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   VGH Bayern, 30.03.2020 - 9 ZB 18.1849   

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https://dejure.org/2020,8589
VGH Bayern, 30.03.2020 - 9 ZB 18.1849 (https://dejure.org/2020,8589)
VGH Bayern, Entscheidung vom 30.03.2020 - 9 ZB 18.1849 (https://dejure.org/2020,8589)
VGH Bayern, Entscheidung vom 30. März 2020 - 9 ZB 18.1849 (https://dejure.org/2020,8589)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BauNVO § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; BauNVO § 11 Abs. 3 S. 3
    Zum Vorliegen eines atypischen Sachverhalts im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO bei großflächigen Einzelhandelsbetrieben

  • rewis.io

    Zum Vorliegen eines atypischen Sachverhalts im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO bei großflächigen Einzelhandelsbetrieben

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.12.2013 - 2 A 1510/12

    Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheids für die Errichtung bzw. den

    Auszug aus VGH Bayern, 30.03.2020 - 9 ZB 18.1849
    Indem die Klägerin unter Verweis auf ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westphalen vom 2. Dezember 2013 (2 A 1510/12 - juris) hierzu darlegt, dass die Lage eines Vorhabenstandorts innerhalb eines zentralen Versorgungsbereichs ein gewichtiges Indiz für eine städtebauliche Atypik sein könne, setzt sie sich schon nicht mit den betreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinander, die auch noch den Hinweis enthalten, dass die Zulassung des Bauvorhabens die bestehende Situation (der hier nicht verbrauchernahen Versorgung) vertiefen würde und etwa die Ansiedlung städtebaulich integrierter Geschäfte verhindern könnte.

    Es kann somit in diesem Zusammenhang auch nicht bedeutsam sein, dass zentrale Versorgungsbereiche an anderen Standorten im Einzugsgebiet nicht geplant sind (vgl. OVG NW, U.v. 2.12.2013 - 2 A 1510/12 - juris Rn. 61 und 73).

  • BVerwG, 24.11.2005 - 4 C 10.04

    Großflächiger Einzelhandelsbetrieb; Großflächigkeit; Verkaufsfläche;

    Auszug aus VGH Bayern, 30.03.2020 - 9 ZB 18.1849
    Bei dem Bauvorhaben handelt es sich - unstreitig - um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO, nachdem der Lebensmittelmarkt nach dem Anbau eine Verkaufsfläche von 800 m² um etwa 300 m² überschreiten würde (vgl. BVerwG, U.v. 24.11.2005 - 4 C 10.04 - juris Rn. 12).

    Es hat dabei die erforderliche Gesamtbetrachtung des vorliegenden Einzelfalls vorgenommen (vgl. BVerwG, U.v. 24.11.2005 - 4 C 10/04 - juris Rn. 26) und in seine Überlegungen eingestellt, dass der geplante Lebensmittelmarkt mit seinem breiten, zentrenrelevanten Warenangebot in der Größenordnung eines Supermarkts weit außerhalb des Ortskerns, nämlich ca. 800 m von der nächsten Wohnbebauung entfernt liegt.

  • BVerwG, 13.12.2007 - 4 C 9.07

    Widerspruchsbehörde; Gemeinde als untere Bauaufsichtsbehörde;

    Auszug aus VGH Bayern, 30.03.2020 - 9 ZB 18.1849
    Die Frage, ob mit dem Vorhaben u.a. Auswirkungen auf Ziele der Landesplanung im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO verbunden sind oder sein können, bzw. die Ausweisung im Hinblick auf das Ziel 5.3.2 des LEP ausnahmsweise nicht an einem städtebaulich integrierten Standort erfolgen müsste, weil die Gemeinde nachweisen kann, dass geeignete städtebaulich integrierte Standorte auf Grund der topographischen Gegebenheiten nicht vorliegen, würde sich erst stellen, wenn die Vermutungsregel wegen einer atypischen Fallgestaltung nicht greift (vgl. BVerwG, U.v. 13.12.2007 - 4 C 9.07 - juris Rn. 19).
  • VGH Bayern, 20.11.2017 - 1 ZB 15.1561

    Unwirksamer Bebauungsplan und verselbständigte Festsetzungen eines

    Auszug aus VGH Bayern, 30.03.2020 - 9 ZB 18.1849
    Es kommt für die Beurteilung der Auswirkungen des Gesamtvorhabens und somit weder für das Eingreifen der Regelvermutung noch für deren Widerlegung darauf an, ob der Einzelhandelsbetrieb von vornherein in der nun zu beurteilenden Größe errichtet oder ob ein bestehender Betrieb nachträglich erweitert werden soll (vgl. BVerwG, B.v. 29.11.2005 - 4 B 72.05 - juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 20.11.2017 - 1 ZB 15.1561 - juris Rn. 15).
  • VGH Bayern, 18.04.2013 - 2 B 13.423

    Schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche; Drogeriefachmarkt

    Auszug aus VGH Bayern, 30.03.2020 - 9 ZB 18.1849
    Auch die Existenz eines Fuß- und Radwegs sowie einer Busverbindung ändert nichts daran, dass der Lebensmittelmarkt keinen räumlichen Bezug zu einer Wohnbebauung von wesentlichem Ausmaß im fußläufigen Bereich aufweist (vgl. BayVGH, U.v. 18.4.2013 - 2 B 13.423 - juris Rn. 34), aufgrund der Entfernung zum Ortsrand allenfalls untergeordnet fußläufigen Kundenverkehr anziehen und im Wesentlichen mit Kraftfahrzeugen angesteuert werden würde, die noch dazu nach der mitgeteilten zu erwartenden Umsatzverteilung zu einem Großteil als gebietsfremd einzustufen wären.
  • VGH Bayern, 07.08.2012 - 15 ZB 11.434

    Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen; großflächiger

    Auszug aus VGH Bayern, 30.03.2020 - 9 ZB 18.1849
    Das öffentliche Baurecht kennt jedenfalls keinen Konkurrenzschutz; § 11 Abs. 3 BauNVO ist wettbewerbsneutral (vgl. BayVGH, B.v. 7.8.2012 - 15 ZB 11.434 - juris Rn. 10 m.w.N.).
  • BVerwG, 29.11.2005 - 4 B 72.05

    Einzelhandelsbetrieb, großflächiger -; Erweiterung; Änderung; Vorhaben;

    Auszug aus VGH Bayern, 30.03.2020 - 9 ZB 18.1849
    Es kommt für die Beurteilung der Auswirkungen des Gesamtvorhabens und somit weder für das Eingreifen der Regelvermutung noch für deren Widerlegung darauf an, ob der Einzelhandelsbetrieb von vornherein in der nun zu beurteilenden Größe errichtet oder ob ein bestehender Betrieb nachträglich erweitert werden soll (vgl. BVerwG, B.v. 29.11.2005 - 4 B 72.05 - juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 20.11.2017 - 1 ZB 15.1561 - juris Rn. 15).
  • VGH Bayern, 12.02.2019 - 9 CS 18.177

    Zulässigkeit eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs

    Auszug aus VGH Bayern, 30.03.2020 - 9 ZB 18.1849
    § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO geht dabei in einer typisierenden Betrachtungsweise davon aus, dass bei großflächigen Einzelhandelsbetrieben mit einer Geschossfläche von mehr als 1.200 m² Auswirkungen auf die städtebauliche Ordnung und Entwicklung, insbesondere auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr und auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich dieser Betriebe eintreten können (vgl. BayVGH, B.v. 12.2.2019 - 9 CS 18.177 - juris Rn. 23).
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