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   VGH Bayern, 29.10.2020 - 10 CE 20.2240   

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VGH Bayern, 29.10.2020 - 10 CE 20.2240 (https://dejure.org/2020,35679)
VGH Bayern, Entscheidung vom 29.10.2020 - 10 CE 20.2240 (https://dejure.org/2020,35679)
VGH Bayern, Entscheidung vom 29. Oktober 2020 - 10 CE 20.2240 (https://dejure.org/2020,35679)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BeschV § 32 Abs. 1; AufenthG § 4a, § 19d Abs. 1 Nr. 7, § 42 Abs. 2 Nr. 4, § 60c Abs. 1 S. 3
    Erfolgloses Beschwerde im Eilverfahren mit dem Ziel der Erteilung einer Ausbildungsduldung samt Beschäftigungserlaubnis

  • rewis.io

    Antrag auf Ausbildungsduldung samt Beschäftigungserlaubnis

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (7)

  • VGH Bayern, 07.05.2018 - 10 CE 18.464

    Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis im Eilverfahren

    Auszug aus VGH Bayern, 29.10.2020 - 10 CE 20.2240
    Bei der Beschäftigungserlaubnis, die - wie vorliegend - zu einer (Ausbildungs-)Duldung erteilt wird, handelt es sich nämlich um eine Nebenbestimmung, die jeweils mit der Duldung als Hauptverwaltungsakt erlischt (vgl. zu § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG in der bis zum 29. Februar 2020 geltenden Fassung: OVG NRW, B.v. 21.7.2020 - 18 B 746/19 - juris Rn. 7 ff.; BayVGH, B.v. 7.5.2018 - 10 CE 18.464 - juris Rn. 6; VGH BW, B.v. 10.7.2017 - 11 S. 695 - juris Rn. 31).

    Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG gilt das Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung jedoch nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d. h. wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht (BayVGH, B.v.7.5.2018 - 10 CE 18.464 - juris Rn. 8; HessVGH, B.v. 15.2.2018 - 3 B 2137/17- juris Rn. 2; OVG RhPf, B.v. 11.7.2017 - 7 B 11079/17 - juris Rn. 27).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.07.2020 - 18 B 746/19

    Beschäftigungserlaubnis Duldung Duldungsbescheinigung Geltungsdauer einer

    Auszug aus VGH Bayern, 29.10.2020 - 10 CE 20.2240
    Bei der Beschäftigungserlaubnis, die - wie vorliegend - zu einer (Ausbildungs-)Duldung erteilt wird, handelt es sich nämlich um eine Nebenbestimmung, die jeweils mit der Duldung als Hauptverwaltungsakt erlischt (vgl. zu § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG in der bis zum 29. Februar 2020 geltenden Fassung: OVG NRW, B.v. 21.7.2020 - 18 B 746/19 - juris Rn. 7 ff.; BayVGH, B.v. 7.5.2018 - 10 CE 18.464 - juris Rn. 6; VGH BW, B.v. 10.7.2017 - 11 S. 695 - juris Rn. 31).
  • OVG Niedersachsen, 11.06.2008 - 4 ME 184/08

    Berücksichtigung einer fachärztlichen Stellungnahme i.R.d. § 35a Sozialgesetzbuch

    Auszug aus VGH Bayern, 29.10.2020 - 10 CE 20.2240
    Es ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten, ob der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer solchen Erlaubnis im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gesichert werden kann oder dadurch gegen das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache verstoßen würde (NdsOVG, B. v. 11.6.2008 - 4 ME 184/08 - juris Rn. 5; Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 123 Rn. 50), weil durch die einstweilige Gestattung einer Erwerbstätigkeit der jeweilige Antragsteller legal einer Beschäftigung nachgehen und dieser Zustand rückwirkend nicht mehr beseitigt werden könnte.
  • VGH Hessen, 15.02.2018 - 3 B 2137/17

    Ausbildungsduldung und Beschäftigungserlaubnis

    Auszug aus VGH Bayern, 29.10.2020 - 10 CE 20.2240
    Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG gilt das Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung jedoch nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d. h. wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht (BayVGH, B.v.7.5.2018 - 10 CE 18.464 - juris Rn. 8; HessVGH, B.v. 15.2.2018 - 3 B 2137/17- juris Rn. 2; OVG RhPf, B.v. 11.7.2017 - 7 B 11079/17 - juris Rn. 27).
  • VGH Bayern, 02.06.2020 - 10 CE 20.931

    Klärung der Identität Voraussetzung für Ausbildungsduldung bzw.

    Auszug aus VGH Bayern, 29.10.2020 - 10 CE 20.2240
    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist die gerichtliche Entscheidung in der Tatsacheninstanz, bei einem Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung zur Erteilung einer Ausbildungsduldung und der entsprechenden Beschäftigungserlaubnis also der Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung des Senats (BayVGH, B.v. 2.6.2020 - 10 CE 20.931 - juris Rn. 10).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 11.07.2017 - 7 B 11079/17

    Abschiebung nach Armenien trotz Ausbildung rechtmäßig

    Auszug aus VGH Bayern, 29.10.2020 - 10 CE 20.2240
    Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG gilt das Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung jedoch nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d. h. wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht (BayVGH, B.v.7.5.2018 - 10 CE 18.464 - juris Rn. 8; HessVGH, B.v. 15.2.2018 - 3 B 2137/17- juris Rn. 2; OVG RhPf, B.v. 11.7.2017 - 7 B 11079/17 - juris Rn. 27).
  • VGH Baden-Württemberg, 07.07.2020 - 11 S 1076/19

    Anforderungen an das Erlöschen einer Ausbildungsduldung

    Auszug aus VGH Bayern, 29.10.2020 - 10 CE 20.2240
    Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass das Erlöschen der Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 4 i.V.m. § 60c Abs. 2 Nr. 4, § 19d Abs. 1 Nr. 7 AufenthG (VGH BW, B.v. 7.7.2020 - 11 S 1076/19 - juris Rn. 16 f.) automatisch auch zum Erlöschen der jeweiligen Beschäftigungserlaubnis führt.
  • OVG Niedersachsen, 09.06.2021 - 13 ME 587/20

    Aktuell; aufschiebende Wirkung, Anordnung; Ausbildungsduldung; Ausländerbehörde;

    Unter Berücksichtigung der Regelung in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BeschV, derzufolge die Beschäftigungsverordnung auch regeln soll, in welchen Fällen Ausländern, die eine Duldung besitzen, nach § 4a Abs. 4 AufenthG die Ausübung einer Beschäftigung mit oder ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erlaubt werden "kann", und der dieser zugrundeliegenden, nahezu gleichlautenden Verordnungsermächtigung in § 42 Abs. 2 Nr. 4 AufenthG kommt jedenfalls die Annahme eines "gewöhnlichen" (rechtlich in gewissem Maße gebundenen) Ermessens in Betracht (unverändert von einem Ermessensspielraum wie bei § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG a.F. gehen auch nicht zuletzt unter Rekurs auf § 32 Abs. 1 BeschV VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 8.1.2021 - 12 S 3651/20 -, juris Rn. 13; Bayerischer VGH, Beschl. v. 29.10.2020 - 10 CE 20.2240 -, juris Rn. 8, und Nusser, in: Bergmann/Dienelt, a.a.O., AufenthG § 4a Rn. 42, aus; wenngleich diese Norm nicht - wie der Verordnungstext es vermuten lässt - die "Zustimmung (der Ausländerbehörde) zur Ausübung einer Beschäftigung" = eine Beschäftigungserlaubnis, sondern vielmehr die "Zustimmung (der Bundesagentur für Arbeit) zur Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung (durch die Ausländerbehörde) regelt, arg.
  • VGH Baden-Württemberg, 08.01.2021 - 12 S 3651/20

    Präventives Erwerbstätigkeitsverbot mit Erlaubnisvorbehalt für geduldeten

    Die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis für Ausländer mit einem Anspruch auf Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG liegt vorbehaltlich der - vom Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall im Ergebnis zurecht verneinten - zwingenden Versagungsgründe des Absatzes 6 unverändert im pflichtgemäßen Ermessen der Ausländerbehörde (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 29.10.2020 - 10 CE 20.2240 -, juris Rn. 8; Röder in: Decker/Bader/Kothe, BeckOK Migrationsrecht, § 60a AufenthG Rn. 126, 147 ; Funke-Kaiser in: GK-AufenthG, § 60a Rn. 81 im Erscheinen).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 12.11.2021 - 2 M 132/21

    Anspruch auf eine Beschäftigungserlaubnis; Identitätstäuschung;

    bb) Die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis für Ausländer mit einem Anspruch auf Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG liegt allerdings, soweit die zwingenden Versagungsgründe des § 60a Abs. 6 AufenthG nicht vorliegen, im pflichtgemäßen Ermessen der Ausländerbehörde; einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis hat der Gesetzgeber nur in § 60c Abs. 1 Satz 3 AufenthG für den Fall der Ausbildungsduldung vorgesehen (VGH BW, Beschluss vom 8. Januar 2021 - 12 S 3651/20 - juris Rn. 13 f., m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom 29. Oktober 2020 - 10 CE 20.2240 - juris Rn. 8; vgl. auch NdsOVG, Beschluss vom 9. Juni 2021 - 13 ME 587/20 - juris Rn. 77: "rechtlich in gewissem Maße gebundenes Ermessen").

    Besteht aber nur ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Verpflichtung der Behörde zur Erteilung der Beschäftigungserlaubnis nur dann in Betracht, wenn das eröffnete Ermessen zu Gunsten des Antragstellers derart reduziert ist, dass der Erlass des begehrten Verwaltungsakts zumindest überwiegend wahrscheinlich erscheint (vgl. VGH BW, Beschluss vom 8. Januar 2021, a.a.O., Rn. 16; SaarlOVG, Beschluss vom 4. Oktober 2021 - 2 B 208/21 - juris Rn. 7; BayVGH, Beschluss vom 29. Oktober 2020, a.a.O.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 09.11.2021 - 2 M 79/21

    Anspruch auf eine Beschäftigungserlaubnis; Identitätstäuschung;

    Die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis an geduldete Ausländer gemäß §§ 4a Abs. 4, 42 Abs. 2 Nr. 4 AufenthG i.V.m. § 32 BeschV steht im Ermessen der Ausländerbehörde (vgl. BayVGH, Beschluss vom 29. Oktober 2020 - 10 CE 20.2240 - juris Rn. 8; VGH BW, Beschluss vom 8. Januar 2021 - 12 S 3651/20 - juris Rn. 13; Breidenbach, in: Kluth/Heusch, a.a.O., § 32 BeschV Rn. 2a; zweifelnd: NdsOVG, Beschluss vom 9. Juni 2021 - 13 ME 587/20 - a.a.O. Rn. 76).
  • VGH Bayern, 27.10.2021 - 10 CE 21.945

    Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis an geduldeten Ausländer im Wege des

    Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG gilt das Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung jedoch nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d. h. wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht (BayVGH, B.v. 29.10.2020 - 10 CE 20.2240 - juris Rn. 8; BayVGH, B.v.7.5.2018 - 10 CE 18.464 - juris Rn. 8; HessVGH, B.v. 15.2.2018 - 3 B 2137/17- juris Rn. 2; OVG RhPf, B.v. 11.7.2017 - 7 B 11079/17 - juris Rn. 27).
  • VG München, 06.04.2021 - M 4 S 20.3996

    Geltungsdauer der Beschäftigungserlaubnis

    Aus diesen Erwägungen folgt zugleich, dass sich auch an der grundsätzlichen Gesetzeskonstruktion der Beschäftigungserlaubnis als in zeitlicher Hinsicht von der Duldung abhängige Nebenbestimmung im weiteren Sinne nichts geändert hat (vgl. auch § 84 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG) (vgl. BayVGH, B.v. 29.10.2020 - 10 CE 20.2240 - juris Rn. 6; VGH BW, B.v. 8.1.2021 - 12 S 3651/20 - juris Rn. 4; VG Aachen, B.v. 26.8.2020 - 8 L 466/20 - juris Rn. 4).
  • VGH Bayern, 04.05.2021 - 10 CS 21.1071

    Widerruf der Beschäftigungserlaubnis

    War der Bescheid des Antragsgegners demnach rechtmäßig und der Eilantrag schon deswegen abzuweisen, kommt es vorliegend nicht mehr streitentscheidend darauf an, ob für Klage und Eilantrag nach dem Ablauf der Gültigkeitsdauer der der Beschäftigungserlaubnis zugrundenliegenden Duldung am 15. Oktober 2020 überhaupt noch ein Rechtsschutzbedürfnis besteht (zum Erlöschen der Beschäftigungserlaubnis zusammen mit der jeweiligen Duldung BayVGH, B.v. 29.10.2020 - 10 CE 20.2240 - juris Rn. 6; B.v. 7.5.2018 - 10 CE 18.464 - juris Rn. 6 m.w.N.; zum damit verbundenen Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses einer Anfechtungsklage bzw. eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO vgl. etwa VG München, B.v. 6.4.2021 - M 4 S 20.3996 - juris Rn. 31 ff.), etwa weil die Beschäftigungserlaubnis mit der Duldungsbescheinigung vom Juni 2020 offenbar bis zum 31. Dezember 2021 erteilt wurde.
  • VG Bayreuth, 11.05.2021 - B 6 E 21.407

    Duldung zur Betreuung des geistig behinderten Bruders mit Aufenthaltsrecht

    jedenfalls keine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache BayVGH, B. v. 29.10.2020 - 10 CE 20.2240 - juris Rn. 8).
  • VG Magdeburg, 01.09.2021 - 9 A 133/21

    Beschäftigungserlaubnis zur Duldung, Mitwirkung zur Passbeschaffung

    Die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis für Ausländer mit einem Anspruch auf Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG liegt vorbehaltlich der zwingenden Versagungsgründe des Absatzes 6 unverändert im pflichtgemäßen Ermessen der Ausländerbehörde (vgl. BayVGH, B. v. 29.10.2020 - 10 CE 20.2240 -, juris, Rn. 8).
  • VG Frankfurt/Oder, 12.01.2023 - 3 L 293/22

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen den Zusatz "für Personen mit ungeklärter

    Die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis für Ausländer mit einer Duldung nach § 60aAbs. 2 Satz 1 AufenthG liegt - vorbehaltlich der zwingenden Versagungsgründe des § 60aAbs. 6 AufenthG - im pflichtgemäßen Ermessen der Ausländerbehörde (VGH Mannheim, Beschluss vom 8. Januar 2021 - 12 S 3651/20-, juris Rn. 13 und VGH München, Beschluss vom 29. Oktober 2020 - 10 CE 20.2240 -, juris Rn. 8).
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