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   VGH Bayern, 30.06.2015 - 5 BV 15.456   

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VGH Bayern, 30.06.2015 - 5 BV 15.456 (https://dejure.org/2015,18067)
VGH Bayern, Entscheidung vom 30.06.2015 - 5 BV 15.456 (https://dejure.org/2015,18067)
VGH Bayern, Entscheidung vom 30. Juni 2015 - 5 BV 15.456 (https://dejure.org/2015,18067)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    VornamensänderungHinzufügen eines weiblichen Vornamens bei einer männlichen PersonGefahr der Täuschung des Rechtsverkehrs

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Änderung des Vornamens durch Hinzufügen eines weiblichen Vornamens (Alina); Grundsatz der Geschlechtsoffenkundigkeit des Vornamens; Abwägung aller für und gegen eine Namensänderung streitenden schutzwürdigen Belange

  • rewis.io

    Namensänderung durch Hinzufügen eines weiblichen Vornamens zu einem männlichen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Änderung des Vornamens durch Hinzufügen eines weiblichen Vornamens (Alina); Grundsatz der Geschlechtsoffenkundigkeit des Vornamens; Abwägung aller für und gegen eine Namensänderung streitenden schutzwürdigen Belange

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 11.01.2011 - 6 B 65.10

    Wichtiger Grund für eine Namensänderung; seelische Belastung

    Auszug aus VGH Bayern, 30.06.2015 - 5 BV 15.456
    In die Abwägung einzubeziehen sind das schutzwürdige Interesse des Namensträgers an der Führung des neuen Namens sowie die in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck gekommenen Grundsätze der Namensführung, zu denen auch die Ordnungsfunktion des Namens sowie sicherheitspolizeiliche Interessen gehören (BVerwG, U.v. 8.12.2014 - 6 C 16.14 - FamRZ 2015, 402-404 m.w.N.; B.v. 11.1.2011 - 6 B 65/10 u.a. - juris Rn. 5); dies gilt für die Änderung eines Vornamens ebenso wie für die Änderung eines Familiennamens (BayVGH" B.v. 20.4.2004 - 5 C 04.477 - juris m.w.N.), denn auch ihm kommt eine erhebliche Ordnungsfunktion zu.

    (vgl. BVerfG, B.v. 6.12.2005 - 1 BvL 3/03 - a.a.O., juris Rn. 48; BVerwG" B.v. 11.1.2011 - 6 B 65.10 u.a. - juris Rn. 5).

  • BVerwG, 06.12.1968 - VII C 33.67

    Er wollte Maria heißen

    Auszug aus VGH Bayern, 30.06.2015 - 5 BV 15.456
    Wenngleich die Namensgebung einer stetigen Entwicklung unterliege" entspreche damit die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Dezember 1968 (Az.: VII C 33.67)" wonach männliche Personen auch im Wege der Namensänderung grundsätzlich keine weiblichen Vornamen erhalten dürfen" auch noch der heutigen Rechtslage.

    Vielmehr gilt der namensrechtliche Grundsatz, dass der Vorname grundsätzlich der natürlichen Ordnung der Geschlechter (Mann/Frau) entsprechen muss (vgl. dazu BVerwG, U.v. 6.12.1968 - VII C 33.67 - BVerwGE 31, 130-133; BayObLG, B.v. 7.7.1994 - 1Z BR 35/94 - MDR 1994, 1014), in unserem Rechtskreis nach wie vor.

  • BVerfG, 06.12.2005 - 1 BvL 3/03

    Transsexuelle III

    Auszug aus VGH Bayern, 30.06.2015 - 5 BV 15.456
    Dabei bietet Art. 2 Abs. 1 GG als Grundrecht der freien Persönlichkeitsentfaltung i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG der engeren persönlichen Lebenssphäre Schutz" zu der auch der intime Sexualbereich gehört" der die sexuelle Selbstbestimmung des Menschen und damit das Finden und Erkennen der eigenen geschlechtlichen Identität sowie der eigenen sexuellen Orientierung umfasst (vgl. BVerfG" B.v. 6.12.2005 - 1 BvL 3/03 - BVerfGE 115, 1-25, juris Rn. 46).

    (vgl. BVerfG, B.v. 6.12.2005 - 1 BvL 3/03 - a.a.O., juris Rn. 48; BVerwG" B.v. 11.1.2011 - 6 B 65.10 u.a. - juris Rn. 5).

  • BVerwG, 26.03.2003 - 6 C 26.02

    Namen, Vornamen, Änderung, Namensänderung, Vornamensänderung, religiöse Gründe.

    Auszug aus VGH Bayern, 30.06.2015 - 5 BV 15.456
    Allerdings gilt auch das nur insoweit, als die Änderung nicht - wie vorliegend - einem allgemein anerkannten Grundsatz der Vornamensgebung (hier dem Grundsatz der Identifizierungs-und Individualisierungsfunktion sowie der Geschlechtsoffenkundigkeit, s.o.) widerspricht (BVerwG, U.v. 26.3.2003 - 6 C 26.02 - StAZ 2003, 240-242, juris Rn. 18).
  • VGH Bayern, 20.04.2004 - 5 C 04.477
    Auszug aus VGH Bayern, 30.06.2015 - 5 BV 15.456
    In die Abwägung einzubeziehen sind das schutzwürdige Interesse des Namensträgers an der Führung des neuen Namens sowie die in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck gekommenen Grundsätze der Namensführung, zu denen auch die Ordnungsfunktion des Namens sowie sicherheitspolizeiliche Interessen gehören (BVerwG, U.v. 8.12.2014 - 6 C 16.14 - FamRZ 2015, 402-404 m.w.N.; B.v. 11.1.2011 - 6 B 65/10 u.a. - juris Rn. 5); dies gilt für die Änderung eines Vornamens ebenso wie für die Änderung eines Familiennamens (BayVGH" B.v. 20.4.2004 - 5 C 04.477 - juris m.w.N.), denn auch ihm kommt eine erhebliche Ordnungsfunktion zu.
  • BVerfG, 08.03.1988 - 1 BvL 9/85

    Gemeinsamer Familienname

    Auszug aus VGH Bayern, 30.06.2015 - 5 BV 15.456
    Das Namensrecht bedarf vielmehr der Ausgestaltung" um der gesellschaftlichen und sicherheitsrechtlichen Funktion gerecht zu werden" die der Name auch als Unterscheidungs- und Identifikationsmerkmal erfüllt (BVerfG" B.v. 8.3.1988 - 1 BvL 9/85" 1 BvL 43/86 - BVerfGE 78" 38/49).
  • BVerfG, 05.12.2008 - 1 BvR 576/07

    Verweigerung der Eintragung eines in Indien für Mädchen und Jungen gebräuchlichen

    Auszug aus VGH Bayern, 30.06.2015 - 5 BV 15.456
    Der Grundsatz, dass keine geschlechtswidrigen Vornamen gewählt werden dürfen, wird auch nicht etwa durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Dezember 2008 (1 BvR 576/07) aufgehoben oder in Frage gestellt, soweit darin ausgeführt wird, dass mangels einer gesetzlichen Regelung keine Begrenzung der elterlichen Vornamenswahl auf einen geschlechtsbezogenen Namen existiere (FamRZ 2009, 294-296 - juris Rn. 15).
  • BVerwG, 08.12.2014 - 6 C 16.14

    Gemischt-nationale Ehe; Änderung des Ehenamens; Anwendungsbereich des NamÄndG;

    Auszug aus VGH Bayern, 30.06.2015 - 5 BV 15.456
    In die Abwägung einzubeziehen sind das schutzwürdige Interesse des Namensträgers an der Führung des neuen Namens sowie die in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck gekommenen Grundsätze der Namensführung, zu denen auch die Ordnungsfunktion des Namens sowie sicherheitspolizeiliche Interessen gehören (BVerwG, U.v. 8.12.2014 - 6 C 16.14 - FamRZ 2015, 402-404 m.w.N.; B.v. 11.1.2011 - 6 B 65/10 u.a. - juris Rn. 5); dies gilt für die Änderung eines Vornamens ebenso wie für die Änderung eines Familiennamens (BayVGH" B.v. 20.4.2004 - 5 C 04.477 - juris m.w.N.), denn auch ihm kommt eine erhebliche Ordnungsfunktion zu.
  • BayObLG, 07.07.1994 - 1Z BR 35/94

    Vorname "Sonne" für ein Mädchen

    Auszug aus VGH Bayern, 30.06.2015 - 5 BV 15.456
    Vielmehr gilt der namensrechtliche Grundsatz, dass der Vorname grundsätzlich der natürlichen Ordnung der Geschlechter (Mann/Frau) entsprechen muss (vgl. dazu BVerwG, U.v. 6.12.1968 - VII C 33.67 - BVerwGE 31, 130-133; BayObLG, B.v. 7.7.1994 - 1Z BR 35/94 - MDR 1994, 1014), in unserem Rechtskreis nach wie vor.
  • BVerfG, 31.08.1982 - 1 BvR 684/82

    Persönlichkeitsrecht - Namensgebung - Zurückweisung eines Antrages - Eintragung

    Auszug aus VGH Bayern, 30.06.2015 - 5 BV 15.456
    Dem Namensrecht und dem Personenstandsgesetz liegt dabei das Prinzip der Geschlechtsoffenkundigkeit von Vornamen zugrunde, gegen das verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf die Notwendigkeit einer eindeutigen Geschlechtszuordnung einer Person im Rechtsverkehr nicht ersichtlich sind (BVerfG, B.v. 31.8.1982 - 1 BvR 684/82 - StAZ 1983, 70).
  • BVerfG, 08.03.1988 - 1 BvL 43/86
  • VG Augsburg, 23.09.2015 - Au 3 E 15.1306

    Unbegleitete Minderjährige, minderjährig, Altersfeststellung, Inobhutnahme,

    Entgegen der Ansicht des Antragsgegners liegt insoweit keine (unzulässige) Vorwegnahme der Hauptsache vor, da die einstweilige Anordnung zeitlich befristet - bis zur endgültigen Klärung des Alters - und damit lediglich vorläufig erfolgt, die Maßnahme der Existenzsicherung dient und dem Antragsteller ein Abwarten bis zur Entscheidung im Verwaltungsverfahren bzw. ggf. im familiengerichtlichen Verfahren aufgrund des damit (möglicherweise) verbundenen Rechtsverlustes nicht zumutbar ist (vgl. BVerwG, B. v. 21.1.1999 - 11 VR 8.98 - NVwZ 1999, 650; BayVGH, B. v. 23.9.2014 - 12 CE 14.1833, 12 C 14.1865 - BayVBl 2016, 131; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 123 Rn. 14; Puttler in: Sodan/Ziekow, VwGO § 123 Rn. 104 f.) [...].
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