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   VGH Bayern, 29.06.2006 - 25 N 99.3449, 25 N 01.2039, 25 N 01.2040   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,3898
VGH Bayern, 29.06.2006 - 25 N 99.3449, 25 N 01.2039, 25 N 01.2040 (https://dejure.org/2006,3898)
VGH Bayern, Entscheidung vom 29.06.2006 - 25 N 99.3449, 25 N 01.2039, 25 N 01.2040 (https://dejure.org/2006,3898)
VGH Bayern, Entscheidung vom 29. Juni 2006 - 25 N 99.3449, 25 N 01.2039, 25 N 01.2040 (https://dejure.org/2006,3898)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Antragsbefugnis eines durch Lärmzuwachs betroffenen Grundeigentümers im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens; Verkehrszunahme auf einer bereits vorhandenen Straße als Folge eines Straßenbauvorhabens; Ausreichender Schutz eines Grundeigentümers durch passiven Lärmschutz; ...

  • Judicialis

    VwGO § 47 Abs. 2 Satz 1; ; BauGB § ... 1 Abs. 3 a.F.; ; BauGB § 1 Abs. 4; ; BauGB § 1 Abs. 6 a.F.; ; BauGB § 8 Abs. 2; ; BauGB § 214 Abs. 1 Nr. 1; ; BauGB § 214 Abs. 3 Satz 2 n.F.; ; BauGB § 233 Abs. 2 Satz 1 n.F.; ; BImSchG § 41; ; BImSchG § 42; ; 16. BImSchV; ; BayVwVfG Art. 74 Abs. 2 Satz 2; ; BayVwVfG Art. 74 Abs. 2 Satz 3; ; GG Art. 14

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht; Bayerisches Abgrabungsgesetz : Normenkontrolle, Antragsbefugnis bei Festsetzung passiven Lärmschutzes (verneint), Verlängerung einer Gemeindestraße ("B***** *****"), Straßenplanung durch Bebauungsplan, ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Schallschutz gegen Lärmzuwachs auf Straße

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2007, 161
  • BauR 2007, 156
  • ZfBR 2006, 801 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (29)

  • BVerwG, 17.03.2005 - 4 A 18.04

    Bau oder wesentliche Änderung einer öffentlichen Straße; Verkehrszunahme auf

    Auszug aus VGH Bayern, 29.06.2006 - 25 N 99.3449
    Für passiven Lärmschutz gegen den Lärmzuwachs an der vorhandenen Straße kann der betroffene Grundeigentümer eine angemessene Entschädigung in Geld weder unmittelbar nach § 42 BImSchG i.V.m. der 16. BImSchV noch auf der Grundlage des Art. 74 Abs. 2 und 3 BayVwVfG beanspruchen, wenn die Planung der neuen Straße auf Bebauungsplan beruht (Anlehnung an BVerwG vom 17.3.2005 BVerwGE 123, 152).

    Abwägungs- und damit drittschutzrelevant ist auch die Verkehrszunahme auf der vorhandenen B***** Allee Süd als Folge des Straßenbauvorhabens, weil diese mehr als unerheblich ist und ein eindeutiger Ursachenzusammenhang zwischen dem Straßenbauvorhaben und der zu erwartenden Verkehrszunahme auf der bereits existierenden Straße besteht (BVerwG vom 17.3.2005 BVerwGE 123, 152/LS 1 und S. 155 ff. = NVwZ 2005, 811/LS 1 und S. 812 m.w.N. zur Abwägungsrelevanz mittelbar planungsbedingter Verkehrslärmeinwirkungen nach § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG).

    Bei der Abwägung zu berücksichtigen ist schließlich auch der Verkehrslärm auf einer anderen, bereits vorhandenen Straße, wenn dort der Verkehr als Folge des Straßenbauvorhabens zunimmt, mehr als unerheblich ist und ein eindeutiger Ursachenzusammenhang zwischen dem Straßenbauvorhaben und der zu erwartenden Verkehrszunahme auf der vorhandenen Straße besteht (vgl. bereits BVerwG vom 15.4.1977 BVerwGE 52, 237; jüngst bestätigt durch BVerwG vom 17.3.2005 a.a.O., jeweils zur Abwägung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG; noch offen gelassen in BVerwG vom 21.7.1989 a.a.O.).

    Insbesondere erfassen die §§ 41, 42 BImSchG sowie die 16. BImSchV nur denjenigen Verkehrslärm, der von der zu bauenden Straße selbst ausgeht, wie sich bereits aus dem Geltungsbereich des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 BImSchG) ergibt (BVerwG vom 21.3.1996 a.a.O. S. 6; vom 17.3.2005 a.a.O.).

    Sofern - wie hier - nicht (nur) der von der zu bauenden Straße selbst ausgehende Verkehrslärm, sondern (auch) eine planungsbedingte Verkehrslärmzunahme auf einer anderen, bereits vorhandenen Straße in Frage steht, sind die §§ 41, 42 BImSchG nicht (unmittelbar) anwendbar (BVerwG vom 11.11.1996 NVwZ 1997, 394; vom 17.3.2005 a.a.O.).

    Für die planfeststellungsrechtliche Abwägung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG ist dies - wie ausgeführt - jüngst noch einmal ausdrücklich bestätigt worden (BVerwG vom 17.3.2005 a.a.O. unter Verweis auf BVerwG vom 15.4.1977 BVerwGE 52, 237/245).

    Die planende Gemeinde hat sich hierbei grundsätzlich ebenfalls am Schutzmodell des Bundes-Immissionsschutzgesetzes auszurichten (BVerwG vom 17.5.1995 a.a.O.), wobei die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV für die Abwägung eine inhaltliche Orientierung bieten (BVerwG vom 17.3.2005 a.a.O. LS 4 und S. 158).

    aaa) Ein unmittelbar auf § 42 BImSchG gestützter gesetzlicher Erstattungsanspruch für Maßnahmen des passiven Lärmschutzes scheidet in diesen Fällen allerdings aus, weil die §§ 41, 42 BImSchG - wie ausgeführt - nur denjenigen Lärm erfassen, der von der zu bauenden Straße selbst ausgeht (BVerwG vom 11.11.1996 a.a.O.; vom 17.3.2005 a.a.O. LS 1 und S. 155 ff.).

    Mit diesem Instrumentarium können unter bestimmten Voraussetzungen zwar auch mittelbar planungsbedingte Verkehrslärmkonflikte bewältigt werden (BVerwG vom 9.2.1995 BVerwGE 97, 367/370 ff.; zu den Einschränkungen BVerwG vom 17.3.2005 a.a.O.), allerdings nur im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens.

    Dieser Kostenerstattungsanspruch ist - wie dargestellt - hinsichtlich des von der projektierten Straße selbst ausgehenden Verkehrslärms auf der Grundlage des § 42 BImSchG unmittelbar durch Gesetz und bei planfestgestellten Straßen nach Abwägungsgrundsätzen auf der Grundlage des Art. 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 BayVwVfG (vgl. BVerwG vom 17.3.2005 a.a.O. S. 158) überdies auch hinsichtlich mittelbar planungsbedingter Verkehrslärmkonflikte durch eine planungsbedingte Verkehrszunahme auf anderen, bereits vorhandenen Straßen gewährleistet.

    Bestimmtheitserfordernisse stehen einem ungeschriebenen Geldersatzanspruch ebenfalls nicht entgegen, wobei offen bleiben kann, ob dieser ungeschriebene Kostenerstattungsanspruch - wovon das Bundesverwaltungsgericht ausgeht - in einer Art Gesamtanalogie "aufgrund eines das gesamte öffentliche Planungsrecht beherrschenden, allgemeinen Rechtsgrundsatzes" besteht, oder ob nicht eine entsprechende Heranziehung des § 42 BImSchG näher läge; Letzteres hätte immerhin den Vorzug, dass Art und Umfang der notwendigen passiven Schallschutzmaßnahmen anhand gesetzlich geregelter Maßstäbe, die auch die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV als materielle normative Zumutbarkeitsbewertungen mit einschließt, im Einzelfall hinreichend verlässlich ablesbar wären (in diese Richtung weist nunmehr auch BVerwG vom 17.3.2005 a.a.O. LS 4: Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV als Orientierung).

    Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Maßstäbe für mittelbar planungsbedingte Verkehrslärmkonflikte im Falle einer Straßenplanung durch Planfeststellung (BVerwG vom 17.3.2005 a.a.O.) auf Straßenplanungen durch Bebauungsplan in jeder Hinsicht übertragbar sind.

    Von mangelnder Bestimmtheit der Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV für mittelbar planungsbedingte Verkehrslärmkonflikte geht im Übrigen offensichtlich auch das Bundesverwaltungsgericht nicht aus (BVerwG vom 17.3.2005 a.a.O.).

  • BVerwG, 07.09.1988 - 4 N 1.87

    Schallschutzfenster - Art. 12 GG, ausgleichspflichtige Inhaltsbestimmung, § 1

    Auszug aus VGH Bayern, 29.06.2006 - 25 N 99.3449
    Auch ohne gesetzliche Anspruchsgrundlage ist in diesen Fällen mittelbar vorhabensbedingter Immissionen die gebotene Konfliktbewältigung in einem der Planung nachgeordneten Verfahren jedenfalls dann sichergestellt, wenn die planende Gemeinde das Schutzniveau der 16. BImSchV für maßgeblich erklärt hat, weil der betroffene Grundeigentümer aufgrund eines ungeschriebenen "allgemeinen Rechtssatzes über den notwendigen Ausgleich zwischen störender und gestörter Nutzung im öffentlich-rechtlichen Nachbarschaftsverhältnis" (BVerwG vom 7.9.1988 BVerwGE 80, 184) Aufwendungsersatz für die zur Erreichung dieses Schutzniveaus erforderlichen Schallschutzmaßnahmen beanspruchen kann.

    Soweit die Änderungs-Bebauungspläne 3/1 und 3/11 baulichen Schallschutz an bereits vorhandenen Gebäuden festsetzen (Nr. 1.1 Abs. 4 der textlichen Festsetzungen), ist eine Beschränkung der Eigentümerbefugnisse schon deshalb ausgeschlossen, weil baulicher Schallschutz insoweit nur von den betroffenen Gebäudeeigentümern selbst bzw. mit deren Einverständnis verwirklicht werden kann (BVerwG vom 7.9.1988 BVerwGE 80, 184/190); dafür, dass die Voraussetzungen eines Baugebots (§ 176 BauGB) vorliegen könnten, auf dessen Grundlage baulicher Schallschutz ausnahmsweise auch gegen den Eigentümerwillen durchgesetzt werden könnte, ist nichts ersichtlich, zumal auch die Vertreter der Antragsgegnerin im Termin zur mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt haben, in keinem Fall sei beabsichtigt, die Anlieger der B***** Allee Süd gegen deren Willen zum physisch-realen Einbau von Lärmschutzfenstern zu zwingen.

    Der Senat stützt sich hierbei auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach auch ohne ausdrücklich geregelte gesetzliche Anspruchsgrundlage aufgrund eines "das gesamte öffentliche Planungsrecht beherrschenden, allgemeinen Rechtsgrundsatzes" ein Anspruch auf Ersatz der Kosten besteht, die dem Gebäudeeigentümer bei der Verwirklichung von Maßnahmen des passiven Schallschutzes erwachsen (grundlegend BVerwG vom 7.9.1988 BVerwGE 80, 184/190 ff., bestätigt durch BVerwG vom 28.1.1999 BVerwGE 108, 248/260; vgl. aber bereits BVerwG vom 29.4.1987 BVerwGE 79, 254/262 f. bei unzumutbaren Lärmeinwirkungen durch eine Feuerwehrsirene).

    (1) Dieser ungeschriebene "allgemeine Rechtssatz über den notwendigen Ausgleich zwischen störender und gestörter Nutzung im öffentlich-rechtlichen Nachbarschaftsverhältnis" (BVerwG vom 7.9.1988 a.a.O. LS 2) ist rechtsdogmatisch hinreichend abgesichert.

    Da baulicher Schallschutz an bereits vorhandenen Gebäuden - vorbehaltlich eines unter Umständen in Betracht zu ziehenden Baugebots (§ 176 BauGB) - grundsätzlich nur von den betroffenen Grundeigentümern selbst oder mit deren Einverständnis verwirklicht werden kann, wird eine Verwirklichung des Schallschutzes im Regelfall dadurch gewährleistet, dass der Eigentümer bei der Ausführung passiver Schallschutzmaßnahmen Kostenerstattung vom jeweiligen Träger der Straßenbaulast verlangen kann (BVerwG vom 7.9.1988 a.a.O S. 190).

    Denn auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB können zwar Vorkehrungen gegen schädliche Umwelteinwirkungen wie insbesondere Maßnahmen des passiven Lärmschutzes festgesetzt werden; in der Rechtsprechung ist aber geklärt, dass sich diese Befugnis nicht auch darauf erstreckt, Festsetzungen über die Erstattung der Kosten solcher Vorkehrungen mit rechtsbegründender Wirkung in den Bebauungsplan aufnehmen zu können (BVerwG vom 7.9.1988 a.a.O. LS 1; bestätigt durch BVerwG vom 17.5.1995 a.a.O. und vom 28.1.1999 BVerwGE 108, 248/260).

    Es leitet diesen ungeschriebenen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Kostenerstattung in einer Art Gesamtanalogie aus verschiedenen Erstattungs- oder Entschädigungsvorschriften wie insbesondere auch § 42 BImSchG als jeweils spezifische Ausprägung dieses allgemeinen Rechtsgrundsatzes her (BVerwG vom 7.9.1988 a.a.O. S. 190).

    Entgegengehalten wurde ihr vereinzelt, dass der vom Bundesverwaltungsgericht eingeschlagene Weg eines allgemeinen öffentlich-rechtlichen Ausgleichsanspruchs das Gebot planerischer Konfliktbewältigung aushöhle und dem Abwägungsgebot widerspreche (so Geiger, Urteilsanmerkung zu BVerwG vom 7.9.1988, BayVBl 1989, 87/90; ähnlich Silagi, UPR 1997, 272/276).

    Dies schließt freilich nicht aus, dass der Plangeber - wie hier die Antragsgegnerin in den "flankierenden" Änderungs-Bebauungsplänen 3/1 und 3/11 durch Bezugnahme auf ihre Erstattungsrichtlinie - Geldersatzansprüche selbst ausdrücklich anerkennt und dadurch die Abgewogenheit der Planung zusätzlich dokumentiert; eine konstitutive, für den Bestand des Plans tragende Bedeutung haben solche Verlautbarungen oder Hinweise aber nicht (BVerwG vom 7.9.1988 a.a.O.), zumal die einem nachfolgenden Verfahren vorbehaltene Entscheidung über die Höhe des konkret zu leistenden Erstattungsbetrags hierdurch auch nicht präjudiziert werden kann (BVerwG vom 28.1.1999 a.a.O. S. 260).

    Zwar billigte das Bundesverwaltungsgericht in seiner Grundsatzentscheidung vom 7.9.1988 (a.a.O.) dem Gebäudeeigentümer einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen für die Ausführung passiver Lärmschutzmaßnahmen ausdrücklich "auf der Grundlage der zu seinem Schutz getroffenen Festsetzung" zu.

  • BVerfG, 30.11.1988 - 1 BvR 1301/84

    Straßenverkehrslärm

    Auszug aus VGH Bayern, 29.06.2006 - 25 N 99.3449
    Verkehrslärmschutz gehört hiernach zum Kreis der abwägungsrelevanten Belange (vgl. BVerfG vom 30.11.1988 BVerfGE 79, 174/188 f.; BVerwG vom 17.5.1995 BayVBl 1995, 632/633; Koch in Erbguth/Oebbecke/Rengeling , Planung, Festschrift für Werner Hoppe zum 70. Geburtstag, 2000, S. 549 ff./561 ff.).

    Beim Bau oder bei der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen ergibt sich nach den einschlägigen immissionsschutzrechtlichen Vorschriften ein gestuftes System des Verkehrslärmschutzes (vgl. BT-Drs. 7/1513, S. 3; BVerfG vom 30.11.1988 a.a.O. S. 177 f.).

    Dass das Bundesimmissionsschutzgesetz den Immissionsschutz für Verkehrsanlagen im normierten Bereich zwar lückenlos regelt (BVerfG vom 30.11.1988 a.a.O. S. 177), der normierte Bereich aber nicht sämtliche Verkehrslärmprobleme umfasst, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt (BVerwG vom 21.3.1996 BVerwGE 101, 1/8).

    Auch in diesem Fall sind die Folgen einer Straßenplanung für durch sie mittelbar betroffene Anlieger einer bestehenden Straße im Rahmen des - hier: bauplanungsrechtlichen - Abwägungsgebots (§ 1 Abs. 6 BauGB a.F) zu prüfen und abwägend zu bewältigen (BVerfG vom 30.11.1988 a.a.O. S. 188 f.).

    Es ist nicht nur auf eine gerechte Abwägung aller relevanten öffentlichen und privaten Belange angelegt, sondern ermöglicht der planenden Gemeinde auf der Grundlage planerischer und sonstiger gesetzlicher Instrumentarien einen besonders flexiblen und dem Einzelfall gerecht werdenden Interessenausgleich unter maßgeblicher Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (BVerfG vom 30.11.1988 a.a.O. S. 198).

    In diesen Fällen ist es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Verwaltung und Rechtsprechung nicht ausnahmslos verwehrt, die normative Lücke zu schließen (BVerfG vom 30.11.1988 a.a.O. S. 193 f. für eine Straßenplanung durch Bebauungsplan, auf die § 42 BImSchG zwar grundsätzlich anwendbar war, ein unmittelbar auf § 42 BImSchG gestützter gesetzlichen Erstattungsanspruch aber gleichwohl ausschied, weil der Verordnungsgeber den Regelungsauftrag des § 43 BImSchG noch nicht eingelöst hatte).

    Eine Grenze für die Lückenfüllungskompetenz von Verwaltung und Rechtsprechung ergibt sich allerdings dann, wenn der Gesetzgeber ausdrücklich zu erkennen gibt, dass er die Konfliktbewältigung einer normativen Regelung vorbehalten will und die damit verbundene Rechtsanwendungssperre keine unerträglichen Auswirkungen auf die Verfolgung öffentlicher Belange oder den Schutz von Grundrechten hat, oder wenn eine Lückenfüllung durch Verwaltung oder Rechtsprechung den verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsanforderungen nicht genügt (BVerfG vom 30.11.1988 a.a.O.).

  • BVerwG, 28.01.1999 - 4 CN 5.98

    Bebauungsplan; Straßenplanung; Planungskompetenz; Abschnittsbildung;

    Auszug aus VGH Bayern, 29.06.2006 - 25 N 99.3449
    Nach dem Optimierungsgebot des § 50 BImSchG, dem im Bereich des Verkehrslärmschutzes die Funktion einer Abwägungsdirektive zukommt (BVerwG vom 28.1.1999 BVerwGE 108, 248/253), sind schädliche Umwelteinwirkungen auf schutzwürdige (Wohn-) Baugebiete so weit wie möglich zu vermeiden.

    Dass sie dies für das Grundstück der Antragsteller zu 1 und 2 in dem "flankierenden" Änderungs-Bebauungsplan 3/1 gleichwohl getan hat, ist für eine Konfliktbewältigung in einem der Planung nachfolgenden Verfahren unschädlich (BVerwG vom 28.1.1999 BVerwGE 108, 248/260).

    Der Senat stützt sich hierbei auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach auch ohne ausdrücklich geregelte gesetzliche Anspruchsgrundlage aufgrund eines "das gesamte öffentliche Planungsrecht beherrschenden, allgemeinen Rechtsgrundsatzes" ein Anspruch auf Ersatz der Kosten besteht, die dem Gebäudeeigentümer bei der Verwirklichung von Maßnahmen des passiven Schallschutzes erwachsen (grundlegend BVerwG vom 7.9.1988 BVerwGE 80, 184/190 ff., bestätigt durch BVerwG vom 28.1.1999 BVerwGE 108, 248/260; vgl. aber bereits BVerwG vom 29.4.1987 BVerwGE 79, 254/262 f. bei unzumutbaren Lärmeinwirkungen durch eine Feuerwehrsirene).

    Denn auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB können zwar Vorkehrungen gegen schädliche Umwelteinwirkungen wie insbesondere Maßnahmen des passiven Lärmschutzes festgesetzt werden; in der Rechtsprechung ist aber geklärt, dass sich diese Befugnis nicht auch darauf erstreckt, Festsetzungen über die Erstattung der Kosten solcher Vorkehrungen mit rechtsbegründender Wirkung in den Bebauungsplan aufnehmen zu können (BVerwG vom 7.9.1988 a.a.O. LS 1; bestätigt durch BVerwG vom 17.5.1995 a.a.O. und vom 28.1.1999 BVerwGE 108, 248/260).

    Hierdurch kommt deutlich zum Ausdruck, dass der auch für das Bauplanungsrecht zuständige Bundesgesetzgeber die planerische Abwägung von der Verantwortung einer Bewältigung des Verkehrslärmkonflikts durch eine zutreffende Festlegung der jeweils konkret erforderlichen Schutzmaßnahmen und eines entsprechenden Entschädigungsumfangs grundsätzlich entlasten und jedenfalls nicht daran scheitern lassen wollte, dass die von der Planung hervorgerufenen Konflikte in der Planung nicht in jedem Einzelfall zutreffend bewältigt worden sind (BVerwG vom 28.1.1999 a.a.O.).

    Dies schließt freilich nicht aus, dass der Plangeber - wie hier die Antragsgegnerin in den "flankierenden" Änderungs-Bebauungsplänen 3/1 und 3/11 durch Bezugnahme auf ihre Erstattungsrichtlinie - Geldersatzansprüche selbst ausdrücklich anerkennt und dadurch die Abgewogenheit der Planung zusätzlich dokumentiert; eine konstitutive, für den Bestand des Plans tragende Bedeutung haben solche Verlautbarungen oder Hinweise aber nicht (BVerwG vom 7.9.1988 a.a.O.), zumal die einem nachfolgenden Verfahren vorbehaltene Entscheidung über die Höhe des konkret zu leistenden Erstattungsbetrags hierdurch auch nicht präjudiziert werden kann (BVerwG vom 28.1.1999 a.a.O. S. 260).

    Die Lärmbetroffenen auf der bestehenden B***** Allee Süd können mithin auf der Grundlage des zur Lückenfüllung heranzuziehenden ungeschriebenen allgemeinen Erstattungsanspruchs und der von der Antragsgegnerin für maßgeblich erklärten Immissionsrichtwerte der 16. BImSchV auch ohne individualisierende Festsetzung derjenigen Gebäude, für die passiver Schallschutz konkret in Betracht kommt, sichergehen, dass sie den Schutz erlangen, den ihnen Vorkehrungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB gewährleisten würden (BVerwG vom 28.1.1999 a.a.O. S. 260 unter Bezugnahme auf BVerwG vom 17.5.1995 a.a.O.; vgl. auch Ziekow, a.a.O., S. 331 m.w.N.).

  • VGH Bayern, 29.06.2006 - 25 N 01.2040
    Auszug aus VGH Bayern, 29.06.2006 - 25 N 99.3449
    25 N 99.3449 25 N 01.2039 25 N 01.2040.

    Vor der Verbindung tragen die Antragsteller zu 1 und 2 die Kosten des Verfahrens Az. 25 N 99.3449 je zur Hälfte, die Antragstellerin zu 3 trägt die Kosten des Verfahrens Az. 25 N 01.2039, die Antragsteller zu 1 und 4 tragen die Kosten des Verfahrens Az. 25 N 01.2040 je zur Hälfte; nach der Verbindung tragen der Antragsteller zu 1 fünf Zwölftel, der Antragsteller zu 2 vier Zwölftel, die Antragstellerin zu 3 zwei Zwölftel und der Antragsteller zu 4 ein Zwölftel der Kosten der verbundenen Verfahren.

    Der Antragsteller zu 1 wendet sich außerdem gemeinsam mit dem Antragsteller zu 4 gegen die "Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans für das Gebiet zwischen W****** Straße, G*****straße, B****** Weg, B***** Allee, K******straße und Fußweg Flurstück-Nr. ****/* (B-Plan 3/1)" - im Folgenden: Änderungs-Bebauungsplan 3/1 - (Verfahren Az. 25 N 01.2040), und die Antragstellerin zu 3 wendet sich gegen die "Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans für das Gebiet zwischen W****** Straße, Fußweg Flurstück-Nr. ****/*, K******straße und B***** Allee (B-Plan 3/11)" - im Folgenden: Änderungs-Bebauungsplan 3/11 - (Verfahren Az. 25 N 01.2039); durch diese Änderungs-Bebauungspläne werden flankierend zur geplanten Straßenverlängerung Maßnahmen zum "Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen" (jeweils Nr. 1.1 der textlichen Festsetzungen) wie insbesondere Schallschutzfenster und -fenstertüren für diejenigen Grundstücke im Bereich der bestehenden B***** Allee Süd, "für die Schallschutz errechnet wurde", unter Bezugnahme auf eine von der Antragsgegnerin gleichzeitig erlassene "Richtlinie zur Durchführung von Lärmschutzmaßnahmen am Gebäudebestand", in der Aufwendungsersatzansprüche für Lärmschutzmaßnahmen vorgesehen sind, festgesetzt.

    Die Anträge in den Normenkontrollverfahren Az. 25 N 01.2039 und Az. 25 N 01.2040 sind unzulässig.

    Die Antragsteller dieser Verfahren (die Antragsteller zu 3 und 4 sowie in Bezug auf das Verfahren Az. 25 N 01.2040 auch der Antragsteller zu 1) sind nicht antragsbefugt.

    Vor der Verbindung wird der Streitwert für das Normenkontrollverfahren Az. 25 N 99.3449 (Bebauungsplan 3/18) auf 30.000 Euro und für die Normenkontrollverfahren Az. 25 N 01.2039 (Bebauungsplan 3/11) und Az. 25 N 01.2040 (Bebauungsplan 3/1) auf jeweils 7.500 Euro und nach der Verbindung für die verbundenen Verfahren auf insgesamt 45.000 Euro festgesetzt (§ 72 Nr. 2 GKG, § 13 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 GKG a.F.).

  • VGH Bayern, 29.06.2006 - 25 N 01.2039

    Verwaltungsprozeßrecht: Rechtsschutzinteresse für einen Normenkontrollantrag auf

    Auszug aus VGH Bayern, 29.06.2006 - 25 N 99.3449
    25 N 99.3449 25 N 01.2039 25 N 01.2040.

    Vor der Verbindung tragen die Antragsteller zu 1 und 2 die Kosten des Verfahrens Az. 25 N 99.3449 je zur Hälfte, die Antragstellerin zu 3 trägt die Kosten des Verfahrens Az. 25 N 01.2039, die Antragsteller zu 1 und 4 tragen die Kosten des Verfahrens Az. 25 N 01.2040 je zur Hälfte; nach der Verbindung tragen der Antragsteller zu 1 fünf Zwölftel, der Antragsteller zu 2 vier Zwölftel, die Antragstellerin zu 3 zwei Zwölftel und der Antragsteller zu 4 ein Zwölftel der Kosten der verbundenen Verfahren.

    Der Antragsteller zu 1 wendet sich außerdem gemeinsam mit dem Antragsteller zu 4 gegen die "Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans für das Gebiet zwischen W****** Straße, G*****straße, B****** Weg, B***** Allee, K******straße und Fußweg Flurstück-Nr. ****/* (B-Plan 3/1)" - im Folgenden: Änderungs-Bebauungsplan 3/1 - (Verfahren Az. 25 N 01.2040), und die Antragstellerin zu 3 wendet sich gegen die "Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans für das Gebiet zwischen W****** Straße, Fußweg Flurstück-Nr. ****/*, K******straße und B***** Allee (B-Plan 3/11)" - im Folgenden: Änderungs-Bebauungsplan 3/11 - (Verfahren Az. 25 N 01.2039); durch diese Änderungs-Bebauungspläne werden flankierend zur geplanten Straßenverlängerung Maßnahmen zum "Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen" (jeweils Nr. 1.1 der textlichen Festsetzungen) wie insbesondere Schallschutzfenster und -fenstertüren für diejenigen Grundstücke im Bereich der bestehenden B***** Allee Süd, "für die Schallschutz errechnet wurde", unter Bezugnahme auf eine von der Antragsgegnerin gleichzeitig erlassene "Richtlinie zur Durchführung von Lärmschutzmaßnahmen am Gebäudebestand", in der Aufwendungsersatzansprüche für Lärmschutzmaßnahmen vorgesehen sind, festgesetzt.

    Die Anträge in den Normenkontrollverfahren Az. 25 N 01.2039 und Az. 25 N 01.2040 sind unzulässig.

    Vor der Verbindung wird der Streitwert für das Normenkontrollverfahren Az. 25 N 99.3449 (Bebauungsplan 3/18) auf 30.000 Euro und für die Normenkontrollverfahren Az. 25 N 01.2039 (Bebauungsplan 3/11) und Az. 25 N 01.2040 (Bebauungsplan 3/1) auf jeweils 7.500 Euro und nach der Verbindung für die verbundenen Verfahren auf insgesamt 45.000 Euro festgesetzt (§ 72 Nr. 2 GKG, § 13 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 GKG a.F.).

  • BVerfG, 02.03.1999 - 1 BvL 7/91

    Denkmalschutz

    Auszug aus VGH Bayern, 29.06.2006 - 25 N 99.3449
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Rechtsfigur ausgleichspflichtiger Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums (grundlegend BVerfG vom 2.3.1999 BVerfGE 100, 226 - denkmalschutzrechtliches Abbruchverbot - vgl. aber bereits BVerfG vom 14.7.1981 BVerfGE 58, 137 - sog. Pflichtexemplarentscheidung - vgl. auch Papier in Erbguth/Oebbecke/Rengeling , a.a.O., S. 213 ff./218 ff.) bedürfen finanzielle Ausgleichsmaßnahmen, die in bestimmten Fallgruppen, etwa zur Vermeidung von Härtefällen bei Nutzungsbeschränkungen im Einzelfall, ausnahmsweise zulässig sind, ebenfalls einer gesetzlichen Grundlage, weil der finanzielle Ausgleich kompensatorisch gleichsam an die Stelle des beeinträchtigten Bestandsinteresses des Eigentümers tritt und der Gesetzgeber seinem Auftrag, bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen, eben erst durch die gleichzeitige Normierung eines Ausgleichsanspruchs genügt.

    Der Gesetzgeber darf, wenn er ein gesetzliches Verbot ausspricht, nicht darauf vertrauen, dass die Verwaltung oder die Gerichte Verletzungen der Eigentumsgarantie gegebenenfalls durch ausgleichende Vorkehrungen oder Geldleistungen vermeiden (BVerfG vom 2.3.1999 a.a.O. S. 245).

    Eine Festlegung passiver Lärmschutzmaßnahmen nach den generell-abstrakten Kriterien der 16. BImSchV genügt schließlich auch der Anforderung, dass die Verwaltung bei der Aktualisierung von Eigentumsbeschränkungen "uno actu" über den gegebenenfalls erforderlichen Ausgleich zumindest dem Grunde nach entscheiden muss (BVerfG vom 2.3.1999 a.a.O. S. 246).

    Aber auch die Verwaltungsgerichte müssen, um die Rechtmäßigkeit der Planung beurteilen zu können, wissen, ob und in welcher Weise eine andernfalls unzumutbare Belastung ausgeglichen wird (BVerfG vom 2.3.1999 a.a.O. S. 246).

  • BVerwG, 11.11.1996 - 11 B 65.96

    Verwaltungsprozeßrecht - Klagebefugnis gegen eisenbahnrechtlichen

    Auszug aus VGH Bayern, 29.06.2006 - 25 N 99.3449
    Sofern - wie hier - nicht (nur) der von der zu bauenden Straße selbst ausgehende Verkehrslärm, sondern (auch) eine planungsbedingte Verkehrslärmzunahme auf einer anderen, bereits vorhandenen Straße in Frage steht, sind die §§ 41, 42 BImSchG nicht (unmittelbar) anwendbar (BVerwG vom 11.11.1996 NVwZ 1997, 394; vom 17.3.2005 a.a.O.).

    aaa) Ein unmittelbar auf § 42 BImSchG gestützter gesetzlicher Erstattungsanspruch für Maßnahmen des passiven Lärmschutzes scheidet in diesen Fällen allerdings aus, weil die §§ 41, 42 BImSchG - wie ausgeführt - nur denjenigen Lärm erfassen, der von der zu bauenden Straße selbst ausgeht (BVerwG vom 11.11.1996 a.a.O.; vom 17.3.2005 a.a.O. LS 1 und S. 155 ff.).

  • BVerwG, 21.03.1996 - 4 C 9.95

    Immissionsschutzrecht: Lärmschutz bei Bau oder wesentliche Änderung einer

    Auszug aus VGH Bayern, 29.06.2006 - 25 N 99.3449
    Dass das Bundesimmissionsschutzgesetz den Immissionsschutz für Verkehrsanlagen im normierten Bereich zwar lückenlos regelt (BVerfG vom 30.11.1988 a.a.O. S. 177), der normierte Bereich aber nicht sämtliche Verkehrslärmprobleme umfasst, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt (BVerwG vom 21.3.1996 BVerwGE 101, 1/8).

    Insbesondere erfassen die §§ 41, 42 BImSchG sowie die 16. BImSchV nur denjenigen Verkehrslärm, der von der zu bauenden Straße selbst ausgeht, wie sich bereits aus dem Geltungsbereich des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 BImSchG) ergibt (BVerwG vom 21.3.1996 a.a.O. S. 6; vom 17.3.2005 a.a.O.).

  • BVerwG, 15.04.1977 - IV C 100.74

    Planfeststellungsbeschluß - Anfechtungsklage - Straßenbaulast -

    Auszug aus VGH Bayern, 29.06.2006 - 25 N 99.3449
    Bei der Abwägung zu berücksichtigen ist schließlich auch der Verkehrslärm auf einer anderen, bereits vorhandenen Straße, wenn dort der Verkehr als Folge des Straßenbauvorhabens zunimmt, mehr als unerheblich ist und ein eindeutiger Ursachenzusammenhang zwischen dem Straßenbauvorhaben und der zu erwartenden Verkehrszunahme auf der vorhandenen Straße besteht (vgl. bereits BVerwG vom 15.4.1977 BVerwGE 52, 237; jüngst bestätigt durch BVerwG vom 17.3.2005 a.a.O., jeweils zur Abwägung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG; noch offen gelassen in BVerwG vom 21.7.1989 a.a.O.).

    Für die planfeststellungsrechtliche Abwägung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG ist dies - wie ausgeführt - jüngst noch einmal ausdrücklich bestätigt worden (BVerwG vom 17.3.2005 a.a.O. unter Verweis auf BVerwG vom 15.4.1977 BVerwGE 52, 237/245).

  • BVerwG, 22.03.1985 - 4 C 73.82

    Planungsleitsatz (Begriffsbestimmung) - Zielvorgabe - Fernstraßen -

  • BVerwG, 21.08.1981 - 4 C 57.80

    Voraussetzung für die Annahme von Abwägungsmängeln im Bauplanungsrecht

  • BVerwG, 22.01.1993 - 8 C 46.91

    Bebauungsplan mit unbestimmtem Zeitraum zur Umsetzung und Entstehen einer

  • VGH Baden-Württemberg, 23.12.1996 - 3 S 356/95

    Straßenplanung - zur Abwägung bei Überschreitung der Lärmgrenzwerte; zum

  • BVerwG, 05.07.1974 - IV C 50.72

    Flachglas - § 1 Abs. 6 BauGB, Abwägungsfehlerlehre, Abwägungsausfall,

  • BVerwG, 20.08.1992 - 4 NB 20.91

    Bauplanungsrecht: Begriff der Anpassung der gemeindlichen Planung an Ziele der

  • BVerwG, 21.03.1996 - 4 A 10.95

    Immissionsschutzrecht: Prognosehorizont für die Lärmberechnung hinsichtlich

  • BVerwG, 29.01.1991 - 4 C 51.89

    Grundrechtskonkretisierende Normen

  • BVerwG, 18.03.2004 - 4 CN 4.03

    Bebauungsplan; Straßenplanung; planfeststellungsersetzenden Bebauungsplan;

  • BVerwG, 09.02.1995 - 4 C 26.93

    Schallschutz - Schallschutzwand - Aktiver Schallschutz - Passiver Schallschutz -

  • BVerwG, 29.04.1988 - 7 C 33.87

    Feueralarmsirene - Art. 14 GG, ausgleichspflichtige Inhaltsbestimmung

  • BVerwG, 17.02.1984 - 4 B 191.83

    Rechtsmittel bei Verletzung der Vorlagepflicht im Normenkontrollverfahren;

  • BVerfG, 14.07.1981 - 1 BvL 24/78

    Pflichtexemplar

  • VGH Bayern, 25.10.2005 - 25 N 04.642

    Sparen bei Lärmschutz kann Bebauungsplan nichtig machen

  • BVerwG, 16.12.1998 - 11 A 44.97

    Klageerhebung ohne bestimmten Antrag; wesentliche Änderung eines Schienenweges;

  • BVerwG, 24.09.1998 - 4 CN 2.98

    Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Rechtsverletzung; Geltendmachung;

  • BVerwG, 09.11.1979 - 4 N 1.78

    Satzungserlaß

  • BVerwG, 12.12.1969 - IV C 105.66

    Rechtsnatur der Genehmigung eines Bebauungsplans; Rechtsfolgen der

  • BVerwG, 29.01.1992 - 4 NB 22.90
  • VGH Bayern, 29.06.2006 - 25 N 01.2039

    Normenkontrolle, Antragsbefugnis bei Festsetzung passiven Lärmschutzes

    25 N 99.3449 25 N 01.2039 25 N 01.2040.

    Vor der Verbindung tragen die Antragsteller zu 1 und 2 die Kosten des Verfahrens Az. 25 N 99.3449 je zur Hälfte, die Antragstellerin zu 3 trägt die Kosten des Verfahrens Az. 25 N 01.2039, die Antragsteller zu 1 und 4 tragen die Kosten des Verfahrens Az. 25 N 01.2040 je zur Hälfte; nach der Verbindung tragen der Antragsteller zu 1 fünf Zwölftel, der Antragsteller zu 2 vier Zwölftel, die Antragstellerin zu 3 zwei Zwölftel und der Antragsteller zu 4 ein Zwölftel der Kosten der verbundenen Verfahren.

    Die Antragsteller zu 1 und 2 wenden sich mit ihren Normenkontrollanträgen gegen den "Bebauungsplan für den Bau der B***** Allee im Bereich zwischen B****** Weg und L*****allee (B-Plan 3/18)" - im Folgenden: Bebauungsplan 3/18 - (Verfahren Az. 25 N 99.3449), mit dem die Antragsgegnerin die geplante B***** Allee Nord und die Verlegung und Neutrassierung des bestehenden Forst- und Waldweges festgesetzt hat.

    Am 10. November 2004 hat der Senat im Verfahren Az. 25 N 99.3449 durch den beauftragten Richter Beweis erhoben durch Augenscheinseinnahme.

    Demgegenüber ist der Antrag im Verfahren Az. 25 N 99.3449 zulässig, aber unbegründet.

    Den hierfür regionalplanerisch vorgezeichneten Rahmen überschreitet die Antragsgegnerin weder mit dem Flächennutzungsplan noch mit dem Bebauungsplan 3/18. Die von den Antragstellern zunächst aufgestellte weitere Behauptung, die Straßentrasse liege überwiegend außerhalb des Flächennutzungsplans, also nicht im Bereich der ausgewiesenen Siedlungsflächen, sondern im Bereich des überregional und landesweit bedeutsamen Grünzugs, konnte beim gerichtlichen Augenschein einvernehmlich dahin geklärt werden, dass zwar der Geltungsbereich des Bebauungsplans 3/18, nicht aber die im Bebauungsplan festgesetzte Straßentrasse in das als Grün- und forstwirtschaftliche Fläche dargestellte Gebiet "B******berg" hineinragt (siehe die Niederschrift des Augenscheins, Bl. 138 der Gerichtsakte im Verfahren Az. 25 N 99.3449).

    Vor der Verbindung wird der Streitwert für das Normenkontrollverfahren Az. 25 N 99.3449 (Bebauungsplan 3/18) auf 30.000 Euro und für die Normenkontrollverfahren Az. 25 N 01.2039 (Bebauungsplan 3/11) und Az. 25 N 01.2040 (Bebauungsplan 3/1) auf jeweils 7.500 Euro und nach der Verbindung für die verbundenen Verfahren auf insgesamt 45.000 Euro festgesetzt (§ 72 Nr. 2 GKG, § 13 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 GKG a.F.).

  • VGH Bayern, 29.06.2006 - 25 N 01.2040

    Normenkontrolle, Antragsbefugnis bei Festsetzung passiven Lärmschutzes

    25 N 99.3449 25 N 01.2039 25 N 01.2040.

    Vor der Verbindung tragen die Antragsteller zu 1 und 2 die Kosten des Verfahrens Az. 25 N 99.3449 je zur Hälfte, die Antragstellerin zu 3 trägt die Kosten des Verfahrens Az. 25 N 01.2039, die Antragsteller zu 1 und 4 tragen die Kosten des Verfahrens Az. 25 N 01.2040 je zur Hälfte; nach der Verbindung tragen der Antragsteller zu 1 fünf Zwölftel, der Antragsteller zu 2 vier Zwölftel, die Antragstellerin zu 3 zwei Zwölftel und der Antragsteller zu 4 ein Zwölftel der Kosten der verbundenen Verfahren.

    Die Antragsteller zu 1 und 2 wenden sich mit ihren Normenkontrollanträgen gegen den "Bebauungsplan für den Bau der B***** Allee im Bereich zwischen B****** Weg und L*****allee (B-Plan 3/18)" - im Folgenden: Bebauungsplan 3/18 - (Verfahren Az. 25 N 99.3449), mit dem die Antragsgegnerin die geplante B***** Allee Nord und die Verlegung und Neutrassierung des bestehenden Forst- und Waldweges festgesetzt hat.

    Am 10. November 2004 hat der Senat im Verfahren Az. 25 N 99.3449 durch den beauftragten Richter Beweis erhoben durch Augenscheinseinnahme.

    Demgegenüber ist der Antrag im Verfahren Az. 25 N 99.3449 zulässig, aber unbegründet.

    Den hierfür regionalplanerisch vorgezeichneten Rahmen überschreitet die Antragsgegnerin weder mit dem Flächennutzungsplan noch mit dem Bebauungsplan 3/18. Die von den Antragstellern zunächst aufgestellte weitere Behauptung, die Straßentrasse liege überwiegend außerhalb des Flächennutzungsplans, also nicht im Bereich der ausgewiesenen Siedlungsflächen, sondern im Bereich des überregional und landesweit bedeutsamen Grünzugs, konnte beim gerichtlichen Augenschein einvernehmlich dahin geklärt werden, dass zwar der Geltungsbereich des Bebauungsplans 3/18, nicht aber die im Bebauungsplan festgesetzte Straßentrasse in das als Grün- und forstwirtschaftliche Fläche dargestellte Gebiet "B******berg" hineinragt (siehe die Niederschrift des Augenscheins, Bl. 138 der Gerichtsakte im Verfahren Az. 25 N 99.3449).

    Vor der Verbindung wird der Streitwert für das Normenkontrollverfahren Az. 25 N 99.3449 (Bebauungsplan 3/18) auf 30.000 Euro und für die Normenkontrollverfahren Az. 25 N 01.2039 (Bebauungsplan 3/11) und Az. 25 N 01.2040 (Bebauungsplan 3/1) auf jeweils 7.500 Euro und nach der Verbindung für die verbundenen Verfahren auf insgesamt 45.000 Euro festgesetzt (§ 72 Nr. 2 GKG, § 13 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 GKG a.F.).

  • BVerwG, 20.12.2012 - 4 C 6.11

    Straßenverkehrsflächen; Festsetzung durch isolierten Straßenbebauungsplan;

    Eine spezifisch städtebauliche Begrenzung des Enteignungszwecks ergibt sich aus dem Numerus clausus bauleitplanerischer Festsetzungen (§ 9 Abs. 1 bis 3 BauGB), der es der planenden Gemeinde etwa verwehrt, im Rahmen der Konfliktbewältigung auf das Instrumentarium der Planfeststellung zurückzugreifen (vgl. z.B. Beschluss vom 17. Mai 1995 - BVerwG 4 NB 30.94 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 82; VGH München, Urteil vom 29. Juni 2006 - 25 N 99.3449 - BayVBl 2007, 429).
  • VGH Hessen, 21.02.2008 - 4 N 869/07

    Kein Verstoß eines Bebauungsplans gegen BauGB § 1 Abs 3 aufgrund von

    Beim Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen ergibt sich nach den einschlägigen immissionsschutzrechtlichen Vorschriften ein gestuftes System des Verkehrslärmschutzes (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 29.6.2006 - 25 N 99.3449, 25 N 01.2039, 25 N 01.2046 - NVwZ-RR 2007, 161; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16.12.2004 - 2 K 117/03 - JMBl St 2006, 48).
  • BVerwG, 20.12.2012 - 4 C 7.11

    Enteignung von in isoliertem Straßenbebauungsplan festgesetzten Flächen;

    Eine spezifisch städtebauliche Begrenzung des Enteignungszwecks ergibt sich aus dem Numerus clausus bauleitplanerischer Festsetzungen (§ 9 Abs. 1 bis 3 BauGB), der es der planenden Gemeinde etwa verwehrt, im Rahmen der Konfliktbewältigung auf das Instrumentarium der Planfeststellung zurückzugreifen (vgl. z.B. Beschluss vom 17. Mai 1995 - BVerwG 4 NB 30.94 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 82; VGH München, Urteil vom 29. Juni 2006 - 25 N 99.3449 - BayVBl 2007, 429).
  • OVG Niedersachsen, 25.11.2009 - 1 KN 141/07

    Zulässigkeit der Überplanung einer Bundesstraße und deren Anschluss an eine

    Er bestehe unter den gleichen Voraussetzungen und mit den gleichen Maßgaben auch dann, wenn - in dem Umfang, in dem Planfeststellung und Bebauungsplan austauschbar sind - für die Planung einer Straße das Mittel des Bebauungsplans anstelle der Planfeststellung gewählt werde (Beschl. v. 7.9.1988 - 4 N 1.87 -, BVerwGE 80, 184 = NJW 1989, 467; vgl. ferner Urt. v. 28.1.1999 -, 4 C 5.98 -, BVerwGE 108, 248 = NVwZ 1999, 1222; Beschl. v. 30.11.2006 - 4 BN 14.06 -, BRS 70 Nr. 26; vgl. auch VGH München, Urt. v. 29.6.2006 - 25 N 99.3449 -, NVwZ-RR 2007, 161).
  • VGH Hessen, 01.07.2010 - 4 C 2302/09

    Fernstraßenplanung durch Bebauungsplan

    Gegenstand des Bebauungsplans ist der Bau sowie die wesentliche Änderung einer öffentlichen Straße, nämlich der B 49, was zur Folge hat, dass in Bezug auf den damit einhergehenden Verkehrslärm ein nach den einschlägigen immissionsschutzrechtlichen Vorschriften vorgegebenes gestuftes System des Verkehrslärmschutzes zu beachten ist (s. etwa: BVerwG, Beschluss vom 17.05.1995 - BVerwG 4 NB 30/94 - BRS 57 Nr. 2 sowie Urteil vom 28.01.1999 - BVerwG 4 CN 5.98 - BRS 62 Nr. 4; s. auch Hess. VGH, Urteil vom 21.02.2008, a.a.O., unter Hinweis u.a. auf Bay. VGH, Urteil vom 29.6.2006 - 25 N 99.3449 u.a. - NVwZ-RR 2007, 161 sowie Hess. VGH, Urteil vom 24.09.2009 - 4 N 1476/08.N).
  • BVerwG, 28.01.2016 - 4 B 43.14

    Rechtswegzuständigkeit für Erstattungsansprüche wegen passiven Schallschutzes

    Sie treten nicht als Surrogat kompensatorisch an die Stelle baulicher Schallschutzmaßnahmen, sondern sollen - wie dargelegt - deren Verwirklichung gerade ermöglichen und damit der Erhaltung des Nutzungsinteresses des Eigentümers dienen (vgl. z.B. VGH München, Urteil vom 29. Juni 2006 - 25 N 99.3449 - BRS 70 Nr. 25 S. 179).
  • VGH Hessen, 24.09.2009 - 4 C 1476/08

    Bebauungsplan Nr. 1 "Interkommunales Gewerbegebiet Knüllwald-Remsfeld" ist

    Damit ist Gegenstand des Bebauungsplans auch der Bau sowie die wesentliche Änderung einer öffentlichen Straße, was zur Folge hat, dass in Bezug auf den damit einhergehenden Verkehrslärm ein nach den einschlägigen immissionsschutzrechtlichen Vorschriften vorgegebenes gestuftes System des Verkehrslärmschutzes zu beachten ist (s. etwa: BVerwG, Beschluss vom 17.05.1995 - 4 NB 30/94 - BRS 57 Nr. 2 sowie Urteil vom 28.01.1999 - 4 CN 5.98 - BRS 62 Nr. 4, s. auch Hess. VGH, Urteil vom 21.02.2008, a.a.O., unter Hinweis u.a. auf Bay. VGH, Urteil vom 29.6.2006 - 25 N 99.3449 - NVwZ-RR 2007, 161 sowie Hess. VGH, Urteil vom 21.03.2005 - 9 N 1630/01 - BRS 69 Nr. 41).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.04.2009 - 11 E 469/08
    So insbesondere - m. w. Nachw. - Hess. VGH, Urteil vom 24. Februar 1998 - 14 UE 1897/91 -, BImSchG-Rspr § 42 Nr. 10, sowie bei juris; aus der neueren Rechtsprechung zur Entschädigung für Maßnahmen des passiven Schallschutzes bei Straßenplanung durch Bebauungsplan vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 30. November 2006 - 4 BN 14.06 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 125 (Bestätigung von BVerwG, Beschluss vom 7. September 1988 - 4 N 1.87 -, a. a. O., S. 192), sowie BayVGH, Urteil vom 29. Juni 2006 - 25 N 99.3449, 25 N 01.2039, 25 N 01.2040 -, NVwZ-RR 2007, 161 (166).
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