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   VGH Bayern, 30.04.2013 - 22 B 13.448   

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VGH Bayern, 30.04.2013 - 22 B 13.448 (https://dejure.org/2013,10004)
VGH Bayern, Entscheidung vom 30.04.2013 - 22 B 13.448 (https://dejure.org/2013,10004)
VGH Bayern, Entscheidung vom 30. April 2013 - 22 B 13.448 (https://dejure.org/2013,10004)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Verhältnismäßigkeit auch bei vergleichsweise niedrigen Steuerschulden;erweiterte Gewerbeuntersagung; Wahrscheinlichkeit einer anderweitigen Gewerbeausübung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (7)

  • VGH Bayern, 01.06.2011 - 22 B 09.2785

    Erweiterte Gewerbeuntersagung; Zur Prognose der Wahrscheinlichkeit für ein

    Auszug aus VGH Bayern, 30.04.2013 - 22 B 13.448
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs (BVerwG, U.v. 2.2.1982 - 1 C 17/79 - BVerwGE 65, 9/11; BayVGH, B.v. 1.6.2012 - 22 B 09.2785 - Rn. 14) müssen zum Erlass einer erweiterten Gewerbeuntersagung zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Es müssen erstens Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf die "Ausweichtätigkeit" dartun ("gewerbeübergreifende Unzuverlässigkeit").

    Die erweiterte Gewerbeuntersagung ist deshalb unter dem Gesichtspunkt wahrscheinlicher anderweitiger Gewerbeausübung schon dann zulässig, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, die es ausschließen, dass der Gewerbetreibende das andere Gewerbe in Zukunft ausübt, eine anderweitige Gewerbeausübung nach Lage der Dinge also ausscheidet (BVerwG, U.v. 2.2.1982 - 1 C 17/79 - BVerwGE 65, 9/11; BVerwG, B.v. 11.9.1992 - 1 B 131.92 - GewArch 1995, 116; BayVGH, B.v. 17.4.2012 - 22 ZB 11.2845 - Rn. 33; BayVGH, U.v. 1.6.2011 - 22 B 09.2785 - Rn. 14).

    Ist ein Gewerbetreibender in Bezug auf ein anderes nicht ausgeübtes Gewerbe unzuverlässig und ist die Untersagung auch hinsichtlich dieser Betätigung erforderlich, so ist eine Ermessensentscheidung, die von der Möglichkeit der erweiterten Gewerbeuntersagung Gebrauch macht, nicht rechtswidrig, wenn der Verwaltungsentscheidung zumindest konkludent die maßgebliche Erwägung entnommen werden kann, die anderweitige Gewerbeausübung sei so wahrscheinlich, dass sich die Untersagung auch darauf erstrecken soll (BVerwG, U.v. 2.2.1982 - 1 C 17/79 - BVerwGE 65, 9/12; BayVGH, U.v. 1.6.2011 - 22 B 09.2785 - Rn. 14).

    Auch in Bezug auf die erweiterte Gewerbeuntersagung ist in der Rechtsprechung geklärt, dass der Ausschluss eines Gewerbetreibenden, der gewerbeübergreifend unzuverlässig ist, aus dem Wirtschaftsverkehr mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in der Ausprägung durch Art. 12 Abs. 1 GG im Einklang steht (vgl. BVerwG, B.v. 12.1.1993 - 1 B 1/93 - GewArch 1993, 155 m.w.N.; BayVGH, U.v. 1.6.2011 - 22 B 09.2785 - Rn. 15).

    Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG i. V.m. Ziffern 54.2.1 und 54.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327); das Berufungsverfahren betrifft nur die mit 5.000 Euro bewertete Erweiterung der Gewerbeuntersagung (BayVGH, U.v. 1.6.2011 - 22 B 09.2785).

  • BVerwG, 02.02.1982 - 1 C 17.79

    Gewerberecht - Untersagung - Anfechtung - Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit

    Auszug aus VGH Bayern, 30.04.2013 - 22 B 13.448
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs (BVerwG, U.v. 2.2.1982 - 1 C 17/79 - BVerwGE 65, 9/11; BayVGH, B.v. 1.6.2012 - 22 B 09.2785 - Rn. 14) müssen zum Erlass einer erweiterten Gewerbeuntersagung zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Es müssen erstens Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf die "Ausweichtätigkeit" dartun ("gewerbeübergreifende Unzuverlässigkeit").

    Die erweiterte Gewerbeuntersagung ist deshalb unter dem Gesichtspunkt wahrscheinlicher anderweitiger Gewerbeausübung schon dann zulässig, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, die es ausschließen, dass der Gewerbetreibende das andere Gewerbe in Zukunft ausübt, eine anderweitige Gewerbeausübung nach Lage der Dinge also ausscheidet (BVerwG, U.v. 2.2.1982 - 1 C 17/79 - BVerwGE 65, 9/11; BVerwG, B.v. 11.9.1992 - 1 B 131.92 - GewArch 1995, 116; BayVGH, B.v. 17.4.2012 - 22 ZB 11.2845 - Rn. 33; BayVGH, U.v. 1.6.2011 - 22 B 09.2785 - Rn. 14).

    Ist ein Gewerbetreibender in Bezug auf ein anderes nicht ausgeübtes Gewerbe unzuverlässig und ist die Untersagung auch hinsichtlich dieser Betätigung erforderlich, so ist eine Ermessensentscheidung, die von der Möglichkeit der erweiterten Gewerbeuntersagung Gebrauch macht, nicht rechtswidrig, wenn der Verwaltungsentscheidung zumindest konkludent die maßgebliche Erwägung entnommen werden kann, die anderweitige Gewerbeausübung sei so wahrscheinlich, dass sich die Untersagung auch darauf erstrecken soll (BVerwG, U.v. 2.2.1982 - 1 C 17/79 - BVerwGE 65, 9/12; BayVGH, U.v. 1.6.2011 - 22 B 09.2785 - Rn. 14).

  • BVerwG, 11.09.1992 - 1 B 131.92

    Gewerberecht: Voraussetzungen einer erweiterten Gewerbeuntersagung

    Auszug aus VGH Bayern, 30.04.2013 - 22 B 13.448
    Die erweiterte Gewerbeuntersagung ist deshalb unter dem Gesichtspunkt wahrscheinlicher anderweitiger Gewerbeausübung schon dann zulässig, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, die es ausschließen, dass der Gewerbetreibende das andere Gewerbe in Zukunft ausübt, eine anderweitige Gewerbeausübung nach Lage der Dinge also ausscheidet (BVerwG, U.v. 2.2.1982 - 1 C 17/79 - BVerwGE 65, 9/11; BVerwG, B.v. 11.9.1992 - 1 B 131.92 - GewArch 1995, 116; BayVGH, B.v. 17.4.2012 - 22 ZB 11.2845 - Rn. 33; BayVGH, U.v. 1.6.2011 - 22 B 09.2785 - Rn. 14).
  • BVerwG, 12.01.1993 - 1 B 1.93

    Gewerbeuntersagung - Verfassungsmäßigkeit - Verfassungsrecht

    Auszug aus VGH Bayern, 30.04.2013 - 22 B 13.448
    Auch in Bezug auf die erweiterte Gewerbeuntersagung ist in der Rechtsprechung geklärt, dass der Ausschluss eines Gewerbetreibenden, der gewerbeübergreifend unzuverlässig ist, aus dem Wirtschaftsverkehr mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in der Ausprägung durch Art. 12 Abs. 1 GG im Einklang steht (vgl. BVerwG, B.v. 12.1.1993 - 1 B 1/93 - GewArch 1993, 155 m.w.N.; BayVGH, U.v. 1.6.2011 - 22 B 09.2785 - Rn. 15).
  • BVerwG, 01.02.1994 - 1 B 211.93

    Verfahrensgrundrechte: Anspruch auf rechtliches Gehör

    Auszug aus VGH Bayern, 30.04.2013 - 22 B 13.448
    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine den gesetzlichen Anforderungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO entsprechende Gewerbeuntersagung allenfalls in extremen Ausnahmefällen gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn verstoßen kann (BVerwG, B.v. 9.3.1994 - 1 B 33.94 - GewArch 1995, 114; BVerwG, B.v. 1.2.1994 - 1 B 211.93 - GewArch 1995, 114).
  • BVerwG, 09.03.1994 - 1 B 33.94

    Gewerberecht: Verhältnismäßigkeit der Gewerbeuntersagung bei Unzuverlässigkeit

    Auszug aus VGH Bayern, 30.04.2013 - 22 B 13.448
    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine den gesetzlichen Anforderungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO entsprechende Gewerbeuntersagung allenfalls in extremen Ausnahmefällen gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn verstoßen kann (BVerwG, B.v. 9.3.1994 - 1 B 33.94 - GewArch 1995, 114; BVerwG, B.v. 1.2.1994 - 1 B 211.93 - GewArch 1995, 114).
  • VGH Bayern, 17.04.2012 - 22 ZB 11.2845

    Erweiterte Gewerbeuntersagung; langjährige Steuerschulden; kein

    Auszug aus VGH Bayern, 30.04.2013 - 22 B 13.448
    Die erweiterte Gewerbeuntersagung ist deshalb unter dem Gesichtspunkt wahrscheinlicher anderweitiger Gewerbeausübung schon dann zulässig, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, die es ausschließen, dass der Gewerbetreibende das andere Gewerbe in Zukunft ausübt, eine anderweitige Gewerbeausübung nach Lage der Dinge also ausscheidet (BVerwG, U.v. 2.2.1982 - 1 C 17/79 - BVerwGE 65, 9/11; BVerwG, B.v. 11.9.1992 - 1 B 131.92 - GewArch 1995, 116; BayVGH, B.v. 17.4.2012 - 22 ZB 11.2845 - Rn. 33; BayVGH, U.v. 1.6.2011 - 22 B 09.2785 - Rn. 14).
  • VGH Bayern, 27.01.2014 - 22 BV 13.260

    Gewerbeuntersagung wegen wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit - Maßgeblicher

    Einer besonderen Rechtfertigung im Verhältnis zur Untersagung des ausgeübten Gewerbes bedarf eine erweiterte Gewerbeuntersagung auch dann nicht, wenn - wie vorliegend - die Steuerschulden vergleichsweise niedrig sind (vgl. BayVGH, B.v. 30.4.2013 - 22 B 13.448 - juris); es bleibt auch in einem solchen Fall dabei, dass die erweiterte Gewerbeuntersagung unter dem Gesichtspunkt wahrscheinlicher anderweitiger Gewerbeausübung schon dann zulässig ist, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, die es ausschließen, dass der Gewerbetreibende das andere Gewerbe in Zukunft ausübt, eine anderweitige Gewerbeausübung nach Lage der Dinge also ausscheidet (BVerwG, U.v. 2.2.1982 - 1 C 17/79 - BVerwGE 65, 9/11; BVerwG, B.v. 11.9.1992 - 1 B 131.92 - GewArch 1995, 116; BayVGH, B.v. 17.4.2012 - 22 ZB 11.2845 - juris Rn. 33; BayVGH, U.v. 1.6.2011 - 22 B 09.2785 - juris Rn. 14).
  • VG Würzburg, 21.06.2013 - W 6 K 13.113

    Erweiterte Gewerbeuntersagung; Unzuverlässigkeit; Steuerschulden (ca. 21.500,00

    Für solche besonderen Umstände fehlen vorliegend jegliche Anhaltspunkte (vgl. zum Ganzen BayVGH, B.v. 30.4.2013 - 22 B 13.448 - juris).

    Auch in Bezug auf die erweiterte Gewerbeuntersagung ist in der Rechtsprechung geklärt, dass der Ausschluss eines Gewerbetreibenden, der gewerbeübergreifend unzuverlässig ist, aus dem Wirtschaftsverkehr mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in der Ausprägung durch Art. 12 Abs. 1 GG im Einklang steht (BayVGH, B.v. 30.4.2013 - 22 B 13.448 - juris m.w.Nachw. zur Rechtsprechung).

  • VG München, 21.12.2015 - M 16 K 15.2439

    Erweiterte Gewerbeuntersagung

    Die erweiterte Gewerbeuntersagung bedarf selbst bei vergleichsweise niedrigen Steuerschulden keiner besonderen Rechtfertigung im Verhältnis zur Untersagung des ausgeübten Gewerbes (vgl. BayVGH, B. v. 30.4.2013 - 22 B 13.448 - juris Rn. 7; B. v. 4.6.2014 - 22 C 14.1029 - juris Rn. 26).
  • VG Würzburg, 03.12.2013 - W 6 S 13.1148

    Isolierter Prozesskostenhilfeantrag für noch zu stellenden Sofortantrag auf

    Für solche besonderen Umstände fehlen vorliegend jegliche Anhaltspunkte, (vgl. zum Ganzen BayVGH, B.v. 28.8.2013 - 22 ZB 13.1419 - juris; B.v. 30.4.2013 - 22 B 13.448 - juris).

    Auch in Bezug auf die erweiterte Gewerbeuntersagung ist in der Rechtsprechung geklärt, dass der Ausschluss eines Gewerbetreibenden, der gewerbeübergreifend unzuverlässig ist, aus dem Wirtschaftsverkehr mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in der Ausprägung durch Art. 12 Abs. 1 GG im Einklang steht (BayVGH, B.v. 28.8.2013 - 22 ZB 13.1419 - juris; B.v. 30.4.2013 - 22 B 13.448 - juris m.w.N. zur Rechtsprechung).

  • VG Würzburg, 21.10.2013 - W 6 S 13.900

    Schluss von Prozesskostenhilfeantrag auf fortbestehende wirtschaftliche

    Für solche besonderen Umstände fehlen vorliegend jegliche Anhaltspunkte, wie die Neuanmeldung der UG zusätzlich zeigt (vgl. zum Ganzen BayVGH, B.v. 28.8.2013 - 22 ZB 13.1419 - juris; B.v. 30.4.2013 - 22 B 13.448 - juris).

    Auch in Bezug auf die erweiterte Gewerbeuntersagung ist in der Rechtsprechung geklärt, dass der Ausschluss eines Gewerbetreibenden, der gewerbeübergreifend unzuverlässig ist, aus dem Wirtschaftsverkehr mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in der Ausprägung durch Art. 12 Abs. 1 GG im Einklang steht (BayVGH, B.v. 28.8.2013 - 22 ZB 13.1419 - juris; B.v. 30.4.2013 - 22 B 13.448 - juris m.w.N. zur Rechtsprechung).

  • VGH Bayern, 03.08.2015 - 22 ZB 15.1271

    Gewerbeuntersagung wegen ungeordneter Vermögensverhältnisse eines

    Darüber hinaus bedarf die erweiterte Gewerbeuntersagung keiner besonderen Rechtfertigung im Verhältnis zur Untersagung des ausgeübten Gewerbes (vgl. BayVGH, B.v. 30.4.2013 - 22 B 13.448 - Rn. 7).
  • VGH Bayern, 04.06.2014 - 22 C 14.1029

    Prozesskostenhilfe; erweiterte Gewerbeuntersagung; Unzuverlässigkeit wegen

    Die erweiterte Gewerbeuntersagung bedarf selbst bei vergleichsweise niedrigen Steuerschulden, zu denen der hier aufgelaufene Steuerrückstand von 58.042,50 Euro nicht zählt, keiner besonderen Rechtfertigung im Verhältnis zur Untersagung des ausgeübten Gewerbes (vgl. BayVGH, B.v. 30.4.2013 - 22 B 13.448 - Rn. 7).
  • VG Würzburg, 03.12.2013 - W 6 S 13.1146

    Isolierter Prozesskostenhilfeantrag für noch zu stellenden Sofortantrag auf

    Für solche besonderen Umstände fehlen vorliegend jegliche Anhaltspunkte, (vgl. zum Ganzen BayVGH, B.v. 28.8.2013 - 22 ZB 13.1419 - juris; B.v. 30.4.2013 - 22 B 13.448 - juris).

    Auch in Bezug auf die erweiterte Gewerbeuntersagung ist in der Rechtsprechung geklärt, dass der Ausschluss eines Gewerbetreibenden, der gewerbeübergreifend unzuverlässig ist, aus dem Wirtschaftsverkehr mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in der Ausprägung durch Art. 12 Abs. 1 GG im Einklang steht (BayVGH, B.v. 28.8.2013 - 22 ZB 13.1419 - juris; B.v. 30.4.2013 - 22 B 13.448 - juris m.w.N. zur Rechtsprechung).

  • VGH Bayern, 14.08.2014 - 22 B 14.880

    Gewerbeuntersagung gegenüber einer Unternehmergesellschaft und gegenüber ihrem

    Die erweiterte Gewerbeuntersagung bedarf selbst bei vergleichsweise niedrigen Steuerschulden, zu denen der aufgelaufene Steuerrückstand von 14.066,08 Euro im Zeitpunkt des Bescheidserlasses angesichts der Liquiditätsprobleme der Klägerin zu 1 nicht zählt, sowie von Beitragsrückständen bei der B... von 21.228,29 Euro und bei der ... von 1.043,64 Euro (Aktenvermerk vom 21.6.2013, Behördenakte Bl. 89), keiner besonderen Rechtfertigung im Verhältnis zur Untersagung des ausgeübten Gewerbes (vgl. BayVGH, B.v. 30.4.2013 - 22 B 13.448 - Rn. 7).
  • VGH Bayern, 05.06.2014 - 22 C 14.971

    Prozesskostenhilfe; Gewerbeuntersagung

    Insofern bedarf die erweiterte Gewerbeuntersagung selbst bei vergleichsweise niedrigen Steuerschulden, zu denen der hier aufgelaufene Steuerrückstand von über 37.000 Euro in Relation zur geringen Größe des Unternehmens des Klägers nicht zählt, keiner besonderen Rechtfertigung im Verhältnis zur Untersagung des ausgeübten Gewerbes (vgl. BayVGH, B.v. 30.4.2013 - 22 B 13.448 - Rn. 7).
  • VGH Bayern, 02.06.2014 - 22 C 14.738

    Prozesskostenhilfe; Widerruf einer Maklererlaubnis; erweiterte

  • VGH Bayern, 13.11.2015 - 22 C 15.1463

    Prozesskostenhilfe, Widerruf, Gaststättenerlaubnis, Unzuverlässigkeit,

  • VG Magdeburg, 30.10.2019 - 3 B 334/19

    Gaststättenuntersagung; Gewerbeuntersagung

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