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   VGH Bayern, 30.05.2017 - 22 ZB 17.169   

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VGH Bayern, 30.05.2017 - 22 ZB 17.169 (https://dejure.org/2017,20599)
VGH Bayern, Entscheidung vom 30.05.2017 - 22 ZB 17.169 (https://dejure.org/2017,20599)
VGH Bayern, Entscheidung vom 30. Mai 2017 - 22 ZB 17.169 (https://dejure.org/2017,20599)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 124a Abs. 4 S. 4, Abs. 5 S. 2; BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 7, § 35 Abs. 2, § 36 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1, S. 3; BayBO Art. 82 Abs. 1; BImSchG § 16 Abs. 1 S. 1, § 50
    Rechtswidrigkeit einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für Windkraftanlagen; Berücksichtigung des Abstandes zu im Flächennutzungsplan dargestellten Wohnbauflächen

  • rewis.io

    Rechtswidrigkeit einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BayBO Art. 82 Abs. 1 ; BImSchG § 16 Abs. 1 S. 1
    Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für Windkraftanlagen; Berücksichtigung des Abstandes zu im Flächennutzungsplan dargestellten Wohnbauflächen

  • rechtsportal.de

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für zwei Windkraftanlagen; Anfechtungsklage der Standortgemeinde wegen Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens; fehlende Anwendbarkeit des Mindestabstands nach Art. 82 Abs. 1 BayBO aufgrund der Übergangsregelung des Art. 83 Abs. 1 ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (11)

  • VG Augsburg, 07.12.2016 - Au 4 K 16.975

    Klagen gegen Windkraftanlagen bei Baar (Schwaben) erfolglos

    Auszug aus VGH Bayern, 30.05.2017 - 22 ZB 17.169
    In Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 7. Dezember 2016 werden die Streitwerte für die Klageverfahren Au 4 K 16.975 und Au K 16.1010 bis zur Verbindung auf jeweils 30.000 Euro, der Streitwert der verbundenen Klageverfahren auf 60.000 Euro festgesetzt.

    Das Verwaltungsgericht trennte das Rechtsschutzbegehren in die Klageverfahren Au 4 K 16.975 (betreffend die Windkraftanlage 1) und Au K 16.1010 (betreffend die Windkraftanlange 2) auf.

    Es ist allerdings geboten, den Streitwert für die Klageverfahren Au 4 K 16.975 (betreffend die Windkraftanlage 1) und Au K 16.1010 (betreffend die Windkraftanlage 2) bis zur Verbindung auf jeweils 30.000 Euro und den Streitwert der verbundenen Klageverfahren auf 60.000 Euro festzusetzen, um die kostenrechtlichen Auswirkungen zu begrenzen, die sich aus der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Aufspaltung des sich auf den gesamten Bescheid vom 6. Juni 2016 beziehenden Anfechtungsbegehrens der Klägerin zu ihrem Nachteil als unterliegenden Beteiligten ergeben.

  • VGH Bayern, 25.04.2016 - 22 C 16.600

    Streitwertfestsetzung bei Auftrennung eines Rechtsschutzgesuchs in mehrere

    Auszug aus VGH Bayern, 30.05.2017 - 22 ZB 17.169
    Unerheblich für die Bemessung des Streitwerts für die Klage einer drittbetroffenen Gemeinde gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung im Sinne von Nr. 19.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 ist, auf wie viele Windkraftanlagen sich die betreffende Genehmigung erstreckt bzw. wie viele dieser Anlagen die Klägerin zum Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens gemacht hat (vgl. BayVGH, B.v. 25.4.2016 - 22 C 16.600 u.a. - juris Rn. 10; B.v. 6.5.2015 - 22 C 15.984 - juris Rn. 2).

    Solche Gründe sind vorliegend nicht erkennbar (vgl. BayVGH, B.v. 25.4.2016 - 22 C 16.600 u.a. - juris Rn. 12 f.; B.v.14.4.2016 - 22 C 16.601 u.a. - juris Rn. 12 f., jeweils m.w.N.; B.v. 6.5.2015 - 22 C 15.984 - juris Rn. 2).

  • VerfGH Bayern, 09.05.2016 - 14-VII-14

    Höhenbezogener Mindestabstand für Windkraftanlagen als Voraussetzung für deren

    Auszug aus VGH Bayern, 30.05.2017 - 22 ZB 17.169
    Das Verwaltungsgericht weist in der angefochtenen Entscheidung (UA S. 21) zutreffend darauf hin, dass die Öffnungsklausel des § 249 Abs. 3 BauGB, auf der u.a. Art. 82 Abs. 1 und 2 sowie Art. 83 Abs. 1 BayBO beruhen, den Ländern keine Gesetzgebungskompetenz eröffnet, um Vorgaben für die gemeindliche Bauleitplanung zu treffen (BayVerfGH, E.v. 9.5.2016 - Vf. 14-VII-14 u.a. - NVwZ 2016, 999/1010 Rn. 191).

    Denn in beiden Fällen wären u.a. die in § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG genannten Genehmigungsvoraussetzungen, zu denen auch die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des (Änderungs-)Vorhabens gehört, nach Maßgabe der Sach- und Rechtslage zu prüfen, die im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung über den Änderungs- oder Neuerrichtungsantrag besteht (BayVerfGH, E.v. 9.5.2016 - Vf. 14-VII-14 u.a. - NVwZ 2016, 999/1006 Rn. 154).

  • VGH Bayern, 06.05.2015 - 22 C 15.984

    Wegen Fristversäumnis unzulässige Streitwertbeschwerde

    Auszug aus VGH Bayern, 30.05.2017 - 22 ZB 17.169
    Unerheblich für die Bemessung des Streitwerts für die Klage einer drittbetroffenen Gemeinde gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung im Sinne von Nr. 19.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 ist, auf wie viele Windkraftanlagen sich die betreffende Genehmigung erstreckt bzw. wie viele dieser Anlagen die Klägerin zum Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens gemacht hat (vgl. BayVGH, B.v. 25.4.2016 - 22 C 16.600 u.a. - juris Rn. 10; B.v. 6.5.2015 - 22 C 15.984 - juris Rn. 2).

    Solche Gründe sind vorliegend nicht erkennbar (vgl. BayVGH, B.v. 25.4.2016 - 22 C 16.600 u.a. - juris Rn. 12 f.; B.v.14.4.2016 - 22 C 16.601 u.a. - juris Rn. 12 f., jeweils m.w.N.; B.v. 6.5.2015 - 22 C 15.984 - juris Rn. 2).

  • BVerwG, 09.08.2016 - 4 C 5.15

    Bauvorbescheid; Verlängerung; Veränderungssperre; Wirksamkeit einer

    Auszug aus VGH Bayern, 30.05.2017 - 22 ZB 17.169
    Das Verwaltungsgericht ist im angefochtenen Urteil (UA S. 17) im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. z.B. U.v. 9.8.2016 - 4 C 5/15 - ZfBR 2017, 62/63 Rn. 14; U.v. 1.7.2010 - 4 C 4/08 - NVwZ 2011, 61/64 Rn. 32; jeweils m.w.N.) und des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. z.B. U.v. 18.7.2013 - 22 B 12.1741 - ZUR 2013, 625/626 Rn. 16 m.w.N.) davon ausgegangen, dass die Klägerin mit der Anfechtungsklage gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 6. Juni 2016 grundsätzlich geltend machen könne, dass die Voraussetzungen für die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens (§ 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB i.V.m. Art. 67 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBO) deshalb nicht vorlägen, weil die Errichtung und der Betrieb der strittigen Windkraftanlagen als Vorhaben im Außenbereich bauplanungsrechtlich unzulässig sei (§ 35 BauGB) und die Klägerin die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens daher zu Recht versagt habe (§ 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB).
  • BVerwG, 10.03.2004 - 7 AV 4.03

    Berufungszulassung; Zulassungsgründe; ernstliche Zweifel; tragende

    Auszug aus VGH Bayern, 30.05.2017 - 22 ZB 17.169
    Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (BVerfG, B.v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163; BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - NVwZ-RR 2004, 542).
  • VGH Bayern, 14.04.2016 - 22 C 16.601

    Streitwert bei Aufspaltung von Rechtsschutzgesuchen

    Auszug aus VGH Bayern, 30.05.2017 - 22 ZB 17.169
    Solche Gründe sind vorliegend nicht erkennbar (vgl. BayVGH, B.v. 25.4.2016 - 22 C 16.600 u.a. - juris Rn. 12 f.; B.v.14.4.2016 - 22 C 16.601 u.a. - juris Rn. 12 f., jeweils m.w.N.; B.v. 6.5.2015 - 22 C 15.984 - juris Rn. 2).
  • VGH Bayern, 18.07.2013 - 22 B 12.1741

    Klage gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für eine Windkraftanlage

    Auszug aus VGH Bayern, 30.05.2017 - 22 ZB 17.169
    Das Verwaltungsgericht ist im angefochtenen Urteil (UA S. 17) im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. z.B. U.v. 9.8.2016 - 4 C 5/15 - ZfBR 2017, 62/63 Rn. 14; U.v. 1.7.2010 - 4 C 4/08 - NVwZ 2011, 61/64 Rn. 32; jeweils m.w.N.) und des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. z.B. U.v. 18.7.2013 - 22 B 12.1741 - ZUR 2013, 625/626 Rn. 16 m.w.N.) davon ausgegangen, dass die Klägerin mit der Anfechtungsklage gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 6. Juni 2016 grundsätzlich geltend machen könne, dass die Voraussetzungen für die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens (§ 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB i.V.m. Art. 67 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBO) deshalb nicht vorlägen, weil die Errichtung und der Betrieb der strittigen Windkraftanlagen als Vorhaben im Außenbereich bauplanungsrechtlich unzulässig sei (§ 35 BauGB) und die Klägerin die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens daher zu Recht versagt habe (§ 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB).
  • BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00

    Mangels Vorliegens der Annahmevoraussetzungen des BVerfGG § 93a Abs 2

    Auszug aus VGH Bayern, 30.05.2017 - 22 ZB 17.169
    Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (BVerfG, B.v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163; BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - NVwZ-RR 2004, 542).
  • BVerwG, 01.07.2010 - 4 C 4.08

    Windenergieanlage; Regionalplan; in Aufstellung befindliches Ziel;

    Auszug aus VGH Bayern, 30.05.2017 - 22 ZB 17.169
    Das Verwaltungsgericht ist im angefochtenen Urteil (UA S. 17) im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. z.B. U.v. 9.8.2016 - 4 C 5/15 - ZfBR 2017, 62/63 Rn. 14; U.v. 1.7.2010 - 4 C 4/08 - NVwZ 2011, 61/64 Rn. 32; jeweils m.w.N.) und des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. z.B. U.v. 18.7.2013 - 22 B 12.1741 - ZUR 2013, 625/626 Rn. 16 m.w.N.) davon ausgegangen, dass die Klägerin mit der Anfechtungsklage gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 6. Juni 2016 grundsätzlich geltend machen könne, dass die Voraussetzungen für die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens (§ 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB i.V.m. Art. 67 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBO) deshalb nicht vorlägen, weil die Errichtung und der Betrieb der strittigen Windkraftanlagen als Vorhaben im Außenbereich bauplanungsrechtlich unzulässig sei (§ 35 BauGB) und die Klägerin die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens daher zu Recht versagt habe (§ 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB).
  • BVerfG, 08.12.2009 - 2 BvR 758/07

    Kürzung des Ausgleichsbetrags für Unternehmen des öffentlichen

  • VG Augsburg, 11.10.2017 - Au 4 K 17.178

    Klagen der Gemeinde Ruderatshofen gegen Windkraftanlagen erfolgreich - Verstoß

    Die Klägerin macht mit Erfolg geltend, dass die Voraussetzungen für die Ersetzung ihres gemeindlichen Einvernehmens (§ 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB i.V.m. Art. 67 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBO) deshalb nicht vorgelegen haben, weil die Errichtung und der Betrieb der strittigen Windkraftanlagen bauplanungsrechtlich unzulässig ist und die Klägerin die Erteilung ihres Einvernehmens daher zu Recht versagt hat (§ 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB; vgl. BayVGH, B.v. 30.5.2017 - 22 ZB 17.169 - juris Rn. 12 m.w.N.).

    Dies gilt namentlich für die hier in Rede stehende Regelungen des Art. 82 Abs. 1, Abs. 2 BayBO (vgl. BayVerfGH, E.v. 9.5.2016 - Vf. 14-VII-14 u.a. - NVwZ 2016, 999 - juris Rn. 154; BayVGH, B.v. 30.5.2017 - 22 ZB 17.169 - juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 20.7.2016 - 22 ZB 16.11 - juris Rn. 10; BayVGH, B.v. 23.4.2015 - 22 CS 15.484 - juris Rn. 4; vgl. auch LT-Drs. 17/2137, S. 8).

  • VGH Bayern, 03.04.2019 - 22 CS 19.345

    Maßstab für immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung - 10 H-Regelung

    Letztlich habe der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 30. Mai 2017 - 22 ZB 17.169 - deutlich ausgeführt, dass es dann, wenn eine WEA entweder in einer Weise geändert werden solle, die das Genehmigungserfordernis nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BlmSchG auslöse, oder an ihrer Stelle die gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 BlmSchG genehmigungspflichtige Errichtung einer neuen WEA beabsichtigt wäre, über § 6 Abs. 1 Nr. 2 BlmSchG auch die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des (Änderungs-)Vorhabens zu prüfen und hierbei diejenige Sach- und Rechtslage maßgeblich sei, die im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung über den Änderungs- oder Neuerrichtungsantrag bestehe (Schriftsatz vom 26.2.2019 S. 19, 20).
  • VGH Bayern, 15.07.2020 - 15 N 18.2110

    Fehlende Antragsbefugnis einer Nachbargemeinde gegen einen Bebauungsplan für

    Zu den Vorschriften, zu deren Modifizierung diese Öffnungsklausel nicht berechtigt, gehören aber sowohl § 1 Abs. 7 als auch § 2 Abs. 3 BauGB (BayVGH, B.v. 30.5.2017 - 22 ZB 17.169 - juris Rn. 15 unter Rekurs auf BayVerfGH, E.v. 9.5.2016 a.a.O. juris Rn. 191).
  • VGH Bayern, 26.07.2023 - 22 AS 23.40023

    Erfolgloser Eilantrag des Nachbarn gegen zwei Windenergieanlagen

    Dies folgt schon daraus, dass die Öffnungsklausel des § 249 Abs. 3 BauGB (in der bis zum 13.8.2020 geltenden Fassung), auf der u.a. Art. 82 Abs. 1 und 2 BayBO beruhen, den Ländern keine Gesetzgebungskompetenz eröffnete, um Vorgaben für die gemeindliche Bauleitplanung zu treffen, insbesondere nicht für § 1 Abs. 7 und § 2 Abs. 3 BauGB (vgl. BayVerfGH, E.v. 9.5.2016 - Vf. 14-VII-14 u.a. - juris Rn. 191; BayVGH, B.v. 30.5.2017 - 22 ZB 17.169 - juris Rn. 15).
  • VGH Bayern, 26.07.2023 - 22 AS 23.40022

    Erfolgloser Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die

    Dies folgt schon daraus, dass die Öffnungsklausel des § 249 Abs. 3 BauGB (in der bis zum 13.8.2020 geltenden Fassung), auf der u.a. Art. 82 Abs. 1 und 2 BayBO beruhen, den Ländern keine Gesetzgebungskompetenz eröffnete, um Vorgaben für die gemeindliche Bauleitplanung zu treffen, insbesondere nicht für § 1 Abs. 7 und § 2 Abs. 3 BauGB (vgl. BayVerfGH, E.v. 9.5.2016 - Vf. 14-VII-14 u.a. - juris Rn. 191; BayVGH, B.v. 30.5.2017 - 22 ZB 17.169 - juris Rn. 15).
  • VGH Bayern, 07.04.2022 - 9 N 19.2265

    Antragsbefugnis einer Nachbargemeinde im Normenkontrollverfahren

    Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass die Öffnungsklausel des § 249 Abs. 3 BauGB, auf der Art. 82 BayBO beruht, den Ländern keine Gesetzgebungskompetenz eröffnet, um Vorgaben für die gemeindliche Bauleitplanung zu treffen und etwa § 1 Abs. 7 oder § 2 Abs. 3 BauGB zu modifizieren (vgl. BayVGH, B.v. 30.5.2017 - 22 ZB 17.169 - juris Rn. 15 unter Rekurs auf BayVerfGH, E.v. 9.5.2016 a.a.O. juris Rn. 191; U.v. 15.7.2020 a.a.O.).
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