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   VGH Bayern, 28.11.2007 - 22 BV 02.1560   

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VGH Bayern, 28.11.2007 - 22 BV 02.1560 (https://dejure.org/2007,8860)
VGH Bayern, Entscheidung vom 28.11.2007 - 22 BV 02.1560 (https://dejure.org/2007,8860)
VGH Bayern, Entscheidung vom 28. November 2007 - 22 BV 02.1560 (https://dejure.org/2007,8860)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anordnung zur Erkundung und Sanierung von Bodenverunreinigung und Grundwasserverunreinigungen durch die Ablagerung von Mineralölabfällen; Bedenken bei der Anwendbarkeit des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) unter dem Gesichtspunkt des rechtsstaatlichen ...

  • Judicialis

    VwGO § 113 Abs. 1 Satz 4; ; VwGO § ... 114 Satz 1; ; BBodSchG § 3 Abs. 1 Nr. 2; ; BBodSchG § 4 Abs. 3 Satz 1; ; BBodSchG § 9 Abs. 2; ; BBodSchG § 10 Abs. 1; ; BBodSchG § 24 Abs. 2 Satz 1; ; KrW/AbfG § 35 Abs. 1; ; KrW/AbfG § 36; ; GG Art. 14 Abs. 1; ; GG Art. 20 Abs. 3

  • winheller.com PDF

    Keine Haftungserleichterungen für gemeinnützige Stiftungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berechtigtes Interesse an einer Fortsetzungsfeststellungsklage; Wiederholungsvorbeugungsinteresse; Anwendbarkeit des Bundes-Bodenschutzgesetzes auf Altdeponien; Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast; Abschluss eines Pachtvertrags als Ursache; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • IWW (Kurzinformation)

    Vereinshaftung - Keine Haftungserleichterung für gemeinnützige Organisationen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 16.03.2006 - 7 C 3.05

    Altlast; Abraumhalde Kalibergwerk; (Abschluss-) Betriebsplan; Entlassung aus der

    Auszug aus VGH Bayern, 28.11.2007 - 22 BV 02.1560
    Von einer rechtsstaatlich bedenklichen Rückwirkung der Sanierungspflicht des Verursachers einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast kann keine Rede sein, soweit er schon bisher auf Grund des Abfallrechts, des Wasserrechts oder des allgemeinen Ordnungsrechts zur Störungsbeseitigung in Anspruch genommen werden konnte, so dass der Verursacher durch das Bundes-Bodenschutzgesetz von keinen verschlechternden Regelungen betroffen wird (BVerwG vom 16.3.2006, DVBl 2006, 1114/1115).

    Der bloßen behördlichen Duldung kommt jedenfalls keine Legalisierungswirkung zu (BVerwG vom 16.3.2006, DVBl 2006, 1114/1118).

    Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips begrenzt auch die Haftung eines Verursachers (vgl. dazu BVerwG vom 16.3.2006, DVBl 2006, 1114/1118).

  • BVerfG, 16.02.2000 - 1 BvR 242/91

    Altlasten

    Auszug aus VGH Bayern, 28.11.2007 - 22 BV 02.1560
    Halte man die Zustandsstörerhaftung der Klägerin nicht schon wegen deren Subsidiarität für ausgeschlossen, so seien jedenfalls ihre aus Art. 14 Abs. 1 GG folgenden Grenzen ins Kalkül zu ziehen (BVerfG vom 16.2.2000 NJW 2000, 2573).

    Dies stimmt entgegen der Auffassung der Klägerin auch mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts überein, wonach eine nach Art. 14 Abs. 1 GG beschränkte Zustandsstörerhaftung anzunehmen sein kann, wenn der Eigentümer es zulässt, dass das Grundstück in einer risikoreichen Weise genutzt wird, z.B. zum Betrieb einer Deponie (BVerfG vom 16.2.2000, DVBl 2000, 1275/1278).

    Das Bundesverfassungsgericht hatte seinerzeit keinen Anlass, auf die Verhaltensstörerhaftung einzugehen, weil es davon ausging, dass das angegriffene verwaltungsgerichtliche Urteil die Verhaltensstörerhaftung der Beschwerdeführer nicht (mehr) aufgegriffen hat (BVerfGE 102, 1/10).

  • VGH Bayern, 07.11.2001 - 1 N 98.3032

    Bauleitplanung: Festsetzung als Gründfläche trotz Landschaftsschutzverordnung

    Auszug aus VGH Bayern, 28.11.2007 - 22 BV 02.1560
    Die Schwäche der behördlichen Abwehrkräfte hat damit keinerlei strukturelle Ähnlichkeit (vgl. auch BayVGH vom 22.3.2001, BayVBl 2002, 470).

    Es handelt sich hierbei um ein Risiko, das die Verpflichteten nach § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG tragen müssen und das auch bei der Geltendmachung von Ausgleichsansprüchen nach § 24 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG in entsprechender Weise besteht (vgl. auch BayVGH vom 22.3.2001, BayVBl 2002, 470).

  • VGH Bayern, 18.04.2007 - 22 ZB 07.222

    Schädliche Bodenveränderungen; Anordnung einer Detailuntersuchung zur

    Auszug aus VGH Bayern, 28.11.2007 - 22 BV 02.1560
    Zum anderen mag eine Auswahlentscheidung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG zwar ermessensfehlerhaft sein, wenn eine Behörde einen anderen Verpflichteten nach § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG in Anspruch nimmt, obgleich sie die schädliche Umweltveränderung selbst verursacht hat, zumindest zu einem erheblichen Teil (BayVGH vom 18.4.2007 - Az. 22 ZB 07.222, für einen privaten Grundstückseigentümer als Zustandsstörer und behauptete Ablagerungen durch den Träger der Behörde selbst).

    Wenn wie hier zu erwarten ist, dass sich die Kostenbelastung durch die angeordneten Maßnahmen in einem Rahmen bewegt, der rechtlich hinnehmbar ist und Anhaltspunkte für exorbitante Kostensteigerungen nicht bestehen, ist es auch nicht erforderlich, im Bescheid selbst eine Kostendeckelung zu verfügen (vgl. zur Frage der Begrenzung der Zustandsstörerhaftung BayVGH vom 18.4.2007 -Az. 22 ZB 07.222).

  • VGH Bayern, 17.03.2004 - 22 CS 04.362

    Bestimmtheitsgebot, Merkblatt einer Behörde, Website einer Behörde, allgemein

    Auszug aus VGH Bayern, 28.11.2007 - 22 BV 02.1560
    Präzisierend versteht man deshalb unter unmittelbar ursächlich das, was als die Gefahrenschwelle überschreitend zu bewerten ist (vgl. Amtl. Begründung BT-Drs. 13/6701, S. 34; BayVGH vom 17.3.2004 -Az. 22 CS 04.362; BayVGH vom 23.6.2004 - Az. 22 CS 04.1048).

    Verpachtung zu einem gefahrgeneigten Zweck (z.B. zu Deponiezwecken) muss nicht, kann aber eine Verhaltensstörerhaftung nach sich ziehen (vgl. BayVGH vom 17.3.2004, NJW 2004, 2768; vgl. auch Frenz, BBodSchG, München 2000, Rdnr. 45 zu § 4 Abs. 3, m.w.N.).

  • VGH Baden-Württemberg, 04.08.1995 - 10 S 828/95

    Altlastensanierung - Störerauswahl

    Auszug aus VGH Bayern, 28.11.2007 - 22 BV 02.1560
    Wenn schon die Untätigkeit eines Zustandsstörers nicht dem Gefahr auslösenden positiven Tun des Altlastenverursachers gleichgestellt werden kann (vgl. VGH BW vom 4.8.1995, NVwZ 1996, 1036/1037), so gilt dies auch für die Untätigkeit eines Landratsamts.
  • VGH Bayern, 26.07.1991 - 22 CS 90.400

    Sportschießanlage - Polizeipflichtigkeit des Verpächters

    Auszug aus VGH Bayern, 28.11.2007 - 22 BV 02.1560
    Das Unterlassen von Gegenmaßnahmen ist hier deshalb relevant, weil eine Garantenstellung der Klägerin aufgrund vorangegangenen gefährdenden Tuns bestand (vgl. dazu auch BayVGH vom 26.7.1991, NVwZ 1992, 905).
  • VGH Bayern, 20.03.2000 - 14 ZB 99.3182

    Bauplanungsrecht: Zulässigkeit einer Windkraftanlage im Außenbereich,

    Auszug aus VGH Bayern, 28.11.2007 - 22 BV 02.1560
    Eine sachgerechte behördliche Ermessensausübung beim Zugriff auf eine Störermehrheit erfordert nicht, dass die Behörde sich dabei an den zivilrechtlichen Regelungen des internen Ausgleichs innerhalb der Störermehrheit orientiert (BayVGH vom 15.9.2000, BayVBl 2001, 149/150).
  • OVG Bremen, 19.08.2003 - 1 A 42/03

    Bodenverunreinigung; Störerauswahl bei der Untersuchungsanordnung - Altlast;

    Auszug aus VGH Bayern, 28.11.2007 - 22 BV 02.1560
    In solchen Fällen ist es nicht ermessensfehlerhaft, einen derartigen Verhaltensverantwortlichen nicht bescheidsmäßig heranzuziehen (vgl. auch OVG Bremen vom 19.8.2003, NuR 2004, 182).
  • VGH Bayern, 29.11.2004 - 22 CS 04.2701

    Altlast, Personengesellschaft, Gesellschafterhaftung, Haftung für

    Auszug aus VGH Bayern, 28.11.2007 - 22 BV 02.1560
    Wie der Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 29. November 2004 (NVwZ-RR 2005, 465) ausgeführt hat, kann der ausschließlich nach § 128 HGB haftende Gesellschafter einer OHG, die eine Altlast verursacht hat, wegen der insoweit abschließenden Regelung im Bundesbodenschutzgesetz nicht unmittelbar zu Sanierungsmaßnahmen herangezogen werden.
  • VGH Bayern, 23.06.2004 - 22 CS 04.1048

    Ermittlung und Abgrenzung der Verantwortlichkeit zwischen Tankstellenpächter,

  • BVerwG, 15.11.1990 - 3 C 49.87

    Verwaltungsprozeßrecht: Fehlendes Feststellungsinteresse hinsichtlich einer

  • BVerwG, 26.04.1993 - 4 B 31.93

    Voraussetzungen für die Ausübung eines gemeindlichen Vorkaufsrechts - Erwerb von

  • BVerwG, 05.09.1984 - 1 WB 131.82

    Verwaltungsgerichtsverfahren - Belastende Maßnahme - Aufhebung - Erledigung -

  • VGH Bayern, 26.09.2023 - 24 B 22.167

    Bodenschutzrechtliche Sanierungsanordnung und betragsmäßig festgesetzte

    Auch verfassungsrechtliche Rückwirkungsprobleme bestehen insoweit nicht (ausführlich BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 7 C 3.05 - juris Rn. 15; s.a. BayVGH, U.v. 28.11.2007 - 22 BV 02.1560 - juris Rn. 40).

    Sie kann daher nicht verjähren (vgl. BayVGH, U.v. 28.11.2007 - 22 BV 02.1560 - juris Rn. 61) und steht auch nicht unter dem Vorbehalt ordnungsgemäßer behördlicher Befugnisausübung (vgl. Steinkemper, EurUP 2014, 128/129).

    Ein solches Verhalten der Behörde würde im Übrigen auch nicht zu einer - die Zustandsverantwortlichkeit beseitigenden - Legalisierung einer bodenbelastenden Aktivität führen (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 7 C 3.05 - Rn. 31; BayVGH, U.v. 28.11.2007 - 22 BV 02.1560 - juris Rn. 55).

    Hiernach kann die Behörde bei mehreren Störern grundsätzlich einen, mehrere oder auch alle heranziehen (vgl. OVG NW, U.v. 20.5.2015 - 16 A 1686/09 - juris Rn. 189; BayVGH, U.v. 28.11.2007 - 22 BV 02.1560 - juris Rn. 53 f.; BayVGH, U.v. 10.1.2005 - 24 BV 04.456 - juris Rn. 45).

    Ihr erwächst auch für den Fall von Untätigkeit, fehlerhaftem oder ineffektivem Handeln oder bei Feststellung von Überwachungsdefiziten in Kenntnis einer möglichen Kontamination keine - eine eigene ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit begründende - Garantenstellung (vgl. BVerwG, B.v. 7.8.2013 - 7 B 9.13 - juris Rn. 7; BayVGH, U.v. 28.11.2007 - 22 BV 02.1560 - juris Rn. 55), die sodann die Ermessensfehlerhaftigkeit einer gleichwohl erfolgten Inanspruchnahme des Klägers zur Folge haben könnte (vgl. BayVGH, B.v. 18.4.2007 - 22 ZB 07.22.1560 - juris Rn. 15; BayVGH, B.v. 22.3.2001 - 22 ZS 01.738 - juris Rn. 3 f.).

  • VG Regensburg, 07.12.2009 - RO 8 K 09.01987

    Heranziehung des Eigentümers zur Sanierungsmaßnahmen - Opfergrenze

    Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin verkennt des Weiteren, dass die Verpflichtungen des Verantwortlichen einer Bodenverunreinigung keiner Verjährung unterliegen (Urteile des VGH Mannheim vom 1.4.2008 Az. 10 S 1388/05 und vom 18.12.2007 Az. 10 S 2351/06; Beschlüsse des VGH Mannheim vom 3.9.2002 Az. 10 S 957/02 und vom 4.3.1996 Az. 10 S 2687/05; VGH München vom 28.11.2007 Az. 22 BV 02.1560 - juris; vgl. dazu näher Frenz, BBodenSchG, München 2000, Rd.Nrn. 180 bis 183 m.w.N.; Versteyl/Sondermann, BBodenSchG, 2.Auflage 2005 Rd.Nrn. 101 ff. zu § 4 m.w.N).

    Die Schwäche der behördlichen Abwehrkräfte hat damit keinerlei strukturelle Ähnlichkeit (vgl. Urteil des BayVGH vom 28.11.2007 Az. 22 BV 02.1560 und Beschluss vom 22.3.2001 Az. 22 ZS 01.738 - juris).

  • VG Ansbach, 02.06.2020 - AN 9 K 17.00808

    Haftung des Grundstückseigentümers für Bodenverunreinigungen

    Entscheidendes Kriterium ist dabei, ob eine Klärung der rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen zukünftigen Verwaltungshandelns zu erwarten ist (siehe hierzu BayVGH U.v. 22.11.2007 - 22 BV 02.1560 - juris Rn. 36).

    Dennoch ist zu erwarten, dass zumindest einzelne Aspekte hinsichtlich einer möglichen Verpflichtung der Klägerin geklärt werden können, die auch für künftige Abschnitte des Sanierungsgeschehens von Bedeutung sind (vgl. hierzu BayVGH U.v. 22.11.2007 - 22 BV 02.1560 - juris Rn. 37).

    So führt auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof aus, dass eine Kostendeckelung im Bescheid gerade nicht verfügt werden muss, wenn zu erwarten ist, dass sich die Kostenbelastung in einem rechtlich hinnehmbaren Rahmen bewegt und keine Anhaltspunkte für exorbitante Kostensteigerungen bestehen (siehe BayVGH U.v. 28.11.2007 - 22 BV 02.1560 - juris).

  • VGH Bayern, 10.09.2014 - 22 ZB 14.1756

    Mit Mineralöl kontaminierte Grundstücke

    Denn jedenfalls seit dem Inkrafttreten des Bundes-Bodenschutzgesetzes am 1. März 1999 (vgl. Art. 4 Satz 2 des Gesetzes zum Schutz des Bodens vom 17.3.1998, BGBl I S. 502) gehen die Rechtsprechung sowohl des beschließenden Senats als auch anderer Obergerichte und das rechtswissenschaftliche Schrifttum nahezu einhellig - und zutreffend - davon aus, dass die der öffentlichen Gewalt durch das Bundes-Bodenschutzgesetz verliehenen Befugnisse, Anordnungen zum Zweck der Gefahrerforschung bzw. der Störungsbeseitigung zu erlassen, nicht der Verjährung unterliegen (vgl. BayVGH, U.v. 28.11.2007 - 22 BV 02.1560 - juris Rn. 61; VGH BW, B.v. 3.9.2002 - 10 S 957/02 - NVwZ-RR 2003, 103/107; U.v. 22.2.2005 - 10 S 1478/03 - NuR 2006, 107/110; U.v. 18.12.2007 - 10 S 2351/06 - NVwZ-RR 2008, 605/609; U.v. 1.4.2008 - 10 S 1388/06 - NVwZ-RR 2008, 696/699; U.v. 18.12.2012 - 10 S 744/12 - DVBl 2013, 594 Rn. 58; Versteyl in Versteyl/Sondermann, BBodSchG, 2. Aufl. 2005, § 4 Rn. 105 - 111; Schink, DÖV 1999, 797/804; Erbguth/Stollmann, DVBl 2001, 601/607).

    Es trifft zwar zu, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips auch die Haftung eines Verursachers begrenzt (BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 7 C 3.05 - DVBl 2006, 1114/1118; BayVGH, U.v. 28.11.2007 -22 BV 02.1560 - Rn. 57).

  • VG Ansbach, 09.11.2023 - AN 9 S 23.798

    Schädliche Bodenverunreinigung, Detailuntersuchung, Haftung des

    Auch eine Verjährung kommt insoweit nicht in Betracht, zumal vorliegend eine Haftung eines Zustandsstörers inmitten steht: "Denn jedenfalls seit dem Inkrafttreten des Bundes-Bodenschutzgesetzes am 1.3.1999 (vgl. Art. 4 Satz 2 des Gesetzes zum Schutz des Bodens vom 17.3.1998, BGBl. I S. 502) gehen die Rspr. sowohl des beschließenden Senats als auch anderer Obergerichte und das rechtswissenschaftliche Schrifttum nahezu einhellig - und zutreffend - davon aus, dass die der öffentlichen Gewalt durch das Bundes-Bodenschutzgesetz verliehenen Befugnisse, Anordnungen zum Zweck der Gefahrerforschung bzw. der Störungsbeseitigung zu erlassen, nicht der Verjährung unterliegen (vgl. BayVGH, U. v. 28.11.2007 - 22 BV 02.1560 - juris Rn. 61; VGH BW, B. v. 3.9.2002 - 10 S 957/02 - UPR 2003, 398, NVwZ-RR 2003, 103/107; U. v. 22.2.2005 - 10 S 1478/03 - NuR 2006, 107/110; U. v. 18.12.2007 - 10 S 2351/06 - NVwZ-RR 2008, 605/609; U.v. 1.4.2008 - 10 S 1388/06 - NVwZ-RR 2008, 696/699; U. v. 18.12.2012 - 10 S 744/12 - DVBl. 2013, 594 Rn. 58; Versteyl in Versteyl/Sondermann, BBodSchG, 2. Aufl. 2005, § 4 Rn. 105 - 111; Schink, DÖV 1999, 797/804; Erbguth/Stollmann, DVBl. 2001, 601/607).
  • VGH Bayern, 25.08.2010 - 22 ZB 08.1185

    Betrieb eines Gaswerks mit Teergrube bis Ende 1960

    Die Klägerin führt zwar zu Recht aus, dass eine Verursachung i.S. von § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 28.11.2007 Az. 22 BV 02.1560, RdNr. 42) und des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 28.2.2008 Az. 7 B 12.08) nur dann vorliegt, wenn das Verhalten einer Person die Gefahr "unmittelbar" herbeigeführt, d.h. bei einer wertenden Betrachtung die polizeiliche Gefahrenschwelle überschritten hat.

    Dies darf entgegen der Auffassung der Klägerin jedoch nicht dahin missverstanden werden, dass stets nur das letzte Glied in der Kausalkette die Gefahr im Rechtssinne verursachen kann (BayVGH vom 28.11.2007 Az. 22 BV 02.1560, RdNr. 42).

  • VG Regensburg, 25.01.2010 - RO 8 K 08.272

    1) Zu den Anforderungen an die Bestimmtheit einer Sanierungsanordnung.

    Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin verkennt des Weiteren, dass die Verpflichtungen des Verantwortlichen einer Bodenverunreinigung keiner Verjährung unterliegen (Urteile des VGH Mannheim vom 1.4.2008 Az. 10 S 1388/05 und vom 18.12.2007 Az. 10 S 2351/06; Beschlüsse des VGH Mannheim vom 3.9.2002 Az. 10 S 957/02 und vom 4.3.1996 Az. 10 S 2687/05; VGH München vom 28.11.2007 Az. 22 BV 02.1560 - juris; vgl. dazu näher Frenz, BBodenSchG, München 2000, Rd.Nrn. 180 bis 183 m.w.N.; Versteyl/Sondermann, BBodenSchG, 2.Auflage 2005 Rd.Nrn. 101 ff. zu § 4 m.w.N).
  • VGH Hessen, 25.03.2009 - 6 A 2130/08

    Altlastensanierung: Sanierungsverantwortlicher, Garantenstellung bei Unterlassen

    Von einer rechtsstaatlich bedenklichen Rückwirkung der Sanierungspflicht des Verursachers einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast kann keine Rede sein, soweit er schon bisher auf Grund des Abfallrechts, des Wasserrechts oder des allgemeinen Ordnungsrechts zur Störungsbeseitigung in Anspruch genommen werden konnte, so dass der Verursacher durch das Bundes-Bodenschutzgesetz von keinen verschlechternden Regelungen betroffen wird (BVerwG, Urteil vom 16.03.2006 - 7 C 3.05 -, BVerwGE 125, 325; Bay. VGH, Urteil vom 22.11.2007 - 22 BV 02.1560 -, AbfallR 2008, 88; vgl. BGH, Urteil vom 02.04.2004 - V ZR 267/03 -, NVwZ 2004, 1267).
  • VGH Bayern, 15.05.2018 - 22 CS 18.566

    Bodenverunreinigung - Verursacherhaftung aufgrund der Eigenschaft als

    Nach der gebotenen wertenden Betrachtungsweise kann allerdings auch ein als "Veranlasser" auftretender Hintermann (mit) verantwortlich sein, wenn dessen Handlung zwar nicht die polizeirechtliche Gefahrenschwelle überschritten hat, aber mit der durch den Verursacher unmittelbar herbeigeführten Gefahr oder Störung eine natürliche Einheit bildet, die die Einbeziehung des Hintermanns in die Polizeipflicht rechtfertigt." Wie der Verwaltungsgerichtshof in einem Urteil vom 28. November 2007 - 22 BV 02.1560 - (juris Rn. 42) ausgeführt hat, können sich Indizien für die Annahme, dass ein Verhalten die Gefahrenschwelle überschreitet, aus Verstößen gegen spezifische Schutznormen, die Nähe eines Verhaltens zur Gefahr, einem steuernden Einfluss als Hintermann, dem Handeln als sogenannter Zweckveranlasser sowie aus mittelbarer Täterschaft, Anstiftung oder Beihilfe ergeben.
  • VGH Bayern, 29.10.2015 - 22 ZB 15.1770

    Bodenverunreinigung, Untersuchungsanordnung, Gefährdungsabschätzung,

    Dies entspricht zusammenfassend dem, was der Verwaltungsgerichtshof im Urteil vom 28. November 2007 - 22 BV 02.1560 - (bestätigt durch BVerwG, B. v. 28.2.2008 - 7 B 12.08 - NVwZ 2008, 684) in Rn. 42 u. a. folgendermaßen ausgeführt hat:.
  • VG Würzburg, 04.03.2008 - W 4 K 07.1448

    Bodenschutz; Anordnung einer weiteren Untersuchung zur Gefährdungsabschätzung; im

  • VGH Bayern, 05.05.2011 - 22 ZB 10.214

    Heranziehung zu den Kosten einer Amtshandlung (Beseitigung einer Boden- und

  • VGH Hessen, 25.03.2009 - 6 A 2131/08

    Altlasten: Sanierungspflicht; Verantwortlichkeit durch Unterlassen bei

  • VG Würzburg, 04.03.2008 - W 4 S 07.1518

    Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung; Bodenschutz; sofort

  • OVG Sachsen-Anhalt, 25.07.2022 - 3 L 124/21

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sachurteilsvoraussetzungen und für

  • VG Hannover, 05.03.2008 - 4 B 4646/07

    Stadt Gehrden unterliegt im Streit um die Sanierung des Müllplatzes Badeanstalt

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