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   VGH Bayern, 28.10.2009 - 7 N 09.1377   

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VGH Bayern, 28.10.2009 - 7 N 09.1377 (https://dejure.org/2009,567)
VGH Bayern, Entscheidung vom 28.10.2009 - 7 N 09.1377 (https://dejure.org/2009,567)
VGH Bayern, Entscheidung vom 28. Oktober 2009 - 7 N 09.1377 (https://dejure.org/2009,567)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Gewinnspielsatzung der Landesmedienanstalt - Gewinnspielregelung als gesetzliche Ausgestaltung der Rundfunkfreiheit

  • Bayerischer Verwaltungsgerichtshof PDF

    Gewinnspielsatzung der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) teilweise unwirksam

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an Gewinnspielsendungen und Gewinnspiele als gesetzliche Ausgestaltungen der Rundfunkfreiheit; Wirksamkeit der Bestimmungen der von der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien erlassenen Gewinnspielsatzung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an Gewinnspielsendungen und Gewinnspiele als gesetzliche Ausgestaltungen der Rundfunkfreiheit; Wirksamkeit der Bestimmungen der von der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien erlassenen Gewinnspielsatzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (14)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    §§ 8a; 46 Abs. 1 Satz 1; 58 Abs. 4 RStV
    Erfolg für 9Live - Auferlegte Einschränkung von Gewinnspielsendungen teilweise unzulässig

  • Bayerischer Verwaltungsgerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Gewinnspielsatzung der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) teilweise unwirksam

  • internet-law.de (Kurzinformation)

    Glücksspiele im Rundfunk und im Internet eingeschränkt zulässig?

  • beck-blog (Leitsatz)

    Rechtskonformität rundfunkrechtlicher Gewinnspielregelungen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Gewinnspiele auf Sendung

  • Glücksspiel & Recht (Zusammenfassung)

    Zum Teil unwirksame Bestimmungen in Bayerischer Gewinnspielsatzung

  • onlinekosten.de (Pressemeldung)

    Teilsieg für 9Live gegen Medienanstalt

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Bayerische Gewinnspielsatzung teilweise unwirksam

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Teilweise unwirksame Bestimmungen in Bayerischer Gewinnspielsatzung

  • blogspot.com (Pressemitteilung)

    Gewinnspielsatzung der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) teilweise unwirksam

  • blogspot.com (Kurzinformation)

    Anwendung der Gewinnspielsatzung auf Internet-Hausgewinnspiele unzulässig

  • kanzlei.biz (Pressemitteilung)

    Gewinnspielsatzung teilweise rechtswidrig

  • beck.de (Pressemitteilung)

    Gewinnspielsatzung der BLM teilweise unwirksam

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Gewinnspielsatzung für Gewinnspielsendungen und Gewinnspiele im Privatrundfunk teilweise unwirksam - Zuschauer vor wiederholter Teilnahme an Gewinnspielen zu schützen, kann nicht über Gewinnspielsatzung geregelt werden

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2010, 267
  • DÖV 2010, 326
  • afp 2010, 204
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (27)

  • BVerfG, 04.11.1986 - 1 BvF 1/84

    4. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus VGH Bayern, 28.10.2009 - 7 N 09.1377
    Der grundrechtssichernde Organisationsauftrag, dessen Erfüllung sich im Rahmen von Zulassungs- und Vergabeentscheidungen im Einzelfall auch auf Programminhalte und Programmgestaltung auswirken kann, muss der staatlichen Einflussnahme prinzipiell entzogen sein (vgl. BVerfG vom 4.11.1986 BVerfGE 73, 118/182 f.; vom 5.2.1991 BVerfGE 83, 238/323 f.), so dass diesbezüglich die funktionelle Eigenständigkeit und Unabhängigkeit der Landesmedienanstalt einschließlich "autonomer" Normsetzungsbefugnisse als unabdingbar erscheint (vgl. BayVGH vom 21.1.1998 VGH n.F. 51, 90/95 = BayVBl 1998, 496/498).

    Diese Zielsetzung entspricht der speziellen verfassungsrechtlichen Kooperations- und Koordinierungspflicht der Länder im Bereich des Rundfunks (vgl. BVerfG vom 4.11.1986 BVerfGE 73, 118/196; Schuler-Harms in Hahn/Vesting a.a.O. RdNr. 3 ff. vor § 35 RStV).

  • BVerfG, 22.02.1994 - 1 BvL 30/88

    8. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus VGH Bayern, 28.10.2009 - 7 N 09.1377
    Er ist damit seinem grundrechtlichen Gestaltungsauftrag und seiner - aus der spezifischen Breitenwirkung und Suggestivkraft des Rundfunks (vgl. BVerfG vom 22.2.1994 BVerfGE 90, 60/87) resultierenden - Schutzpflicht gegenüber den Rezipienten in umfassender Weise nachgekommen.

    Wegen ihres verfassungsrechtlich garantierten Anspruchs auf eine funktions- und bedarfsgerechte Mittelausstattung vorrangig über Rundfunkgebühren (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 1 RStV; BVerfG vom 22.2.1994 BVerfGE 90, 60/90 m.w.N.) sind die öffentlich-rechtlichen Anstalten nicht in gleicher Weise wie die privaten Veranstalter auf die Erschließung sonstiger Finanzierungsquellen angewiesen.

  • BVerfG, 16.06.1981 - 1 BvL 89/78

    3. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus VGH Bayern, 28.10.2009 - 7 N 09.1377
    Zwar gehören nach Art. 5 Abs. 2 GG die "gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend" zu den verfassungsrechtlichen Schranken, die der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleisteten Freiheit der Rundfunkberichterstattung entgegenstehen und daher Eingriffe in den grundrechtlichen Schutzbereich rechtfertigen können (vgl. BVerfG vom 16.6.1981 BVerfGE 57, 295/326).

    Alle für die Gewährleistung der Rundfunkfreiheit wesentlichen Entscheidungen, vor allem hinsichtlich des notwendigen Ausgleichs der miteinander kollidierenden Grundrechtspositionen, sind demzufolge vom (Landes-) Parlament zu treffen und dürfen nicht - durch ausdrückliche Ermächtigung oder durch zu unbestimmte Normierungen - der Exekutive überlassen werden (BVerfG vom 16.6.1981 BVerfGE 57, 295/320 f.).

  • BVerfG, 09.05.1972 - 1 BvR 518/62

    Facharzt

    Auszug aus VGH Bayern, 28.10.2009 - 7 N 09.1377
    Gemeinhin gelten als Satzungen nur solche Rechtsvorschriften, die von einer dem Staat eingeordneten juristischen Person des öffentlichen Rechts im Rahmen der ihr gesetzlich verliehenen Autonomie mit Wirksamkeit für die ihr angehörigen und unterworfenen Personen erlassen werden (BVerfG vom 9.5.1972 BVerfGE 33, 125/156 m.w.N.).
  • BVerfG, 27.11.1990 - 1 BvR 402/87

    Josephine Mutzenbacher

    Auszug aus VGH Bayern, 28.10.2009 - 7 N 09.1377
    Gesetzliche Regelungen müssen es den Normunterworfenen ermöglichen, die Rechtslage so genau zu erkennen, dass sie ihr Verhalten danach ausrichten können (BVerfG vom 27.11.1990 BVerfGE 83, 130/145 m.w.N.).
  • BVerwG, 10.01.2007 - 6 BN 3.06

    Schule; berufsbildende Schule; Berufsfachschule; Privatschule; Ersatzschule;

    Auszug aus VGH Bayern, 28.10.2009 - 7 N 09.1377
    Bei der richterlichen Kontrolle untergesetzlicher Normen kommt es, soweit keine anderweitigen Rechtsvorschriften bestehen, nur auf das Ergebnis des Rechtsetzungsverfahrens in Gestalt der jeweils erlassenen Vorschrift an, nicht dagegen auf die Motive dessen, der an dem Erlass mitgewirkt hat (BVerwG vom 10.1.2007 NVwZ 2007, 958 m.w.N.).
  • BVerfG, 15.03.1960 - 2 BvG 1/57

    Dampfkessel

    Auszug aus VGH Bayern, 28.10.2009 - 7 N 09.1377
    Die Medienanstalten der anderen Bundesländer hätten allerdings selbst auf staatsvertraglichem Wege nicht zu einer förmlichen Mitwirkung am Satzungsbeschluss der Antragsgegnerin ermächtigt werden dürfen; dies würde die grundgesetzlich begründete Verbandskompetenz des Freistaats Bayern verletzen (vgl. BVerfG vom 15.3.1960 BVerfGE 11, 6/19; Oldiges, DÖV 1989, 873/877 f.).
  • BVerfG, 25.05.1976 - 2 BvL 1/75

    Verfassungsmäßigkeit der im PBefG enthaltenen Ermächtigungsgrundlage zur

    Auszug aus VGH Bayern, 28.10.2009 - 7 N 09.1377
    Selbst wenn sich ein solches Gebot hier - etwa wegen des eng begrenzten Adressatenkreises der Satzung und der funktionellen Sonderstellung der Landesmedienanstalten - ausnahmsweise aus der Verfassung ableiten ließe (vgl. Schulz in Hahn/Vesting, a.a.O., RdNr. 65 zu § 53 RStV; allgemein Möstl in Erichsen/Ehlers, Allgemeines Verwaltungsrecht, 13. Aufl. 2005, § 18 RdNrn. 18 ff.; generell verneinend BVerfG vom 25.5.1976 BVerfGE 42, 191/205), wäre jedenfalls nicht dagegen verstoßen worden.
  • BVerwG, 20.08.1991 - 4 NB 3.91

    Verwaltungsprozeßrecht: Prüfungsumfang des Normenkontrollgerichts bei

    Auszug aus VGH Bayern, 28.10.2009 - 7 N 09.1377
    Die verbleibenden Regelungen bilden in ihrer Gesamtheit eine sinnvolle Grundlage für den Gesetzesvollzug, so dass ihr Fortbestand dem erkennbaren Willen des Normgebers entspricht (vgl. BVerwG vom 28.8.1991 NVwZ 1992, 567 m.w.N.).
  • BVerfG, 14.07.1998 - 1 BvR 1640/97

    Rechtschreibreform

    Auszug aus VGH Bayern, 28.10.2009 - 7 N 09.1377
    Da der Gedanke einer funktionsadäquaten Aufgabenverteilung kein bloßer Zweckmäßigkeitsgesichtspunkt ist, sondern ein anerkanntes Verfassungsprinzip darstellt (vgl. BVerfG vom 18.12.1984 BVerfGE 68, 1/86; vom 14.7.1998 BVerfGE 98, 218/251), lassen sich damit wohl auch solche Rechtsetzungsbefugnisse der Landesmedienanstalt rechtfertigen, die wie in den Fällen des § 46 RStV nur eine Konkretisierung gesetzlicher Grundsatzentscheidungen zum Gegenstand haben und nicht zugleich Ausdruck der notwendigen Staatsferne des Rundfunks sind.
  • BVerwG, 29.04.1993 - 7 A 2.92

    Bundesbahnstrecke Erfurt-Bebra I - § 42 Abs. 2 VwGO, die in § 9 BNatSchG

  • BVerfG, 13.07.2004 - 1 BvR 1298/94

    Notarkassen

  • BVerfG, 28.02.2003 - 1 BvR 189/03

    Zur anwaltsgerichtlichen Beurteilung von Werbemaßnahmen im Hinblick auf die

  • BVerfG, 05.02.1991 - 1 BvF 1/85

    6. Rundfunkentscheidung

  • BVerwG, 25.10.1979 - 2 N 1.78

    Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen - Verletzung von

  • OLG Celle, 16.05.1997 - 2 Ss OWi 358/96

    Selbstständiges Verfallverfahren im Hinblick auf die Einnahmen eines privaten

  • BVerfG, 08.06.1988 - 2 BvL 9/85

    Fehlbelegungsabgabe

  • BVerfG, 18.12.1984 - 2 BvE 13/83

    Atomwaffenstationierung

  • OLG Zweibrücken, 25.06.1998 - 1 Ss 100/98

    Verletzung der betrieblichen Aufsichtspflicht bei der Überschreitung der

  • BVerfG, 05.12.2002 - 2 BvL 5/98

    Lippeverband

  • BVerfG, 24.07.1963 - 1 BvR 425/58

    Ende der Jahresfrist bei der Rechtssatzverfassungsbeschwerde - Regelung der

  • BVerfG, 23.03.1971 - 1 BvL 25/61

    Jugendgefährdende Schriften

  • BVerwG, 17.02.2005 - 7 CN 6.04

    Normenkontrollverfahren; Antragsbefugnis; objektives Prüfungsverfahren;

  • BVerfG, 07.05.1974 - 2 BvL 17/73

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Regelung der verwaltungsgerichtliche

  • VGH Bayern, 11.08.2009 - 7 NE 09.1378

    Eilverfahren gegen die Gewinnspielsatzung

  • BVerwG, 27.07.1995 - 7 NB 1.95

    Rechtmäßigkeit einer Pflicht zur Verbringung bestimmter zu verwertender Abfälle

  • BVerfG, 28.02.1961 - 2 BvG 1/60

    1. Rundfunkentscheidung

  • VGH Baden-Württemberg, 05.08.2021 - 1 S 1894/21

    Normenkontrolleilverfahren; Polizeiverordnung über ein nächtliches Musik- und

    Denn für die Gültigkeit der bloßen verwaltungsrechtlichen Norm kann es im Hinblick auf ihre ausreichende Bestimmtheit nur auf die Einhaltung der sich aus Art. 20 Abs. 3 GG ergebenden Anforderungen ankommen (so BVerfG, Kammerbeschl. v. 19.06.2007 - 1 BvR 1290/05 - juris Rn. 28, m.w.N.; ebenso VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.01.2021 - 2 S 1948/19 - juris Rn. 131, m.w.N.; BayVGH, Urt. v. 28.10.2009 - 7 N 09.1377 - juris Rn. 45 ff.; in der Sache ebenso Senat, Urt. v. 28.07.2009 - 1 S 2340/08 - ESVGH 60, 125; a.A. hingegen Senat, Urt. v. 15.12.2008 - 1 S 2256/07 - juris Rn. 62; OVG LSA, Urt. v. 17.03.2020 - 3 K 319/09 - juris Rn. 29; BayVGH, Beschl. v. 28.04.2020 - 20 NE 20.849 - BayVBl. 2020, 516: Art. 103 Abs. 2 GG anwendbar).
  • BGH, 28.09.2011 - I ZR 92/09

    Sportwetten im Internet

    Zu den nach § 8a RStV zulässigen Gewinnspielen zählen danach grundsätzlich auch privat veranstaltete, zufallsabhängige Call-in-Gewinnspiele gegen Entgelt (vgl. VGH München, AfP 2010, 204, 205; Begründung zum 10. Rundfunkänderungsstaatsvertrag, Bayerischer Landtag, LT-Drucks. 15/9667, S. 15; Bolay, MMR 2009, 669, 671).
  • BGH, 28.09.2011 - I ZR 93/10

    Poker im Internet

    Zu den nach § 8a RStV zulässigen Gewinnspielen zählen danach grundsätzlich auch privat veranstaltete, zufallsabhängige Call-in-Gewinnspiele gegen Entgelt (vgl. VGH München, AfP 2010, 204, 205; Begründung zum 10. Rundfunkänderungsstaatsvertrag, Bayerischer Landtag, LT-Drucks. 15/9667, S. 15; Bolay, MMR 2009, 669, 671).
  • VG München, 03.03.2010 - M 22 K 09.4793

    Internet-Sportwetten mit 50 Cent Speileinsatz unerlaubtes Glücksspiel

    Auch der BayVGH habe im Urteil vom 28.10.2009, Az. 7 N 09.1377, entschieden, dass die Gewinnspielsatzung der Landesmedienanstalten insofern unwirksam sei, als sie die Teilnehmer vor einer wiederholten Teilnahme an Gewinnspielen schützen wolle; hieraus werde deutlich, dass 50-Cent-Gewinnspiele auch dann in den Anwendungsbereich des § 8a RStV fielen und damit kein Glücksspiel i.S.d. Glücksspielstaatsvertrages darstellten, wenn die Teilnehmer mehrfach für 0, 50 Euro teilnehmen könnten.

    Dem Vorrang der Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages gegenüber § 8a RStV könne nicht das Urteil des BayVGH vom 29.10.2009 (Az. 7 N 09.1377, Tz. 31) entgegengehalten werden, da hierin der für Medienrecht zuständige Senat des BayVGH ersichtlich keine Grundsatzentscheidung zum Verhältnis von Glücksspiel- und Gewinnspielrecht getroffen habe, sondern im Rahmen der Prüfung der Vereinbarkeit der Ermächtigungsgrundlage der Gewinnspielsatzung aus § 46 Abs. 1 RStV mit Verfassungsrecht im Kern ein bloßes obiter dictum formuliert habe, das sich in seiner Kürze insbesondere nicht mit der maßgeblichen Amtlichen Erläuterung zu § 8a RStV auseinandersetze.

    Beispielsweise hat der Landesgesetzgeber auf eine Legaldefinition des Begriffs des "Gewinnspiels" bei Aufnahme des § 8a in den Rundfunkstaatsvertrag verzichtet, da es sich bei dem Begriff des "Gewinnspiels" um einen "seit langem eingeführten und durch vielfältige Judikatur konturierten Rechtsbegriff" handelt (BayVGH vom 28.10.2009 Az. 7 N 09.1377, Rn 47).

    (4) In seiner Entscheidung vom 28.10.2009 (Az. 7 N 09.1377) hat der BayVGH im Rahmen eines Normenkontrollantrags die Bestimmungen der Gewinnspielsatzung überprüft; danach wird mit der erlaubnisfreien Zulassung von Gewinnspielsendungen und Gewinnspielen durch § 8a RStV zum Ausdruck gebracht, dass gegen derartige Programminhalte keine grundsätzlichen Bedenken bestehen (Rn 33); die darin liegende Erweiterung des programmlichen und wirtschaftlichen Betätigungsfeldes soll die Vielfalt des Informationsangebots erhöhen und damit die Rundfunkfreiheit sichern, bedarf jedoch der ergänzenden materiell- und verfahrensrechtlichen Vorgaben des § 8a Abs. 1 Sätze 2 bis 6 RStV (Rn 32).

  • VGH Bayern, 25.08.2011 - 10 BV 10.1176

    Sportwetten als sog. 50-Cent-Gewinnspiele im Internet sind unzulässig

    Dem stehe nicht entgegen, dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung vom 28. Oktober 2009 (Az. 7 N 09.1377) festgestellt habe, dass § 8a RStV eine Grundsatzentscheidung enthalte, dass die im Rundfunk veranstalteten Gewinnspiele, selbst wenn es sich um zufallsabhängige, entgeltliche Spiele und damit je nach Einsatzhöhe um Glücksspiele handle, keiner behördlichen Erlaubnis bedürften, so dass die Vorschriften des § 284 StGB und Art. 9 Abs. 1 Nr. 1 AGGlüStV keine Anwendung fänden.

    Letzteres werde durch eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Oktober 2009 (Az. 7 N 09.1377) bestätigt.

    Der für das Medienrecht zuständige 7. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs hat zwar in einer Entscheidung vom 28. Oktober 2009 (Az. 7 N 09.1377) im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens zur Gültigkeit der Satzung der Landesmedienanstalten über Gewinnspielsendungen und Gewinnspiele (Gewinnspielsatzung) in den Entscheidungsgründen unter anderem Folgendes ausgeführt: "Die genannten Anforderungen (in § 8a Abs. 1 Sätze 2 bis 6, Abs. 2 RStV) präzisieren und legitimieren die in § 8a Abs. 1 Satz 1 RStV getroffene Grundsatzentscheidung, wonach die im Rundfunk veranstalteten Gewinnspiele, selbst wenn es sich wie bei den Call-in-Formaten um zufallsabhängige entgeltliche Spiele und damit je nach Einsatzhöhe um Glücksspiele handelt ..., keiner behördlichen Erlaubnis bedürfen, so dass die entsprechenden straf- oder bußgeldrechtlichen Vorschriften (§ 284 StGB, Art. 9 Abs. 1 Nr. 1 AGGlüStV) keine Anwendung finden können." Abgesehen davon, dass es sich - wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat - bei dieser Rechtsauffassung des 7. Senats lediglich um ein die betreffende Normenkontrollentscheidung nicht tragendes obiter dictum ohne eingehendere Beleuchtung und Würdigung der hier maßgeblichen staatsvertraglichen Begründungen, insbesondere zu § 3 GlüStV, handelt, ist diese Entscheidung des 7. Senats nach einem vor dem Bundesverwaltungsgericht in dieser Streitsache geschlossenen Vergleich der Beteiligten inzwischen wirkungslos geworden (vgl. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).

  • VG Regensburg, 10.11.2016 - RO 5 K 16.853

    Untersagung von Fernsehwerbung für Internet-Glücksspiele

    Auch habe der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 28.10.2009, Az. 7 N 09.1377 in Rn. 31 ausgeführt, dass die im Rundfunk veranstalteten Gewinnspiele, selbst wenn es nicht wie bei den Call-In-Formaten um zufallsabhängige entgeltliche Spiele und damit je nach Einsatzhöhe um Glücksspiele handele, keiner behördlichen Erlaubnis bedürften, so dass die entsprechenden straf- oder bußgeldrechtlichen Vorschriften keine Anwendung finden könnten.

    Für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen für Telemedien und damit der gemäß § 58 Abs. 4 RStV (früher § 58 Abs. 3) entsprechend geltenden Anforderungen aus § 8 a RStV ist nach § 59 Abs. 2 RStV i. V. m. Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Rundfunkstaatsvertrages und des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (G. vom 24.7.2003, GVBl S. 480, geändert durch Gesetz vom 25.10.2007, GVBl S. 720 und vom 12.7.2016, GVBl. S. 159) die Regierung von Mittelfranken zuständig (so BayVGH vom 28.10.2009, Az. 7 N 09.1377 Rz. 66).

    Zwar hat der Rundfunkstaatsvertrag auf eine Legaldefinition des Begriffs "Gewinnspiel" verzichtet, da es sich um einen seit langem eingeführten und durch vielfältige Judikatur konturierten Rechtsbegriff handelt (vgl. § 4 Abs. 1 Nrn. 5 und 6 UWG), der in das Rundfunkrecht übernommen wurde, so BayVGH vom 28.10.2009, Az. 7 N 09.1377 Rn. 47. Gewinnspiele im Sinne des Rundfunkstaatsvertrags sind solche, bei denen dem Teilnehmer Fragen oder Aufgaben gestellt werden, die er erst lösen muss.

    Der Rundfunkgesetzgeber hat mit dieser Entscheidung zugleich auch klar gestellt, dass neben den zum Unterhaltungsprogramm gehörenden herkömmlichen Spielsendungen auch die erst in neuerer Zeit aufgekommenen "interaktiven" Gewinnspielsendungen und Gewinnspiele, an denen sich das Publikum mittels individueller Kommunikationsmittel (insbesondere Telefon) kostenpflichtig beteiligen kann, ein im Fernsehen oder Hörfunk zulässiger Programminhalt sind und damit für private Rundfunkveranstalter eine erlaubte Einnahmequelle bilden (so VGH vom 28.10.2009 a. a. O., Rn. 31 mit Hinweis auf LT-Drs 15/9697 S.15).

  • VG Regensburg, 18.05.2010 - RO 5 S 10.505
    Auch habe der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 28.10.2009 Az. 7 N 09.1377 in Rdnr. 31 ausgeführt, dass die im Rundfunk veranstalteten Gewinnspiele, selbst wenn es nicht wie bei den Call-In-Formaten um zufallsabhängige entgeltliche Spiele und damit je nach Einsatzhöhe um Glücksspiele handele, keiner behördlichen Erlaubnis bedürften, so dass die entsprechenden straf- oder bußgeldrechtlichen Vorschriften keine Anwendung finden könnten.

    Für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen für Telemedien und damit der gemäß § 58 Abs. 4 RStV (früher § 58 Abs. 3) entsprechend geltenden Anforderungen aus § 8 a RStV ist nach § 59 Abs. 2 RStV i.V.m. § 1 des Gesetzes zur Ausführung des Rundfunkstaatsvertrages und des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (G. vom 24.7.2003, GVBl S. 480, geändert durch Gesetz vom 25.10.2007, GVBl S. 720) die Regierung von Mittelfranken zuständig (so BayVGH vom 28.10.2009 Az. 7 N 09.1377 Rz. 66).

    Zwar hat der Rundfunkstaatsvertrag auf eine Legaldefinition des Begriffs "Gewinnspiel" verzichtet, da es sich um einen seit langem eingeführten und durch vielfältigen Judikatur konturierten Rechtsbegriff handelt (vgl. § 4 Abs. 1 Nrn. 5 und 6 UWG), der in das Rundfunkrecht übernommen wurde, so BayVGH vom 28.10.2009 Az: 7 N 09.1377 Rd.Nr. 47. Gewinnspiele im Sinne des Rundfunkstaatsvertrags sind solche, bei denen dem Teilnehmer Fragen oder Aufgaben gestellt werden, die er erst lösen muss.

    Der Rundfunkgesetzgeber hat mit dieser Entscheidung zugleich auch klar gestellt, dass neben den zum Unterhaltungsprogramm gehörenden herkömmlichen Spielsendungen auch die erst in neuerer Zeit aufgekommenen "interaktiven" Gewinnspielsendungen und Gewinnspiele, an denen sich das Publikum mittels individueller Kommunikationsmittel (insbesondere Telefon) kostenpflichtig beteiligen kann, ein im Fernsehen oder Hörfunk zulässiger Programminhalt sind und damit für private Rundfunkveranstalter eine erlaubte Einnahmequelle bilden (so VGH vom 28.10.2009 a.a.O., Rd.Nr. 31 mit Hinweis auf LT-Drs 15/9697 S.15).

  • BGH, 28.09.2011 - I ZR 30/10

    Verbot des Angebots privater Sportwetten und anderer Glücksspiele im Internet

    Zu den nach § 8a RStV zulässigen Gewinnspielen zählen danach grundsätzlich auch privat veranstaltete, zufallsabhängige Call-in-Gewinnspiele gegen Entgelt (vgl. VGH München, AfP 2010, 204, 205; Begründung zum 10. Rundfunkänderungsstaatsvertrag, Bayerischer Landtag, LT-Drucks.  15/9667, S. 15; Bolay, MMR 2009, 669, 671).
  • BGH, 28.09.2011 - I ZR 189/08

    Verbot des Angebots privater Sportwetten und anderer Glücksspiele im Internet

    Zu den nach § 8a RStV zulässigen Gewinnspielen zählen danach grundsätzlich auch privat veranstaltete, zufallsabhängige Call-in-Gewinnspiele gegen Entgelt (vgl. VGH München, AfP 2010, 204, 205; Begründung zum 10. Rundfunkänderungsstaatsvertrag, Bayerischer Landtag, LT-Drucks. 15/9667, S. 15; Bolay, MMR 2009, 669, 671).
  • VG Neustadt, 28.02.2018 - 5 L 1378/17

    Stelle des Direktors der Landeszentrale für Medien und Kommunikation: Eilanträge

    Der grundrechtssichernde Organisationsauftrag der Landesmedienanstalt muss der staatlichen Einflussnahme prinzipiell entzogen sein, so dass ihre funktionelle Eigenständigkeit und Unabhängigkeit als unabdingbar erscheint (vgl. BayVGH, Urteil vom 28. Oktober 2009 - 7 N 09.1377 -, juris).
  • BGH, 28.09.2011 - I ZR 43/10

    Verbot des Angebots privater Sportwetten und anderer Glücksspiele im Internet

  • VG Regensburg, 12.06.2012 - RO 5 K 11.902
  • VGH Bayern, 08.06.2010 - 7 C 10.869

    Aussetzung des Verfahrens; Vorgreiflichkeit eines Normenkontrollverfahrens

  • VGH Bayern, 23.02.2012 - 10 CS 10.1682

    Glücksspielangebot über das Internet; Bezahl-modus über

  • VGH Bayern, 07.03.2012 - 10 CS 10.1347

    Werbung für Glücksspiele im Fernsehen; Glücksspielangebot über das Internet;

  • VG Münster, 14.06.2010 - 1 L 155/10

    Zulässigkeit eines Haus-Gewinnspiels im Internet

  • VGH Bayern, 08.06.2010 - 7 C 10.879

    Aussetzung des Verfahrens; Vorgreiflichkeit eines Normenkontrollverfahrens

  • VG Gießen, 20.10.2010 - 21 K 3235/09

    Berufspflichten eines Arztes im Notdienst

  • VG Regensburg, 30.05.2018 - RO 5 S 18.681

    Untersagung der Fernsehwerbung für im Internet veranstaltete Glücksspiele

  • VG München, 19.01.2012 - M 17 K 11.2193

    Gewinnspiel; Entgeltbegrenzung

  • VG Regensburg, 15.05.2019 - RO 5 K 18.672

    Vermittlung von Glücksspielprodukten via Internet - Untersagung von Werbespots

  • VG Ansbach, 15.06.2010 - AN 4 S 10.00573

    Untersagung von öffentlichem Glücksspiel im Internet im Freistaat Bayern

  • VG Berlin, 28.12.2022 - 27 K 343.16
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