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   VGH Bayern, 30.04.2020 - 1 ZB 19.1575   

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VGH Bayern, 30.04.2020 - 1 ZB 19.1575 (https://dejure.org/2020,11997)
VGH Bayern, Entscheidung vom 30.04.2020 - 1 ZB 19.1575 (https://dejure.org/2020,11997)
VGH Bayern, Entscheidung vom 30. April 2020 - 1 ZB 19.1575 (https://dejure.org/2020,11997)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 18.12.2007 - 1 BvR 1273/07

    Verletzung des gesetzlichen Richters durch Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch

    Auszug aus VGH Bayern, 30.04.2020 - 1 ZB 19.1575
    Willkürlich ist ein Richterspruch, wenn er unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. BVerfG, B.v. 18.12.2007 - 1 BvR 1273/07 - NVwZ-RR 2008, 289; BVerwG, B.v. 15.5.2008 - 2 B 77.07 - NVwZ 2008, 1025).

    Denn es war rechtsmissbräuchlich, da es nur mit solchen Umständen begründet wurde, die eine Befangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtfertigen konnte (vgl. BVerfG, B.v. 18.12.2007 - 1 BvR 1273/07 - NVwZ-RR 2008, 289).

  • BVerwG, 15.05.2008 - 2 B 77.07

    Anforderungen an die Rüge der unrichtigen Ablehnung eines Befangenheitsantrages

    Auszug aus VGH Bayern, 30.04.2020 - 1 ZB 19.1575
    Willkürlich ist ein Richterspruch, wenn er unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. BVerfG, B.v. 18.12.2007 - 1 BvR 1273/07 - NVwZ-RR 2008, 289; BVerwG, B.v. 15.5.2008 - 2 B 77.07 - NVwZ 2008, 1025).
  • BVerwG, 05.12.1975 - VI C 129.74

    Abgelehnte Richter - Unzulässige Mitwirkung - Entscheidung über Ablehnungsgesuch

    Auszug aus VGH Bayern, 30.04.2020 - 1 ZB 19.1575
    Denn die Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs unter Mitwirkung der abgelehnten Richter kommt insbesondere in Betracht, wenn nicht ein einzelner Richter, sondern alle Mitglieder eines Spruchkörpers oder eines Gerichts abgelehnt werden (vgl. BVerwG, U.v. 5.12.1975 - VI C 129.74 - BVerwGE 50, 36).
  • BVerwG, 28.12.2011 - 9 B 53.11

    Beweisantrag; Sitzungsprotokoll; Amtsermittlungsgrundsatz; Aufklärungsrüge

    Auszug aus VGH Bayern, 30.04.2020 - 1 ZB 19.1575
    Soweit die Klägerin einen weiteren Verfahrensmangel darin sieht, dass das Verwaltungsgericht die in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Lichtbilder nicht gewürdigt habe sowie dass die Verhandlung in einem "schroffen" Ton geführt worden sei und das Gericht damit seine Aufklärungspflicht verletzt habe, fehlt es an einer substantiierten Darlegung, inwieweit das angefochtene Urteil unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts auf dem Mangel beruhen kann (BVerwG, B.v. 30.12.2016 - 9 BN 3.16 - juris Rn. 4; B.v. 28.12.2011 - 9 B 53.11 - NVwZ 2012, 512).
  • BVerwG, 04.12.1998 - 8 B 187.98
    Auszug aus VGH Bayern, 30.04.2020 - 1 ZB 19.1575
    Eine Ausnahme gilt nur für solche Mängel, die als Folge der beanstandeten Vorentscheidung weiterwirkend dem angefochtenen Urteil selbst anhaften (vgl. BVerwG, B.v. 4.12.1998 - 8 B 187.98 - NVwZ-RR 2000, 257; Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juli 2019, § 124 Rn. 59).
  • BVerwG, 16.01.1997 - 4 B 244.96

    Bauordnungsrecht - Geltendmachung der Verletzung nachbarschützender

    Auszug aus VGH Bayern, 30.04.2020 - 1 ZB 19.1575
    Wenn aber der Inhalt der erteilten Baugenehmigung durch das Landesrecht bestimmt wird, so kann nicht zweifelhaft sein, dass auf Bauordnungsrecht beruhende Nachbarrechte durch die Baugenehmigung nicht verletzt werden können, weil über sie nicht in der Genehmigung entschieden worden ist (vgl. BVerwG, B.v. 16.1.1997 - 4 B 244.96 - NVwZ 1998, 58).
  • BVerwG, 30.12.2016 - 9 BN 3.16

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus VGH Bayern, 30.04.2020 - 1 ZB 19.1575
    Soweit die Klägerin einen weiteren Verfahrensmangel darin sieht, dass das Verwaltungsgericht die in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Lichtbilder nicht gewürdigt habe sowie dass die Verhandlung in einem "schroffen" Ton geführt worden sei und das Gericht damit seine Aufklärungspflicht verletzt habe, fehlt es an einer substantiierten Darlegung, inwieweit das angefochtene Urteil unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts auf dem Mangel beruhen kann (BVerwG, B.v. 30.12.2016 - 9 BN 3.16 - juris Rn. 4; B.v. 28.12.2011 - 9 B 53.11 - NVwZ 2012, 512).
  • VGH Bayern, 04.02.2014 - 8 CS 13.1848

    Gerichtliche Anordnung der sofortigen Vollziehung

    Auszug aus VGH Bayern, 30.04.2020 - 1 ZB 19.1575
    Mit einer Klage gegen die Baugenehmigung kann nicht das Fehlen einer wasserrechtlichen Erlaubnis geltend gemacht werden (vgl. BayVGH, B.v. 4.2.2014 - 8 CS 13.1848 - juris Rn. 16; Rossi in Sieder-Zeitler-Dahme, Wasserhaushaltsgesetz, Stand 1. August 2019, § 78 Rn. 58 und 71).
  • BVerwG, 15.10.2001 - 8 B 104.01

    Übertragung auf den Einzelrichter; Erfordernis der Begründung des

    Auszug aus VGH Bayern, 30.04.2020 - 1 ZB 19.1575
    Die Grenze zur Verfassungswidrigkeit ist aber erst dann überschritten, wenn die fehlerhafte Auslegung oder Anwendung des einfachen Rechts willkürlich oder manipulativ ist (vgl. BVerwG, B.v. 15.10.2001 - 8 B 104.01 - NVwZ-RR 2002, 150).
  • VGH Bayern, 07.03.2023 - 15 CS 23.142

    Einstweiliger Rechtsschutz eines Nachbarn gegen Flussbühne

    Denn insoweit handelt es sich bei der Baugenehmigung und der wasserrechtlichen Ausnahmegenehmigung nach § 78 Abs. 5 Satz 1 WHG um zwei eigenständige Genehmigungen (vgl. BayVGH, B.v. 30.4.2020 - 1 ZB 19.1575 - juris Rn. 9).
  • VG Regensburg, 23.12.2022 - RO 7 S 22.2601

    Kein Baustopp für Rodinger Flussbühne

    Bei der streitgegenständlichen Baugenehmigung und der wasserrechtlichen Genehmigung nach § 78 Abs. 5 WHG handelt es sich um zwei eigenständige Genehmigungen, auch wenn beide Genehmigungen in einem Bescheid zusammengefasst wurden (BayVGH, B.v. 30.4.2020 - 1 ZB 19.1575, BeckRS 2020, 9444).
  • VGH Bayern, 08.06.2021 - 10 ZB 21.1242

    Zulassung der Berufung abgelehnt - Einzelfall

    Willkürlich ist ein Richterspruch, wenn er unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht (BayVGH, B.v. 7.1.2019 - 10 ZB 17.87 - juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 30.4.2020 - 1 ZB 19.1575 - juris Rn. 4jew.
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