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   VGH Bayern, 30.09.2020 - 4 B 20.1116   

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https://dejure.org/2020,34171
VGH Bayern, 30.09.2020 - 4 B 20.1116 (https://dejure.org/2020,34171)
VGH Bayern, Entscheidung vom 30.09.2020 - 4 B 20.1116 (https://dejure.org/2020,34171)
VGH Bayern, Entscheidung vom 30. September 2020 - 4 B 20.1116 (https://dejure.org/2020,34171)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    GO Art. 21 Abs. 1 S. 1, Art. 37 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Art. 57 Abs. 1 S. 1, Art. 75 Abs. 2, Art. 80; VwGO § ... 43 Abs. 1, § 58 Abs. 2 S. 1, § 88, § 113 Abs. 1 S. 4; BayVwVfG Art. 36 Abs. 2 Nr. 2; Art. 43 Abs. 2, Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3; AGVwGO Art. 15 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 580 Abs. 1 Nr. 3
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  • rewis.io

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Wird zitiert von ... (6)

  • VG München, 28.06.2021 - M 7 E 21.159

    Antrag auf Neuverbescheidung hinsichtlich der Zulassung zu einem Volksfest als

    Eine Einrichtung nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GO setzt demnach voraus, dass die Gemeinde eine ihr obliegende Aufgabe wahrnimmt und im Wege einer Widmung, die auch durch konkludentes Handeln geschehen kann, den Einrichtungszweck sowie den Benutzerkreis festlegt (vgl. BayVGH, U.v. 30.9.2020 - 4 B 20.1116 - juris Rn. 24).

    Es genügt indes auch eine durch eine tatsächliche Vergabepraxis geformte konkludente Widmung (vgl. BayVGH, B.v.10.10.2013 - 4 CE 13.2125 - juris Rn. 10 m.w.N.; B.v. 4.1.2012 - 4 CE 11.3002 - juris Rn. 9; U.v. 30.9.2020 - 4 B 20.1116 - juris Rn. 26).

  • VG Regensburg, 26.01.2022 - RO 5 E 21.2248

    Einstweilige Anordnung (abgelehnt), Verfahren zur Zulassung des Festwirts für

    Eine Einrichtung nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GO setzt demnach voraus, dass die Gemeinde eine ihr obliegende Aufgabe wahrnimmt und im Wege einer Widmung, die auch durch konkludentes Handeln geschehen kann, den Einrichtungszweck sowie den Benutzerkreis festlegt (vgl. BayVGH, U.v. 30.9.2020 - 4 B 20.1116 - juris Rn. 24).

    Es genügt indes auch eine durch eine tatsächliche Vergabepraxis geformte konkludente Widmung (vgl. BayVGH, B.v.10.10.2013 - 4 CE 13.2125 - juris Rn. 10 m.w.N.; B.v. 4.1.2012 - 4 CE 11.3002 - juris Rn. 9; U.v. 30.9.2020 - 4 B 20.1116 - juris Rn. 26).

  • VG München, 13.06.2022 - M 7 E 22.2825

    Einstweilige Anordnung (abgelehnt), Hellip Bürgerfest, Vergabe eines

    Eine Einrichtung nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GO setzt demnach voraus, dass die Gemeinde eine ihr obliegende Aufgabe wahrnimmt und im Wege einer Widmung, die auch durch konkludentes Handeln geschehen kann, den Einrichtungszweck sowie den Benutzerkreis festlegt (vgl. BayVGH, U.v. 30.9.2020 - 4 B 20.1116 - juris Rn. 24).

    Es genügt indes auch eine durch eine tatsächliche Vergabepraxis geformte konkludente Widmung (vgl. BayVGH, B.v.10.10.2013 - 4 CE 13.2125 - juris Rn. 10 m.w.N.; B.v. 4.1.2012 - 4 CE 11.3002 - juris Rn. 9; U.v. 30.9.2020 - 4 B 20.1116 - juris Rn. 26).

  • VGH Bayern, 05.04.2022 - 4 CS 22.504

    Gemeindliche Kindertageseinrichtung, Ausschluss wegen Fehlverhaltens von

    Der Abschluss dieser Verträge, mit denen die Nutzungsmodalitäten der gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 KitaS als öffentliche Einrichtung (Art. 21 GO) geführten Kindertageseinrichtung geregelt wurden, ließ das durch die vorangegangene Zulassungsentscheidung der Antragsgegnerin begründete öffentlich-rechtliche Benutzungsrecht unberührt (vgl. BayVGH, U.v. 30.9.2020 - 4 B 20.1116 - juris Rn. 30 f. m.w.N.).
  • VGH Bayern, 18.10.2021 - 4 ZB 21.1406

    Voraussetzungen für einen Rückzahlungsanspruch trotz bestandskräftigem

    Im Fortbestehen eines unanfechtbar gewordenen Abgabenbescheids liegt allerdings ein Rechtsgrund für das Behaltendürfen der gezahlten Geldleistung, der einen mittels Leistungsklage durchsetzbaren Rückzahlungsanspruch ausschließt (BVerwG, U.v. 20.4.2005 - 9 C 4.04 - BVerwGE 123, 292 Rn. 20; vgl. auch BayVGH, U.v. 30.9.2020 - 4 B 20.1116 - juris Rn. 31).
  • VG München, 08.09.2022 - M 17 S 22.4271

    Ausschluss aus Kindertageseinrichtung, Bildungs- und Erziehungspartnerschaft

    Der Abschluss dieser Verträge, mit denen die Nutzungsmodalitäten der als öffentliche Einrichtung (Art. 21 GO) geführten Kindertageseinrichtung geregelt wurden, ließ das durch die vorangegangene Zulassungsentscheidung der Antragsgegnerin begründete öffentlichrechtliche Benutzungsrecht unberührt (vgl. BayVGH, U.v. 30.9.2020 - 4 B 20.1116 - juris Rn. 30 f. m.w.N.).
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