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   VGH Bayern, 29.03.2017 - 22 ZB 17.244   

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VGH Bayern, 29.03.2017 - 22 ZB 17.244 (https://dejure.org/2017,11836)
VGH Bayern, Entscheidung vom 29.03.2017 - 22 ZB 17.244 (https://dejure.org/2017,11836)
VGH Bayern, Entscheidung vom 29. März 2017 - 22 ZB 17.244 (https://dejure.org/2017,11836)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 86 Abs. 1 S. 1, § 124 Abs. 2, § 124a Abs. 4 S. 4, Abs. 5 S. 2; GewO § 35 Abs. 1; StPO § 359 Nr. 5; StGB § 266a Abs. 1; InsO § 15a Abs. 4, 1; AO § 220 Abs. 2 S. 2, § 361 Abs. 1, Abs. 2
    Gewerbeuntersagung gegen eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung wegen Steuer- und Beitragsschulden sowie Unzuverlässigkeit des Geschäftsführers

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rewis.io

    Gewerbeuntersagung gegen eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung wegen Steuer- und Beitragsschulden sowie Unzuverlässigkeit des Geschäftsführers

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GewO § 35 Abs. 1
    Gewerbeuntersagung in Bezug auf eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung; Unzuverlässigkeit ihres Geschäftsführers; gewerbebezogene Straftaten (§ 15a Abs. 4 InsO; § 266a Abs. 1 StGB ); Steuerrückstände der Gesellschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (18)

  • VG Augsburg, 08.12.2016 - Au 5 K 16.894

    Schuldhafte Fristversäumung bei Wiedereinsetzungsantrag

    Auszug aus VGH Bayern, 29.03.2017 - 22 ZB 17.244
    Die am 17. Juni 2016 hiergegen erhobene Anfechtungsklage wies das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 8. Dezember 2016 (Az. Au 5 K 16.894) als unzulässig ab, da die Klagefrist nicht gewahrt sei und dem Geschäftsführer der Klägerin keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden könne.

    Dass die Klägerin einen solchen Sachverhalt geltend machen will, muss u. a. aus der Tatsache erschlossen werden, dass sie in der Antragsbegründung auf fünf von unterschiedlichen Krankenkassen ihr gegenüber in den Monaten Mai und Juni 2016 ausgestellte Unbedenklichkeitsbescheinigungen verwiesen hat, die ihre Bevollmächtigten im Klageverfahren Au 5 K 16.894 vorgelegt haben.

    Dies gilt auch, wenn man zugunsten der Klägerin die in der Streitsache Au 5 K 16.894 ebenfalls als Bestandteil des Anlagenkonvoluts K 13 eingereichte, in der Antragsbegründungsschrift aber nicht gesondert erwähnte Unbedenklichkeitsbescheinigung berücksichtigt, die die AOK Sachsen-Anhalt der Klägerin am 13. Mai 2016 ausgestellt hat.

    Soweit im Verfahren Au 5 K 16.894 außerdem Testate der Knappschaft-Bahn-See und der Salus-BKK vorgelegt wurden, sind diese Unterlagen von vornherein ungeeignet, die Richtigkeit der strafgerichtlichen Feststellung zu erschüttern, dass die Klägerin bzw. ihr Geschäftsführer der Pflicht zur termingerechten und ungekürzten Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen gegenüber anderen Trägern der Sozialversicherung nicht ordnungsgemäß nachgekommen sind.

    Gleiches gilt für die in der Sache Au 5 K 16.894 außerdem eingereichte Bescheinigung der IKK classic Dresden vom 9. Mai 2015.

  • VGH Bayern, 07.10.2016 - 22 ZB 16.722

    Widerruf der Gaststättenerlaubnis wegen persönlicher Unzuverlässigkeit

    Auszug aus VGH Bayern, 29.03.2017 - 22 ZB 17.244
    Die Verwaltungsbehörden und die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit dürfen Feststellungen, die die Strafgerichte unanfechtbar getroffen haben, ihren Entscheidungen deshalb regelmäßig ohne eigene Ermittlungen zugrunde legen (BayVGH, B.v. 24.9.2015 - 22 ZB 15.1722 - juris Rn. 10; B.v. 7.10.2016 - 22 ZB 16.722 - juris Rn. 10).

    Eine Ausnahme hiervon greift nur Platz, wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der strafgerichtlichen Tatsachenfeststellungen sprechen, was insbesondere dann der Fall ist, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel vorliegen, die gemäß § 359 Nr. 5 StPO eine Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigen würden (BayVGH, B.v. 7.10.2016 a.a.O. Rn. 10).

    Unerheblich für die im vorliegenden Fall von verwaltungsbehördlicher und verwaltungsgerichtlicher Seite zu treffende Entscheidung nach § 35 Abs. 1 GewO wäre eine zu hohe Zahl an Einzeltaten, die der strafgerichtlichen Verurteilung ggf. zugrunde gelegt wurden, umso mehr, als selbst die Aussicht auf eine geringere Strafhöhe, sollte sie wegen einer etwa gebotenen Reduzierung der in die erfolgte Gesamtstrafenbildung einzustellenden Einzelakte geboten gewesen sein, gemäß § 359 Nr. 5 StPO nicht die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens rechtfertigen würde (vgl. zur "maßstabsetzenden" Funktion dieser Vorschrift für die Beantwortung der Frage, wann sich in gewerberechtlichen Verfahren ein Rückgriff auf rechtskräftige strafgerichtliche Entscheidungen verbietet, BayVGH, B.v. 7.10.2016 - 22 ZB 16.722 - juris Rn. 10).

  • VGH Bayern, 09.03.2017 - 22 ZB 17.245

    Versäumung der Klagefrist in gewerberechtlichem Untersagungsverfahren gegen GmbH

    Auszug aus VGH Bayern, 29.03.2017 - 22 ZB 17.244
    Den Antrag des Geschäftsführers der Klägerin, gegen das letztgenannte Urteil die Berufung zulassen, lehnte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof durch Beschluss vom 9. März 2017 (Az. 22 ZB 17.245) ab.

    Zwar ist, wie der Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 9. März 2017 (22 ZB 17.245, Rn. 9 - 16) dargelegt hat, wegen der nicht eindeutig zu bejahenden Ordnungsmäßigkeit der Zustellung des gegenüber dem Geschäftsführer der Klägerin erlassenen Untersagungsbescheids nicht völlig zweifelsfrei, ob die Frist für die Anfechtung jener Behördenentscheidung tatsächlich bereits am 9. Mai 2016 endete oder ob diese Rechtsfolge erst mit dem Ablauf des 18. Mai 2016 eintrat.

    Unabhängig hiervon ist dieser Bescheid aber - wie im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 9. März 2017 (a.a.O.) aufgezeigt - jedenfalls unanfechtbar geworden.

  • BGH, 10.08.1990 - 3 StR 16/90

    Beiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesanstalt für Arbeit unter dem

    Auszug aus VGH Bayern, 29.03.2017 - 22 ZB 17.244
    Sogar dann, wenn einer Einzugsstelle während eines bestimmten Zeitraums Beträge zugeflossen sind, die höher sind als die während dieser Zeitspanne fällig gewordenen Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung (die in den Strafbefehl vom 7.10.2013 aufgenommenen Tabellen lassen einen solchen Sachverhalt auch hier möglich erscheinen), schließt dies die Strafbarkeit des Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach § 266a Abs. 1 StGB nicht aus, wenn er es unterlassen hat, Beiträge im Fälligkeitszeitpunkt abzuführen (so ausdrücklich BGH, B.v. 10.8.1990 - 3 StR 16/90 - NStZ 1990, 588).

    Desgleichen setzt § 266a Abs. 1 StGB nicht die Absicht des Täters voraus, Beiträge auf Dauer einzubehalten (BGH, B.v. 10.8.1990, a.a.O.); die Strafbarkeit nach dieser Vorschrift tritt auch dann ein, wenn es ihm nur darum geht, sich durch die Vorenthaltung vorübergehend Mittel zur Überwindung eines finanziellen Engpasses zu verschaffen (Gribbohm in ::0::zum StGB, 11. Aufl., Stand 1.6.1996, § 266a Rn. 52).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.12.2011 - 4 A 1115/10

    Rechtmäßigkeit des Anspruchs auf Erteilung einer Erlaubnis als

    Auszug aus VGH Bayern, 29.03.2017 - 22 ZB 17.244
    3.5 Die Ausführungen in der Antragsschrift, in denen sich die Klägerin auf die Urteile des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. Dezember 2011 (4 A 1115/10 - GewArch 2012, 499) und des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 5. Oktober 2016 (1 A 188/15 - juris) sowie den Beschluss des Bundesgerichtshofs - Senat für Anwaltssachen - vom 22. Juli 2016 (AnwZ (Brfg) 63/15 -juris) bezieht, sind gleichfalls nicht geeignet, die Voraussetzungen des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO darzutun.

    Aus den Urteilen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. Dezember 2011 (4 A 1115/10 - GewArch 2012, 499) und des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 5. Oktober 2016 (1 A 188/15 - juris) vermag die Klägerin schon deshalb nichts zu ihren Gunsten herleiten, weil auch in ihrem Fall kein Gericht eine Entscheidung getroffen hat, wonach über ihre künftige wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eine ähnlich günstige Prognose angestellt werden kann, wie sie einem Beschluss nach § 291 InsO a.F. zugrunde liegt.

  • BGH, 22.07.2016 - AnwZ (Brfg) 63/15

    Widerruf einer Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfalls

    Auszug aus VGH Bayern, 29.03.2017 - 22 ZB 17.244
    3.5 Die Ausführungen in der Antragsschrift, in denen sich die Klägerin auf die Urteile des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. Dezember 2011 (4 A 1115/10 - GewArch 2012, 499) und des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 5. Oktober 2016 (1 A 188/15 - juris) sowie den Beschluss des Bundesgerichtshofs - Senat für Anwaltssachen - vom 22. Juli 2016 (AnwZ (Brfg) 63/15 -juris) bezieht, sind gleichfalls nicht geeignet, die Voraussetzungen des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO darzutun.

    In dem Verfahren, das dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 22. Juli 2016 (a.a.O.) zugrunde lag, stellte sich diese Problematik nicht, da zugunsten des dortigen Rechtsschutzsuchenden - eines in Vermögensverfall geratenen Rechtsanwalts - im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt weder eine Entscheidung des Insolvenzgerichts nach § 291 InsO a.F. noch eine damit ggf. vergleichbare Regelung (vgl. die Aufzählung der insofern u.U. in Betracht kommenden Möglichkeiten in der Randnummer 6 des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 22.7.2016, a.a.O.) vorlagen.

  • OVG Saarland, 05.10.2016 - 1 A 188/15

    Gewerbeuntersagung; Unzuverlässigkeit; Widerspruchsverfahren; Ankündigung der

    Auszug aus VGH Bayern, 29.03.2017 - 22 ZB 17.244
    3.5 Die Ausführungen in der Antragsschrift, in denen sich die Klägerin auf die Urteile des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. Dezember 2011 (4 A 1115/10 - GewArch 2012, 499) und des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 5. Oktober 2016 (1 A 188/15 - juris) sowie den Beschluss des Bundesgerichtshofs - Senat für Anwaltssachen - vom 22. Juli 2016 (AnwZ (Brfg) 63/15 -juris) bezieht, sind gleichfalls nicht geeignet, die Voraussetzungen des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO darzutun.

    Aus den Urteilen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. Dezember 2011 (4 A 1115/10 - GewArch 2012, 499) und des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 5. Oktober 2016 (1 A 188/15 - juris) vermag die Klägerin schon deshalb nichts zu ihren Gunsten herleiten, weil auch in ihrem Fall kein Gericht eine Entscheidung getroffen hat, wonach über ihre künftige wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eine ähnlich günstige Prognose angestellt werden kann, wie sie einem Beschluss nach § 291 InsO a.F. zugrunde liegt.

  • BGH, 31.10.1989 - VI ZR 54/89

    Beginn der Verjährung des Schadensersatzanspruchs wegen Beitragsbetrugs

    Auszug aus VGH Bayern, 29.03.2017 - 22 ZB 17.244
    An der Verwirklichung des Tatbestands des § 266a Abs. 1 StGB durch ihren Geschäftsführer ändern diese Umstände indes nichts, da ein Sozialversicherungsbeitrag der Einzugsstelle bereits dann im Sinn dieser Bestimmung "vorenthalten" wurde, wenn er ihr nicht bis zum Fälligkeitszeitpunkt zugegangen ist (BGH, U.v. 31.10.1989 - VI ZR 54/89 - LM § 852 BGB Nr. 105; U.v. 15.10.1991 - XI ZR 192/90 - NJW 1992, 177/178; U.v. 21.1.1997 - VI ZR 338/95 - NJW 1997, 1237).

    Der Auffassung, eine gesetzliche Krankenkasse als Einzugsstelle für Sozialversicherungsbeiträge erleide erst dann einen Schaden, wenn ihr geschuldete Beiträge auf Dauer vorenthalten bleiben, ist der Bundesgerichtshof bereits im Urteil vom 31. Oktober 1989 (VI ZR 54/89 - LM § 852 BGB Nr. 105) mit folgender Erwägung entgegengetreten:.

  • VGH Bayern, 06.04.2016 - 22 ZB 16.366

    Kennzeichenmissbrauch: Gewerbeuntersagung wegen missbräuchlicher Ausgabe von

    Auszug aus VGH Bayern, 29.03.2017 - 22 ZB 17.244
    Die bloße Verwirklichung der materiellen Kriterien, an die die Rechtsordnung den Befund der Unzuverlässigkeit knüpft, genügt selbst dann, wenn eine solche Gegebenheit aus dem strafrechtlich relevanten Fehlverhalten einer Person resultiert, ohne dass deswegen gegen sie eine strafgerichtliche Entscheidung ergangen sein muss (BayVGH, B.v. 6.4.2016 - 22 ZB 16.366 - juris Rn. 20).

    Gleichwohl kommt rechtskräftigen strafgerichtlichen Entscheidungen in einem Gewerbeuntersagungsverfahren indizielle Wirkung dafür zu, dass der vom Strafgericht zugrunde gelegte Sachverhalt den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht (BayVGH, B.v. 6.4.2016 - 22 ZB 16.366 - juris Rn. 22).

  • BGH, 24.05.2005 - IX ZR 123/04

    Begriff der Zahlungsunfähigkeit

    Auszug aus VGH Bayern, 29.03.2017 - 22 ZB 17.244
    Zahlungsunfähigkeit im Sinn von § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO liegt nicht erst dann vor, wenn der Schuldner zu Befriedigung von gegen ihn gerichteten finanziellen Ansprüchen vollumfänglich nicht mehr in der Lage ist; es genügt regelmäßig, dass eine innerhalb von drei Wochen nicht zu beseitigende Liquiditätslücke im Umfang von mindestens 10% seiner fälligen Gesamtverbindlichkeiten aufgetreten ist (so grundlegend BGH, U.v. 24.5.2005 - IX ZR 123/04 - BGHZ 163, 134).
  • BGH, 13.06.2006 - IX ZB 238/05

    Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Zahlungsunfähigkeit; Rechtsfolgen von

  • BVerwG, 10.03.2004 - 7 AV 4.03

    Berufungszulassung; Zulassungsgründe; ernstliche Zweifel; tragende

  • BGH, 21.01.1997 - VI ZR 338/95

    Verantwortlichkeit des Arbeitgebers für die Nichtabführung von

  • BGH, 15.10.1991 - XI ZR 192/90

    Verstoß gegen das Transparenzgebot

  • BGH, 01.10.1991 - VI ZR 374/90

    Vorenthaltung von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung -

  • BVerwG, 28.05.2013 - 7 B 46.12

    Kostentragung bei Ausbau eines Bahnübergangs; Sachverhaltsaufklärung;

  • BVerwG, 22.11.2013 - 7 B 16.13

    Abwehrmaßnahmen eines Grundstückseigentümers vor Vernässung und Schadstoffeintrag

  • VGH Bayern, 24.09.2015 - 22 ZB 15.1722

    Widerruf einer Gaststättenerlaubnis wegen Unzuverlässigkeit

  • VG Regensburg, 12.07.2018 - RO 5 K 17.2090

    Widerruf der Gaststättenerlaubnis wegen gewerberechtlicher Unzuverlässigkeit

    Da ein Einspruch gegen einen Steuerbescheid gemäß § 361 Abs. 1 Satz 1 AO keine aufschiebende Wirkung entfaltet, ist die Klägerin zu einer auch nur temporären Verweigerung der Entrichtung der festgesetzten Steuerschuld nicht befugt (BayVGH, Beschluss vom 29. März 2017 - 22 ZB 17.244 -, Rn. 50, juris).
  • VGH Bayern, 07.11.2022 - 22 ZB 22.278

    Widerruf einer Gaststättenerlaubnis wegen Steuerhinterziehung

    Da die einer strafgerichtlichen Verurteilung zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen nicht an der Rechtskraft einer solchen Entscheidung teilnehmen, ist ein solcher Einwand auch dann nicht schlechthin ausgeschlossen, wenn die Verurteilung - wie hier - unanfechtbar geworden ist (vgl. BayVGH, B.v. 29.3.2017 - 22 ZB 17.244 - juris Rn. 22).

    In der Rechtsprechung ist jedoch anerkannt, dass Gerichte und Behörden in der Regel von den tatsächlichen Feststellungen des Strafrichters ausgehen und diese regelmäßig ohne eigene Ermittlungen zugrunde legen dürfen (vgl. BVerwG, B.v. 26.2.1997 - 1 B 34.97 - juris Rn. 10; B.v. 17.1.1964 - VII B 159/63 - GewArch 1964, 113/114; BayVGH, B.v. 29.3.2017 - 22 ZB 17.244 - juris Rn. 22; B.v. 7.10.2016 - 22 ZB 16.722 - juris Rn. 10; B.v. 24.9.2015 - 22 ZB 15.1722 - juris Rn. 10; OVG NW, B.v. 27.4.2020 - 4 B 1611/19 - juris Rn. 11 f.).

  • VG Augsburg, 22.01.2018 - Au 5 S 18.12

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Vollstreckung einer bestandkräftigen

    Den von der Antragstellerin zur Weiterverfolgung ihres Begehrens erhobenen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 8. Dezember 2016 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 29. März 2017 (Az.: 22 ZB 17.244) abgelehnt.

    Zuletzt blieb der vom Antragsteller gegen das klageabweisende Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 8. Dezember 2016 (Az. Au 5 K 16.709) gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die gerichtliche Entscheidung mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. März 2017 (Az.: 22 ZB 17.244) ohne Erfolg.

  • VGH Bayern, 19.09.2023 - 22 ZB 22.2089

    Gewerbeuntersagung wegen Steuerhinterziehung

    In der Rechtsprechung ist jedoch anerkannt, dass Gerichte und Behörden in der Regel von den tatsächlichen Feststellungen des Strafrichters ausgehen und diese regelmäßig ohne eigene Ermittlungen zugrunde legen dürfen (vgl. BVerwG, B.v. 26.2.1997 - 1 B 34.97 - juris Rn. 10; BayVGH, B.v. 7.11.2022 - 22 ZB 22.278 - juris Rn. 19; B.v. 29.3.2017 - 22 ZB 17.244 - juris Rn. 22).

    Eine Ausnahme hiervon greift nur, wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der strafgerichtlichen Tatsachenfeststellungen sprechen, was insbesondere dann der Fall ist, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel vorliegen, die gemäß § 359 Nr. 5 StPO eine Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigen würden (vgl. BayVGH, B.v. 29.3.2017 - 22 ZB 17.244 - juris Rn. 22; B.v. 7.10.2016 - 22 ZB 16.722 - juris Rn. 10).

  • VGH Bayern, 18.09.2023 - 22 ZB 22.2170

    Gewerbeuntersagung, Insolvenzverschleppung und Vorenthalten von Arbeitsentgelt,

    In der Rechtsprechung ist jedoch anerkannt, dass Gerichte und Behörden in der Regel von den tatsächlichen Feststellungen des Strafrichters ausgehen und diese regelmäßig ohne eigene Ermittlungen zugrunde legen dürfen (vgl. BVerwG, B.v. 26.2.1997 - 1 B 34.97 - juris Rn. 10; BayVGH, B.v. 7.11.2022 - 22 ZB 22.278 - juris Rn. 19; B.v. 29.3.2017 - 22 ZB 17.244 - juris Rn. 22).

    Eine Ausnahme hiervon greift nur, wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der strafgerichtlichen Tatsachenfeststellungen sprechen, was insbesondere dann der Fall ist, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel vorliegen, die gemäß § 359 Nr. 5 StPO eine Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigen würden (vgl. BayVGH, B.v. 29.3.2017 - 22 ZB 17.244 - juris Rn. 22; B.v. 7.10.2016 - 22 ZB 16.722 - juris Rn. 10).

  • VGH Bayern, 07.06.2018 - 22 ZB 18.807

    Antrag auf Zulassung von Berufung - Rechtmäßigkeit einer Gewerbeuntersagung gegen

    Der Begriff des Gewerbetreibenden ist bei § 35 GewO der gleiche wie im gesamten Gewerberecht; die von der Klägerin vertretene gegenteilige Ansicht wird - soweit ersichtlich - in der Rechtsprechung und im Schrifttum nirgends vertreten (statt vieler vgl. OVG NW, B.v. 28.8.2017 - 4 A 2233/15 - juris Rn. 2 und 8; BayVGH, B.v. 17.1.2012 - 22 CS 11.1972 - juris Rn. 1 und 10 ff., BayVGH, B.v. 29.3.2017 - 22 ZB 17.244 - juris Rn. 1 und 18 ff.; jeweils m.w.N.; Tettinger/Wank/Ennuschat, GewO, 8. Aufl. 2011, § 35 Rn. 138; Friauf, GewO, § 35 GewO Rn. 90 und 92; Landmann-Rohmer, GewO, § 35 GewO Rn 65; Pielow, GewO, 2. Aufl. 2016, § 35 Rn. 27; jeweils m.w.N.).
  • VG München, 05.05.2021 - M 7 K 19.6510

    Widerruf von Zuweisungen auf dem Betriebsgelände

    Stützt sich aber - wie hier - der Unzuverlässigkeitsvorwurf auf eine rechtskräftige strafgerichtliche Entscheidung, kommt ihr in einem Gewerbeuntersagungsverfahren indizielle Wirkung zu (vgl. Brüning in BeckOK, GewO, Stand: 1.3.2021, § 35 Rn. 23e unter Verweis auf BayVGH, B.v. 29.3.2017 - 22 ZB 17.244 - juris Rn. 22).
  • VG München, 05.06.2020 - M 16 K 19.3923

    Erweiterte Gewerbeuntersagung, Friseurhandwerk, Unzuverlässigkeit,

    Ein Einspruch gegen einen Steuerbescheid gibt keine Befugnis zu einer auch nur temporären Verweigerung der Entrichtung der festgesetzten Steuerschuld, da er gemäß § 361 Abs. 1 Satz 1 AO keine aufschiebende Wirkung entfaltet (vgl. BayVGH, B.v. 29.3.2017 - 22 ZB 17.244 - juris Rn. 50; BVerwG, B.v. 5.3.1997 - 1 B 56/97 - juris Rn. 5).
  • VGH Bayern, 09.03.2017 - 22 ZB 17.245
    Der Antrag der H ... GmbH, gegen dieses Urteil die Berufung zuzulassen, ist vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof unter dem Aktenzeichen 22 ZB 17.244 anhängig.
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