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   VGH Bayern, 29.02.2012 - 12 C 12.264   

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https://dejure.org/2012,473
VGH Bayern, 29.02.2012 - 12 C 12.264 (https://dejure.org/2012,473)
VGH Bayern, Entscheidung vom 29.02.2012 - 12 C 12.264 (https://dejure.org/2012,473)
VGH Bayern, Entscheidung vom 29. Februar 2012 - 12 C 12.264 (https://dejure.org/2012,473)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de

    § 114 ZPO; Art. 5 Abs. 1 GG; § 9 Abs. 3 MuSchG
    Zur Qualifikation einer ehrenrührigen Aussage als Schmähkritik; Vertraulichkeit eines Postings auf Facebook; Zustimmung zur Kündigung einer Schwangeren

  • openjur.de

    "Besonderer Fall" im Sinne des § 9 Abs. 3 Satz 1 MuSchG;Private Äußerungen in einem internet-Portal über den Kunden des Arbeitgebers

  • Bayerischer Verwaltungsgerichtshof PDF

    Prozeßkostenhilfe für Schwangere, der wegen eines Facebook-Posts gekündigt wurde

  • aufrecht.de

    Negative Äußerung über Kunden des Arbeitgebers bei Facebook rechtfertigt Kündigung nicht unbedingt

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Enge Auslegung des Begriffs "Schmähkritik"

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit einer Kündigung während der Schwangerschaft aufgrund privater Äußerungen über Kunden des Arbeitgebers im Internetportal

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    § 9 Abs. 3 Satz 1 MuSchG
    Mutterschutzrecht: Kündigungsschutzvoraussetzungen nach Mutterschutzgesetz | Prozesskostenhilfe; Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung einer schwangeren Arbeitnehmerin; "Besonderer Fall" im Sinne des § 9 Abs. 3 Satz 1 MuSchG; Private (abwertende) Äußerung in einem ...

  • info-it-recht.de
  • RA Kotz

    Kündigung in der Schwangerschaft wegen der Äußerung von Kritik auf Facebook

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (30)

  • Bayerischer Verwaltungsgerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Prozeßkostenhilfe für Schwangere, der wegen eines Facebook - Posts gekündigt wurde

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Kündigung wegen Facebook-Eintrag

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation und Leitsatz)

    Negative Äußerung über Kunden des Arbeitgebers bei Facebook kann außerordentliche Kündigung rechtfertigen

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Außerordentliche Kündigung bei Diffamierung eines Arbeitgeberkunden auf Facebook

  • heise.de (Pressebericht, 17.04.2012)

    Meinungsfreiheit gilt auch für Arbeitnehmer

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kündigung wegen Facebook-Eintrag

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Wegen Facebook-Äußerung gekündigt - Schmähkritik?

  • rechtsindex.de (Rechtsprechungsübersicht)

    Rechtsprechung 2012 - Urteile zu Internet und Telefonie

  • rechtsindex.de (Rechtsprechungsübersicht)

    Beleidigung und Tatsachenbehauptung - Vorsicht bei Facebook, Twitter und Co.

  • lto.de (Kurzinformation)

    Zu Kündigung nach Facebook-Posts

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Diffamierung eines Arbeitgeberkunden auf Facebook - Kündigung

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Außerordentliche Kündigung bei Diffamierung eines Arbeitgeberkunden auf Facebook

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Über Kunden des Arbeitgebers geschimpft - Das rechtfertigt es nicht, eine schwangere Angestellte fristlos zu entlassen

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Keine Kündigung einer Schwangeren wegen kritischer Äußerungen auf facebook über Kunden des Arbeitgebers

  • rabüro.de (Pressemitteilung)

    Abwertendes Facebook-Posting über einen Kunden des Arbeitgebers rechtfertigt nicht ohne weiteres Kündigung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Prozesskostenhilfe für Schwangere, der wegen eines Facebook - Posts gekündigt wurde

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Prozesskostenhilfe für Schwangere, der wegen eines Facebook-Postings gekündigt wurde

  • channelpartner.de (Rechtsprechungsübersicht)

    Arbeitsrechtliche Entscheidungen - Kommentierte Rechtsprechung, Teil 5

  • channelpartner.de (Rechtsprechungsübersicht)

    Beschimpfungen und Behauptungen - Rechtliche Fallstricke bei Facebook, Twitter und Co.

  • blogspot.com (Kurzinformation)

    Meinungsfreiheit auf Facebook

  • rechtstipps.de (Kurzinformation)

    Zur außerordentlichen Kündigung nach einem Facebook-Eintrag

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Trotz negativer Internet-Äußerungen über Arbeitgeber-Kunden unwirksam

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Schmähkritik auf Facebook reicht für Kündigung nicht aus

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Facebook: Was Arbeitnehmer über Kunden oder Arbeitgeber nicht schreiben sollten

  • anwalt24.de (Pressemitteilung)

    Prozesskostenhilfe für Schwangere, der wegen Facebook-Posts gekündigt wurde

  • datenschutzbeauftragter-info.de (Kurzinformation)

    Kündigung wegen Beleidigung des Arbeitgebers bei Facebook?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Schmähkritik als besonderer Fall?

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Beleidigende Äußerungen einer Arbeitnehmerin auf Facebook

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    "Facebook-Kündigung": Schwangere Frau, der wegen eines negativen Facebook-Posts gekündigt wurde, erhält Prozesskostenhilfe - Klage gegen die Zulassung der Kündigung

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Private Meinungsäußerung auf Facebook rechtfertigt keine Kündigung während der Schwangerschaft // Kündigung während der Schangerschaft allenfalls bei besonders schweren Verstößen gegen arbeitsvertragliche Pflichten möglich.

Besprechungen u.ä. (5)

  • handelsblatt.com (Entscheidungsbesprechung)

    Kündigung wegen Facebook-Post?

  • rechtzweinull.de (Entscheidungsbesprechung)

    Facebook meets Grundgesetz - Kündigung einer Arbeitnehmerin wegen eines Facebook Postings

  • channelpartner.de (Entscheidungsbesprechung)

    Meinungsfreiheit oder Schmähkritik - Auf Facebook Kunden des Chefs kritisiert - Rauswurf

  • osborneclarke.com (Entscheidungsbesprechung)

    Kunde ein "Penner"? Keine fristlose Kündigung wegen Äußerung auf Facebook

  • goerg.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Kündigungen im Zusammenhang mit Social Media

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MMR 2012, 422
  • NZA-RR 2012, 302
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Auszug aus VGH Bayern, 29.02.2012 - 12 C 12.264
    (1) Die Qualifikation einer ehrenrührigen Aussage als Schmähkritik und der damit begründete Verzicht auf eine Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Ehre erfordern regelmäßig die Berücksichtigung von Anlass und Kontext der Äußerung (vgl. BVerfGE 93, 266 [303]; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des 1. Senats vom 5.12.2008 - 1 BvR 1318/07 -, NJW 2009, 749 [750] - "Dummschwätzer").

    Insoweit ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass der Begriff der Schmähkritik aufgrund seines die Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts eng auszulegen ist (vgl. BVerfGE 93, 266 [294]).

    Infolgedessen macht auch eine überzogene oder ausfällige Kritik eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung (vgl. BVerfGE 82, 272 [283 f.]; 85, 1 [16]; 93, 266 [294]).

    Da die Ausführungen der Klägerin erkennbar - ob berechtigt oder unberechtigt ist insoweit ohne Bedeutung (vgl. BVerfGE 93, 266 [294] m.w.N.) - das Verhalten von "O2 telefonica" im Zusammenhang mit der Abwicklung des privaten Handyvertrages kritisieren, nicht aber das Unternehmen in Bausch und Bogen diffamieren, dürfte die Annahme einer unzulässigen Schmähkritik oder gar ehrverletzenden Beleidigung von vorneherein fernliegen.

    Die richtige Erfassung des Sinns der streitgegenständlichen Äußerungen ist Voraussetzung jeder zutreffenden rechtlichen Würdigung (vgl. BVerfGE 93, 266 [295]).

    Gerichtsentscheidungen, die den Sinn der umstrittenen Äußerungen erkennbar verfehlen und darauf ihre rechtliche Würdigung stützen, verstoßen gegen das Grundrecht der Meinungsfreiheit (vgl. BVerfGE 93, 266 [295]).

    Gleiches gilt, wenn ein Gericht bei (objektiv) mehrdeutigen Äußerungen von vornherein die ehrenrührige Variante zugrunde gelegt, ohne zuvor alle anderen möglichen Deutungen mit schlüssigen Gründen ausgeschlossen zu haben (vgl. BVerfGE 93, 266 [295 f.]; 82, 43 [52]).

    Lassen die Äußerungen - namentlich im umgangssprachlichen Bereich - eine nicht ehrenrührige Deutung zu, so verletzt eine Gerichtsentscheidung, die ein solches Verständnis übergangen hat, regelmäßig Art. 5 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 93, 266 [296]).

  • BVerfG, 05.12.2008 - 1 BvR 1318/07

    Bezeichnung eines Stadtrats als "Dummschwätzer"

    Auszug aus VGH Bayern, 29.02.2012 - 12 C 12.264
    (1) Die Qualifikation einer ehrenrührigen Aussage als Schmähkritik und der damit begründete Verzicht auf eine Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Ehre erfordern regelmäßig die Berücksichtigung von Anlass und Kontext der Äußerung (vgl. BVerfGE 93, 266 [303]; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des 1. Senats vom 5.12.2008 - 1 BvR 1318/07 -, NJW 2009, 749 [750] - "Dummschwätzer").

    Hiervon kann allenfalls ausnahmsweise abgesehen werden, wenn es sich um eine Äußerung handelt, deren diffamierender Gehalt so erheblich ist, dass sie in jedem denkbarem Sachzusammenhang als bloße Herabsetzung des Betroffenen erscheint und daher unabhängig von ihrem konkreten Kontext stets als persönlich diffamierende Schmähung aufgefasst werden muss, wie dies möglicherweise bei der Verwendung besonders schwerwiegender Schimpfwörter - etwa aus der Fäkalsprache - der Fall sein kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5.12.2008 - 1 BvR 1318/07 -, NJW 2009, 749 [750] - verneint für die Bezeichnung "Dummschwätzer").

    Zwar mag es sich bei den Äußerungen "kotzen die mich an von O2" und "solche Penner" bei isolierter Betrachtung um Ehrverletzungen handeln (können), nicht aber um solche, die ihrem Bedeutungsgehalt nach unabhängig von ihrem Verwendungskontext die mit ihm bezeichnete Person oder Institution stets als Ganzes herabsetzen, ihr also ihren (personalen) Wert insgesamt absprechen und sie so vom Prozess der freien Kommunikation ausschließen (vgl. hierzu auch BVerfG, Beschluss vom 5.12.2008 - 1 BvR 1318/07 -, NJW 2009, 749 [750] - "Dummschwätzer").

    Anders verhält es sich hingegen dann, wenn - wie hier - die Benutzung des entsprechenden Vokabulars sich nur als sprachlich pointierte Bewertung im Kontext einer bestimmten sachlichen Aussage über die Abwicklung eines Vertragsverhältnisses durch den Betroffenen darstellt (vgl. hierzu auch BVerfG, Beschluss vom 5.12.2008 - 1 BvR 1318/07 -, NJW 2009, 749 [750] - "Dummschwätzer").

    Erst wenn diese nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern - jenseits auch polemischer und überspitzer Kritik - die Diffamierung der Person oder eines Unternehmens in den Vordergrund stellt, hat eine solche Äußerung als Schmähung regelmäßig hinter dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zurückzustehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5.12.2008 - 1 BvR 1318/07 -, NJW 2009, 749 [750] - "Dummschwätzer").

  • BVerwG, 29.10.1958 - V C 88.56
    Auszug aus VGH Bayern, 29.02.2012 - 12 C 12.264
    Ob in diesem Sinne ein "besonderer Fall" vorliegt, ist keine Ermessensentscheidung, sondern die Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs, die in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.1958 - 5 C 88.56 -, BVerwGE 7, 294 [296]; Urteil vom 21.10.1970 - 5 C 34.69 -, BVerwGE 36, 160 [161]); ein irgendwie gearteter Beurteilungsspielraum steht dem Gewerbeaufsichtsamt insoweit nicht zu.

    Der "besondere Fall" des § 9 Abs. 3 Satz 1 MuSchG ist deshalb mit dem "wichtigen Grund" des § 626 BGB nicht gleichzusetzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.1958 - 5 C 88.56 -, BVerwGE 7, 294 [296 f.]).

    Ein solcher Fall kann demzufolge nur "ausnahmsweise" dann angenommen werden, wenn außergewöhnliche Umstände das Zurücktreten der vom Gesetz als vorrangig angesehenen Interessen der Schwangeren hinter die - noch gewichtigeren - Interessen des Arbeitgebers rechtfertigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.1958 - 5 C 88.56 -, BVerwGE 7, 294 [297]; BayVGH, Urteil vom 30.11.2004 - 8 B 03.2878 -, BayVBl 2005, 409 [410] zur weitgehend inhaltsgleichen Regelung des vormaligen BErzGG).

    Dies folgt aus dem Wort "kann" in § 9 Abs. 3 Satz 1 MuSchG (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.1958 - 5 C 88.56 -, BVerwGE 7, 294 [296]).

  • BVerwG, 21.10.1970 - V C 34.69

    Zulässigkeit der Erklärung der Kündigung einer schwangerer Barfrau -

    Auszug aus VGH Bayern, 29.02.2012 - 12 C 12.264
    Da erfahrungsgemäß die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses schon unter normalen Verhältnissen mit starken Aufregungen und anderen seelisch belastenden Begleitumständen für den Gekündigten verbunden ist, gilt dies erst recht für die Fälle der Kündigung einer Schwangeren, so dass nach dem Gesetzeszweck ein strenger Maßstab anzulegen ist und in aller Regel dem Interesse der werdenden Mutter der Vorrang gebührt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.10.1970 - 5 C 34.69 -, BVerwGE 36, 160 [161 f.]).

    Ob in diesem Sinne ein "besonderer Fall" vorliegt, ist keine Ermessensentscheidung, sondern die Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs, die in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.1958 - 5 C 88.56 -, BVerwGE 7, 294 [296]; Urteil vom 21.10.1970 - 5 C 34.69 -, BVerwGE 36, 160 [161]); ein irgendwie gearteter Beurteilungsspielraum steht dem Gewerbeaufsichtsamt insoweit nicht zu.

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein solcher Fall, der die Merkmale des "besonderen Falles" und die eines "Ausnahmefalles" zugleich in sich trägt, nur dann anzunehmen, wenn außergewöhnliche Umstände es rechtfertigen, die vom Gesetz als vorrangig angesehenen Interessen der Schwangeren hinter die des Arbeitgebers zurücktreten zu lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.10.1970 - 5 C 34.69 -, BVerwGE 36, 160 [161]; Urteil vom 18.8.1977 - 5 C 8.77 -, BVerwGE 54, 276 [280 f.]; Urteil vom 30.9.2009 - 5 C 32.08 -, BVerwGE 135, 67 [70] zum Begriff des besonderen Falles in § 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG).

  • VGH Bayern, 30.11.2004 - 9 B 03.2878
    Auszug aus VGH Bayern, 29.02.2012 - 12 C 12.264
    Ein "besonderer Fall", in dem ausnahmsweise eine Kündigung während der Schwangerschaft für zulässig erklärt werden kann, ist deshalb - sofern nicht ohnehin der Zusammenhang zwischen dem Zustand einer Frau während der Schwangerschaft oder ihrer Lage bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung die Annahme eines solchen Falles bereits ausschließt - nur bei besonders schweren Verstößen der Schwangeren gegen arbeitsvertragliche Pflichten gegeben, die dazu führen, dass dem Arbeitgeber die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses schlechthin unzumutbar wird (vgl. hierzu BayVGH, Urteil vom 30.11.2004 - 9 B 03.2878 -, BayVBl 2005, 409 [410] zur weithin inhaltsgleichen Regelung des vormaligen BErzGG).

    Ein solcher Fall kann demzufolge nur "ausnahmsweise" dann angenommen werden, wenn außergewöhnliche Umstände das Zurücktreten der vom Gesetz als vorrangig angesehenen Interessen der Schwangeren hinter die - noch gewichtigeren - Interessen des Arbeitgebers rechtfertigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.1958 - 5 C 88.56 -, BVerwGE 7, 294 [297]; BayVGH, Urteil vom 30.11.2004 - 8 B 03.2878 -, BayVBl 2005, 409 [410] zur weitgehend inhaltsgleichen Regelung des vormaligen BErzGG).

    Die Ermessensentscheidung selbst ist nur im Rahmen des § 114 VwGO gerichtlich überprüfbar (vgl. BayVGH, Urteil vom 30.11.2004 - 9 B 03.2878 -, BayVBl 2005, 409 [410] zur weitgehend inhaltsgleichen Regelung des vormaligen BErzGG).

  • BAG, 10.12.2009 - 2 AZR 534/08

    Kündigung wegen ehrverletzender Äußerungen - Auflösungsantrag

    Auszug aus VGH Bayern, 29.02.2012 - 12 C 12.264
    Den Schutz der Privatsphäre und Meinungsfreiheit kann nur derjenige Arbeitnehmer nicht für sich in Anspruch nehmen, der selbst die Vertraulichkeit der Situation aufhebt (vgl. BAG, Urteil vom 10.12.2009 - 2 AzR 534/08 -, DB 2010, 1028 ff.).

    Es würde deshalb - eine diffamierende oder verletzende Äußerung unterstellt - sehr wohl darauf ankommen, ob das so genannte "posting" im lediglich "privaten Bereich" von facebook, oder "öffentlich" erfolgt ist, zumal nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts der Erfahrungssatz gilt, dass angreifbare Bemerkungen, die im - kleineren - Kollegenkreis erfolgen, regelmäßig in der sicheren Erwartung geäußert werden, sie würden nicht über den Kreis der Gesprächsteilnehmer hinausdringen (vgl. BAG, Urteil vom 10.12.2009 - 2 AzR 534/08 -, DB 2010, 1128 ff.).

  • BVerwG, 18.08.1977 - 5 C 8.77

    Stillegung eines Betriebes - Auflösung des Arbeitsverhältnisses - Schutzfrist -

    Auszug aus VGH Bayern, 29.02.2012 - 12 C 12.264
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein solcher Fall, der die Merkmale des "besonderen Falles" und die eines "Ausnahmefalles" zugleich in sich trägt, nur dann anzunehmen, wenn außergewöhnliche Umstände es rechtfertigen, die vom Gesetz als vorrangig angesehenen Interessen der Schwangeren hinter die des Arbeitgebers zurücktreten zu lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.10.1970 - 5 C 34.69 -, BVerwGE 36, 160 [161]; Urteil vom 18.8.1977 - 5 C 8.77 -, BVerwGE 54, 276 [280 f.]; Urteil vom 30.9.2009 - 5 C 32.08 -, BVerwGE 135, 67 [70] zum Begriff des besonderen Falles in § 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG).

    Die Anwendung von § 9 Abs. 3 Satz 1 MuSchG kommt regelmäßig dann nicht in Frage, wenn die nach dem Mutterschutzgesetz Kündigungsschutz genießende Arbeitnehmerin "umgesetzt" werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.08.1977 - 5 C 8.77 -, BVerwGE 54, 276 [283]).

  • BVerfG, 26.06.1990 - 1 BvR 1165/89

    Postmortale Schmähkritik

    Auszug aus VGH Bayern, 29.02.2012 - 12 C 12.264
    Infolgedessen macht auch eine überzogene oder ausfällige Kritik eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung (vgl. BVerfGE 82, 272 [283 f.]; 85, 1 [16]; 93, 266 [294]).
  • BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 558/91

    Glykol

    Auszug aus VGH Bayern, 29.02.2012 - 12 C 12.264
    Weder O2 noch die Beigeladene haben Anspruch darauf, von anderen nur so dargestellt zu werden, wie sie selbst gesehen werden möchten oder wie sie sich selbst und ihre Leistungen sehen (vgl. BVerfGE 105, 252 [266] - "Glykol").
  • BVerfG, 23.11.2006 - 1 BvR 285/06

    Verletzung von Art 5 Abs 1 S 1 und Art 2 Abs 1 iVm Art 1 Abs 1 GG durch

    Auszug aus VGH Bayern, 29.02.2012 - 12 C 12.264
    Äußerungen, die gegenüber Außenstehenden oder der Öffentlichkeit wegen ihres ehrverletzenden Gehalts nicht schutzwürdig wären, genießen in Vertraulichkeitsbeziehungen als Ausdruck der Persönlichkeit und Bedingung ihrer Entfaltung verfassungsrechtlichen Schutz, der dem Schutz der Ehre des durch die Äußerung Betroffenen vorgeht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.7.2009 - 2 BvR 2186/07 -, StV 2010, 142 f.; Beschluss vom 23.11.2006 - 1 BvR 285/06 -, NJW 2007, 1194 [1195] - "beleidigungsfreier Bereich").
  • BVerfG, 27.07.2009 - 2 BvR 2186/07

    Briefüberwachung in der Untersuchungshaft (freie Entfaltung der Persönlichkeit;

  • BVerfG, 19.04.1990 - 1 BvR 40/86

    Meinungsfreiheit und Ehrenschutz - Franz Josef Strauß

  • BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 1555/88

    Bayer-Aktionäre

  • BVerfG, 05.02.2003 - 1 BvR 1526/02

    Verletzung von GG Art 3 iVm dem Rechtsstaatsprinzip durch Ablehnung von

  • VG Ansbach, 16.01.2012 - AN 14 K 11.02132

    "Besonderer Fall" im Sinne des § 9 Abs. 1 MuSchG

  • BVerwG, 30.09.2009 - 5 C 32.08

    Betriebsstilllegung; Elternzeit; Ermessen; Ermessensfehlgebrauch;

  • VG Augsburg, 28.10.2014 - Au 3 K 14.682

    Kündigung während der Elternzeit; besonderer Fall der ausnahmsweisen Zulässigkeit

    Dem Gewerbeaufsichtsamt als zuständige Behörde ist insoweit kein Beurteilungsspielraum eingeräumt (vgl. BVerwG, U.v. 30.9.2009 - 5 C 32/08 - BVerwGE 135, 67; BayVGH, B.v. 6.3.2012 - 12 ZB 10.2202 - juris; B.v. 29.2.2012 - 12 C 12.264 - NZA-RR 2012, 302 zum vergleichbaren § 9 des Mutterschutzgesetzes - MuSchG; Rancke Handkommentar Mutterschutz/Elterngeld/Elternzeit, 1. Aufl. 2007, im Folgenden: Rancke, HK-MuSchG/ BEEG, § 18 BEEG Rn. 30).

    Sind die tatbestandlichen Voraussetzungen gegeben, trifft die zuständige Behörde eine Ermessensentscheidung (§ 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG; vgl. BayVGH, B.v. 6.3.2012 - 12 ZB 10.2202 - juris; B.v. 29.2.2012 - 12 C 12.264 - NZA-RR 2012, 302; U.v. 30.11.2004 - 9 B 03.2878 - BayVBl 2005, 409), die nur im Rahmen des § 114 VwGO gerichtlich überprüfbar ist.

    Dementsprechend nennt die nach § 18 Abs. 1 Satz 4 BEEG erlassene Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Kündigungsschutz bei Elternzeit (BAnz 2007, Nr. 5 S. 247) - neben der Stilllegung bzw. Verlagerung eines Betriebs oder eines Betriebsteils und der wirtschaftlichen Existenzgefährdung des Betriebs durch Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses - in Ziffer 2.1.6 besonders schwere Verstöße des Arbeitnehmers gegen arbeitsvertragliche Pflichten oder vorsätzliche strafbare Handlungen des Arbeitnehmers, die dem Arbeitgeber die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar machen, als Beispiele für derartige außergewöhnliche Umstände (vgl. hierzu BayVGH B.v. 29.2.2012 - 12 C 12.264 - NZA-RR 2012, 302 zu § 9 MuSchG).

    Für das Vorliegen eines "besonderen Falles" trägt hier grundsätzlich die Klägerin als Arbeitgeberin die Darlegungs- und Beweislast (vgl. BAG, U.v. 5.6.2007 - 9 AZR 82/07 - BAGE 123, 30; BayVGH, B.v. 29.2.2012 a.a.O. Rancke in HK-MuSchG/BEEG § 18 BEEG, Rn. 26).

    Es ist vielmehr davon auszugehen, dass es insofern bereits an den erforderlichen "Anknüpfungstatsachen" für die Annahme eines besonderen Falles fehlt (vgl. BayVGH, B.v. 29.2.2012 - 12 C 12.264 - NZA-RR 2012, 302 hinsichtlich der Äußerungen "solche Penner", "kotzen mich an").

    Zwar mag es sich bei den seitens der Klägerin eingeräumten Äußerungen "Du bist das Hinterfotzigste..." vom 9. August 2013 bei isolierter Betrachtung um Ehrverletzungen handeln (können), nicht aber um solche, die ihrem Bedeutungsgehalt nach unabhängig von ihrem Verwendungskontext die bezeichnete Person stets als Ganzes herabsetzen, ihr also ihren (personalen) Wert insgesamt absprechen und sie so vom Prozess der freien Kommunikation ausschließen (vgl. BVerfG (Kammer), B.v. 5.12.2008 a.a.O.; BayVGH, B.v. 29.2.2012 - 12 C 12.264 - NZA-RR 2012, 302).

  • VGH Bayern, 05.11.2019 - 12 ZB 19.1222

    Zulässigerklärung einer Kündigung während der Elternzeit

    Demzufolge kann ein "besonderer Fall" im Sinne von § 18 Abs. 1 Satz 4 BEEG nur dann angenommen werden, wenn außergewöhnliche Umstände es rechtfertigen, die vom Gesetz grundsätzlich als vorrangig angesehenen Interessen des Elternzeit beanspruchenden Arbeitnehmers hinter die Interessen des Arbeitgebers an der Auflösung des Arbeitsverhältnisses zurücktreten zu lassen (BVerwG, U.v. 30.9.2009 - 5 C 32/08 - BVerwGE 135, 67 Rn. 15; OVG Nordrhein-Westfalen, B.v. 13.6.2013 - 12 A 1659/12 - BeckRS 2013, 53084 Rn. 3; BayVGH B.v. 29.2.2012 - 12 C 12.264 - BeckRS 2012, 48075 zu § 9 Abs. 3 MuSchG a.F.).

    Beispielhaft für derartige außergewöhnliche Umstände nennt die nach § 18 Abs. 1 Satz 4 BEEG erlassene Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Kündigungsschutz bei Elternzeit (BAnz 2007, Nr. 5 S. 247) neben der Stilllegung bzw. Verlagerung eines Betriebs oder eines Betriebsteils und der wirtschaftlichen Existenzgefährdung des Betriebs durch Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses in Ziffer 2.1.6 besonders schwere Verstöße des Arbeitnehmers gegen arbeitsvertragliche Pflichten oder vorsätzliche strafbare Handlungen des Arbeitnehmers, die dem Arbeitgeber die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar machen (vgl. hierzu BayVGH B.v. 29.2.2012 - 12 C 12.264 - BeckRS 2012, 48075 Rn. 23 zu § 9 MuSchG a.F.).

  • VGH Bayern, 07.10.2015 - 12 ZB 15.239

    Genehmigung einer Kündigung während laufender Elternzeit

    Demzufolge kann ein "besonderer Fall" im Sinne von § 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG nur dann angenommen werden, wenn außergewöhnliche Umstände es rechtfertigen, die vom Gesetz grundsätzlich als vorrangig angesehenen Interessen des Elternzeit beanspruchenden Arbeitnehmers hinter die Interessen des Arbeitgebers an der Auflösung des Arbeitsverhältnisses zurücktreten zu lassen (BVerwG, U.v. 30.0.2009 - 5 C 32/08 - BVerwGE 135, 67 ff. Rn. 15; OVG Nordrhein-Westfalen, B.v.13.6.2013 - 12 A 1659/12 - juris Rn. 3; BayVGH B.v. 29.2.2012 - 12 C 12.264 - NZA-RR 2012, 302 ff. Rn. 23 zu § 9 MuSchG).

    Beispielhaft für derartige außergewöhnliche Umstände nennt die nach § 18 Abs. 1 Satz 4 BEEG erlassene Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Kündigungsschutz bei Elternzeit (BAnz 2007, Nr. 5 S. 247) neben der Stilllegung bzw. Verlagerung eines Betriebs oder eines Betriebsteils und der wirtschaftlichen Existenzgefährdung des Betriebs durch Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses in Ziffer 2.1.6 besonders schwere Verstöße des Arbeitnehmers gegen arbeitsvertragliche Pflichten oder vorsätzliche strafbare Handlungen des Arbeitnehmers, die dem Arbeitgeber die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar machen (vgl. hierzu BayVGH B.v. 29.2.2012 - 12 C 12.264 - NZA-RR 2012, 302 ff. Rn. 23 zu § 9 MuSchG).

    Ergänzend zu dem vorstehend Ausgeführten und ohne dass es entscheidungserheblich darauf ankäme weist der Senat darauf hin, dass - einen Nachweis der von der Klägerin behaupteten Äußerungen der Beigeladenen unterstellt - die Annahme eines besonderen Falls in der Folge auch deshalb ausscheiden müsste, weil derartige Äußerungen unter Kollegen, d.h. im Innenbereich einer Firma und ohne Auswirkungen auf die wirtschaftliche Tätigkeit des Arbeitsgebers, bei der erforderlichen Abwägung zwischen dem Interesse an einer Kündigung während laufender Elternzeit und dem Schutzzweck des Kündigungsverbots des § 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG regelmäßig zurückstehen müssten (zu hiervon zu unterscheidenden, rufschädigenden öffentlichen Äußerungen vgl. BayVGH, U.v. 30.11.2004 - 9 B 03.2878 - BayVBl. 2005, 409 ff Rn. 37; B.v. 29.2.2012 - 12 C 12.264 - NZA-RR 2012, 302 ff.).

  • VG Darmstadt, 26.03.2012 - 5 K 1830/11

    Kündigungsschutz nach § 9 MuschG und § 18 BEEG

    Ein "besonderer Fall", in dem ausnahmsweise eine Kündigung während der Schwangerschaft für zulässig erklärt werden kann, ist deshalb - sofern nicht ohnehin der Zusammenhang zwischen dem Zustand einer Frau während der Schwangerschaft oder ihrer Lage bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung die Annahme eines solchen Falles bereits ausschließt - nur bei besonders schweren Verstößen der Schwangeren gegen arbeitsvertragliche Pflichten gegeben, die dazu führen, dass dem Arbeitgeber die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses schlechthin unzumutbar wird (vgl. hierzu BayVGH, B. v. 29.02.2012 - 12 C 12.264 - juris, Rn. 23).

    Ein solcher Fall kann demzufolge nur "ausnahmsweise" dann angenommen werden, wenn außergewöhnliche Umstände das Zurücktreten der vom Gesetz als vorrangig angesehenen Interessen der Schwangeren hinter die - noch gewichtigeren - Interessen des Arbeitgebers rechtfertigen (vgl. BVerwG, U. v. 29.10.1958 - 5 C 88.56 - BVerwGE 7, 294 [297]; BayVGH, B. v. 29.02.2012 - 12 C 12.264 - juris, Rn. 24).

  • VG Augsburg, 19.06.2012 - Au 3 K 12.266

    Kündigung während der Elternzeit; besonderer Fall der ausnahmsweisen Zulässigkeit

    Dem Gewerbeaufsichtsamt als zuständige Behörde ist insoweit kein Beurteilungsspielraum eingeräumt (vgl. BVerwG vom 18.8.1977 BVerwGE 54, 276 und BayVGH vom 29.2.2012 NZA-RR 2012, 302 jeweils zum vergleichbaren § 9 des Mutterschutzgesetzes - MuSchG; VG Augsburg vom 7.12.2010 Az. Au 3 K 10.967; Rancke Handkommentar Mutterschutz/Elterngeld/Elternzeit, 1. Aufl. 2007, im Folgenden: Rancke, HK-MuSchG/ BEEG, RdNr. 30 zu § 18 BEEG).

    Nach den maßgeblichen kirchlichen Vorschriften liegt ein Loyalitätsverstoß der Beigeladenen, damit eine "Anknüpfungstatsache" für die Annahme eines besonderen Falles vor (vgl. BayVGH vom 29.2.2012 a.a.O.).

  • VGH Bayern, 08.10.2014 - 12 ZB 13.1087

    Elternzeit, Kündigungsschutz, Ausnahme, Abwägung, Pflichtverstoß,

    Demzufolge kann ein "besonderer Fall" im Sinne von § 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG nur dann angenommen werden, wenn außergewöhnliche Umstände es rechtfertigen, dass die vom Gesetz grundsätzlich als vorrangig angesehenen Interessen des Elternzeit in Anspruch nehmenden Arbeitnehmers hinter die Interessen des Arbeitgebers an der Auflösung des Arbeitsverhältnisses zurücktreten (BVerwG, U.v. 30.0.2009 - 5 C 32/08 - BVerwGE 135, 67 ff. Rn. 15; OVG Nordrhein-Westfalen, B.v.13.6.2013 - 12 A 1659/12 - juris Rn. 3; BayVGH B.v. 29.2.2012 - 12 C 12.264 - NZA-RR 2012, 302 ff. Rn. 23 zu § 9 MuSchG).

    Beispielhaft für derartige außergewöhnliche Umstände nennt die nach § 18 Abs. 1 Satz 4 BEEG erlassene Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Kündigungsschutz bei Elternzeit (BAnz 2007, Nr. 5 S. 247) neben der Stillegung bzw. Verlagerung eines Betriebs oder eines Betriebsteils und der wirtschaftlichen Existenzgefährdung des Betriebs durch Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses in Ziffer 2.1.6 besonders schwere Verstöße des Arbeitnehmers gegen arbeitsvertragliche Pflichten oder vorsätzliche strafbare Handlungen des Arbeitnehmers, die dem Arbeitgeber die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar machen (vgl. hierzu BayVGH B.v. 29.2.2012 - 12 C 12.264 - NZA-RR 2012, 302 ff. Rn. 23 zu § 9 MuSchG).

  • VG Augsburg, 25.09.2012 - Au 3 K 12.677

    Kündigung während der Elternzeit; besonderer Fall der ausnahmsweisen Zulässigkeit

    Dem Gewerbeaufsichtsamt als zuständige Behörde ist insoweit kein Beurteilungsspielraum eingeräumt (vgl. BVerwG vom 18.8.1977 BVerwGE 54, 276 und BayVGH vom 29.2.2012 NZA-RR 2012, 302 jeweils zum vergleichbaren § 9 des Mutterschutzgesetzes - MuSchG; VG Augsburg vom 7.12.2010 Az. Au 3 K 10.967; Rancke Handkommentar Mutterschutz/ Elterngeld/Elternzeit, 1. Aufl. 2007, im Folgenden: Rancke, HK-MuSchG/ BEEG, RdNr. 30 zu § 18 BEEG).

    Maßgeblich sind demnach die konkreten Einzelfallumstände; die Sachlage ist insofern nicht dahingehend verallgemeinerungsfähig, dass bereits jedes Verhalten, das einen Grund für eine außerordentliche Kündigung darstellen kann, eine "Anknüpfungstatsache" für die Annahme eines besonderen Falles im dargelegten Sinn ist (vgl. BayVGH vom 29.2.2012 a.a.O.), da der besondere Kündigungsschutz während der Elternzeit - neben dem allgemeinen arbeitsrechtlichen Kündigungsschutz - sonst letztendlich ins Leere ginge.

    c) Sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG gegeben, trifft das Gewerbeaufsichtsamt grundsätzlich eine Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen; es handelt sich insoweit nicht um ein so genanntes "intendiertes" Ermessen (vgl. BayVGH vom 29.2.2012 a.a.O.).

  • VG Regensburg, 09.04.2013 - RO 9 K 13.212

    Kündigung während der Elternzeit; "Besonderer Fall" im Sinne von § 18 Abs. 1 Satz

    Dem Gewerbeaufsichtsamt als zuständige Behörde ist insoweit kein Beurteilungsspielraum eingeräumt (vgl. BVerwG vom 18.8.1977 BVerwGE 54, 276 und BayVGH vom 29.2.2012 NZA-RR 2012, 302 jeweils zum vergleichbaren § 9 des Mutterschutzgesetzes - MuSchG; VG Augsburg vom 7.12.2010 Az. Au 3 K 10.967; Rancke Handkommentar Mutterschutz/Elterngeld/Elternzeit, 1. Aufl. 2007, im Folgenden: Rancke, HK-MuSchG/ BEEG, RdNr. 30 zu § 18 BEEG).
  • VG Regensburg, 09.04.2013 - RO 9 K 13.213

    Kündigung während der Elternzeit; "Besonderer Fall" im Sinne von § 18 Abs. 1 Satz

    Dem Gewerbeaufsichtsamt als zuständige Behörde ist insoweit kein Beurteilungsspielraum eingeräumt (vgl. BVerwG vom 18.8.1977 BVerwGE 54, 276 und BayVGH vom 29.2.2012 NZA-RR 2012, 302 jeweils zum vergleichbaren § 9 des Mutterschutzgesetzes - MuSchG; VG Augsburg vom 7.12.2010 Az. Au 3 K 10.967; Rancke Handkommentar Mutterschutz/Elterngeld/Elternzeit, 1. Aufl. 2007, im Folgenden: Rancke, HK-MuSchG/ BEEG, RdNr. 30 zu § 18 BEEG).
  • ArbG Paderborn, 01.06.2012 - 3 Ca 93/12

    Äußerung auf Facebook über Arbeitgeber - fristlose verhaltensbedingte Kündigung

    Hiervon kann allenfalls ausnahmsweise abgesehen werden, wenn es sich um eine Äußerung handelt, deren deformierender Gehalt so erheblich ist, dass sie in jedem denkbaren Sachzusammenhang als bloße Herabsetzung des Betroffenen erscheint und daher unabhängig von ihrem konkreten Kontext stets als persönlich diffamierende Schmähung aufgefasst werden muss, wie dies möglicherweise bei der Verwendung besonders schwerwiegender Schimpfwörter - etwa aus der Fäkalsprache - der Fall sein kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.12.2008, 1 BvR 1318/07, NJW 2009, S. 749; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 29.02.2012, 12 C 12.264, zitiert nach juris).
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