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   VGH Bayern, 29.11.2017 - 4 CS 17.1894   

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VGH Bayern, 29.11.2017 - 4 CS 17.1894 (https://dejure.org/2017,50250)
VGH Bayern, Entscheidung vom 29.11.2017 - 4 CS 17.1894 (https://dejure.org/2017,50250)
VGH Bayern, Entscheidung vom 29. November 2017 - 4 CS 17.1894 (https://dejure.org/2017,50250)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • rewis.io

    Kampfhundesteuer trotz Negativattest

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KAG Art. 3 Abs. 1 ; LStVG Art. 37 Abs. 1
    Rechtmäßige Erhebung einer erhöhten Hundesteuer trotz Vorlage eines Negativattests im Hinblick auf Kampfhunde

  • rechtsportal.de

    Erhöhter Hundesteuersatz für Kampfhunde; Kampfhundesteuer auch nach Vorlage eines Negativattests; Auflösung eines Normwiderspruchs in der Steuersatzung; abstrakte Gefährlichkeit; Rassemerkmale; Lenkungssteuer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • VGH Bayern, 25.07.2013 - 4 B 13.144

    Kampfhundesteuer von 2.000 Euro jährlich ist unzulässig

    Auszug aus VGH Bayern, 29.11.2017 - 4 CS 17.1894
    Der Senat hat in einigen neueren Entscheidungen nochmals klargestellt, dass eine Gemeinde den an die Kampfhundeeigenschaft anknüpfenden erhöhten Hundesteuersatz auch dann festsetzen darf, wenn der Halter des betreffenden Hundes über einen Nachweis darüber verfügt, dass der Hund keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweist (BayVGH, B.v. 13.12.2012 - 4 B 12.567 - juris Rn. 29; U.v. 25.7.2013 - 4 B 13.144 - ZKF 2013, 235 Rn. 17 jeweils m.w.N.).
  • VG Gießen, 26.06.2013 - 8 L 807/13

    Festsetzung von Wasser- und Abwassergebühren

    Auszug aus VGH Bayern, 29.11.2017 - 4 CS 17.1894
    Der Senat hat in einigen neueren Entscheidungen nochmals klargestellt, dass eine Gemeinde den an die Kampfhundeeigenschaft anknüpfenden erhöhten Hundesteuersatz auch dann festsetzen darf, wenn der Halter des betreffenden Hundes über einen Nachweis darüber verfügt, dass der Hund keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweist (BayVGH, B.v. 13.12.2012 - 4 B 12.567 - juris Rn. 29; U.v. 25.7.2013 - 4 B 13.144 - ZKF 2013, 235 Rn. 17 jeweils m.w.N.).
  • VGH Bayern, 13.12.2012 - 4 B 12.567

    Besteuerung von Bullmastiffs als Kampfunde

    Auszug aus VGH Bayern, 29.11.2017 - 4 CS 17.1894
    Der Senat hat in einigen neueren Entscheidungen nochmals klargestellt, dass eine Gemeinde den an die Kampfhundeeigenschaft anknüpfenden erhöhten Hundesteuersatz auch dann festsetzen darf, wenn der Halter des betreffenden Hundes über einen Nachweis darüber verfügt, dass der Hund keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweist (BayVGH, B.v. 13.12.2012 - 4 B 12.567 - juris Rn. 29; U.v. 25.7.2013 - 4 B 13.144 - ZKF 2013, 235 Rn. 17 jeweils m.w.N.).
  • VGH Hessen, 09.12.1988 - 8 TH 4345/88

    Keine Wertbeschränkung bei Beschwerde im Verwaltungskostenstreit - Veranlasser

    Auszug aus VGH Bayern, 29.11.2017 - 4 CS 17.1894
    Die streitgegenständliche Abgabenforderung, die auf einer örtlichen Aufwandsteuer beruht (Art. 3 Abs. 1 KAG), unterfällt weder dem allgemeinen Kostenbegriff (vgl. Art. 1 Abs. 1 Satz 1 KG), noch handelt es sich, wie dies § 146 Abs. 3 VwGO voraussetzt, um eine aus einem gerichtlichen Verfahren resultierende Forderung (vgl. HessVGH, B.v. 9.12.1988 - 8 TH 4345/88 - NVwZ-RR 1990, 113; Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 146 Rn. 16).
  • VG Bayreuth, 09.03.2022 - B 4 K 20.1148

    Erhöhter Hundesteuersatz für Kampfhunde, Vorlage eines Negativattests, Verweisung

    Dies entspreche auch der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 29.11.2017 - 4 CS 17.1894).

    Der Beklagten ist es zwar - was auch die Klägerin nicht in Abrede stellt - grundsätzlich unbenommen, auf Grundlage einer entsprechenden Satzung einen an die Kampfhundeeigenschaft anknüpfenden erhöhten Hundesteuersatz auch dann festzusetzen, wenn der Halter eines Hundes i.S.v. § 1 Abs. 2 der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit (KampfhundeVO) über einen Nachweis darüber verfügt, dass der Hund keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweist (vgl. BayVGH, B.v. 29.11.2017 - 4 CS 17.1894 - juris m.w.N.).

    Anders als in anderen Fallkonstellationen (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 29.11.2017 - 4 CS 17.1894 - juris), in denen etwa die betreffende Gemeinde gerade für Hunde mit Negativattest nach bestandenem Wesenstest einen erhöhten Hundesteuersatz festsetzen möchte und deswegen ein (durch die Satzung nachvollziehbar zum Ausdruck gebrachtes) anderes Verständnis des Begriffs "Kampfhund" zugrunde legt, finden sich für eine derartige Regelungsabsicht im hiesigen Fall keine hinreichenden Anhaltspunkte.

  • VGH Bayern, 04.02.2019 - 4 ZB 18.399

    Streit um Heranziehung von Hundesteuer

    Die Festlegung eines erhöhten Steuersatzes für die Haltung solcher Hunde, die - wie der Bullterrier der Klägerin - aufgrund sicherheitsrechtlicher Verordnung als Kampfhunde gelten, ist vom Lenkungszweck der Steuer gedeckt, die auf die Minimierung einer als gefährlich vermuteten Hundepopulation abzielt (vgl. nur BayVGH, B.v. 29.11.2017 - 4 CS 17.1894 - ZKF 2018, 96 = juris Rn. 7 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 07.11.2023 - 4 CS 23.1635

    Erfolgloser Eilantrag gegen die Heranziehung zur Hundesteuer für zwei Kampfhunde

    Denn dieser lässt nur die sicherheitsrechtliche Erlaubnispflicht nach Art. 37 Abs. 1 LStVG entfallen, ändert aber nichts daran, dass es sich um Hunde handelt, bei denen aufgrund ihrer Rassemerkmale vor einer abstrakten Gefährlichkeit auszugehen ist (BayVGH, B.v. 29.11.2017 - 4 CS 17.1894 - juris Rn. 7; U.v. 25.7.2013 - 4 B 13.144 - ZfK 2013, 235 Rn. 17; B.v. 13.12.2012 - 4 B 12.567 - juris 29).
  • VG Bayreuth, 16.01.2020 - B 4 K 18.1164

    Erhöhte Hundesteuer für einen Rottweiler

    Der positive Wesenstest lässt zwar die sicherheitsrechtliche Erlaubnispflicht entfallen (Art. 37 Abs. 1 LStVG), ändert aber nichts daran, dass es sich um Hunde handelt, bei denen aufgrund ihrer Rassemerkmale von einer abstrakten Gefährlichkeit auszugehen ist; dies genügt - auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts - als rechtfertigender sachlicher Grund für den Erlass einer Lenkungssteuer mit dem Ziel der Minimierung einer als gefährlich vermuteten Hundepopulation (vgl. BayVGH, B.v. 29.11.2017 - 4 CS 17.1894 - juris; B.v. 13.12.2012 - 4 B 12.567 - juris Rn. 29).
  • VG München, 16.08.2023 - M 10 S 23.444

    Hundesteuer, Kampfhunde II (Bullterrier, Presa Canario), "erdrosselnde" Wirkung,

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. BayVGH, B.v. 29.11.2017 - 4 CS 17.1894 - juris; U.v. 25.7.2013 - 4 B 13.144 - ZfK 2013, 235; B.v. 13.12.2012 - 4 B 12.567 - juris) darf eine Gemeinde den an die Kampfhundeeigenschaft anknüpfenden erhöhten Hundesteuersatz auch dann festsetzen, wenn der Halter des betreffenden Hunds über einen Nachweis darüber verfügt, dass der Hund keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweist.
  • VG Würzburg, 03.07.2023 - W 8 K 22.1366

    Kampfhundesteuer, Wesenstest, Negativzeugnis, Rückwirkung, keine erdrosselnde

    Vorliegend verfolgt die HStS, indem sie über den Verweis in ihrem § 5 Abs. 2 auf § 1 KampfhundeVO die Haltung aller Hunde der dort aufgeführten Hunderassen mit einem erhöhten Steuersatz belegt, das zulässige lenkende Ziel, die Haltung von abstrakt als gefährlich angesehenen Hunden, aufgrund der mit ihr verbundenen Beeinträchtigungen der Allgemeinheit, einzudämmen (vgl. BayVGH, B.v. 29.11.2017 - 4 CS 17.1894 - juris Rn. 7; B.v. 13.12.2012 - 4 B 12.567 - juris Rn. 29).
  • VG Würzburg, 21.03.2022 - W 8 K 21.1415

    Kampfhundesteuer, Wesenstest, Negativzeugnis, Rückwirkung, keine erdrosselnde

    Vorliegend verfolgt die HStS, indem sie über den Verweis in ihrem § 5 Abs. 2 auf § 1 KampfhundeVO die Haltung aller Hunde der dort aufgeführten Hunderassen mit einem erhöhten Steuersatz belegt, das zulässige lenkende Ziel, die Haltung von abstrakt als gefährlich angesehenen Hunden, aufgrund der mit ihr verbundenen Beeinträchtigungen der Allgemeinheit, einzudämmen (vgl. BayVGH, B.v. 29.11.2017 - 4 CS 17.1894 - juris Rn. 7; B.v. 13.12.2012 - 4 B 12.567 - juris Rn. 29).
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