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   VGH Bayern, 28.08.2007 - 8 BV 05.2493   

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VGH Bayern, 28.08.2007 - 8 BV 05.2493 (https://dejure.org/2007,15848)
VGH Bayern, Entscheidung vom 28.08.2007 - 8 BV 05.2493 (https://dejure.org/2007,15848)
VGH Bayern, Entscheidung vom 28. August 2007 - 8 BV 05.2493 (https://dejure.org/2007,15848)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 18.03.2004 - 3 C 23.03

    Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs; Luftsicherheitsgebühr;

    Auszug aus VGH Bayern, 28.08.2007 - 8 BV 05.2493
    Der Gebührentatbestand in Abschnitt VII Nr. 23 des Gebührenverzeichnisses zur LuftKostV in der Fassung der 5. Änderungsverordnung vom 12. Oktober 2000 (BGBl I S. 1470) ­ ohne die vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 18. März 2004 (NVwZ 2004, 991) für nichtig erklärten Erweiterungen ­ hat weiterhin Gültigkeit (Ergänzung zu BVerwG vom 18.3.2004 a.a.O. LS 3).

    März 2004 (NVwZ 2004, 991) für nichtig erklärten Erweiterungen ­ hat weiterhin Gültigkeit (Ergänzung zu BVerwG vom 18.3.2004 a.a.O. LS 3).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 18.3.2004 NVwZ 2004, 991) sei eine vor Erlass des Gebührenbescheids durchgeführte Gebührenkalkulation zwingend, deren Fehlen damit ein beachtlicher Mangel.

    16 Für den Rückzahlungsanspruch kann die Klägerin Prozesszinsen in Höhe von 5 vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz (vgl. §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB) ab Rechtshängigkeit des bezifferten Anspruchs, d.h. ab der Erhebung der Leistungsklage am 31. Januar 2003, geltend machen (vgl. BVerwG vom 18.3.2004 a.a.O. S. 995 m.w.N. seiner Rechtsprechung).

    Dies ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 3.3.1994 BVerwGE 95, 188; vom 18.3.2004 NVwZ 2004, 991) und des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 11.8.1998 NVwZ 1999, 176) geklärt.

    Nur die hier nicht entscheidungserhebliche Erweiterung des Gebührentatbestands in Abschnitt VII Nr. 23 des Gebührenverzeichnisses durch die 5. Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung vom 12. Oktober 2000 (BGBl I S. 1470) hat das Bundesverwaltungsgericht wegen Fehlens einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage in § 32 Abs. 1 Nr. 13 LuftVG in Verbindung mit § 29c Abs. 1 LuftVG a.F. als nichtig angesehen (vgl. BVerwG vom 18.3.2004 a.a.O. S. 991 LS 3).

    Denn der Gebührentatbestand für die Amtshandlung ,,Durchsuchung von Fluggästen und mitgeführten Gegenständen oder deren Überprüfung in sonstiger Weise" ist bei der durch die 5. Änderungsverordnung vorgenommenen, vom Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 18. März 2004 (a.a.O.) für nichtig erklärten Erweiterung des Gebührentatbestands unverändert geblieben.

    Dabei unterliegt der Verordnungsgeber der strikten Bindung durch das Kostendeckungsprinzip als Veranschlagungsmaxime (vgl. § 32 Abs. 1 Nr. 13 Satz 4 LuftVG; BVerwG vom 18.3.2004 a.a.O. S. 992 f.).

    Die abweichend von der allgemeinen Regelung in § 9 Abs. 1 Nr. 2 VwKostG in § 32 Abs. 1 Nr. 13 Satz 4 LuftVG geregelte strikte gesetzliche Bindung an den Kostendeckungsgrundsatz schlägt dabei auch auf diese zweite Stufe der Gebührenfestsetzung durch (vgl. BVerwG vom 18.3.2004 a.a.O. S. 993).

    Die in Abschnitt VII Nr. 23 des Gebührenverzeichnisses der LuftKostV erfolgte Festlegung eines Höchst- und eines Mindestsatzes für die Luftsicherheitsgebühren ist keine Rahmengebühr in dem Sinne, dass der festsetzenden Behörde Ermessen eröffnet wäre (vgl. BVerwG vom 18.3.2004 a.a.O. S. 993).

    37 2.5.1 Nach den vom Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 18. März 2004 (a.a.O.) zur gerichtlichen Kontrolle der Kalkulation der Luftsicherheitsgebühr aufgestellten Grundsätzen ist die zuständige Behörde bei der Festsetzung der Gebührenhöhe für den jeweiligen Flughafen an den Kostendeckungsgrundsatz, d.h. an die Deckung des für die Durchführung der entsprechenden Sicherheitskontrollmaßnahmen notwendigen Personal- und Sachaufwands gebunden.

    Die darin liegende Rücknahme der gerichtlichen Kontrolldichte bezieht sich jedoch nur auf die einzelnen Kostenpositionen, soweit sie wegen der genannten besonderen Umstände in zulässiger Weise geschätzt oder prognostiziert werden (vgl. BVerwG vom 18.3.2004 a.a.O. S. 993).

    Dementsprechend hat sich die Gebührenfestsetzung auch auf der hier maßgeblichen zweiten Stufe an der Deckung der für diese Maßnahmen an dem betreffenden Flugplatz zu erwartenden notwendigen Kosten auszurichten (so ausdrücklich BVerwG vom 18.3.2004 a.a.O. S. 993).

    Die maßgebliche Bezugseinheit für die Gebührenkalkulation ist somit der jeweilige Flugplatz insgesamt, nicht aber Teile desselben (vgl. BVerwG vom 18.3.2004 a.a.O. S. 994).

  • BVerwG, 03.03.1994 - 4 C 1.93

    Finanzwesen - Luftverkehrsgebühren - Rechtsverordnung - Luftsicherheitsgebühr -

    Auszug aus VGH Bayern, 28.08.2007 - 8 BV 05.2493
    Dies sei durch die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. März 1994 (BVerwGE 95, 188) sowie des Bundesverfassungsgerichts vom 11. August 1998 (NVwZ 1999, 176) geklärt.

    Dies ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 3.3.1994 BVerwGE 95, 188; vom 18.3.2004 NVwZ 2004, 991) und des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 11.8.1998 NVwZ 1999, 176) geklärt.

    23 Die zur Kostenschuldnerschaft der Luftfahrtunternehmen bei Luftsicherheitsgebühren für Fluggast- und Gepäckkontrollen ergangenen grundlegenden Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. März 1994 (a.a.O.) sowie des Bundesverfassungsgerichts vom 11. August 1998 (a.a.O.), die jeweils den Gebührentatbestand in der Fassung vor der Änderung durch die 5. Änderungsverordnung vom 12. Oktober 2000 betrafen, beanspruchen nach wie vor uneingeschränkt Geltung.

    Mit § 31 Abs. 2 Nr. 19 LuftVG a.F. hat der Bund von der ihm durch Art. 87d Abs. 2 GG eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, durch einfaches Bundesgesetz die Zuständigkeit der Länder für den Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs (§ 29c LuftVG a.F.) im Wege der Auftragsverwaltung zu begründen (vgl. BVerwG vom 3.3.1994 a.a.O. S. 192).

    17 hat der Bund in Ausübung seiner Annexgesetzgebungskompetenz für diese von den zuständigen Landesbehörden wahrzunehmende Aufgabe Gebührentatbestände geschaffen (vgl. § 32 Abs. 1 Nr. 13 Satz 1 LuftVG i.V.m. der LuftKostV; BVerwG vom 3.3.1994 a.a.O. S. 193).

  • BVerfG, 11.08.1998 - 1 BvR 1270/94

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit Flugsicherheitsgebühren

    Auszug aus VGH Bayern, 28.08.2007 - 8 BV 05.2493
    Dies sei durch die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. März 1994 (BVerwGE 95, 188) sowie des Bundesverfassungsgerichts vom 11. August 1998 (NVwZ 1999, 176) geklärt.

    Dies ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 3.3.1994 BVerwGE 95, 188; vom 18.3.2004 NVwZ 2004, 991) und des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 11.8.1998 NVwZ 1999, 176) geklärt.

    23 Die zur Kostenschuldnerschaft der Luftfahrtunternehmen bei Luftsicherheitsgebühren für Fluggast- und Gepäckkontrollen ergangenen grundlegenden Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. März 1994 (a.a.O.) sowie des Bundesverfassungsgerichts vom 11. August 1998 (a.a.O.), die jeweils den Gebührentatbestand in der Fassung vor der Änderung durch die 5. Änderungsverordnung vom 12. Oktober 2000 betrafen, beanspruchen nach wie vor uneingeschränkt Geltung.

    Diese Maßnahmen dienen unmittelbar der Sicherheit der von den Luftfahrtunternehmen durchgeführten Flüge und betreffen die Flugveranstalter in spezieller und individualisierbarer Weise; ihnen sind die Kosten auch nach dem Vorteilsprinzip zurechenbar (vgl. BVerfG vom 11. August 1998 a.a.O. S. 177).

    Sie knüpft an eine besondere öffentliche Leistung, die Sicherheitskontrolle, an und dient der Deckung der mit der entsprechenden Amtshandlung verbundenen Kosten (vgl. BVerfG vom 11.8.1998 a.a.O. S. 177).

  • EuGH, 19.04.2007 - C-295/05

    Asociación Nacional de Empresas Forestales - Vorabentscheidungsersuchen -

    Auszug aus VGH Bayern, 28.08.2007 - 8 BV 05.2493
    Von einem derartigen ,,Inhouse-Geschäft" ist nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. zuletzt Urteil vom 19.4.2007 Rs. C-295/05 ­ Tragsa ­ m.w.N. seiner Rechtsprechung) auszugehen, wenn ein öffentlicher Auftraggeber über eine selbständige juristische Person, den Auftragnehmer, eine ähnliche Kontrolle ausübt wie über eine eigene Dienststelle (sog. Kontrollkriterium) und der Auftragnehmer seine Tätigkeiten im Wesentlichen für den an ihm beteiligten öffentlichen Auftraggeber verrichtet (sog. Wesentlichkeitskriterium).

    Beide nach dieser Rechtsprechung verlangten Kriterien sind hier erfüllt: Bereits der Umstand, dass der öffentliche Auftraggeber allein das gesamte Kapital einer auftragnehmenden Gesellschaft hält, deutet darauf hin, dass er über diese Gesellschaft eine Kontrolle wie über seine eigenen Dienststellen ausübt (vgl. EuGH vom 19.4.2007 a.a.O. RdNr. 57).

    Damit ist auch das Wesentlichkeitskriterium erfüllt (vgl. dazu EuGH vom 19.4.2007 a.a.O. RdNrn. 62 ff.).

  • BVerwG, 17.04.2002 - 9 CN 1.01

    Normenkontrolle; Handelsmarktsatzung; Gebühren; Gebührenkalkulation;

    Auszug aus VGH Bayern, 28.08.2007 - 8 BV 05.2493
    19 31 Allenfalls erschiene es noch vertretbar, aus dem auch auf dieser zweiten Stufe der Gebührenfestsetzung geltenden Kostendeckungsprinzip als Vorkalkulationsgrundsatz bzw. Veranschlagungsmaxime (vgl. dazu BVerwG vom 8.12.1961 BVerwGE 13, 214/223 f.; vom 17.4.2002 BVerwGE 116, 188/191) das Erfordernis einer ex ante-Kostenprognose oder -Kalkulation vor der verbindlichen Regelung zu entnehmen.

    Unabhängig davon geht der (Vertrauens-)Schutz des Gebührenschuldners nur dahin, innerhalb des bereits durch die LuftKostV vorgegebenen Rahmens nicht zu einer überhöhten (Luftsicherheits-) Gebühr herangezogen zu werden (vgl. BVerwG vom 17.4.2002 NJW 2002, 2807).

  • VGH Bayern, 28.09.2006 - 8 A 05.40032

    Klagen gegen Nachtflugregelung des Flughafens München erfolglos - vollständige

    Auszug aus VGH Bayern, 28.08.2007 - 8 BV 05.2493
    So wie jedoch im Einzelfall das Auseinanderklaffen zwischen Prognose und nachträglicher Entwicklung als Indiz für eine unsachgemäße Prognose in Betracht zu ziehen sein kann, kann umgekehrt die nachträgliche Entwicklung auch als Indiz für die Sachgerechtheit einer Prognose in Betracht gezogen werden (vgl. BVerwG vom 20.4.2005 BVerwGE 123, 276 f.; BayVGH vom 28.9.2006 Az. 8 A 05.40032 u.a. UA S. 22, in BayVBl 2007, 400 insoweit nicht abgedruckt).
  • BVerwG, 08.12.1961 - VII C 2.61

    Rechtsmittel

    Auszug aus VGH Bayern, 28.08.2007 - 8 BV 05.2493
    19 31 Allenfalls erschiene es noch vertretbar, aus dem auch auf dieser zweiten Stufe der Gebührenfestsetzung geltenden Kostendeckungsprinzip als Vorkalkulationsgrundsatz bzw. Veranschlagungsmaxime (vgl. dazu BVerwG vom 8.12.1961 BVerwGE 13, 214/223 f.; vom 17.4.2002 BVerwGE 116, 188/191) das Erfordernis einer ex ante-Kostenprognose oder -Kalkulation vor der verbindlichen Regelung zu entnehmen.
  • VGH Bayern, 29.03.1995 - 4 N 93.3641
    Auszug aus VGH Bayern, 28.08.2007 - 8 BV 05.2493
    35 Ob das Kostenüberdeckungsverbot als Veranschlagungsmaxime entsprechend der kommunalabgabenrechtlichen Spruchpraxis zu Gebührensatzungen auch im Fall einer Gebührenfestsetzung durch behördlichen Verwaltungsakt verlangt, dass bei einer erst nachträglich zusammengestellten Kalkulation den rechtlichen und tatsächlichen Vorgaben zum Zeitpunkt des Erlasses der Gebührenregelung bzw. -festsetzung genügt werden muss (vgl. BayVGH vom 3.3.1993 BayVBl 1993, 528; vom 29.3.1995 BayVBl 1996, 532), kann hier dahinstehen.
  • VGH Bayern, 03.03.1993 - 4 B 92.1878

    Nichtigkeit einer Gebührensatzung wegen Verletzung des Kostenüberdeckungsverbots;

    Auszug aus VGH Bayern, 28.08.2007 - 8 BV 05.2493
    35 Ob das Kostenüberdeckungsverbot als Veranschlagungsmaxime entsprechend der kommunalabgabenrechtlichen Spruchpraxis zu Gebührensatzungen auch im Fall einer Gebührenfestsetzung durch behördlichen Verwaltungsakt verlangt, dass bei einer erst nachträglich zusammengestellten Kalkulation den rechtlichen und tatsächlichen Vorgaben zum Zeitpunkt des Erlasses der Gebührenregelung bzw. -festsetzung genügt werden muss (vgl. BayVGH vom 3.3.1993 BayVBl 1993, 528; vom 29.3.1995 BayVBl 1996, 532), kann hier dahinstehen.
  • EuGH, 24.09.1998 - C-76/97

    Tögel

    Auszug aus VGH Bayern, 28.08.2007 - 8 BV 05.2493
    50 Auf die Frage, ob es sich bei dem Gesellschaftsvertrag der SGM nicht ohnehin um einen dem Bestandsschutz unterliegenden sogenannten Altvertrag handelt (vgl. EuGH vom 24.9.1998 Rs. C-76/97 - Tögel - RdNr. 54), kommt es nach alledem nicht mehr entscheidungserheblich an.
  • BVerwG, 24.03.1999 - 8 C 27.97

    Keine Verwaltungsgebühr nach Rücknahme des atomrechtlichen Genehmigungsantrags

  • OVG Sachsen, 11.06.2008 - 1 B 395/06

    Prozessaufrechnung; Bestimmtheitsgrundsatz; Steuergläubiger; Ertragshoheit;

    Ein Gebührenbescheid unterliegt der Aufhebung nur dann und insoweit, wenn sich im Ergebnis zu Lasten des Gebührenpflichtigen ein Verstoß gegen das Kostendeckungsprinzip ergibt (wie hier BayVGH, Urt. v. 28.8.2007 - 8 BV 05.2493 -, Rn. 30 bei juris; VG Köln, Urt. v. 1.9.2006 - 25 K 6296/01 - Rn. 39 ff. bei juris).

    Vielmehr ist der Gebührengläubiger in solchen Fällen dazu verpflichtet - und wie dargelegt auch berechtigt - eine Nachberechnung anhand der tatsächlich entstandenen Kosten vorzunehmen; Prognosen dürfen nachträglich nicht mehr angestellt oder nachgebessert werden (Driehaus a. a. O., Rn. 125 ff.; anders insoweit wohl BayVGH, Urt. v. 28.8.2007 - 8 BV 05.2493 -, Rn. 34 f. bei juris; Urt. v. 28.1.2008 - 8 BV 07.2087 - Rn. 37 ff. bei juris).

  • OVG Sachsen, 10.04.2008 - 1 B 388/06

    Luftsicherheitsgebühr; Vorauskalkulation; Nachberechnung;

    Ein Gebührenbescheid unterliegt der Aufhebung nur dann und insoweit, wenn sich im Ergebnis zu Lasten des Gebührenpflichtigen einen Verstoß gegen das Kostendeckungsprinzip ergibt (wie hier BayVGH, Urt. v. 28.8.2007 - 8 BV 05.2493 -, Rn. 30 bei juris; VG Köln, Urt. v. 1.9.2006 - 25 K 6296/01 - Rn. 39 ff. bei juris).

    Vielmehr ist der Gebührengläubiger in solchen Fällen dazu verpflichtet - und wie dargelegt auch berechtigt - eine Nachberechnung anhand der tatsächlich entstandenen Kosten vorzunehmen; Prognosen dürfen nachträglich nicht mehr angestellt oder nachgebessert werden (Driehaus a. a. O., Rn. 125 ff.; anders insoweit wohl BayVGH, Urt. v. 28.8.2007 - 8 BV 05.2493 -, Rn. 34 f. bei juris; Urt. v. 28.1.2008 - 8 BV 07.2087 - Rn. 37 ff. bei juris).

  • VG Düsseldorf, 18.05.2017 - 6 K 6962/14

    Luftsicherheitsgebühr; Kostendeckungsprinzip; Kostendeckungsgrundsatz;

    vgl. Sächs. OVG, Urteil vom 10. April 2008 - 1 B 388/06 -, juris Rn. 29 ff.; Bay. VGH, Urteil vom 28. August 2007 - 8 BV 05.2493 -, juris Rn. 30 ff.; VG L. , Urteil vom 1. September 2006 - 25 K 6296/01 -, juris Rn. 39; a.A.: VG Sigmaringen, Urteil vom 29. September 2005 - 2 K 2391/04 -, juris Rn. 33.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.01.2020 - 1 N 62.18

    Rechtswidrigkeit eines Beitragsbescheides der Industrie- und Handelskammer bei

    Von daher kann dahinstehen, ob sich die Grundlagen der Prognose zur Angemessenheit der Ausgleichsrücklage aus den zur Vollversammlung geführten und veröffentlichten Protokollen ergeben sollen, wie das Verwaltungsgericht im Urteil (juris Rn. 41) angenommen hat, oder ob insofern eine materielle Betrachtung geboten ist; denn (auch) das Zulassungsvorbringen legt nicht dar, dass die Höhe der inmitten stehenden Rücklagen aus ex-ante-Sicht sachgerecht und vertretbar und damit angemessen war (vgl. zu diesem materiellen Ansatz: OVG Hamburg, Urteil vom 20. Februar 2018 - 5 Bf 213/12 - juris Rn. 55 mit Nachw. zur Gegenansicht; ähnlich OVG Lüneburg, Urteile vom 17. September 2018 - 8 LB 129/17 - juris Rn. 96 ff., sowie - 8 LB 130/17 - juris Rn. 55 f.; vgl. auch im Zusammenhang mit anderen Gebührenkalkulationen: Senatsurteil vom 30. Juni 2016 - OVG 1 B 16.12 - juris Rn. 141 m.w.N.; VGH München, Urteil vom 28. August 2007 - 8 BV 05.2493 - juris Rn. 33).
  • VG Münster, 04.11.2011 - 5 K 2220/07

    Klage einer Fluggesellschaft gegen die Heranziehung zu Luftsicherheitsgebühren

    vgl. Sächsischen OVG, Urteil vom 10. April 2008 - 1 B 388/06 - Bayerischer VGH, Urteil vom 28. August 2007 - 8 BV 05.2493 - VG Köln, Urteil vom 1. September 2006 - 25 K 6296/01 -.
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