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   VGH Bayern, 30.01.2018 - 22 B 16.2099   

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VGH Bayern, 30.01.2018 - 22 B 16.2099 (https://dejure.org/2018,4204)
VGH Bayern, Entscheidung vom 30.01.2018 - 22 B 16.2099 (https://dejure.org/2018,4204)
VGH Bayern, Entscheidung vom 30. Januar 2018 - 22 B 16.2099 (https://dejure.org/2018,4204)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BBodSchG § 4 Abs. 3, Abs. 5, Abs. 6, § 9 Abs. 2 S. 1; VwGO § 86 Abs. 1, § 114 S. 1, S. 2
    Ermessensfehler bei Störerauswahl

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtswidrige Verpflichtung zu bodenschutzrechtlichen Untersuchungen auf einem Grundstück; Fehlerhafte Störerauswahl unter mehreren bodenschutzrechtlich verantwortlichen Parteien

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    § 4 Abs. 3, § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG, § 114 Satz 2 VwGO
    Bodenschutzrecht: Ermessensgerechte Störerauswahl in einer bodenschutzrechtlichen Anordnung | Störerauswahl unter mehreren bodenschutzrechtlich Verantwortlichen; Ermessensausübung; Ermessensdefizit; Nachschieben von Ermessenserwägungen nach § 114 Satz 2 VwGO in Bezug auf ...

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    § 4 Abs. 3, § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG, § 114 Satz 2 VwGO
    Bodenschutzrecht: Ermessensgerechte Störerauswahl in einer bodenschutzrechtlichen Anordnung | Störerauswahl unter mehreren bodenschutzrechtlich Verantwortlichen; Ermessensausübung; Ermessensdefizit; Nachschieben von Ermessenserwägungen nach § 114 Satz 2 VwGO in Bezug auf ...

  • rewis.io

    Ermessensfehler bei Störerauswahl

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtswidrige Verpflichtung zu bodenschutzrechtlichen Untersuchungen auf einem Grundstück; Fehlerhafte Störerauswahl unter mehreren bodenschutzrechtlich verantwortlichen Parteien

  • rechtsportal.de

    Störerauswahl unter mehreren bodenschutzrechtlich Verantwortlichen; Ermessensausübung; Ermessensausfall und - nach § 114 Satz 2 VwGO unzulässige - neue Ermessensentschließung in Bezug auf einen potentiell in Anspruch zu nehmenden Pflichtigen; Zustandsstörer; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (2)

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    § 4 Abs. 3, § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG, § 114 Satz 2 VwGO
    Bodenschutzrecht: Ermessensgerechte Störerauswahl in einer bodenschutzrechtlichen Anordnung | Störerauswahl unter mehreren bodenschutzrechtlich Verantwortlichen; Ermessensausübung; Ermessensdefizit; Nachschieben von Ermessenserwägungen nach § 114 Satz 2 VwGO in Bezug auf ...

  • Ruhr-Universität Bochum (Entscheidungsbesprechung)

    Störerauswahl bei mehreren bodenschutzrechtlich Verantwortlichen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2018, 606
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (15)

  • OVG Niedersachsen, 31.05.2016 - 7 LB 59/15

    Heranziehung der Eigentümer zur Sanierung der Altlast auf ihrem Grundstück (hier:

    Auszug aus VGH Bayern, 30.01.2018 - 22 B 16.2099
    Ein wichtiges Kriterium bei der Störerauswahl ist das Interesse der Allgemeinheit an einer effektiven Gefahrenabwehr (vgl. BayVGH, B.v. 22.5.2009 - 22 ZB 08.1820 - juris; BayVGH, B.v. 17.2.2005 - 22 ZB 04.3472 - juris Rn. 14; NdsOVG, U.v. 31.5.2016 - 7 LB 59/15 - NuR 2016, 701 - juris Rn. 73); neben - und je nach Fallgestaltung auch in Konkurrenz und in einem Interessenskonflikt oder im Gleichklang mit diesem Kriterium der effektiven Gefahrenabwehr - stehen andere öffentlich-rechtliche Grundprinzipien wie das Verursacherprinzip und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. zum Auswahlermessen die Darstellung in Versteyl/Sondermann, BBodSchG, 2. Aufl. 2005, Rn. 87 ff.).

    Der Gesamtrechtsnachfolger des Verursachers übernimmt kraft Gesetzes alle Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers (vgl. u.a. NdsOVG, U.v. 31.05.2016 - 7 LB 59/15 - juris Rn. 72, 73).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.11.2012 - 16 A 85/09

    Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anordnung nach § 9 Abs. 2

    Auszug aus VGH Bayern, 30.01.2018 - 22 B 16.2099
    Eine derartige Zurechnung ist nicht ausschließlich in dem Sinne, dass sie den Handelnden von seiner eigenen Verantwortlichkeit befreit (vgl. OVG NW, U.v. 21.11.2012 - 16 A 85/09 - juris Rn. 37).

    Eine Begründung, die solche Erwägungen erstmals überhaupt enthält, geht über ein nach § 114 Satz 2 VwGO zulässiges Nachschieben weiterer Ermessensgründe hinaus (in diese Richtung tendierend auch OVG NW, U.v. 21.11.2012 - 16 A 85/09 - juris Rn. 58 und 59; OVG Berlin-Bbg, U.v. 24.2.2011 - 11 B 10.09 - juris, Rn. 51).

  • VG Regensburg, 25.02.2013 - RN 8 K 12.1344

    Verfüllen einer ehemalige Kiesgrube

    Auszug aus VGH Bayern, 30.01.2018 - 22 B 16.2099
    Das Landratsamt verpflichtete daraufhin mit Bescheid vom 1. August 2012, der nach erfolgloser Anfechtungsklage bestandskräftig wurde (VG Regensburg, U.v. 25.2.2013 - RN 8 K 12.1344), die im vorliegenden Verfahren Beigeladene, ein Konzept für eine Detailuntersuchung zu erstellen.

    Vorliegend hat sich das Landratsamt bei seiner Ermessensentscheidung, die Kläger als Eigentümer und Zustandsstörer in Anspruch zu nehmen, erkennbar durch das vorangegangene, rechtskräftig gewordene Urteil des Verwaltungsgerichts vom 25. Februar 2013 - RN 8 K 12.1344 - leiten lassen, mit dem das Verwaltungsgericht die mit Bescheid vom 1. August 2012 angeordnete Verpflichtung der Beigeladenen als Handlungsstörerin (lediglich) zur Erstellung eines Konzepts für eine Detailuntersuchung als rechtens angesehen und hierbei mit Rücksicht auf den für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses ausgeführt hat, dass die zwischenzeitliche Verschlechterung der Vermögenssituation der Beigeladenen entscheidungsunerheblich sei.

  • VGH Bayern, 18.04.2007 - 22 ZB 07.222

    Schädliche Bodenveränderungen; Anordnung einer Detailuntersuchung zur

    Auszug aus VGH Bayern, 30.01.2018 - 22 B 16.2099
    Es kann vorliegend auch nicht mit Erfolg ins Feld geführt werden, dass angesichts des Gebots möglichst effektiver Gefahrenabwehr gerade in der Phase der Gefährdungsabschätzung nach § 9 Abs. 2 BBodSchG im Vergleich zu der eigentlichen Sanierung regelmäßig weniger strenge Maßstäbe an die Ausübung des Auswahlermessens bei mehreren potentiellen Adressaten anzulegen seien und dass insbesondere die Anforderungen an die Erforschung des Sachverhalts nicht überspannt werden dürfen (vgl. dazu BVerwG, U.v. 25.9.2008 - 7 C 5.08 - juris Rn. 15; BayVGH, B.v. 18.4.2007 - 22 ZB 07.222 - juris Rn. 17).

    Das vom Verwaltungsgerichtshof gerade in der zuletzt genannten Entscheidung (BayVGH, B.v. 18.4.2007 - 22 ZB 07.222 - juris Rn. 15) angeführte Argument, die Behörde dürfe sich bei tatsächlich ungeklärter oder rechtlich ungesicherter Verhaltensverantwortlichkeit im Interesse einer alsbaldigen Durchführung der Untersuchungsmaßnahmen an den Zustandsverantwortlichen halten, wäre vorliegend nicht einschlägig.

  • BVerwG, 16.03.2006 - 7 C 3.05

    Altlast; Abraumhalde Kalibergwerk; (Abschluss-) Betriebsplan; Entlassung aus der

    Auszug aus VGH Bayern, 30.01.2018 - 22 B 16.2099
    In Bezug auf den Gesamtrechtsnachfolger ist außerdem durch die Rechtsprechung geklärt, dass der erbrechtliche Gesamtrechtsnachfolger selbst für die Sanierung schädlicher Bodenveränderungen und Altlasten aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Bundes-Bodenschutzgesetzes (am 1.3.1999) herangezogen werden darf (BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 7 C 3/05 - NVwZ 2006, 928).

    Die Sanierungspflichten nach § 4 BBodSchG sind - ebenso wie diejenigen Pflichten, deren Verletzung gegebenenfalls zum Sanierungserfordernis geführt hat - regelmäßig nicht höchstpersönlich, da sie auch von Dritten erfüllt werden können; sie sind damit auch gesamtrechtsnachfolgefähig (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 7 C 3/05 - BVerwGE 125, 325, juris, insb. Rn. 19 bis 27).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.02.2011 - 11 B 10.09

    Bodenschutzrechtliche Anordnung zur Grundwassersanierung;

    Auszug aus VGH Bayern, 30.01.2018 - 22 B 16.2099
    Eine Begründung, die solche Erwägungen erstmals überhaupt enthält, geht über ein nach § 114 Satz 2 VwGO zulässiges Nachschieben weiterer Ermessensgründe hinaus (in diese Richtung tendierend auch OVG NW, U.v. 21.11.2012 - 16 A 85/09 - juris Rn. 58 und 59; OVG Berlin-Bbg, U.v. 24.2.2011 - 11 B 10.09 - juris, Rn. 51).
  • VGH Bayern, 18.10.2010 - 22 CS 10.439

    Insolvenzverwalter als Adressat einer abfallrechtlichen bzw. wasserrechtlichen

    Auszug aus VGH Bayern, 30.01.2018 - 22 B 16.2099
    Der Fehler bei der Störerauswahl wäre nur dann unschädlich, wenn das Ermessen dahingehend auf Null reduziert gewesen wäre, dass das Ergebnis der Ermessensausübung - also die angefochtene Verpflichtung der Kläger - auch ohne die Defizite der Entscheidungsfindung dasselbe hätte sein müssen, oder wenn offensichtlich ist, dass der Fehler die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat (vgl. BayVGH, B.v. 18.10.2010 - 22 CS 10.439 - BayVBl 2011, 762, juris, Rn. 14).
  • VGH Bayern, 22.05.2009 - 22 ZB 08.1820

    Stillgelegte Deponie; Untersuchung auf Altlast; Sickerwasserprognose bei

    Auszug aus VGH Bayern, 30.01.2018 - 22 B 16.2099
    Ein wichtiges Kriterium bei der Störerauswahl ist das Interesse der Allgemeinheit an einer effektiven Gefahrenabwehr (vgl. BayVGH, B.v. 22.5.2009 - 22 ZB 08.1820 - juris; BayVGH, B.v. 17.2.2005 - 22 ZB 04.3472 - juris Rn. 14; NdsOVG, U.v. 31.5.2016 - 7 LB 59/15 - NuR 2016, 701 - juris Rn. 73); neben - und je nach Fallgestaltung auch in Konkurrenz und in einem Interessenskonflikt oder im Gleichklang mit diesem Kriterium der effektiven Gefahrenabwehr - stehen andere öffentlich-rechtliche Grundprinzipien wie das Verursacherprinzip und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. zum Auswahlermessen die Darstellung in Versteyl/Sondermann, BBodSchG, 2. Aufl. 2005, Rn. 87 ff.).
  • OVG Schleswig-Holstein, 12.09.2000 - 4 L 87/00

    Rechtmäßigkeit einer Ordnungsverfügung auf Beseitigung von Gegenständen auf einem

    Auszug aus VGH Bayern, 30.01.2018 - 22 B 16.2099
    In Bezug auf einen bisher nicht in die Auswahl einbezogenen "Störer" handelt es sich vorliegend um den - nach § 114 Satz 2 VwGO nicht gedeckten - Austausch der Begründung für die Störerauswahl (vgl. auch OVG Schleswig, U.v. 12.9.2000 - 4 L 87/00 - NordÖR 2002, 122, juris Rn. 45 und 47).
  • VGH Baden-Württemberg, 25.10.1999 - 8 S 2407/99

    Altlastenbeseitigung - Störerauswahl: Berücksichtigung des Streits um die

    Auszug aus VGH Bayern, 30.01.2018 - 22 B 16.2099
    Das Gesetz bestimmt in § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG keine Rangfolge der dort genannten potentiell Verantwortlichen (vgl. hierzu z.B. BVerfG, B.v. 26.2.2000 - 1 BvR 242/91; BayVGH B.v. 31.8.2006 - 22 CS 06.2055; BayVGH B.v. 22.3.2001 - 22 ZS 01.731; VGH BW, B.v. 25.10.1999 - 8 S 2407/99, VGH BW, B.v. 3.9.2002 - 10 S 957/02).
  • VGH Bayern, 31.08.2006 - 22 CS 06.2055

    Kein Vorrang des Verhaltensstörers bei der Auswahl unter mehreren

  • VGH Bayern, 17.02.2005 - 22 ZB 04.3472

    Bodenschutzrechtliche Anordnung von Sanierungsuntersuchungen und -maßnahmen;

  • VGH Baden-Württemberg, 03.09.2002 - 10 S 957/02

    Altlast - Verantwortlichkeit und zeitnahe Inanspruchnahme - Interessenabwägung im

  • BVerfG, 16.02.2000 - 1 BvR 242/91

    Altlasten

  • BVerwG, 25.09.2008 - 7 C 5.08

    Verwaltungsvollstreckung; Ersatzvornahme; Grundverwaltungsakt; Vollziehung;

  • VG München, 15.07.2019 - M 8 K 18.1841

    Uhrmacherhäusl - vorerst kein Wiederaufbau

    Zu dem Nachschieben der Ermessenserwägungen im Schriftsatz der Beklagten werde festgestellt, dass ein solches Nachschieben dann nicht mehr möglich sei, wenn der Verwaltungsakt hierdurch in seinem Wesen verändert werde oder der Betroffene in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt werde (BayVGH, U.v. 30.1.2018 - 22 B 16.2099).

    In Konkurrenz und in einem Interessenskonflikt oder im Gleichklang mit diesem Kriterium der effektiven Gefahrenabwehr stehen aber andere öffentlich-rechtliche Grundprinzipien wie das Verursacherprinzip und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. BayVGH, U.v. 30.1.2018 - 22 B 16.2099 - juris Rn. 16).

    Vielmehr wurden die Überlegungen hinsichtlich der Inanspruchnahme des weiteren Pflichtigen erstmals im Schreiben vom 24. Juni 2019 angestellt, weshalb diese Darlegungen über ein nach § 114 Satz 2 VwGO zulässiges Nachschieben weiterer Ermessensgründe hinausgeht (BayVGH, U.v. 30.1.2018 - 22 B 16.2099 - juris Rn. 46).

    In Bezug auf einen bisher nicht in die Auswahl einbezogenen "Störer" handelt es sich vorliegend um den - nach § 114 Satz 2 VwGO nicht gedeckten - Austausch der Begründung für die Störerauswahl (vgl. BayVGH U.v. 30.1.2018 - a.a.O.).

  • VG Schleswig, 02.09.2020 - 6 B 16/20

    Vattenfall muss Fischtreppe in Geesthacht vorerst nicht instand setzen

    Eine Begründung, die solche Erwägungen erstmals überhaupt enthält, geht jedoch über ein nach § 114 Satz 2 VwGO zulässiges Nachschieben weiterer Ermessensgründe hinaus (vgl. VGH München, Urteil v. 30.1.2018 - 22 B 16.2099, NVwZ-RR 2018, 606, 611, beck-online).

    Das bedeutet, dass in den Fällen, in denen die für den Vollzug zuständige Behörde erwägt, ob ein anderer Pflichtiger in Betracht kommt und für die fachlich gebotene Maßnahme in Anspruch genommen werden soll, dies (auch) eine abwägende Gegenüberstellung des bisher Betroffenen einerseits mit dem - möglicherweise "vorzugswürdigen" - anderen Adressaten eines gegebenenfalls neu zu erlassenden belastenden Verwaltungsakts andererseits erfordert (vgl. VGH München, Urteil v. 30.1.2018 - 22 B 16.2099, NVwZ-RR 2018, 606, 611, beck-online).

    Tut sie dies nicht, so führt die Einbeziehung eines weiteren Pflichtigen in die Auswahlentscheidung zu einer neuen (zusätzlichen) Ermessensentschließung darüber, ob die bisherige Wahl des Adressaten auch bei Berücksichtigung eines anderen potenziell in Anspruch zu Nehmenden Bestand haben kann (vgl. VGH München, Urteil v. 30.1.2018 - 22 B 16.2099, NVwZ-RR 2018, 606, 611, beck-online).

    In Bezug auf einen bisher nicht in die Auswahl einbezogenen "Störer" handelt es sich dann um den - nach § 114 Satz 2 VwGO nicht gedeckten - Austausch der Begründung für die Störerauswahl (vgl. VGH München, Urteil v. 30.1.2018 - 22 B 16.2099, NVwZ-RR 2018, 606, 611, beck-online; OVG Schleswig, XXÖR 2002, 122 = BeckRS 2000, 14447).So liegt es hier.

    Der Ermessensausfall wäre nur dann unschädlich, wenn das Ermessen dahingehend auf Null reduziert gewesen wäre, dass das Ergebnis der Ermessensausübung - also die angefochtenen Anordnungen gegenüber der Antragstellerin - auch ohne die Defizite der Entscheidungsfindung dasselbe hätte sein müssen, oder wenn offensichtlich ist, dass der Fehler die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat (vgl. VGH München, Urteil v. 30.1.2018 - 22 B 16.2099, NVwZ-RR 2018, 606, 611, beck-online; VGH München, BayVBl 2011, 762 = BeckRS 2010, 55989; vgl. auch BVerwG vom 3.10.1988 Buchholz 316 § 40 VwGO Nr. 8).

  • VG Gelsenkirchen, 25.09.2018 - 9 K 5544/14

    Sanierungsanordnung, störender Hoheitsträger, Zuständigkeit der oberen

    , Urteil vom 21. November 2012 - 16 A 85/09 -, juris Rn. 32 ff.; Bayerischer VGH, Urteil vom 30. Januar 2018 - 22 B 16.2099 -, juris Rn. 16 ff., 40, 46; Schoch, in: Schmidt-Aßmann/Schoch, Besonderes Verwaltungsrecht, 1. Auflage 2008, § 2 Rn. 170.
  • VG Augsburg, 18.09.2018 - Au 3 K 16.1089

    Verpflichtung zu Bodenuntersuchungen - Ermessensfehlerhafte Störerauswahl -

    Ein Ermessensfehler liegt aber u.a. immer dann vor, wenn nicht alle in Betracht kommenden Störer in die Auswahl einbezogen werden oder bei einer Vielzahl von in Betracht kommenden Verursachern einer ausgewählt wird, ohne den Verursachungsbeiträgen der anderen nachzugehen (BayVGH, U.v. 30.1.2018 - 22 B 16.2099 -, NVwZ-RR 2018, 606/607 f., m.w.N.).

    Es gibt insbesondere keinen generellen abstrakten Vorrang des Handlungsstörers vor dem Zustandsstörer (BVerwG, B.v. 16.2.2017 - 7 B 16/16 - juris Rn. 7; BayVGH, U.v. 30.1.2018 - 22 B 16.2099 -, NVwZ-RR 2018, 606/607, jeweils m.w.N.).

  • VG Karlsruhe, 13.11.2019 - 2 K 6364/18

    Bestimmtheit der Anordnung einer bodenschutzrechtlichen Detailuntersuchung auf

    Es erscheint der Kammer zweifelhaft, bedarf hier aber keiner abschließenden Entscheidung, ob die von der Klägerin in Bezug genommene rechtliche Annahme des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Urt. v. 30.01.2018 - 22 B 16.2099 -, NVwZ-RR 2018, 606 ) in dieser Allgemeinheit zutrifft, ein Ermessensfehler liege u.a. immer dann vor, wenn nicht alle in Betracht kommenden Störer in die Auswahl einbezogen werden oder bei einer Vielzahl von in Betracht kommenden Verursachern einer ausgewählt wird, ohne den Verursachungsbeiträgen der anderen nachzugehen.

    Bedenken gegen diese Auffassung könnten insbesondere deshalb bestehen, weil der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hieraus - weitergehend - die rechtliche Konsequenz ableiten möchte, es liege ein einer Heilung im gerichtlichen Verfahren gemäß § 114 Satz 2 VwGO nicht zugänglicher Ermessensausfall vor, sofern die Behörde in Bezug auf einen - nicht von vornherein ausscheidbaren - nach § 4 Abs. 3 BBodSchG Pflichtigen überhaupt keine Erwägungen dazu angestellt habe, ob und warum dieser Pflichtige ggf. nicht in Anspruch genommen worden sei (vgl. BayVGH, Urt. v. 30.01.2018, a.a.O.).

  • VG Augsburg, 18.09.2018 - Au 3 K 16.1061

    Verpflichtung zu Bodenuntersuchungen - Ermessensfehlerhafte Störerauswahl -

    Ein Ermessensfehler liegt aber u.a. immer dann vor, wenn nicht alle in Betracht kommenden Störer in die Auswahl einbezogen werden oder bei einer Vielzahl von in Betracht kommenden Verursachern einer ausgewählt wird, ohne den Verursachungsbeiträgen der anderen nachzugehen (BayVGH, U.v. 30.1.2018 - 22 B 16.2099 -, NVwZ-RR 2018, 606/607 f., m.w.N.).

    Es gibt insbesondere keinen generellen abstrakten Vorrang des Handlungsstörers vor dem Zustandsstörer (BVerwG, B.v. 16.2.2017 - 7 B 16/16 - juris Rn. 7; BayVGH, U.v. 30.1.2018 - 22 B 16.2099 - NVwZ-RR 2018, 606/607, jeweils m.w.N.).

  • VGH Bayern, 26.09.2023 - 24 B 22.167

    Bodenschutzrechtliche Sanierungsanordnung und betragsmäßig festgesetzte

    Auch der Grundsatz der Effektivität der Gefahrenabwehr verlangt grundsätzlich nach einem insoweit "freien" Ermessen der Behörden (vgl. OVG Berlin-Bbg, B.v. 27.3.2020 - OVG 11 N 118.16 - juris Rn. 3; BayVGH, U.v. 30.1.2018 - 22 B 16.2099 - juris Rn. 16), auch wenn dieser Grundsatz im Bodenschutzrecht mit Blick auf das typische Alter der Belastungen und den Umstand, häufig ohnehin Dritte zur Sanierung einsetzen müssen, nicht überbetont werden darf (vgl. OVG Berlin-Bbg, U.v. 8.11.2007 - OVG 11 B 14.05 - juris Rn. 68 f.; VG Regensburg, U.v. 7.12.2009 - RO 8 K 09.01987 - juris Rn. 63; Ruthig in Ehlers/Fehling/Pünder, Besonderes Verwaltungsrecht, Bd. 2, 4. Aufl. 2020, § 49 Rn. 67).

    Für die notwendige Reihungsentscheidung sind - erneut - der Grundsatz der effektiven Gefahrenabwehr, aber auch Aspekte der Zumutbarkeit und der gerechten Lastenverteilung maßgeblich (vgl. BayVGH, U.v. 30.1.2018 - 22 B 16.2099 - juris Rn. 16; VGH BW, U.v. 18.12.2012 - 10 S 744/12 - juris Rn. 36; BayVGH, U.v. 10.1.2005 - 24 BV 04.456 - juris Rn. 45).

  • VGH Bayern, 09.11.2021 - 8 CS 21.2166

    Vorläufiger Rechtsschutz, Drittanfechtungsklage eines Nachbarn, beschränkte

    bb) Ausgehend von diesen Maßstäben kann die erstmalige Anstellung von Ermessenserwägungen in Bezug auf den von der Bestands-Schlitzwand verursachten Grundwasseraufstau von 11 cm im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht mehr als Anreicherung der bisher gegebenen Begründung verstanden werden, sondern als neue Ermessensbetätigung (vgl. auch BayVGH, U.v. 30.1.2018 - 22 B 16.2099 - NVwZ-RR 2018, 606 = juris Rn. 46).
  • VG Cottbus, 12.12.2019 - 3 K 1828/15

    Streitigkeiten nach dem Bundesbodenschutzgesetz

    Bei der Ausübung ihres Auswahlermessens hat sich die Behörde in erster Linie von dem Gesichtspunkt der effektiven Gefahrenabwehr unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes leiten zu lassen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Dezember 2012 - 10 S 744.12 - juris Rn. 36; VGH Bayern, Urteil vom 30. Januar 2018 - 22 B 16.2099 - juris Rn. 16; a.A. Frenz, Bundesbodenschutzgesetz 2000, § 3 Rn. 122).

    In Bezug auf einen bisher nicht in die Auswahl einbezogenen "Störer" handelt es sich vorliegend um den - nach § 114 Satz 2 VwGO nicht gedeckten - Austausch der Begründung für die Störerauswahl (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 12. September 2000 - 4 L 87/00 - juris Rn. 47; VGH Bayern, Urteil vom 30. Januar 2018 - 22 B 16.2099 - juris Rn. 46.; offen gelassen OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. Februar 2011 - OVG 11 B 10.09 - juris Rn. 51).

  • VGH Bayern, 08.03.2023 - 24 ZB 22.1879

    Anordnung einer bodenschutzrechtlichen Detailuntersuchung

    Außerdem weiche das Urteil des Verwaltungsgerichts vom Urteil des 22. Senats des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Januar 2018 (Az. 22 B 16.2099) ab, der entschieden habe, dass ohne Einbeziehung sämtlicher Störer in die Ermessensentscheidung eine getroffene Auswahl für einen Störer fehlerhaft sei.

    Die Klägerin nimmt Bezug auf ein Urteil des 22. Senats des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Januar 2018 (Az. 22 B 16.2099) und führt aus, der Verwaltungsgerichtshof habe entschieden, dass ein Ermessensfehler vorliege, wenn nicht alle in Betracht kommenden Störer in die Auswahl einbezogen werden oder bei einer Vielzahl von in Betracht kommenden Verursachern einer ausgewählt werde, ohne den Verursachungsbeiträgen der anderen nachzugehen.

  • VG Cottbus, 18.11.2020 - 3 K 2011/15
  • VG Würzburg, 29.06.2021 - W 8 S 21.852

    Sofortverfahren, häusliche Isolation für enge Kontaktpersonen, Kindergartenkind,

  • VG Schwerin, 21.10.2021 - 3 B 1447/21

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen wasserverkehrsrechtliche Bergungs-, Verbringungs-

  • VGH Bayern, 30.03.2023 - 24 ZB 22.2460

    Störerauswahl bei sukzessiver Gesamtrechtsnachfolge

  • VG Würzburg, 18.12.2019 - W 4 S 19.1366

    Eilrechtsschutz gegen Anordnung einer bodenschutzrechtlichen Detailuntersuchung -

  • VG Potsdam, 30.05.2022 - 3 L 266/22
  • VG Ansbach, 12.02.2020 - AN 9 K 18.01359

    Bodenschutzrechtliche Sanierungsanordnung, Sanierungsziel, fehlerhafte

  • VG Ansbach, 12.12.2018 - AN 9 S 18.00927

    Verpflichtung zur Durchführung von Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung

  • VG Köln, 14.07.2021 - 14 L 1303/19
  • VG Köln, 04.07.2023 - 14 K 4620/18
  • VG Cottbus, 27.02.2020 - 3 L 522/19
  • VG Augsburg, 04.09.2023 - Au 9 K 22.1567

    Verpflichtung zur Durchführung von Detailuntersuchungsmaßnahmen, Unbestimmtheit,

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