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   VGH Bayern, 28.12.2016 - 15 CS 16.1774   

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VGH Bayern, 28.12.2016 - 15 CS 16.1774 (https://dejure.org/2016,51449)
VGH Bayern, Entscheidung vom 28.12.2016 - 15 CS 16.1774 (https://dejure.org/2016,51449)
VGH Bayern, Entscheidung vom 28. Dezember 2016 - 15 CS 16.1774 (https://dejure.org/2016,51449)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Nutzungsuntersagung eines illegalen Verkaufsplatzes für Kies, Sand, Schotter und andere Baustoffe im Außenbereich

  • rewis.io

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen eine sofort vollziehbare Nutzungsuntersagung für einen Lager-, Umschlag- und Verkaufsplatz für Kies, Sand, Schotter und andere schüttbare Güter

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nutzungsuntersagung; illegaler Verkaufsplatz; Außenbereich; Ermessensausübung; faktische Duldung; Eigentumsverletzung; Berufsfreiheit

  • rechtsportal.de

    Nutzungsuntersagung eines illegalen Verkaufsplatzes für Kies, Sand, Schotter und andere Baustoffe im Außenbereich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (84)Neu Zitiert selbst (46)

  • VGH Bayern, 18.02.2008 - 22 ZB 06.1813

    Asphaltmischanlage im Außenbereich; Beeinträchtigung öffentlicher Belange

    Auszug aus VGH Bayern, 28.12.2016 - 15 CS 16.1774
    Unabhängig davon, dass der wasserrechtlich genehmigte Kiesabbau nach Aktenlage beendet ist und die wasserrechtliche Erlaubnis nach Maßgabe des in den vorgelegten Behördenakten enthaltenen wasserrechtlichen Bescheids des Landratsamts P. vom 22. Dezember 2005 bis zum 30. Juni 2015 befristet war, könnte die untersagte Nutzung nur dann an der gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB privilegierten Nutzung des Kiesabbaus partizipieren, wenn diese Nutzung als Folge nicht nur wirtschaftlicher Zweckmäßigkeit, sondern technischer Erfordernisse dem typischen Erscheinungsbild eines Betriebes dieser Art - hier also dem Kiesabbau - entspräche und wenn darüber hinaus der im engsten Sinne des Wortes ortsgebundene Betriebszweig (also der Kiesabbau) den gesamten Betrieb - hier also einschließlich des untersagten Verkaufs - prägen würde (BVerwG, U. v. 7.5.1976 - IV C 43.74 - BVerwGE 50, 346/351 und Leitsatz Nr. 1; B. v. 2.3.2005 - 7 B 16.05 - NuR 2005, 729 ff. = juris Rn. 4; BayVGH, U. v. 4.4.1979 - 40 XV 76 - BayVBl. 1979, 501; B. v. 18.2.2008 - 22 ZB 06.1813 - juris Rn. 3).

    Erforderlich ist vielmehr, dass der Betrieb auf die geografische oder geologische Eigenart der Stelle angewiesen ist, weil er an einem anderen Ort seinen Zweck verfehlen würde (BVerwG, U. v. 19.4.2012 - 4 C 10.11 - juris Rn. 16 m. w. N.; BayVGH, B. v. 18.2.2008 - 22 ZB 06.1813 - juris Rn. 3; B. v. 17.12.2015 - 1 ZB 14.2604 - juris Rn. 6; OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 6.4.2009 - OVG 11 S 59.08 - juris Rn. 14).

    Das ist hier - insbesondere weil Material umgeschlagen bzw. verkauft wird, das angeliefert werden muss, also nicht vor Ort abgebaut wird - ersichtlich nicht der Fall (für eine Bauschutt-Recyclinganlage vgl. auch OVG NW, U. v. 7.6.2002 - 21 A 4524/99 - juris Rn. 36; für eine Asphaltmischanlage: BayVGH, B. v. 18.2.2008 a. a. O.).

    Der Auffangtatbestand darf nicht Einfallstor für eine bauliche Entwicklung des Außenbereichs sein; die Privilegierung erfasst daher nur Vorhaben mit singulärem Charakter (vgl. BayVGH, B. v. 18.2.2008 a. a. O.; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Stand August 2016, § 35 Rn. 55a m. w. N.).

    Eine besondere Immissionsträchtigkeit der untersagten Nutzung, die über typische gewerbliche Tätigkeiten, die auch in einem Gewerbe- oder Industriegebiet umgesetzt werden könnten, hinausgeht, ist für die vorliegende untersagte Nutzung nicht erkennbar (vgl. ähnlich für Bauschuttrecyclinganlagen: SächsOVG, U. v. 18.6.2003 - 4 B 128/01 - NVwZ 2004, 1138 ff. = juris Rn. 30 ff.; vgl. auch BayVGH, B. v. 18.2.2008 - 22 ZB 06.1813 - juris Rn. 4; OVG Schleswig-Holstein, U. v. 8.7.2004 - 1 LB 4/04 - NVwZ-RR 2005, 620 f.; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzber-ger, Baugesetzbuch, Stand August 2016, § 35 Rn. 56), zumal - worauf auch der Antragsgegner unwidersprochen hingewiesen hat - nicht alle am Standort umgesetzten bzw. zum Verkauf angebotenen schüttbaren Stoffe und Baustoffe mit besonderen Staubimmissionen einhergehen dürften.

    Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die mit einer (vormaligen) Abgrabung zwangsläufig verbundene Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft auf Dauer bestehen bleiben wird (vgl. BayVGH, B. v. 18.2.2008 - 22 ZB 06.1813 - juris Rn. 4).

  • VGH Bayern, 19.05.2016 - 15 CS 16.300

    Nutzungsuntersagung einer Wettvermittlungsstelle

    Auszug aus VGH Bayern, 28.12.2016 - 15 CS 16.1774
    aa) In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist geklärt, dass ein Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften i. S. von Art. 76 Satz 2 BayBO" der den Erlass einer Nutzungsuntersagung tatbestandlich rechtfertigt" bei einem genehmigungspflichtigen Vorhaben grundsätzlich schon dann vorliegt" wenn das Vorhaben ohne Baugenehmigung ausgeführt wird (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 19.5.2016 - 15 CS 16.300 - juris Rn. 21 m. w. N.).

    Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Nutzungsuntersagung vor" muss im Regelfall daher nicht näher begründet werden" weshalb von der Eingriffsbefugnis Gebrauch gemacht wird (sog. intendiertes Ermessen; vgl. BayVGH, B. v. 19.5.2016 - 15 CS 16.300 - juris Rn. 37 m. w. N.; Decker in Simon/Busse, BayBO, Stand August 2016, Art. 76 Rn. 301 m. w. N.).

    Eine offensichtlich materiell rechtmäßige Nutzung zu untersagen" ohne den Bauherrn vorher vergeblich nach Art. 76 Satz 3 BayBO aufgefordert zu haben" einen Bauantrag zu stellen" wäre unverhältnismäßig (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 19.5.2016 - 15 CS 16.300 - juris Rn. 21 m. w. N.; Schwarzer/König, Bayerische Bauordnung, 4. Aufl. 2012, Art. 76, Rn. 33; Jäde in Jäde/Dirnberger/Bauer/Weiß, Die neue Bayerische Bauordnung, Stand: August 2016, Art. 76 Rn. 350; Decker in Simon/Busse, BayBO, Stand: August 2016, Art. 76 Rn. 282, 302).

  • BVerwG, 22.01.2009 - 4 C 17.07

    Außenbereich; Windenergieanlage; Photovoltaikanlage; Solaranlage; kombinierte

    Auszug aus VGH Bayern, 28.12.2016 - 15 CS 16.1774
    2015, 467 ff. = juris Rn. 52; zu § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB: BVerwG, U. v. 22.1.2009 - 4 C 17.07 - ZfBR 2009, 358 ff. = juris Rn. 16 f.) sein könnte.

    Ein bauplanungsrechtlicher Zusammenhang, wonach der Verkauf ausschließlich ortsfremder, herangeschaffter Güter als mitgezogene Nebenanlage zur Unterstützung einer Hauptanlage eingesetzt werde (BVerwG, U. v. 22.1.2009 - 4 C 17.07 - ZfBR 2009, 358 ff. = juris Rn. 17), kann auch insofern vor diesem Hintergrund sachlogisch nicht konstruiert werden.

  • VGH Baden-Württemberg, 09.11.2020 - 3 S 2590/18

    Nutzungsuntersagung einer baurechtswidrigen Vergnügungsstätte

    Ein längeres Hinnehmen genügt hierfür nicht (st. Rspr., vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 29.10.2013 - 3 S 2643/11 -, juris; Bayerischer VGH Beschl. v. 28.12.2016 - 15 CS 16.1774 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 09.05.2017 - 7 B 342/17 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 05.06.2020 - OVG 2 S 77.19 -, juris).

    Zwar mag es im Einzelfall ermessensfehlerhaft sein, wenn die Baurechtsbehörde trotz jahrelanger faktischer Duldung eine Nutzungsuntersagung allein auf die formelle Rechtswidrigkeit stützt (zu einer solchen Ausnahmekonstellation Bayerischer VGH, Beschl. v. 28.12.2016 - 15 CS 16.1774 - juris).

  • OVG Sachsen, 06.07.2017 - 1 A 117/16

    Splittersiedlung, Ortsteil

    Etwas anderes folgt dabei auch weder aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. April 2017 (a. a. O.) noch aus dessen Urteil vom 8. Dezember 2016 (a. a. O.).

    In Bezug auf eine solche Fallkonstellation hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass auch Baulichkeiten, die keinen im Zusammenhang bebauten Ortsteil bilden, die Eigenart der näheren Umgebung hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung prägen können und dabei alles in den Blick zu nehmen ist, was an tatsächlicher Bebauung vorhanden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 8. Dezember 2016 a. a. O., juris Rn. 13).

    Eine Beeinträchtigung ist jedoch ausgeschlossen, wenn das Baugrundstück sich wegen seiner natürlichen Beschaffenheit nicht für die naturgegebene Bodennutzung eignet oder seine Schutzwürdigkeit durch bereits erfolgte anderweitige Eingriffe eingebüßt hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 8. Juli 1996 - 4 B 120.96 -, juris, Rn. 3; BayVGH, Beschl. v. 28. Dezember 2016 - 15 CS 16.1774 -, juris Rn. 48, m. w. N.).

  • VGH Hessen, 27.01.2020 - 3 B 1864/19

    Bordell im allgemeinen Wohngebiet

    Eine längere faktische Duldung kann allerdings auf der Rechtsfolgenseite im Rahmen des behördlichen Ermessens relevant sein (vgl. Hornmann, HBO, 3. Auflage, § 82 Rdnr. 129; Bay. VGH, Beschluss vom 28.12.2016 - 15 CS 16.1774 juris Rdnr. 33).

    Hat eine illegale Nutzung jahrzehntelang unter den Augen der Behörde stattgefunden, spricht Einiges dafür, dass weitergehende Ermessenserwägungen zu verlangen sind und eine Nutzungsuntersagung nicht allein auf formelle Illegalität gestützt werden kann (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 28.12.2016 - 15 CS 16.1774 -, juris Rdnr. 36).

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