CE 13.923 - juris Rn. 18), als "Einschätzungsprärogative" (OVG NW, B.v. 2.7.2010 - 4 B 643/10 - juris Rn. 5) oder als "Beurteilungsspielraum" (SächsOVG, B.v. 26.11.2013 - 3 B 494/13 - GewArch 2014, 128 Rn. 13) bezeichnet wird.

    Da die Kinder das K...-Taxi alleine benutzen dürfen (vgl. BayVGH, B.v. 20.7.2011 - 22 ZB 10.1135 - BayVBl 2012, 118 Rn. 13), Eltern also nicht zwingend mitfahren, entsteht ihnen aus der kostenlosen Mitfahrmöglichkeit nicht sachnotwendig ein vermögenswerter und beim Beurteilungskriterium beachtlicher Vorteil.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.07.2010 - 4 B 643/10

    Einstweilige Anordnung im Hinblick auf die Zulassung zu einer Kirmes;

    Auszug aus VGH Bayern, 28.07.2015 - 22 ZB 14.1261
    Da diese Gewichtung subjektive Elemente enthält und letztlich das Ergebnis höchstpersönlicher Wertungen darstellt, die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit ferner nur ihre eigenen - nicht notwendig richtigeren - Einschätzungen an die Stelle derjenigen des Veranstalters setzen könnten, steht ihm insoweit ein Spielraum zu, der in der Rechtsprechung - ohne nennenswerten sachlichen Unterschied - als "Gestaltungs- und Ermessensspielraum" (BayVGH, B.v. 20.7.2011 - 22 ZB 10.1135 - BayVBl 2012, 118 Rn. 13), als "Auswahlermessen" (BayVGH, B.v. 6.5.2013 - 22 CE 13.923 - juris Rn. 18), als "Einschätzungsprärogative" (OVG NW, B.v. 2.7.2010 - 4 B 643/10 - juris Rn. 5) oder als "Beurteilungsspielraum" (SächsOVG, B.v. 26.11.2013 - 3 B 494/13 - GewArch 2014, 128 Rn. 13) bezeichnet wird.

    Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich insofern darauf, ob die Beurteilung aufgrund zutreffender Tatsachen erfolgt ist, ob nicht gegen Denkgesetze oder allgemein gültige Wertmaßstäbe verstoßen wurde, ob in die Entscheidung sachwidrige Erwägungen eingeflossen sind und sie frei von Verfahrensfehlern ergangen ist (OVG NW, B.v. 2.7.2010 - 4 B 643/10 - juris Rn. 5).

  • VGH Bayern, 31.03.2003 - 4 B 00.2823

    Ablehnung der Zulassung zu einem Volksfest (Kiliani);

    Auszug aus VGH Bayern, 28.07.2015 - 22 ZB 14.1261
    Dies ließe sich nur bejahen, wenn die Klägerin zu 1) entweder aufgezeigt hätte, dass das Urteil des 4. Senats des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 31. März 2003 (4 B 00.2823 - VGH n.F. 56, 98), in dem der vorgenannte Rechtssatz aufgestellt wurde, in der Rechtsprechung oder im Schrifttum Widerspruch gefunden hat (vgl. zur Indizwirkung der Unbestrittenheit einer Rechtsfrage für fehlende Klärungsbedürftigkeit Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124 Rn. 143 m.w.N.), oder in der Antragsbegründung selbst Gesichtspunkte vorgetragen worden wären, aus denen sich die Notwendigkeit einer erneuten Befassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs mit dieser Thematik ergibt.
  • VGH Bayern, 15.03.2004 - 22 B 03.1362

    Zulassung zum Volksfest, Ausschluss von Bewerbern, Kommunale Organkompetenzen,

    Auszug aus VGH Bayern, 28.07.2015 - 22 ZB 14.1261
    Sie bezieht sich in Abschnitt III.2 der Antragsbegründung zwar auf einen Rechtssatz, den sie dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. März 2004 (22 B 03.1362 - VGH n.F. 57, 79/83) entnimmt, benennt aber keinen vom Verwaltungsgericht aufgestellten Rechtssatz, der hierzu in Widerspruch stehe.
  • VGH Bayern, 06.05.2013 - 22 CE 13.923

    Nichtzulassung eines Schaustellers zu einem Jahrmarkt

    Auszug aus VGH Bayern, 28.07.2015 - 22 ZB 14.1261
    Da diese Gewichtung subjektive Elemente enthält und letztlich das Ergebnis höchstpersönlicher Wertungen darstellt, die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit ferner nur ihre eigenen - nicht notwendig richtigeren - Einschätzungen an die Stelle derjenigen des Veranstalters setzen könnten, steht ihm insoweit ein Spielraum zu, der in der Rechtsprechung - ohne nennenswerten sachlichen Unterschied - als "Gestaltungs- und Ermessensspielraum" (BayVGH, B.v. 20.7.2011 - 22 ZB 10.1135 - BayVBl 2012, 118 Rn. 13), als "Auswahlermessen" (BayVGH, B.v. 6.5.2013 - 22 CE 13.923 - juris Rn. 18), als "Einschätzungsprärogative" (OVG NW, B.v. 2.7.2010 - 4 B 643/10 - juris Rn. 5) oder als "Beurteilungsspielraum" (SächsOVG, B.v. 26.11.2013 - 3 B 494/13 - GewArch 2014, 128 Rn. 13) bezeichnet wird.
  • BVerwG, 03.05.2004 - 6 B 17.04

    Grundsätzliche Bedeutsamkeit einer Rechtssache; Revisionsrechtliche

    Auszug aus VGH Bayern, 28.07.2015 - 22 ZB 14.1261
    Denn seit der Bestätigung der die Mai- und die Herbstdult 2013 betreffenden Auswahlentscheidung als rechtmäßig durch die in der Besetzung nach § 5 Abs. 3 Satz 1 VwGO ergangenen Urteile des Verwaltungsgerichts vom 17. April 2014 müsste ein derartiger Rechtsstreit als offensichtlich aussichtslos gelten, da sich in einer solchen Fallgestaltung ein Verschulden der tätig gewordenen Amtsträger der Beklagten nicht mehr dartun lässt (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 15.11.1984 - 2 C 56.81 - NVwZ 1985, 265/266; U.v. 8.12.1995 - 8 C 37.93 - BVerwGE 100, 83/92; U.v. 22.1.1998 - 2 C 4.97 - BayVBl 1998, 668/669; B.v. 3.5.2004 - 6 B 17.04 - Buchholz 310 § 43 VwGO Nr. 139; U.v. 9.6.2009 - 1 C 7.08 - NVwZ 2009, 1431 Rn. 18).
  • OVG Sachsen, 26.11.2013 - 3 B 494/13

    Weihnachtsmarkt, Ausübung des Ausschließungsermessen

    Auszug aus VGH Bayern, 28.07.2015 - 22 ZB 14.1261
    Da diese Gewichtung subjektive Elemente enthält und letztlich das Ergebnis höchstpersönlicher Wertungen darstellt, die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit ferner nur ihre eigenen - nicht notwendig richtigeren - Einschätzungen an die Stelle derjenigen des Veranstalters setzen könnten, steht ihm insoweit ein Spielraum zu, der in der Rechtsprechung - ohne nennenswerten sachlichen Unterschied - als "Gestaltungs- und Ermessensspielraum" (BayVGH, B.v. 20.7.2011 - 22 ZB 10.1135 - BayVBl 2012, 118 Rn. 13), als "Auswahlermessen" (BayVGH, B.v. 6.5.2013 - 22 CE 13.923 - juris Rn. 18), als "Einschätzungsprärogative" (OVG NW, B.v. 2.7.2010 - 4 B 643/10 - juris Rn. 5) oder als "Beurteilungsspielraum" (SächsOVG, B.v. 26.11.2013 - 3 B 494/13 - GewArch 2014, 128 Rn. 13) bezeichnet wird.
  • BGH, 02.04.1998 - III ZR 111/97

    Annahme des Verschuldens an einer Amtspflichtverletzung

  • BVerwG, 08.12.1995 - 8 C 37.93

    Nachträgliche Kraftloserklärung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung

  • BVerwG, 22.01.1998 - 2 C 4.97

    Fortsetzungsfeststellungsklage

  • BVerwG, 09.06.2009 - 1 C 7.08

    Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG; Anwendungsbereich; rückwirkende Erteilung;

  • BVerwG, 15.11.1984 - 2 C 56.81

    Rechtsschutzinteresse für Fortsetzungsfeststellungsklage bei verspäteter

  • VGH Bayern, 22.07.2015 - 22 B 15.620

    Dem unterlegenen Bewerber um einen Jahrmarkt-Standplatz kann die Erhebung einer

    Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich insofern darauf, ob die Beurteilung aufgrund zutreffender Tatsachen erfolgt ist, ob nicht gegen Denkgesetze oder allgemein gültige Wertmaßstäbe verstoßen wurde, ob in die Entscheidung sachwidrige Erwägungen eingeflossen sind und sie frei von Verfahrensfehlern ergangen ist (vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 28.7.2015 - 22 ZB 14.1261).
  • VG Aachen, 04.05.2021 - 2 K 2472/19

    Konkurrentenverdrängungsklage; Rechtsschutzbedürfnis; vollstationäre

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Oktober 2020 - 13 A 3752/19 -: Aufnahme in Krankenhausplan , Beschluss vom 18. Januar 2017 - 13 A 30/16 -, Juris; BayVGH, Beschluss vom 28. Juli 2015 - 22 ZB 14.1261 -, Juris.
  • VGH Bayern, 17.09.2018 - 4 ZB 17.1360

    Punktevergabe zur Standplatzvergabe bei Volksfest - Gebot der Transparenz

    Sie beruhen ersichtlich auf einer höchst subjektiven Selbsteinschätzung des Klägers, die den Gestaltungs- und Beurteilungsspielraum, der dem Veranstalter anerkanntermaßen zusteht (BayVGH, B.v. 28.7.2015 - 22 ZB 14.1261 - juris Rn. 38 m.w.N.), weitgehend außer Betracht lässt.
  • VG Würzburg, 24.05.2017 - W 6 K 17.166

    Auswahlentscheidung für Messezulassung

    Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich deshalb darauf, ob die Beurteilung aufgrund zutreffender Tatsachen erfolgt ist, ob nicht gegen Denkgesetze oder allgemeine gültige Wertmaßstäbe verstoßen wurde, ob in die Entscheidung sachwidrige Erwägungen eingeflossen sind und sie frei von Verfahrensmängel ergangen ist (vgl. BayVGH, B.v. 28.7.2015 - 22 ZB 14.1261, 22 ZB 14.1262 - NVwZ-RR 2015, 929, B.v. 12.8.2013 - 22 CE 13.970 - NVwZ-RR 2013, 933).
  • VG Regensburg, 14.11.2017 - RN 5 E 17.1855

    Zulassung zum Christkindlmarkt

    Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich insofern darauf, ob die Beurteilung aufgrund zutreffender Tatsachen erfolgt ist, ob nicht gegen Denkgesetze oder allgemein gültige Wertmaßstäbe verstoßen wurde, ob in die Entscheidung sachwidrige Erwägungen eingeflossen sind und sie frei von Verfahrensfehlern ergangen ist (BayVGH B.v. 22.7.2015 - 22 B 15.620 - juris Rn. 45; BayVGH, B.v. 28.7.2015 - 22 ZB 14.1261).
  • VG Regensburg, 03.05.2018 - RN 5 K 17.1783

    Zulassung zu einer gemeindlichen Einrichtung - Weihnachtsmarkt

    Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich insofern darauf, ob die Beurteilung aufgrund zutreffender Tatsachen erfolgt ist, ob nicht gegen Denkgesetze oder allgemein gültige Wertmaßstäbe verstoßen wurde, ob in die Entscheidung sachwidrige Erwägungen eingeflossen sind und sie frei von Verfahrensfehlern ergangen ist (BayVGH B.v. 22.7.2015 - 22 B 15.620 - juris Rn. 45; BayVGH, B.v. 28.7.2015 - 22 ZB 14.1261).
  • VG Regensburg, 03.11.2023 - RN 5 E 23.1795

    Antrag auf vorläufige Zulassung mit einem Glühweinstand zu einem

    Da die Verwaltungsgerichte ferner nur ihre eigenen - nicht notwendig richtigeren - Einschätzungen an die Stelle derjenigen des Veranstalters setzen könnten, steht ihm insoweit ein weiter Spielraum zu, der wiederum seitens der Rechtsprechung nur dahingehend überprüft werden kann, ob die Beurteilung aufgrund zutreffender Tatsachen erfolgt ist, ob nicht gegen Denkgesetze oder allgemein gültige Wertmaßstäbe verstoßen wurde, ob in die Entscheidung sachwidrige Erwägungen eingeflossen sind und ob sie frei von Verfahrensfehlern ergangen ist (BayVGH, B.v. 28.7.2015 - 22 ZB 14.1261 und 22 ZB 14.1262 - juris Rn. 38 m.w.N.).
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