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   VGH Bayern, 30.09.2016 - 4 N 14.546   

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VGH Bayern, 30.09.2016 - 4 N 14.546 (https://dejure.org/2016,42221)
VGH Bayern, Entscheidung vom 30.09.2016 - 4 N 14.546 (https://dejure.org/2016,42221)
VGH Bayern, Entscheidung vom 30. September 2016 - 4 N 14.546 (https://dejure.org/2016,42221)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • NVwZ 2017, 494
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (16)

  • VGH Bayern, 13.08.1999 - 4 B 97.973

    Pauschalisierter Kurbeitrag für Zweitwohnungsinhaber und deren Ehegatten

    Auszug aus VGH Bayern, 30.09.2016 - 4 N 14.546
    Soweit der Senat in seiner früheren Rechtsprechung die Erstreckung der Pauschalierung auf Familienangehörige mit teleologischen Erwägungen gebilligt hat (BayVGH, U. v. 13.8.1999 - 4 B 97.973 - VGH n. F. 53, 8/12 = NVwZ 2000, 225/226; bestätigt etwa durch BayVGH, U. v. 4.5.2006 - 4 BV 06.341 - ZKF 2007, 117), geschah dies unter ausdrücklichem Hinweis auf den entgegenstehenden Wortlaut der Norm.

    Der Senat hatte die Einbeziehung von Ehegatten maßgeblich damit begründet, dass nach dem in § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB zum Ausdruck kommenden gesetzlichen Leitbild der Ehe eine Vermutung dahingehend bestehe, dass Ehegatten die Freizeit, in der man sich typischerweise in der Zweitwohnung aufhalte, überwiegend gemeinsam verbrächten (vgl. BayVGH, U. v. 13.8.1999 - 4 B 97.973 - VGH n. F. 53, 8/12 = NVwZ 2000, 225/226; U. v. 4.5.2006 - 4 BV 06.341 - ZKF 2007, 117 ff.).

    Dies ist nicht einmal von der bisherigen Rechtsprechung des Senats gedeckt, der eine dem § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB vergleichbare gesetzliche Vermutung (siehe § 1626 BGB) und Lebenserfahrung nur für jüngere Kinder anerkennen wollte (BayVGH, U. v. 13.8.1999 - 4 B 97.973 - VGH n. F. 53, 8/12 = NVwZ 2000, 225/226; U. v. 6.2.2007 - 4 BV 05.2550 - ZKF 2007, 142; U. v. 30.1.2008 - 4 B 05.3218 - juris Rn. 20).

    Für die Art der Ermittlung können sich verschiedene Methoden anbieten, etwa die Befragung bzw. sonstige Angaben von Zweitwohnungsinhabern oder die Berücksichtigung von Erfahrungswerten, die sich z. B. aus einer großen Anzahl von abgeschlossenen Pauschalierungsvereinbarungen mit Zweitwohnungsinhabern ergeben haben (BayVGH, U. v. 13.8.1999 - 4 B 97.973 - BayVGH n. F. 53, 8/12 f. = NVwZ 2000, 225/226).

    Aus dem Gesetzeswortlaut ("zu orientieren hat") ergibt sich, dass Art. 7 Abs. 2 Satz 5 KAG keine mathematisch genaue Ermittlung der durchschnittlichen Aufenthaltsdauer verlangt, sondern den Gemeinden einen Beurteilungsspielraum eröffnet (st. Rspr.; grundlegend BayVGH, U. v. 30.12.1993 - 4 N 92.2513 - GK 1994 Rn. 150; U. v. 13.8.1999 - 4 B 97.973 - BayVGH n. F. 53, 8/13 f. = NVwZ 2000, 225/226).

  • VGH Bayern, 30.01.2008 - 4 B 05.3218

    Kurbeitrag; Zweitwohnung; Zweitwohnungsinhaber; Pauschalierung; Aufenthaltszweck;

    Auszug aus VGH Bayern, 30.09.2016 - 4 N 14.546
    Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa BayVGH, U. v. 30.1.2008 - 4 B 05.3218 - juris Rn. 19 f. m. w. N.) lehnt sich das kurbeitragsrechtliche Merkmal des "Innehabens einer Zweitwohnung", das die Pauschalierung auslöst, an das Melderecht an (vgl. Art. 13 ff. MeldeG in der bis 31.10.2015 geltenden Fassung bzw. nunmehr §§ 17 ff. BMG).

    An die Widerlegung der Vermutung dürfen, zumal es sich um einen Negativbeweis handelt, keine überspannten Anforderungen gestellt werden (vgl. BayVGH, U. v. 6.2.2007 - 4 BV 05.2550 - ZKF 2007, 142; U. v. 30.1.2008 - 4 B 05.3218 - juris Rn. 25).

    Dies ist nicht einmal von der bisherigen Rechtsprechung des Senats gedeckt, der eine dem § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB vergleichbare gesetzliche Vermutung (siehe § 1626 BGB) und Lebenserfahrung nur für jüngere Kinder anerkennen wollte (BayVGH, U. v. 13.8.1999 - 4 B 97.973 - VGH n. F. 53, 8/12 = NVwZ 2000, 225/226; U. v. 6.2.2007 - 4 BV 05.2550 - ZKF 2007, 142; U. v. 30.1.2008 - 4 B 05.3218 - juris Rn. 20).

    Vielmehr ist die Zwangspauschalierung als Sonderregelung (vgl. BayVGH, U. v. 30.1.2008 - 4 B 05.3218 - juris Rn. 18) auf ihren Kern, die örtliche Radizierung in Form des Innehabens der Zweitwohnung, zurückzuführen.

  • VGH Bayern, 30.12.1993 - 4 N 92.2513
    Auszug aus VGH Bayern, 30.09.2016 - 4 N 14.546
    Seit der Einführung der genannten Sonderregelungen durch Gesetzesänderung vom 28. Dezember 1992 (GVBl S. 775) sieht der Verwaltungsgerichtshof die Erhebung eines pauschalen Kurbeitrags für Zweitwohnungsinhaber als grundsätzlich zulässig an (BayVGH, U. v. 30.12.1993 - 4 N 92.2513 - GK 1994 Rn. 150).

    Aus dem Gesetzeswortlaut ("zu orientieren hat") ergibt sich, dass Art. 7 Abs. 2 Satz 5 KAG keine mathematisch genaue Ermittlung der durchschnittlichen Aufenthaltsdauer verlangt, sondern den Gemeinden einen Beurteilungsspielraum eröffnet (st. Rspr.; grundlegend BayVGH, U. v. 30.12.1993 - 4 N 92.2513 - GK 1994 Rn. 150; U. v. 13.8.1999 - 4 B 97.973 - BayVGH n. F. 53, 8/13 f. = NVwZ 2000, 225/226).

  • BVerfG, 15.11.1994 - 1 BvR 1675/91

    Verfassungsmäßigkeit einer Kurabgabe

    Auszug aus VGH Bayern, 30.09.2016 - 4 N 14.546
    Auch wenn sie nicht speziell die Ehe belastet und damit den besonderen Gleichheitssatz des Art. 6 Abs. 1 GG nicht verletzt (vgl. BVerfG, B. v. 15.11.1994 - 1 BvR 1675/91 - BayVBl 1995, 112), erweist sie sich als verfassungswidrig, weil sie als Ungleichbehandlung im Sinn von Art. 3 Abs. 1 GG nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist.

    Im Übrigen muss angesichts der Geringfügigkeit des Kurbeitrags (vgl. zu diesem Kriterium BVerfG, B. v. 15.11.1994 - 1 BvR 1675/91 - BayVBl 1995, 112) der Aufklärungs- und Ermittlungsaufwand überschaubar bleiben und darf nicht zu einer unverhältnismäßigen Belastung der Gemeinde führen.

  • VGH Bayern, 04.05.2006 - 4 BV 06.341

    Pauschalierter Kurbeitrag neben Zweitwohnungssteuer

    Auszug aus VGH Bayern, 30.09.2016 - 4 N 14.546
    Soweit der Senat in seiner früheren Rechtsprechung die Erstreckung der Pauschalierung auf Familienangehörige mit teleologischen Erwägungen gebilligt hat (BayVGH, U. v. 13.8.1999 - 4 B 97.973 - VGH n. F. 53, 8/12 = NVwZ 2000, 225/226; bestätigt etwa durch BayVGH, U. v. 4.5.2006 - 4 BV 06.341 - ZKF 2007, 117), geschah dies unter ausdrücklichem Hinweis auf den entgegenstehenden Wortlaut der Norm.

    Der Senat hatte die Einbeziehung von Ehegatten maßgeblich damit begründet, dass nach dem in § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB zum Ausdruck kommenden gesetzlichen Leitbild der Ehe eine Vermutung dahingehend bestehe, dass Ehegatten die Freizeit, in der man sich typischerweise in der Zweitwohnung aufhalte, überwiegend gemeinsam verbrächten (vgl. BayVGH, U. v. 13.8.1999 - 4 B 97.973 - VGH n. F. 53, 8/12 = NVwZ 2000, 225/226; U. v. 4.5.2006 - 4 BV 06.341 - ZKF 2007, 117 ff.).

  • VGH Bayern, 06.02.2007 - 4 BV 05.2550
    Auszug aus VGH Bayern, 30.09.2016 - 4 N 14.546
    An die Widerlegung der Vermutung dürfen, zumal es sich um einen Negativbeweis handelt, keine überspannten Anforderungen gestellt werden (vgl. BayVGH, U. v. 6.2.2007 - 4 BV 05.2550 - ZKF 2007, 142; U. v. 30.1.2008 - 4 B 05.3218 - juris Rn. 25).

    Dies ist nicht einmal von der bisherigen Rechtsprechung des Senats gedeckt, der eine dem § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB vergleichbare gesetzliche Vermutung (siehe § 1626 BGB) und Lebenserfahrung nur für jüngere Kinder anerkennen wollte (BayVGH, U. v. 13.8.1999 - 4 B 97.973 - VGH n. F. 53, 8/12 = NVwZ 2000, 225/226; U. v. 6.2.2007 - 4 BV 05.2550 - ZKF 2007, 142; U. v. 30.1.2008 - 4 B 05.3218 - juris Rn. 20).

  • VG München, 03.03.2016 - M 10 K 15.1340

    Erhebung eines pauschalen Kurbeitrags von einem Zweitwohnungsinhaber und seinen

    Auszug aus VGH Bayern, 30.09.2016 - 4 N 14.546
    Insbesondere ist es weder möglich, die Pauschalierungsnorm analog auf Lebenspartner anzuwenden, noch kann sie dahingehend teleologisch reduziert werden, dass sie nur für gelebte eheliche Lebensgemeinschaften gilt (dazu VG München, U. v. 3.3.2016 - M 10 K 15.1340 - juris Rn. 32 ff.; U. v. 7.5.2015 - M 10 K 14.719 - juris Rn. 37 ff.).
  • VG München, 07.05.2015 - M 10 K 14.719

    Rechtswidrigkeit eines Kurbeitragsbescheides wegen fehlender Gleichstellung von

    Auszug aus VGH Bayern, 30.09.2016 - 4 N 14.546
    Insbesondere ist es weder möglich, die Pauschalierungsnorm analog auf Lebenspartner anzuwenden, noch kann sie dahingehend teleologisch reduziert werden, dass sie nur für gelebte eheliche Lebensgemeinschaften gilt (dazu VG München, U. v. 3.3.2016 - M 10 K 15.1340 - juris Rn. 32 ff.; U. v. 7.5.2015 - M 10 K 14.719 - juris Rn. 37 ff.).
  • VGH Bayern, 13.08.1999 - 4 B 97.975
    Auszug aus VGH Bayern, 30.09.2016 - 4 N 14.546
    Diese Methode erscheint sogar verlässlicher und aussagekräftiger als unverbindliche Selbstauskünfte bzw. Befragungen der Kurgäste, bei denen sich Fragen der Repräsentativität und der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit stellen können (vgl. auch BayVGH, U. v. 13.8.1999 - 4 B 97.975 - juris Rn. 31).
  • VGH Bayern, 01.08.2016 - 4 BV 15.844

    Kurbeitragspflicht von Übernachtungsgästen auch ohne Beitragspflicht von

    Auszug aus VGH Bayern, 30.09.2016 - 4 N 14.546
    Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Senats (BayVGH, U. v. 1.8.2016 - 4 BV 15.844 - juris Rn. 29 m. w. N.) Tagesgäste nicht kurbeitragspflichtig, wenn sie nicht mit vertretbarem Verwaltungsaufwand erfasst werden können.
  • BVerfG, 17.11.2010 - 1 BvR 1883/10

    Keine Witwenrente (§ 46 SGB 6) für überlebende Partnerin einer nichtehelichen

  • VGH Bayern, 19.06.2008 - 4 N 07.555

    Normenkontrollverfahren - Satzung für die Erhebung eines Kurbeitrages -

  • BVerwG, 26.11.2003 - 9 C 4.03

    Abwasserabgabe; Überwachungswert; erhöhter Teil der Abgabe; Erklärungswert;

  • BVerfG, 07.05.2013 - 2 BvR 909/06

    Ehegattensplitting

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 26.11.2014 - 1 K 14/11

    Wirksamkeit der Kurabgabensatzung einer Gemeinde

  • VGH Bayern, 03.03.1993 - 4 B 92.2612
  • OVG Niedersachsen, 18.10.2019 - 9 LA 103/18

    Ehe; Ehegatte; Eigentümer; getrennt lebend; Jahreskurbeitrag; Kinder; Kurbeitrag;

    Diese Vermutung gilt auch heute noch (vgl. § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB) und ist aus Sicht des Senats nicht "generell fragwürdig" (a.A. BayVGH, Urteil vom 30.9.2016 - 4 N 14.546 - auf Grundlage des Art. 7 Abs. 2 Satz 5 BayKAG).

    a) Die Klägerin wendet ein, der Würdigung des Verwaltungsgerichts stehe das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. September 2016 (- 4 N 14.546 - juris) entgegen, wonach die Einbeziehung der Ehegatten und Kinder von Zweitwohnungsinhabern von der Satzungsermächtigung des Art. 7 Abs. 2 Satz 5 des bayerischen Kommunalabgabengesetzes (BayKAG) nicht gedeckt sei.

    Die durch den Erwerb der Zweitwohnung begründete Vermutung könne auf jeder der drei Ebenen widerlegt werden, indem der Betroffene substantiiert darlege, dass er sich im Erhebungszeitraum nicht (d.h. an keinem Tag) in einer die Kurbeitragspflicht auslösenden Weise in der Wohnung aufgehalten habe (BayVGH, Urteil vom 30.9.2016, a. a. O., Rn. 42).

    Dem Gesetzeswortlaut komme im Abgabenrecht eine erhebliche Bedeutung zu (BayVGH, Urteil vom 30.9.2016, a. a. O., Rn. 43).

    Selbst wenn der getrennt lebende Ehegatte des Zweitwohnungsinhabers nach wie vor Zugriff auf die Zweitwohnung haben sollte, werde er diese typischerweise zu anderen Zeiten als der Inhaber selbst nutzen (BayVGH, Urteil vom 30.9.2016, a. a. O., Rn. 47).

    Ältere Kinder würden die Wochenenden und Ferien häufig nicht mit ihren Eltern, sondern eher im Kreise von Gleichaltrigen verbringen (BayVGH, Urteil vom 30.9.2016, a. a. O., Rn. 48).

    Die Möglichkeit der Gemeinde, die kurbeitragspflichtigen Familienmitglieder des Wohnungsinhabers nach den allgemeinen Satzungsbestimmungen individuell zum Kurbeitrag heranzuziehen, bleibe hiervon unberührt (BayVGH, Urteil vom 30.9.2016, a. a. O., Rn. 49).

    Seine bisherige Rechtsprechung (Urteile vom 4.5.2006 - 4 BV 06.341 - juris Rn. 18 und vom 13.8.1999 - 4 B 97.973 - juris) hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 30. September 2016 (a. a. O., Rn. 43) ausdrücklich aufgegeben.

    Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof schließt es nicht aus, dass der getrennt lebende Ehegatte des Zweitwohnungsinhabers nach wie vor Zugriff auf die Zweitwohnung hat und diese selbst nutzt, wenn auch zu anderen Zeiten als der Inhaber (Urteil vom 30.9.2016, a. a. O., Rn. 47).

    Dass das Einkommensteuerrecht eine haushaltsmäßige Zurechnung begrifflich nicht mehr kennt (vgl. BayVGH, Urteil vom 30.9.2016, a. a. O., Rn. 48 unter Hinweis auf §§ 32, 63, 64 EStG), ist unbeachtlich.

    Bei älteren Kindern zeige sich jedoch, dass diese die Wochenenden und Ferien häufig nicht mit ihren Eltern, sondern eher im Kreise von Gleichaltrigen verbringen würden (BayVGH, Urteil vom 30.9.2016, a. a. O., Rn. 48).

  • VGH Bayern, 19.06.2017 - 4 ZB 16.449

    Aufrundung des pauschalierten Kurbeitrags für Zweitwohnungsinhaber

    Diese Pauschalierungsmöglichkeit besteht, wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung entschieden hat, nur für den Zweitwohnungsinhaber selbst, nicht auch für seinen Ehegatten oder sonstige Familienangehörige (BayVGH, U.v. 30.9.2016 - 4 N 14.546 - GK 2017 Rn. 72 = juris Rn. 40 ff.).

    Eine Unwirksamkeit der auf weitere Personen bezogenen Satzungsteilnorm hat nicht die Ungültigkeit der gesamten Pauschalierungsvorschrift des § 7 KBS und erst recht nicht die Ungültigkeit der gesamten Kurbeitragssatzung zur Folge (vgl. BayVGH, U.v. 30.9.2016 - 4 N 14.546 - GK 2017 Rn. 72 = juris Rn. 58).

    Aus dem Gesetzeswortlaut ("zu orientieren hat") ergibt sich, dass Art. 7 Abs. 2 Satz 5 KAG keine mathematisch genaue Ermittlung der durchschnittlichen Aufenthaltsdauer verlangt, sondern den Gemeinden einen Beurteilungs- bzw. Einschätzungsspielraum eröffnet (stRspr; grundlegend BayVGH, U.v. 30.12.1993 - 4 N 92.2513 - GK 1994 Rn. 150; U.v. 13.8.1999 - 4 B 97.973 - BayVGH n.F. 53, 8/13 f. = NVwZ 2000, 225/226; zuletzt bestätigt durch U.v. 30.9.2016 - 4 N 14.546 - GK 2017 Rn. 72 = juris Rn. 52 ff.).

    Damit zog der Beklagte einen methodisch geeigneten, zahlenmäßig repräsentativen und inhaltlich aussagekräftigen Ermittlungsansatz heran (vgl. BayVGH, U.v. 30.9.2016 - 4 N 14.546 - GK 2017 Rn. 72 = juris Rn. 54), der im Übrigen vom Verwaltungsgericht Augsburg bestätigt wurde (U.v. 18.12.2002 - Au 5 K 00.1628 - juris Rn. 28) und vom Kläger in seinem Zulassungsvorbringen nicht in Zweifel gezogen wird (vgl. S. 2 des Schriftsatzes vom 9.4.2016).

    An die hierfür erforderliche substantiierte Darlegung dürfen keine überspannten Anforderungen gestellt werden (BayVGH, U.v. 6.2.2007 - 4 BV 05.2550 - ZKF 2007, 142; U.v. 30.1.2008 - 4 B 05.3218 - juris Rn. 21 ff.; U.v. 30.9.2016 - 4 N 14.546 - GK 2017 Rn. 72 = juris Rn. 42).

    So erscheint die vom Beklagten ursprünglich praktizierte Auswertung der freiwillig abgeschlossenen Pauschalierungsvereinbarungen verlässlicher und aussagekräftiger als unverbindliche Selbstauskünfte der Kurgäste, deren Repräsentativität begrenzt ist (vgl. BayVGH, U.v. 30.9.2016 - 4 N 14.546 - GK 2017 Rn. 72 = juris Rn. 54).

    Andernfalls liefe der Sinn und Zweck der Pauschalierung leer, die gerade an die durchschnittliche und nicht an die tatsächliche Aufenthaltsdauer anknüpft (BayVGH, U.v. 30.9.2016 - 4 N 14.546 - GK 2017 Rn. 72 = juris Rn. 55).

  • VGH Baden-Württemberg, 13.07.2021 - 2 S 2801/19

    Kurtaxenpflicht für Bootsliegeplätze in einer Hafenanlage am Bodensee

    Vielmehr ist die in § 43 Abs. 2 Satz 1 KAG vorgesehene Kurtaxepflichtigkeit einschränkend dahingehend auszulegen, dass die verwaltungspraktisch nicht erfassbaren Tagesgäste von der Kurtaxepflicht ausgenommen werden können (allgemeine Meinung, vgl. etwa Bayerischer VGH, Urteil vom 30.09.2016 - 4 N 14.546 - juris Rn. 38).
  • VG Freiburg, 05.04.2017 - 4 K 3505/16

    Betreiben eines Online-Portals zwecks Vermietung von Zimmern und kleineren

    Denn wenn ein verhältnismäßig unwesentlicher Teil einer Abgabensatzung rechtsunwirksam ist, aber ohne Nachteil für deren Gesamtgefüge herausgelöst werden kann, zieht die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen nicht die Ungültigkeit der gesamten Abgabensatzung nach sich, sofern die Rechtsbestimmung auch ohne den nichtigen Teil sinnvoll bleibt und mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch ohne diesen erlassen worden wäre (zu diesem Maßstab grundlegend BVerwG, Urteil vom 27.01.1978 - VII C 44.76 -, juris; aus jüngerer Zeit etwa Bayer. VGH, Urteil vom 30.09.2016 - 4 N 14.546 -, juris; Sächs. OVG, Urteil vom 15.09.2016 - 3 C 14/15 -, juris; OVG Berlin-Brandenbg., Beschluss vom 01.06.2015 - 9 N 5.15 -, juris; Faiß, KAG BW, Stand 11/2016, § 3 KAG Rn. 11, m.w.N.).
  • VG München, 15.12.2022 - M 10 K 20.6307

    Rechtmäßigkeit einer Kurbeitragssatzung: Bestimmtheitsgebot bei Abgrenzung

    Es besteht für die Erfassung der Tagesgäste angesichts der Infrastruktur der Gemeinde kein geeigneter Anknüpfungspunkt (vgl. hierzu: BayVGH, U.v. 1.8.2016, a.a.O., Rn. 26 ff.; BayVGH, U.v. 30.9.2016 - 4 N 14.546 - juris Rn. 39).

    Aus praktischen Vollzugsschwierigkeiten ist dies rechtlich nicht zu beanstanden, zumal hierdurch die rechtliche Kurbeitragspflicht nach § 1 KBS unberührt bleibt (vgl. hierzu: BayVGH, U.v. 30.9.2016, a.a.O., Rn. 38 f.).

    (3) Die pauschale Erhebung eines Jahreskurbeitrags für Zweitwohnungsinhaber gemäß § 7 KBS ist rechtlich zulässig (vgl. grundlegend hierzu: BayVGH, U.v. 13.8.1999 - 4 B 97.973 - juris; zu einer - abgesehen von der Einbeziehung von Ehegatten und Kindern - im Wesentlichen inhaltsgleichen Regelung: BayVGH, U.v. 30.9.2016, a.a.O.).

    Sie hat dabei 50 Tage zugrunde gelegt, was vorliegend weder gerügt worden ist noch unangemessen erscheint (zur Zulässigkeit der Annahme einer Aufenthaltsdauer von 50 Tagen: BayVGH, U.v. 13.8.1999, a.a.O., Rn. 35 ff. und von 46 Tagen: BayVGH, U.v. 30.9.2016, a.a.O., Rn. 53 ff.).

  • VGH Baden-Württemberg, 14.10.2022 - 2 S 407/22

    Heranziehung zu einer pauschalierten Jahreskurtaxe für Inhaber eines

    Vielmehr ist die in § 43 Abs. 2 Satz 1 KAG vorgesehene Kurtaxepflichtigkeit einschränkend dahingehend auszulegen, dass die verwaltungspraktisch nicht erfassbaren Tagesgäste von der Kurtaxepflicht ausgenommen werden können (allgemeine Meinung, vgl. etwa Bayerischer VGH, Urteil vom 30.09.2016 - 4 N 14.546 - juris Rn. 38).

    Eine ausdrückliche Regelung, wonach etwa Ehegatten, eingetragene Lebenspartner oder Kinder, die nicht selbst Inhaber eines Bootsliegeplatzes sind, zur Zahlung einer pauschalierten Jahreskurtaxe verpflichtet sind (vgl. zum Streitstand bei der Einbeziehung des Ehegatten im Falle der pauschalierten Jahreskurtaxe für Zweitwohnungsinhaber Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 18.10.2019 - 9 LA 103/18 - juris Rn. 11 und Bayerischer VGH, Urteil vom 30.09.2016 - 4 N 14.546 - juris Rn. 40), enthält die angegriffene Satzung der Antragsgegnerin im Übrigen nicht.

  • VerfGH Bayern, 27.08.2018 - 11-VII-16

    Unzulässige Popularklage gegen Gebührenstaffelung nach Personen mit und ohne

    Zusätzlich kann nach der fachgerichtlichen Rechtsprechung die Kurkarte - ohne dass dies in der Kurbeitragssatzung vorgegeben wäre - Ermäßigungen bei der Inanspruchnahme von Leistungen vorsehen, für die Einzelentgelte erhoben werden, wozu nicht nur gemeindliche Angebote, sondern auch Rabatte privater Gewerbetreibender oder Vergünstigungen bei der Inanspruchnahme staatlicher Einrichtungen gehören (BayVGH vom 30.9.2016 - 4 N 14.546 - juris Rn. 32).

    Nach der fachgerichtlichen Rechtsprechung unterliegen wegen besagter Nutzungsmöglichkeiten zwar auch Tagesgäste grundsätzlich der Kurbeitragspflicht (vgl. BayVGH vom 1.8.2016 - 4 BV 15.844 - juris Rn. 25; vom 30.9.2016 -4 N 14.546 - juris Rn. 38; NdsOVG vom 10.6.2011 NVwZ-RR 2011, 784 Rn. 4; OVG MV vom 26.11.2014 - 1 K 14/11 - juris Rn. 43).

  • VG Würzburg, 06.12.2017 - W 2 K 17.1305

    Kurbeitragspflicht für Zweit- und Nebenwohnungen

    Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. Bay.VGH, U.v. 30.9.2016 - 4 N 14.546 - juris, m.w.N.) lehnt sich das kurbeitragsrechtliche Merkmal des "Innehabens einer Zweitwohnung", das die Verpflichtung zur Leistung der Jahreskurbeitragspauschale auslöst, an das Melderecht an.

    Doch selbst, wenn man für den verfahrensgegenständlich relevanten Zeitraum Januar 2016 bis einschließlich Februar 2017 nicht bereits die an das Melderecht anknüpfende Vermutung des Innehabens einer Zweitwohnung annehmen wollte, hat der Kläger die bis April 2011 von seinem Vater bewohnte Wohnung im Sinne der bereits zitierten Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. BayVGH, U.v. 30.9.2016 - 4 N 14.546 - juris) "in sonstiger Weise in Besitz genommen".

  • VG München, 11.07.2019 - M 10 K 18.3744

    Kurbeitrag und Zweitwohnungsteuer

    Die materiellen Regelungen der Kurbeitragssatzung sind rechtmäßig, insbesondere die Pauschalierung in § 7 KBS für Zweitwohnungsinhaber, welche ggf. durch Auslegung zu ergänzen ist (vgl. ausführl. BayVGH, U.v. 30.9.2016 - 4 N 14.546 - juris Rn. 41).
  • VG Würzburg, 06.12.2017 - W 2 K 17.1204

    Kurbeitragspflicht für Zweit- und Nebenwohnungen

    Doch selbst, wenn man für den verfahrensgegenständlich relevanten Zeitraum Januar 2016 bis einschließlich Februar 2017 nicht bereits die an das Melderecht anknüpfende Vermutung des Innehabens einer Zweitwohnung annehmen wollte, hat die Klägerin die bis April 2011 vom Vater des Ehemanns bewohnte Wohnung im Sinne der bereits zitierten Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. BayVGH, U.v. 30.9.2016 - 4 N 14.546 - juris) "in sonstiger Weise in Besitz genommen".
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