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   VGH Bayern, 28.08.2020 - 12 CS 20.1750   

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VGH Bayern, 28.08.2020 - 12 CS 20.1750 (https://dejure.org/2020,25641)
VGH Bayern, Entscheidung vom 28.08.2020 - 12 CS 20.1750 (https://dejure.org/2020,25641)
VGH Bayern, Entscheidung vom 28. August 2020 - 12 CS 20.1750 (https://dejure.org/2020,25641)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 80 Abs. 5; VerpackG § 18 Abs. 4, § 22 Abs. 2; GG Art. 20 Abs. 3
    Erfolgreiche Beschwerde in einem verpackungsrechtlichen Eilverfahren (Sicherheitsleistung nach § 18 Abs. 4 VerpackG)

  • rewis.io

    Erfolgreiche Beschwerde in einem verpackungsrechtlichen Eilverfahren (Sicherheitsleistung nach § 18 Abs. 4 VerpackG)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (58)

  • BVerwG, 26.03.2015 - 7 C 17.12

    Öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger; Systembetreiber; Verkaufsverpackungen

    Auszug aus VGH Bayern, 28.08.2020 - 12 CS 20.1750
    Entsprechendes habe das Bundesverwaltungsgericht bereits durch Urteil vom 26. März 2015 - 7 C 17/12 - zur Regelung des § 6 Abs. 4 Satz 5 VerpackV (alte Fassung) festgestellt.

    Damit begründe § 18 Abs. 4 VerpackG - wie auch bereits der frühere§ 6 Abs. 5 Satz 3 der VerpackV - keinen abgabeähnlichen Tatbestand, an den im Lichte der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Az. 7 C 17/12) qualifizierte Bestimmtheitsanforderungen zu stellen seien.

    Dafür, dass sich eine Regelung an Bestimmtheitsanforderungen messen lassen müsse, die für abgabebegründende Tatbestände gelten, reiche es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Az. 7 C 17/12) bereits aus, dass sie "ähnliche Rechtswirkungen" wie eine Abgabe entfalte.

    Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 6 Abs. 4 Satz 5 VerpackV (7 C 17/12) könne auf § 18 Abs. 4 VerpackG nicht übertragen werden.

    Für die inhaltliche Ausfüllung des Begriffs des angemessenen Entgelts, das einseitig von dem öffentlich-rechtlichen Abgabeberechtigten verlangt und gegebenenfalls gerichtlich durchgesetzt werden könne, gebe die Rechtsordnung mit der Verwendung des Begriffs der "Angemessenheit" keine hinreichenden Maßstäbe vor (vgl. BVerwG, U.v. 26.03.2015 - 7 C 17.12 -, BVerwGE 152, 1 [8 f.] Rn. 30).

    Auch auf Seiten des Schuldners einer Sicherheitsleistung besteht deshalb ein berechtigtes Bedürfnis, die ihn aufgrund der Höhe der Sicherheitsleistung treffende Belastung in gewissem Umfang vorausberechnen zu können, indem die Bemessungsfaktoren zur Bestimmung der Angemessenheit der Sicherheitsleistung normativ festgelegt werden und eine willkürliche Handhabung durch Behörden wirksam ausgeschlossen wird (vgl. BVerfGE 108, 186 [234 ff.]; BVerwGE 105, 144 [147 f.]; 152, 1 [8 f.] Rn. 29 f.).

  • VGH Bayern, 17.02.2020 - 12 CS 19.2505

    Überprüfung des Vertriebs von Teppichbodenschnitzeln als Reitbodenbelag im

    Auszug aus VGH Bayern, 28.08.2020 - 12 CS 20.1750
    Effektiver Rechtsschutz hat die Aufgabe, irreparable Entscheidungen, wie sie durch die sofortige Vollziehung einer hoheitlichen Maßnahme eintreten können, soweit wie möglich auszuschließen (vgl. BVerfG, B.v. 24.10.2003 - 1 BvR 1594/03 -, NJW 2003, 3618 [3619]; B.v. 8.4.2010 - 1 BvR 2709/09 -, NJW 2010, 2268 [2269]; siehe auch bereits BayVGH, B.v. 17.2.2020 - 12 CS 19.2505 -, juris Rn. 32 ff.).

    Das Interesse an der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts ist stets ein qualitativ anderes als das Interesse am Erlass des Verwaltungsakts selbst (vgl. Külpmann, a.a.O., Rn. 745 m.w.N.; siehe auch bereits BayVGH, B.v. 17.2.2020 - 12 CS 19.2505 - juris, Rn. 33).

    Ob ein solches Interesse vorliegt, ist durch Erwägung aller für und gegen die sofortige Vollziehung streitenden Gründe zu ermitteln (vgl. näher Külpmann, a.a.O., Rn. 761, 759 u. 979 jeweils m.w.N.; siehe auch bereits BayVGH, B.v. 17.2.2020 - 12 CS 19.2505 - juris, Rn. 34).

    In Anbetracht des mit der Anordnung des Sofortvollzuges verbundenen Eingriffs in die Grundrechte der Antragstellerin wäre vielmehr darzulegen gewesen, dass und aus welchen Gründen die Verwirklichung einer konkreten Gefahrenlage - hier des Eintritts des Sicherungsfalls etwa infolge aktuell drohender Insolvenz oder anderer relevanter Umstände einer Verletzung seitens der Antragstellerin eingegangener Verpflichtungen - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit noch vor Ergehen einer Entscheidung in der Hauptsache zu erwarten ist und weshalb die durch die Anordnung des Sofortvollzuges zu schützenden Gemeinwohlbelange von solchem Gewicht sind, dass sie die berechtigten, durch § 80 Abs. 1 VwGO ausdrücklich geschützten Interessen der Antragstellerin, von der Belastung mit durch die für rechtswidrig erachtete Sicherheitsleistung verbundenen Kosten bis zum Ergehen einer Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben, ausnahmsweise bereits jetzt überwiegen und die Gewährung effektiven Rechtsschutzes im Eilverfahren demgegenüber zwingend zurückzustehen hat (vgl. BVerfGE 51, 268 [284]; BVerfG, B.v. 24.10.2003 - 1 BvR 1594/03 -, NJW 2003, 3618 [3619]; B.v. 8.4.2010 - 1 BvR 2709/09 -, NJW 2010, 2268 [2269]; siehe auch BayVGH, B.v. 17.02.2020 - 12 CS 19.2505 - juris, Rn. 36).

  • BVerfG, 24.04.2013 - 1 BvR 1215/07

    "Antiterrordatei"

    Auszug aus VGH Bayern, 28.08.2020 - 12 CS 20.1750
    Sie muss in ihren Voraussetzungen und in ihrem Inhalt so formuliert sein, dass die von ihr Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach einrichten können (vgl. BVerfGE 21, 73 [79]; 52, 1 [41]; 78, 214 [226]; 133, 277 [355 f.] Rn. 181).

    Letzteres erfordert, dass sich unbestimmte Rechtsbegriffe durch eine Auslegung der betreffenden Normen nach den Regeln der juristischen Methodik hinreichend konkretisieren lassen und verbleibende Ungewissheiten nicht so weit gehen, dass die Vorhersehbarkeit und Justitiabilität des Handelns der durch die Normen ermächtigten Stellen gefährdet sind (vgl. BVerfGE 21, 73 [79 f.]; 118, 168 [188]; 120, 274 [316]; 133, 277 [355 f.] Rn. 181; 145, 20 [69 f.] Rn. 125).

    Auf dieser Grundlage ist zugleich ein angemessener Ausgleich zwischen dem Eingriffsgewicht der Regelung und dem verfolgten gesetzgeberischen Ziel, mit anderen Worten zwischen Individual- und Allgemeininteresse herzustellen (vgl. BVerfGE 133, 277 [322] Rn. 109 m.w.N.).

  • BVerfG, 08.04.2010 - 1 BvR 2709/09

    Verletzung der Berufsfreiheit sowie des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz

    Auszug aus VGH Bayern, 28.08.2020 - 12 CS 20.1750
    Effektiver Rechtsschutz hat die Aufgabe, irreparable Entscheidungen, wie sie durch die sofortige Vollziehung einer hoheitlichen Maßnahme eintreten können, soweit wie möglich auszuschließen (vgl. BVerfG, B.v. 24.10.2003 - 1 BvR 1594/03 -, NJW 2003, 3618 [3619]; B.v. 8.4.2010 - 1 BvR 2709/09 -, NJW 2010, 2268 [2269]; siehe auch bereits BayVGH, B.v. 17.2.2020 - 12 CS 19.2505 -, juris Rn. 32 ff.).

    In Anbetracht des mit der Anordnung des Sofortvollzuges verbundenen Eingriffs in die Grundrechte der Antragstellerin wäre vielmehr darzulegen gewesen, dass und aus welchen Gründen die Verwirklichung einer konkreten Gefahrenlage - hier des Eintritts des Sicherungsfalls etwa infolge aktuell drohender Insolvenz oder anderer relevanter Umstände einer Verletzung seitens der Antragstellerin eingegangener Verpflichtungen - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit noch vor Ergehen einer Entscheidung in der Hauptsache zu erwarten ist und weshalb die durch die Anordnung des Sofortvollzuges zu schützenden Gemeinwohlbelange von solchem Gewicht sind, dass sie die berechtigten, durch § 80 Abs. 1 VwGO ausdrücklich geschützten Interessen der Antragstellerin, von der Belastung mit durch die für rechtswidrig erachtete Sicherheitsleistung verbundenen Kosten bis zum Ergehen einer Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben, ausnahmsweise bereits jetzt überwiegen und die Gewährung effektiven Rechtsschutzes im Eilverfahren demgegenüber zwingend zurückzustehen hat (vgl. BVerfGE 51, 268 [284]; BVerfG, B.v. 24.10.2003 - 1 BvR 1594/03 -, NJW 2003, 3618 [3619]; B.v. 8.4.2010 - 1 BvR 2709/09 -, NJW 2010, 2268 [2269]; siehe auch BayVGH, B.v. 17.02.2020 - 12 CS 19.2505 - juris, Rn. 36).

    Statt dem Antragsgegner in den Arm zu fallen, hat es den Sofortvollzug bestätigt, ohne dass nachweisbare, aktuelle und hinreichend konkrete Gefahren für ein wichtiges Gemeinschaftsgut (vgl. BVerfGE 44, 105 [117]), die alleine ein Zurücktretenmüssen der berechtigten Interessen der Antragstellerin im Eilverfahren hätten rechtfertigen können, in der Sache nachvollziehbar dargelegt worden wären (vgl. BVerfG, B.v. 24.10.2003 - 1 BvR 1594/03 -, NJW 2003, 3618 [3619]; B.v. 8.4.2010 - 1 BvR 2709/09 -, NJW 2010, 2268 [2269]).

  • BVerfG, 24.10.2003 - 1 BvR 1594/03

    Unzureichende Prüfung der Voraussetzungen des Sofortvollzugs des Widerrufs einer

    Auszug aus VGH Bayern, 28.08.2020 - 12 CS 20.1750
    Effektiver Rechtsschutz hat die Aufgabe, irreparable Entscheidungen, wie sie durch die sofortige Vollziehung einer hoheitlichen Maßnahme eintreten können, soweit wie möglich auszuschließen (vgl. BVerfG, B.v. 24.10.2003 - 1 BvR 1594/03 -, NJW 2003, 3618 [3619]; B.v. 8.4.2010 - 1 BvR 2709/09 -, NJW 2010, 2268 [2269]; siehe auch bereits BayVGH, B.v. 17.2.2020 - 12 CS 19.2505 -, juris Rn. 32 ff.).

    In Anbetracht des mit der Anordnung des Sofortvollzuges verbundenen Eingriffs in die Grundrechte der Antragstellerin wäre vielmehr darzulegen gewesen, dass und aus welchen Gründen die Verwirklichung einer konkreten Gefahrenlage - hier des Eintritts des Sicherungsfalls etwa infolge aktuell drohender Insolvenz oder anderer relevanter Umstände einer Verletzung seitens der Antragstellerin eingegangener Verpflichtungen - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit noch vor Ergehen einer Entscheidung in der Hauptsache zu erwarten ist und weshalb die durch die Anordnung des Sofortvollzuges zu schützenden Gemeinwohlbelange von solchem Gewicht sind, dass sie die berechtigten, durch § 80 Abs. 1 VwGO ausdrücklich geschützten Interessen der Antragstellerin, von der Belastung mit durch die für rechtswidrig erachtete Sicherheitsleistung verbundenen Kosten bis zum Ergehen einer Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben, ausnahmsweise bereits jetzt überwiegen und die Gewährung effektiven Rechtsschutzes im Eilverfahren demgegenüber zwingend zurückzustehen hat (vgl. BVerfGE 51, 268 [284]; BVerfG, B.v. 24.10.2003 - 1 BvR 1594/03 -, NJW 2003, 3618 [3619]; B.v. 8.4.2010 - 1 BvR 2709/09 -, NJW 2010, 2268 [2269]; siehe auch BayVGH, B.v. 17.02.2020 - 12 CS 19.2505 - juris, Rn. 36).

    Statt dem Antragsgegner in den Arm zu fallen, hat es den Sofortvollzug bestätigt, ohne dass nachweisbare, aktuelle und hinreichend konkrete Gefahren für ein wichtiges Gemeinschaftsgut (vgl. BVerfGE 44, 105 [117]), die alleine ein Zurücktretenmüssen der berechtigten Interessen der Antragstellerin im Eilverfahren hätten rechtfertigen können, in der Sache nachvollziehbar dargelegt worden wären (vgl. BVerfG, B.v. 24.10.2003 - 1 BvR 1594/03 -, NJW 2003, 3618 [3619]; B.v. 8.4.2010 - 1 BvR 2709/09 -, NJW 2010, 2268 [2269]).

  • BVerfG, 12.01.1967 - 1 BvR 169/63

    Grundstücksverkehrsgesetz

    Auszug aus VGH Bayern, 28.08.2020 - 12 CS 20.1750
    Sie muss in ihren Voraussetzungen und in ihrem Inhalt so formuliert sein, dass die von ihr Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach einrichten können (vgl. BVerfGE 21, 73 [79]; 52, 1 [41]; 78, 214 [226]; 133, 277 [355 f.] Rn. 181).

    Letzteres erfordert, dass sich unbestimmte Rechtsbegriffe durch eine Auslegung der betreffenden Normen nach den Regeln der juristischen Methodik hinreichend konkretisieren lassen und verbleibende Ungewissheiten nicht so weit gehen, dass die Vorhersehbarkeit und Justitiabilität des Handelns der durch die Normen ermächtigten Stellen gefährdet sind (vgl. BVerfGE 21, 73 [79 f.]; 118, 168 [188]; 120, 274 [316]; 133, 277 [355 f.] Rn. 181; 145, 20 [69 f.] Rn. 125).

  • BVerfG, 24.07.2018 - 2 BvR 309/15

    Fixierung in psychiatrischer Unterbringung: Richtervorbehalt erforderlich?

    Auszug aus VGH Bayern, 28.08.2020 - 12 CS 20.1750
    Mit dem Vorbehalt des Gesetzes und der Wesentlichkeitstheorie überschneidet sich das Gebot der hinreichenden Bestimmtheit von Rechtsvorschriften (vgl. BVerfGE 62, 169 [183]; 149, 293 [323] Rn. 77).

    Es kann daher keinem vernünftigen Zweifel unterliegen, dass die Festsetzung einer Sicherheitsleistung in solcher Höhe intensiv in die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (Art. 14 Abs. 1 GG) eingreift mit der Folge, dass eine Bestimmung der wesentlichen Bemessungsfaktoren durch den Gesetzgeber selbst zu erfolgen hat, weil ansonsten eine verlässliche Grenze der Angemessenheit im Sinne von § 18 Abs. 4 VerpackG nicht auszumachen ist (vgl. BVerfGE 83, 130 [142]; 149, 293 [323 f.] Rn. 77 m.w.N.) und die Betroffenen der Willkür der Festsetzungsbehörde ausgesetzt würden.

  • BVerfG, 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen landesrechtliche Einschränkungen für

    Auszug aus VGH Bayern, 28.08.2020 - 12 CS 20.1750
    Letzteres erfordert, dass sich unbestimmte Rechtsbegriffe durch eine Auslegung der betreffenden Normen nach den Regeln der juristischen Methodik hinreichend konkretisieren lassen und verbleibende Ungewissheiten nicht so weit gehen, dass die Vorhersehbarkeit und Justitiabilität des Handelns der durch die Normen ermächtigten Stellen gefährdet sind (vgl. BVerfGE 21, 73 [79 f.]; 118, 168 [188]; 120, 274 [316]; 133, 277 [355 f.] Rn. 181; 145, 20 [69 f.] Rn. 125).

    Insbesondere kann nicht durch Auslegung festgestellt werden, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für die in der Rechtsnorm ausgesprochene Rechtsfolge vorliegen (vgl. BVerfGE 21, 209 [215]; 102, 254 [337]; 145, 20 [69] Rn. 125).

  • BVerfG, 27.11.1990 - 1 BvR 402/87

    Josephine Mutzenbacher

    Auszug aus VGH Bayern, 28.08.2020 - 12 CS 20.1750
    Das Rechtsstaatsprinzip und das Demokratiegebot verpflichten den Gesetzgeber, in den grundlegenden normativen Bereichen, namentlich in denen der Grundrechtsverwirklichung, alle wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen (vgl. BVerfGE 49, 89 [126]; 101, 1 [34]; 108, 282 [312]; 136, 69 [114] Rn. 102; BVerwGE 138, 201 [204] Rn. 26; 144, 93 [96] Rn. 12 [sog. Wesentlichkeitstheorie]); er darf diese insbesondere nicht dem Handeln und der Entscheidungsmacht der Exekutive überlassen (vgl. BVerfGE 49, 89 [127]; 83, 130 [142]).

    Es kann daher keinem vernünftigen Zweifel unterliegen, dass die Festsetzung einer Sicherheitsleistung in solcher Höhe intensiv in die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (Art. 14 Abs. 1 GG) eingreift mit der Folge, dass eine Bestimmung der wesentlichen Bemessungsfaktoren durch den Gesetzgeber selbst zu erfolgen hat, weil ansonsten eine verlässliche Grenze der Angemessenheit im Sinne von § 18 Abs. 4 VerpackG nicht auszumachen ist (vgl. BVerfGE 83, 130 [142]; 149, 293 [323 f.] Rn. 77 m.w.N.) und die Betroffenen der Willkür der Festsetzungsbehörde ausgesetzt würden.

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvF 3/92

    Zollkriminalamt

    Auszug aus VGH Bayern, 28.08.2020 - 12 CS 20.1750
    Der Bestimmtheitsgrundsatz verlangt, dass eine gesetzliche Ermächtigung der Exekutive zur Vornahme von Verwaltungsakten nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt und begrenzt ist, sodass das Handeln der Verwaltung messbar und in einem gewissen Ausmaß für den Staatsbürger vorhersehbar und berechenbar wird (vgl. BVerfGE 56, 1 [12]; 108, 52 [75]; 110, 33 [53 f.]; BVerwGE 126, 222 [228] Rn. 29).

    Ohne eine Bestimmung der maßgeblichen Bemessungsfaktoren der Sicherheitsleistung durch den Gesetzgeber selbst, ist zugleich auch eine wirksame Rechtskontrolle durch die Gerichte nicht durchführbar (vgl. hierzu BVerfGE 110, 33 [52 ff.]; 113, 348 [376 f.]; 120, 378 [407]).

  • VGH Bayern, 23.01.2002 - 25 CS 02.172

    Beschränkung der Amtsermittlungspflicht durch Neufassung des § 146 Abs. 4 S. 6

  • BVerfG, 13.06.2007 - 1 BvR 1550/03

    Abruf von Kontostammdaten

  • BVerfG, 19.06.2012 - 1 BvR 3017/09

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Notars gegen die aufsichts- behördliche

  • BVerfG, 17.07.2003 - 2 BvL 1/99

    Informationspflichten bei Sonderabgaben

  • BVerfG, 18.07.1973 - 1 BvR 23/73

    Ausländerausweisung

  • BVerwG, 24.11.2010 - 8 C 14.09

    Beurteilungszeitpunkt bei Anfechtungsklage; Bundesstaat; Bund und Länder;

  • VGH Bayern, 17.06.2013 - 12 CE 13.999

    Überschreitung der Förderungshöchstdauer bei Behinderung

  • BVerfG, 12.06.1979 - 1 BvL 19/76

    Kleingarten

  • BVerfG, 11.03.2008 - 1 BvR 2074/05

    Automatisierte Kennzeichenerfassung

  • BVerfG, 09.02.1982 - 2 BvL 6/78

    Verfassungswidrigkeit des § 89 Abs. 3 BVG

  • BVerfG, 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83

    Familiennachzug

  • BVerfG, 08.01.1981 - 2 BvL 3/77

    Verfassungsmäßigkeit des § 64e ABs. 1 BVG

  • BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvR 210/79

    Devisenbewirtschaftung

  • BVerfG, 22.11.2000 - 1 BvR 2307/94

    Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz - Verfassungsbeschwerden erfolglos

  • BVerfG, 06.07.1999 - 2 BvF 3/90

    Hennenhaltungsverordnung

  • BVerfG, 02.03.1977 - 1 BvR 124/76

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an ein vorläufiges Berufsverbot gegen einen

  • BVerfG, 12.01.2016 - 1 BvL 6/13

    Verbot der Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten mit Ärzten und

  • BVerfG, 24.06.1992 - 1 BvR 1028/91

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Rechtswegerschöpfung auch bei Drohen

  • BVerfG, 04.04.2001 - 2 BvL 7/98

    DDR-Dienstzeiten

  • BVerwG, 30.08.2012 - 2 C 23.10

    Teilzeit; Teilzeitquote; Arbeitszeit; Besoldung; Pflichtstundenzahl;

  • BVerwG, 23.10.2007 - 1 C 10.07

    Aufenthaltsverbot; Ausnahmefall; Ausweisung; Ausweisungsschutz;

  • BVerfG, 17.10.1984 - 1 BvL 18/82

    Zur Kostenerstattung für die Beförderung Schwerbehinderter durch private

  • BVerfG, 21.03.1985 - 2 BvR 1642/83

    Verfassungsmäßigkeit des Sofortvollzuges aufenthaltsbeendender Anordnungen gegen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.06.2010 - 19 E 259/10

    Verfahrensfehler aufgrund fehlender Einladung zum Gespräch des Antragsstellers

  • BVerfG, 21.06.1989 - 1 BvR 32/87

    Verfassungsfragen der Altersbegrenzung bei Bestellung zum Anwaltsnotar

  • BVerwG, 05.05.1998 - 1 C 17.97

    Abschiebung, Abschiebung in den Heimatstaat, Ausweisungszwecke, Ausweisung,

  • BVerfG, 12.09.1995 - 2 BvR 1179/95

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Begründung des Sofortvollzugs einer

  • BVerfG, 14.03.1967 - 1 BvR 334/61

    Prüfungsumfang im verfassungsgerichtlichen Verfahren

  • BVerfG, 08.08.1978 - 2 BvL 8/77

    Kalkar I

  • BVerwG, 19.09.1983 - 8 N 1.83

    Fester Grundbetrag bei Entwässerungsbeitrag gleichheitswidrig

  • BVerfG, 13.06.1979 - 1 BvR 699/77

    Vorläufiger Rechtsschutz bei Auflösung einer Grundschule

  • BVerfG, 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02

    Kopftuch Ludin

  • BVerwG, 29.10.2014 - 9 B 32.14

    Vorläufige Besitzeinweisung im Flurbereinigungsverfahren als Dauerverwaltungsakt

  • BVerfG, 27.02.2008 - 1 BvR 370/07

    Grundrecht auf Computerschutz

  • BVerfG, 31.05.1988 - 1 BvR 520/83

    Unterhaltsleistung ins Ausland

  • BVerwG, 20.08.1997 - 8 B 170.97

    Verhältnismäßigkeitsgrundsatz - Abgabengerechtigkeit - Bestimmtheitsgebot -

  • BVerfG, 24.07.1963 - 1 BvL 11/61

    Waisenrente I

  • BVerfG, 27.07.2005 - 1 BvR 668/04

    Vorbeugende Telekommunikationsüberwachung

  • BVerwG, 12.07.2006 - 10 C 9.05

    Bodenschutz; Annexkompetenz; Altlastensanierung; Gefahrenabwehr; Kostenregelung;

  • BVerfG, 01.04.2014 - 2 BvF 1/12

    Normenkontrollanträge gegen die Rechtsverordnung zur Erprobung von "Gigalinern"

  • BVerwG, 14.04.2005 - 4 VR 1005.04

    Eilanträge gegen Flughafen Berlin-Schönefeld weitgehend erfolgreich

  • BVerfG, 26.02.2008 - 2 BvR 392/07

    Geschwisterbeischlaf

  • BVerfG, 09.04.2003 - 1 BvL 1/01

    Nichtanrechnung von Kindergeld auf den Kindesunterhalt nach § 1612 b Abs. 5 BGB

  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 22/95

    Rentenüberleitung II

  • BVerfG, 06.07.2010 - 1 BvL 9/06

    Zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und

  • VGH Hessen, 18.01.2006 - 5 TG 1493/05
  • BVerfG, 03.07.2007 - 1 BvR 2186/06

    Hufversorgung

  • VG München, 29.06.2020 - M 17 S 20.1883

    Sicherheitsleistung des Systembetreibers zur Sammlung und Verwertung

  • VGH Bayern, 21.04.2021 - 12 CS 21.702

    Ausübung heilkundlicher Tätigkeiten durch Notfallsanitäter

    Effektiver Rechtsschutz hat die Aufgabe, irreparable Entscheidungen, wie sie durch die sofortige Vollziehung einer hoheitlichen Maßnahme eintreten können, soweit wie möglich auszuschließen (vgl. BVerfG, B.v. 24.10.2003 - 1 BvR 1594/03 -, NJW 2003, 3618 [3619]; B.v. 8.4.2010 - 1 BvR 2709/09 -, NJW 2010, 2268 [2269]; siehe auch bereits BayVGH, B.v. 17.2.2020 - 12 CS 19.2505 -, juris Rn. 32 ff.; B.v. 28.08.2020 - 12 CS 20.1750 - juris, Rn. 43 ff.).

    Das Interesse an der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts ist stets ein qualitativ anderes als das Interesse am Erlass des Verwaltungsakts selbst (vgl. Külpmann, a.a.O., Rn. 745 m.w.N.; siehe auch bereits BayVGH, B.v. 17.2.2020 - 12 CS 19.2505 - juris, Rn. 33; B.v. 28.08.2020 - 12 CS 20.1750 - juris, Rn. 44).

    Ob ein solches Interesse vorliegt, ist durch Erwägung aller für und gegen die sofortige Vollziehung streitenden Gründe zu ermitteln (vgl. näher Külpmann, a.a.O., Rn. 761, 759 u. 979 jeweils m.w.N.; siehe auch bereits BayVGH, B.v. 17.2.2020 - 12 CS 19.2505 - juris, Rn. 34; B.v. 28.08.2020 - 12 CS 20.1750 - juris, Rn. 45).

    In Anbetracht des mit der Anordnung des Sofortvollzuges verbundenen Eingriffs in das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) wäre deshalb konkret darzulegen gewesen, dass und aus welchen Gründen die Verwirklichung einer konkreten Gefahrenlage - hier der Wiederholung des dem Antragsteller vorgeworfenen Verhaltens des Nichteinschreitens gegen das unberechtigte Legen eines IV-Zugangs durch einen einsatzleitenden Kollegen - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit noch vor Ergehen einer Entscheidung in der Hauptsache zu erwarten ist und weshalb die durch die Anordnung des Sofortvollzuges zu schützenden Gemeinwohlbelange von solchem Gewicht sind, dass sie die berechtigten, durch § 80 Abs. 1 VwGO ausdrücklich geschützten Interessen des Antragstellers, von den mit der für rechtswidrig erachteten Maßnahme ausgelösten Belastungen bis zum Ergehen einer Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben, ausnahmsweise bereits jetzt überwiegen und die Gewährung effektiven Rechtsschutzes im Eilverfahren demgegenüber zwingend zurückzustehen hat (vgl. BVerfGE 51, 268 [284]; BVerfG, B.v. 24.10.2003 - 1 BvR 1594/03 -, NJW 2003, 3618 [3619]; B.v. 8.4.2010 - 1 BvR 2709/09 -, NJW 2010, 2268 [2269]; siehe auch BayVGH, B.v. 17.02.2020 - 12 CS 19.2505 - juris, Rn. 36; B.v. 28.08.2020 - 12 CS 20.1750 - juris, Rn. 47).

  • VG Stuttgart, 13.10.2020 - 14 K 1696/20

    Zur Ermessensausübung bei der Festsetzung einer Sicherheitsleistung im

    Die Entscheidung über die Festsetzung einer Sicherheitsleistung steht gemäß § 18 Abs. 4 VerpackG sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach im Ermessen der Behörde, ohne dass ein Fall des "intendierten Ermessens" oder ein solcher einer "Ermessensreduzierung auf Null" vorliegt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 28.08.2020 - 12 CS 20.1750 - juris, Rn. 56).

    Vor dem Hintergrund dieser erheblichen Erweiterung des Anwendungsbereichs genügt eine bloß stillschweigende "Fortschreibung" des Entschließungsermessens für eine ordnungsgemäße Ermessensausübung nicht (BayVGH, Beschluss vom 28.08.2020 - 12 CS 20.1750 - juris, Rn. 55 und 57).

    verdeutlicht, dass der Antragsgegner ein erneutes Erschließungsermessen gerade nicht ausgeübt hat, sondern von der Notwendigkeit einer Anpassung der Sicherheitsleistung im Sinne einer gebundenen Entscheidung ausgegangen ist (vgl. BayVGH, Beschluss vom 28.08.2020 - 12 CS 20.1750 - juris, Rn. 51 ff., der die Betätigung des erneuten Entschließungsermessens bei der nahezu gleichlautenden Formulierung "Folglich besteht Bedarf" ebenfalls verneint hat).

    Erweist sich der streitgegenständliche Bescheid deshalb bereits aufgrund des Ermessensausfalls als rechtswidrig, kommt es für die Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 18 Abs. 4 VerpackG (aufgeworfen vom BayVGH im Beschluss vom 28.08.2020 - 12 CS 20.1750 - juris, Rn. 59 ff.) nicht an, zumal diese Frage allein aufgrund ihrer Komplexität einer Klärung im gerichtlichen Eilverfahren nicht zugänglich ist.

    Gleiches gilt für die Frage, ob sich eine Erhöhung der Sicherheitsleistung um vorliegend 49, 95 % (von zuletzt 3.546.400 EUR auf nunmehr 5.317.900 EUR) angesichts des erweiterten Anwendungsbereichs einerseits sowie der in Rede stehenden Grundrechte der Antragstellerin andererseits als noch verhältnismäßig erweist und ob angesichts des vom Antragsgegner zur Berechnung dieser erhöhten Sicherheitsleistung herangezogenen Datenmaterials aus den Jahren 2017 (hinsichtlich der Erfassungs- und Entsorgungskosten für LVP) sowie 2018 (für die Neben- und Mitbenutzungsentgelte) eine unverhältnismäßige "Übersicherung" infolge zwischenzeitlich veränderter Marktanteile zu befürchten steht (dies bejahend: BayVGH, Beschluss vom 28.08.2020 - 12 CS 20.1750 - juris, Rn. 68 ff. unter Verweis auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG sowie eine vom Bundesverwaltungsgericht in einer Entscheidung vom 19.09.1983 - Az. 8 N 1.83 - angenommene Deckelung einer "Fehlerquote" auf maximal 10 %).

    Ob ein solches Interesse vorliegt, ist durch Erwägung aller für und gegen die sofortige Vollziehung streitenden Gründe zu ermitteln (BayVGH, Beschluss vom 28.08.2020 - 12 CS 20.1750 - juris, Rn. 45 m.w.N.).

    Vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber diese Abwägung zwischen dem öffentlichen Vollzugs- und dem privaten Aufschubinteresse zunächst dahin vorgenommen hat, dass Widerspruch und Anfechtungsklage im Einklang mit dem verfassungsrechtlichen Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) grundsätzlich aufschiebende Wirkung entfalten (§ 80 Abs. 1 VwGO), kann auf das Erfordernis eines überwiegenden öffentlichen Vollzugsinteresses selbst bei offensichtlicher Erfolglosigkeit des Rechtsbehelfs in der Hauptsache nicht verzichtet werden (vgl. BayVGH, Beschluss vom 28.08.2020 - 12 CS 20.1750 - juris, Rn. 44; OVG Schleswig, Beschluss vom 13.09.1991 - 4 M 125/91 - juris, Rn. 9 und 12; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 80, Rn. 157 m.w.N.).

    Die Annahme eines besonderen öffentlichen Vollzugsinteresses hätte jedoch die Darlegung einer konkreten Gefahrenlage - beispielsweise infolge aktuell drohender Insolvenz oder anderer relevanter Umstände, die den Eintritt eines von § 18 Abs. 4 VerpackG umfassten Sicherungsfalls zeitnah und überwiegend wahrscheinlich erwarten ließen - erfordert (so auch: BayVGH, Beschluss vom 28.08.2020 - 12 CS 20.1750 - juris, Rn. 47 f.).

    Selbst unter Berücksichtigung interner Verwaltungsvorgänge sowie sonstiger Vorbereitungsmaßnahmen impliziert diese Zeitspanne keine Dringlichkeit im oben beschriebenen Sinne (das Vollzugsinteresse mit dieser Erwägung ebenfalls verneinend: BayVGH, Beschluss vom 28.08.2020 - 12 CS 20.1750 - juris, Rn. 48 im Fall einer Zeitspanne von 15 Monaten; a.A. VG München, Beschluss vom 09.07.2020 - M 17 S 20.2411 - juris, Rn. 77 sowie Beschluss vom 29.06.2020 - M 17 S 20.1883 - juris, Rn. 80; VG Köln, Beschluss vom 03.06.2020 - 13 L 2655/19 - juris, Rn. 30; VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 02.06.2020 - 9 L 1924/19 und 9 L 1960/19 - beide juris, Rn. 120 bzw. Rn. 146).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.06.2021 - 20 B 883/20

    Absicherung der Kosten der Entsorgung nicht abgeholter Leichtverpackungsabfälle

    So: Bay. VGH, Beschluss vom 28. August 2020 - 12 CS 20.1750 -, juris.

    vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 28. August 2020 - 12 CS 20.1750 -, a. a. O.; ebenso: VG Stuttgart, Beschluss vom 13. Oktober 2020 - 14 K 1696/20 -, a. a. O.

    So: Bay. VGH, Beschluss vom 28. August 2020 - 12 CS 20.1750 -, a. a. O.; offengelassen: VG Stuttgart, Beschluss vom 13. Oktober 2020 - 14 K 1696/20 -, a. a. O.

    So Bay. VGH, Beschluss vom 28. August 2020 - 12 CS 20.1750 -, a. a. O.; dem folgend: VG Stuttgart, Beschluss vom 13. Oktober 2020 - 14 K 1696/20 -, a. a. O.; VG Berlin, Beschluss vom 5. Mai 2021 - 10 L 58/21 -.

    Ebenso: VG München, Beschlüsse vom 29. Juni 2020 - M 17 S 20.1883 - und vom 9. Juli 2020 - M 17 S 20.2411 -, jeweils a. a. O.; im Ergebnis a. A.: Bay. VGH, Beschluss vom 28. August 2020 - 12 CS 20.1750 -, a. a. O.; dem folgend: VG Stuttgart, Beschluss vom 13. Oktober 2020 - 14 K 1696/20 -, a. a. O.

    So Bay. VGH, Beschluss vom 28. August 2020 - 12 CS 20.1750 -, a. a. O. für den dort zugrunde liegenden Fall.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.06.2021 - 20 B 928/20

    Berechnung der Höhe der Sicherheitsleistung für Mitbenutzungs- und Nebenentgelte

    vgl. hierzu: Bay. VGH, Beschluss vom 28. August 2020 - 12 CS 20.1750 -, juris; VG Stuttgart, Beschluss vom 13. Oktober 2020 - 14 K 1696/20 -, juris.

    So: Bay. VGH, Beschluss vom 28. August 2020 - 12 CS 20.1750 -, a. a. O.

    vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 28. August 2020 - 12 CS 20.1750 -, a. a. O.; ebenso: VG Stuttgart, Beschluss vom 13. Oktober 2020 - 14 K 1696/20 -, a. a. O.

    So Bay. VGH, Beschluss vom 28. August 2020 - 12 CS 20.1750 -, a. a. O.; dem folgend: VG Stuttgart, Beschluss vom 13. Oktober 2020 - 14 K 1696/20 -, a. a. O.; VG Berlin, Beschluss vom 5. Mai 2021 - 10 L 58/21 -.

    Ebenso: VG München, Beschlüsse vom 29. Juni 2020 - M 17 S 20.1883 - und vom 9. Juli 2020 - M 17 S 20.2411 -, jeweils a. a. O.; im Ergebnis a. A.: Bay. VGH, Beschluss vom 28. August 2020 - 12 CS 20.1750 -, a. a. O.; dem folgend: VG Stuttgart, Beschluss vom 13. Oktober 2020 - 14 K 1696/20 -, a. a. O.

    So Bay. VGH, Beschluss vom 28. August 2020 - 12 CS 20.1750 -, a. a. O. für den dort zugrunde liegenden Fall.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 21.10.2021 - 3 M 134/21

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Aufforderung zur Vorlage eines Nachweises über

    Dies gilt selbst bei offensichtlicher Erfolglosigkeit eines Rechtsbehelfs in der Hauptsache (vgl. z. B. BayVGH, Beschluss vom 28. August 2020 - 12 CS 20.1750 - juris Rn. 44).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.06.2021 - 20 B 937/20
    So: Bay. VGH, Beschluss vom 28. August 2020 - 12 CS 20.1750 -, juris.

    vgl. hierzu Bay. VGH, Beschluss vom 28. August 2020 - 12 CS 20.1750 -, a. a. O.; VG Stuttgart, Beschluss vom 13. Oktober 2020 - 14 K 1696/20 -, a. a. O.; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 2. Juni 2020 - 9 L 1924/19 -, juris.

    So: Bay. VGH, Beschluss vom 28. August 2020 - 12 CS 20.1750 -, a. a. O.; offengelassen: VG Stuttgart, Beschluss vom 13. Oktober 2020 - 14 K 1696/20 -, a. a. O.

    So Bay. VGH, Beschluss vom 28. August 2020 - 12 CS 20.1750 -, a. a. O.; dem folgend: VG Stuttgart, Beschluss vom 13. Oktober 2020 - 14 K 1696/20 -, a. a. O.; VG Berlin, Beschluss vom 5. Mai 2021 - 10 L 58/21 -.

    Ebenso: VG München, Beschlüsse vom 29. Juni 2020 - M 17 S 20.1883 - und vom 9. Juli 2020 - M 17 S 20.2411 -, jeweils a. a. O.; im Ergebnis a. A.: Bay. VGH, Beschluss vom 28. August 2020 - 12 CS 20.1750 -, a. a. O.; dem folgend: VG Stuttgart, Beschluss vom 13. Oktober 2020 - 14 K 1696/20 -, a. a. O.

    So Bay. VGH, Beschluss vom 28. August 2020 - 12 CS 20.1750 -, a. a. O. für den dort zugrunde liegenden Fall.

  • VGH Baden-Württemberg, 22.12.2021 - 10 S 3427/20

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Anordnung der Beibringung einer

    Die Antragstellerin hat unter Hinweis auf eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28.08.2020 (12 CS 20.1750, veröffentlicht bei juris) ferner ausgeführt, dass und weshalb die Ermächtigungsgrundlage des § 18 Abs. 4 VerpackG ihrer Ansicht unter anderem mangels hinreichender Bestimmtheit verfassungswidrig ist.

    a) Zunächst bestehen entgegen der vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vertretenen Ansicht (Beschluss vom 28.08.2020 - 12 CS 20.1750 - juris; Beschluss v. 16.06.2021 - 12 CS 20.1645 - Rn. 19 ff.) keine durchgreifenden Bedenken an der Vereinbarkeit der in § 18 Abs. 4 Satz 1 VerpackG normierten Ermächtigungsgrundlage mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Bestimmtheitsgebots (Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG) und des Vorbehalts des Gesetzes (Art. 20 Abs. 2 und 3 GG).

    cc) Schließlich genügt der in § 18 Abs. 4 Satz 1 VerpackG auf der Rechtsfolgenseite verwendete Begriff der Angemessenheit - entgegen der Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 28.08.2020 - 12 CS 20.1750 - a. a. O.; Beschluss vom 16.06.2021 - 12 CS 20.1645 - Rn. 19 ff.) - den verfassungsrechtlichen Anforderungen von Normen.

    Entgegen der vom Verwaltungsgericht im Anschluss an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Beschluss vom 28.08.2020 a. a. O.; Beschluss vom 16.06.2021 - 12 CS 20.1645 - Rn. 7) vertretenen Ansicht überwiegt das öffentliche Interesse am Vollzug einer rechtmäßigen Festsetzung einer Sicherheitsleistung das Aufschubinteresse des Betroffenen nicht erst dann, wenn der Eintritt des Sicherungsfalls noch vor Ergehen einer Hauptsacheentscheidung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthaft droht.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.01.2022 - 11 S 70.21

    Duales System - Anordnung einer Sicherheitsleistung (in geänderter Höhe) -

    Mit dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. August 2020 (12 CS 20.1750) liege eine obergerichtliche Entscheidung vor, welche in den Gründen auch erhebliche Zweifel an der Geeignetheit des § 18 Abs. 4 VerpackG als Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Sicherheitsleistung darlege.

    Entgegen der Auffassung des Antragsgegners handelt es sich bei diesem Bescheid nicht um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, für dessen gerichtliche Überprüfung auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung abzustellen wäre (so aber BayVGH, Beschluss vom 28. August 2020 - 12 CS 20.1750 -, Rn. 69, juris).

    Der Senat neigt nach eigener Prüfung nicht der Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 28. August 2020 - 12 CS 20.1750 -, Rn. 59 ff., juris) zu, es fehle an einer "operablen Rechtsgrundlage", weil § 18 Abs. 4 VerpackG in der auch hier anzuwendenden, bis zum 2. Juli 2021 anwendbaren Fassung vom 5. Juli 2017 zwar ausdrücklich die Anforderung einer angemessenen, insolvenzfesten Sicherheit gestatte, entgegen dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot und der Wesentlichkeitstheorie (Art. 20 Abs. 3 GG) aber nicht selbst festlege, unter welchen Voraussetzungen von einer Angemessenheit der Sicherheitsleistung auszugehen sei.

    Auch die von der Antragstellerin in ihrem erstinstanzlichen Vorbringen und dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 28. August 2020 (a.a.O., Rn. 61, juris) gezogene Parallele zu abgabenähnlichen Vorschriften dürfte nicht durchgreifen; insbesondere kommt der Leistung der Sicherheit kein Entgeltcharakter zu (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, a.a.O., Rn. 23 ff., juris; VGH Baden-Württemberg, a.a.O., Rn. 35, juris).

  • VGH Bayern, 24.05.2023 - 12 CS 21.2182

    Bestimmung des verantwortlichen Deponiebetreibers

    Das Interesse an der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts ist stets ein qualitativ anderes als das Interesse am Erlass des Verwaltungsakts selbst (vgl. hierzu ausführlich BayVGH, B.v. 28.8.2020 - 12 CS 20.1750 - BeckRS 2020, 21961).

    Ob ein solches Interesse vorliegt, ist durch Ermittlung und Abwägung aller für und gegen die sofortige Vollziehung streitenden Gründe zu ermitteln (vgl. BayVGH, B.v. 28.8.2020 - 12 CS 20.1750 - BeckRS 2020, 21961 Rn. 44).

  • VGH Bayern, 07.03.2022 - 20 CS 22.307

    Unbegründete Beschwerde gegen das Verbot des Inverkehrbringens eines

    Da es sich bei der behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit nach der Wertung des Gesetzgebers um einen Ausnahmefall handelt, muss neben das ohnehin bestehende öffentliche Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsaktes (Erlassinteresse) ein besonderes Vollzugsinteresse treten, das das Absehen vom Regelfall der aufschiebenden Wirkung und die Befugnis der Behörde, einen Verwaltungsakt auch schon vor Eintritt der Bestandskraft zwangsweise durchzusetzen (Art. 19 Abs. 1 Nr. 2 und 3 VwZVG, § 6 Abs. 1 VwVG) zu rechtfertigen vermag (zu den materiellen Anforderungen an das Dringlichkeitsinteresse vgl. BayVGH, B.v. 28.8.2020 - 12 CS 20.1750 - juris Rn. 42 ff.).
  • VGH Bayern, 04.10.2021 - 20 CS 20.341

    Arzneimittelrechtliche Untersagungsverfügung (D-Mannose) - Begründungserfordernis

  • VG Würzburg, 19.12.2022 - W 8 S 22.1676

    Abgrenzung von Lebensmitteln zu kosmetischen Mitteln - hier Öle mit CBD-Gehalt

  • VGH Bayern, 06.09.2021 - 20 CS 21.1592

    Isolierte Aufhebung einer lebensmittelrechtlichen Anordnung der sofortigen

  • VGH Bayern, 11.08.2022 - 23 CS 22.1285

    Erfolglose Beschwerde gegen sofort vollziehbare Untersagung der Rinderhaltung

  • VGH Bayern, 11.08.2022 - 23 CS 22.1286

    Rinderhaltungs- und Betreuungsverbot nach dem Tierschutzgesetz

  • VGH Bayern, 18.07.2022 - 20 CS 22.1069

    Untersagung des Inverkehrbringens von Lebensmitteln

  • VG München, 02.01.2023 - M 26a S 22.5854

    Verbot des Inverkehrbringens, Kennzeichnungsmängel, Health-Claims-Verordnung,

  • VGH Bayern, 06.09.2021 - 20 CS 20.2344

    Isolierte Aufhebung einer lebensmittelrechtlichen Anordnung der sofortigen

  • VG Bayreuth, 25.01.2023 - B 7 S 23.5

    Ordnungsmäßige Begründung einer Sofortvollzugsanordnung,

  • VG Würzburg, 29.07.2022 - W 8 S 22.1151

    Sofortverfahren, isolierte Aufhebung der Vollziehungsanordnung, keine

  • VGH Bayern, 02.08.2022 - 20 CS 22.1540

    Verkehrsverbot für ein Tabakerzeugnis (Wasserpfeifentabak) - erfolgreiche

  • VGH Bayern, 10.05.2023 - 12 CS 23.649

    Abfallrecht: Effektiver Rechtsschutz durch möglichst weitgehenden Ausschluss

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