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   VGH Bayern, 30.09.2022 - 22 CE 22.1770, 22 C 22.1771   

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VGH Bayern, 30.09.2022 - 22 CE 22.1770, 22 C 22.1771 (https://dejure.org/2022,30229)
VGH Bayern, Entscheidung vom 30.09.2022 - 22 CE 22.1770, 22 C 22.1771 (https://dejure.org/2022,30229)
VGH Bayern, Entscheidung vom 30. September 2022 - 22 CE 22.1770, 22 C 22.1771 (https://dejure.org/2022,30229)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 166; ZPO § 114; GewO § 34a; BewachV §§ 16, 23; StGB § 315c
    Erfolgloser Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz - Regelüberprüfung der Zuverlässigkeit einer Wachperson

  • rewis.io

    Regelüberprüfung der Zuverlässigkeit einer Wachperson, Mitteilung der Unzuverlässigkeit einer Wachperson an das Bewachungsunternehmen, Regelvermutung der Unzuverlässigkeit nach § 34a Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 Buchst. d GewO bei fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • VGH Bayern, 20.02.2014 - 22 BV 13.1909

    Widerruf einer Bewachungsgewerbeerlaubnis - Hells Angels

    Auszug aus VGH Bayern, 30.09.2022 - 22 CE 22.1770
    Der Ausschluss von Personen mit bestimmten Vorstrafen vom Bewachungsgewerbe dient der Abwehr von Gefahren für die Allgemeinheit und hochrangige individuelle Rechtsgüter (OVG NW, B.v. 17.1.2019 - 4 E 779.18 - juris Rn. 27; vgl. zu den spezifischen Anforderungen an die Zuverlässigkeit im Bewachungsgewerbe auch BayVGH, U.v. 20.2.2014 - 22 BV 13.1909 - juris Rn. 22 ff.; B.v. 23.9.2019 - 22 CS 19.1417 - juris Rn. 31).

    Die spezifischen Pflichten eines Bewachungsunternehmers und des Wachpersonals resultieren aus der Gefahrgeneigtheit der Bewachungstätigkeit aufgrund der Schutzbedürftigkeit der Bewachungsobjekte, aus der Konfliktträchtigkeit der Erfüllung des Schutzauftrags gegenüber rechtswidrigen Angriffen Dritter sowie aus der strengen Rechtsbindung bei der Ausübung der sogenannten "Jedermann-Rechte" unter Anwendung von körperlicher Gewalt nur in den engen Grenzen des Erforderlichen (vgl. BayVGH, U.v. 20.2.2014 - 22 BV 13.1909 - juris Rn. 24 f.).

    Dies gilt zwar in erster Linie im direkten Umgang mit Menschen (BayVGH, U.v. 20.2.2014 - 22 BV 13.1909 - juris Rn. 26), lässt sich aber auf die vorliegende Situation übertragen.

  • VGH Bayern, 10.02.2016 - 10 C 15.849

    Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis aufgrund Neuerteilung einer Duldung -

    Auszug aus VGH Bayern, 30.09.2022 - 22 CE 22.1770
    2.1 Maßgeblicher Zeitpunkt zur Beurteilung der Erfolgsaussichten des erstinstanzlich gestellten Antrags nach § 123 VwGO ist dabei der Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs, die regelmäßig nach Vorlage der vollständigen Prozesskostenhilfeunterlagen sowie nach einer Anhörung der Gegenseite mit angemessener Frist zur Stellungnahme eintritt (vgl. BVerfG, B.v. 4.10.2017 - 2 BvR 496/17 - juris Rn. 14; BayVGH, B.v. 7.4.2017 - 7 ZB 16.498 - juris Rn. 1; B.v. 10.2.2016 - 10 C 15.849 - juris Rn. 3; OVG NW, B.v. 17.3.2010 - 5 E 1700.09 - juris Rn. 3 f.; Neumann/Schaks in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 166 Rn. 77).

    Auf diesen Zeitpunkt ist auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren abzustellen (vgl. BayVGH, B.v. 10.2.2016 - 10 C 15.849 - juris Rn. 3).

  • BVerfG, 18.09.2017 - 2 BvR 451/17

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe in

    Auszug aus VGH Bayern, 30.09.2022 - 22 CE 22.1770
    2.2.1 Mit Blick auf die verfassungsrechtlichen Anforderungen, dem Unbemittelten einen weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen und die eigentliche Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht aus dem Hauptsacheverfahren in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern, dürfen die Anforderungen an die hinreichende Erfolgsaussicht nicht überspannt werden (vgl. BVerfG, B.v. 18.9.2017 - 2 BvR 451/17 u.a. - juris Rn. 11).

    Stellt sich in dem Verfahren eine Rechtsfrage, die noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ist Prozesskostenhilfe dennoch nicht zu gewähren, wenn die Beantwortung der Frage im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder die durch die bereits vorliegende Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen nicht als schwierig erscheint (vgl. BVerfG, B.v. 18.9.2017 - 2 BvR 451/17 u.a. - juris Rn. 11).

  • BVerwG, 09.07.1993 - 1 B 105.93

    Auch lange zurückliegende Straftaten können zum Widerruf einer Bauträgererlaubnis

    Auszug aus VGH Bayern, 30.09.2022 - 22 CE 22.1770
    Ein solcher kann sich unabhängig von den Umständen der abgeurteilten Straftat aus den Besonderheiten des Einzelfalles ergeben (vgl. OVG NW, B.v. 17.1.2019 -4 E 779.18 - juris Rn. 34 ff.; OVG LSA, B.v. 1.11.2018 - 1 M 102.18 - juris Rn. 10, 18; BVerwG, B.v. 9.7.1993 - 1 B 105.93 - juris Rn. 4).

    Insbesondere liegt hier auch nicht die Straftat selbst schon (deutlich) länger als fünf Jahre zurück, wie es bei lang dauernden Strafverfahren der Fall sein kann (vgl. hierzu BVerwG, B.v. 9.7.1993 - 1 B 105.93 - juris Rn. 4).

  • VGH Bayern, 23.09.2019 - 22 CS 19.1417

    Widerruf der Erlaubnis zur Ausübung des Bewachungsgewerbes nach strafrechtlicher

    Auszug aus VGH Bayern, 30.09.2022 - 22 CE 22.1770
    Der Ausschluss von Personen mit bestimmten Vorstrafen vom Bewachungsgewerbe dient der Abwehr von Gefahren für die Allgemeinheit und hochrangige individuelle Rechtsgüter (OVG NW, B.v. 17.1.2019 - 4 E 779.18 - juris Rn. 27; vgl. zu den spezifischen Anforderungen an die Zuverlässigkeit im Bewachungsgewerbe auch BayVGH, U.v. 20.2.2014 - 22 BV 13.1909 - juris Rn. 22 ff.; B.v. 23.9.2019 - 22 CS 19.1417 - juris Rn. 31).

    1.4.2 Mit ihrem Vortrag im Beschwerdeverfahren weckt die Antragstellerin keine durchgreifenden Zweifel an der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, das zutreffend auf die ständige Rechtsprechung verwiesen hat, wonach eine den gesetzlichen Anforderungen der Gewerbeordnung genügende Untersagungsverfügung allenfalls in extremen Ausnahmefällen gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn verstoßen kann (vgl. BVerwG, B.v. 9.3.1994 - 1 B 33.94 - juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 23.9.2019 - 22 CS 19.1417 - juris Rn. 23 zum Widerruf einer Bewachungserlaubnis nach § 34a GewO; B.v. 8.5.2020 - 22 ZB 20.127 - juris Rn. 41).

  • BVerfG, 04.10.2017 - 2 BvR 496/17

    Verletzung des Anspruchs auf Rechtsschutzgleichheit im Verwaltungsprozess durch

    Auszug aus VGH Bayern, 30.09.2022 - 22 CE 22.1770
    2.1 Maßgeblicher Zeitpunkt zur Beurteilung der Erfolgsaussichten des erstinstanzlich gestellten Antrags nach § 123 VwGO ist dabei der Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs, die regelmäßig nach Vorlage der vollständigen Prozesskostenhilfeunterlagen sowie nach einer Anhörung der Gegenseite mit angemessener Frist zur Stellungnahme eintritt (vgl. BVerfG, B.v. 4.10.2017 - 2 BvR 496/17 - juris Rn. 14; BayVGH, B.v. 7.4.2017 - 7 ZB 16.498 - juris Rn. 1; B.v. 10.2.2016 - 10 C 15.849 - juris Rn. 3; OVG NW, B.v. 17.3.2010 - 5 E 1700.09 - juris Rn. 3 f.; Neumann/Schaks in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 166 Rn. 77).
  • VGH Bayern, 08.05.2020 - 22 ZB 20.127

    Erweiterte Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit

    Auszug aus VGH Bayern, 30.09.2022 - 22 CE 22.1770
    1.4.2 Mit ihrem Vortrag im Beschwerdeverfahren weckt die Antragstellerin keine durchgreifenden Zweifel an der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, das zutreffend auf die ständige Rechtsprechung verwiesen hat, wonach eine den gesetzlichen Anforderungen der Gewerbeordnung genügende Untersagungsverfügung allenfalls in extremen Ausnahmefällen gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn verstoßen kann (vgl. BVerwG, B.v. 9.3.1994 - 1 B 33.94 - juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 23.9.2019 - 22 CS 19.1417 - juris Rn. 23 zum Widerruf einer Bewachungserlaubnis nach § 34a GewO; B.v. 8.5.2020 - 22 ZB 20.127 - juris Rn. 41).
  • VGH Bayern, 07.04.2017 - 7 ZB 16.498

    Isolierter Prozesskostenhilfeantrag für Antrag auf Zulassung der Berufung

    Auszug aus VGH Bayern, 30.09.2022 - 22 CE 22.1770
    2.1 Maßgeblicher Zeitpunkt zur Beurteilung der Erfolgsaussichten des erstinstanzlich gestellten Antrags nach § 123 VwGO ist dabei der Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs, die regelmäßig nach Vorlage der vollständigen Prozesskostenhilfeunterlagen sowie nach einer Anhörung der Gegenseite mit angemessener Frist zur Stellungnahme eintritt (vgl. BVerfG, B.v. 4.10.2017 - 2 BvR 496/17 - juris Rn. 14; BayVGH, B.v. 7.4.2017 - 7 ZB 16.498 - juris Rn. 1; B.v. 10.2.2016 - 10 C 15.849 - juris Rn. 3; OVG NW, B.v. 17.3.2010 - 5 E 1700.09 - juris Rn. 3 f.; Neumann/Schaks in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 166 Rn. 77).
  • BVerwG, 09.03.1994 - 1 B 33.94

    Gewerberecht: Verhältnismäßigkeit der Gewerbeuntersagung bei Unzuverlässigkeit

    Auszug aus VGH Bayern, 30.09.2022 - 22 CE 22.1770
    1.4.2 Mit ihrem Vortrag im Beschwerdeverfahren weckt die Antragstellerin keine durchgreifenden Zweifel an der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, das zutreffend auf die ständige Rechtsprechung verwiesen hat, wonach eine den gesetzlichen Anforderungen der Gewerbeordnung genügende Untersagungsverfügung allenfalls in extremen Ausnahmefällen gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn verstoßen kann (vgl. BVerwG, B.v. 9.3.1994 - 1 B 33.94 - juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 23.9.2019 - 22 CS 19.1417 - juris Rn. 23 zum Widerruf einer Bewachungserlaubnis nach § 34a GewO; B.v. 8.5.2020 - 22 ZB 20.127 - juris Rn. 41).
  • VG Berlin, 09.02.2021 - 4 L 546.20

    Vorläufiger Rechtsschutz in Bezug auf eine Beschäftigung als Wachperson

    Auszug aus VGH Bayern, 30.09.2022 - 22 CE 22.1770
    Nach den überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts ergibt sich weder aus dem Wortlaut noch aus den Gesetzgebungsmaterialien, dass von der Bezugnahme auf gemeingefährliche Straftaten in § 34a Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 Buchst. d GewO sämtliche Fahrlässigkeitstatbestände des 28. Abschnitts des Besonderen Teils des StGB ausgenommen wären (s. auch VG Berlin, B.v. 9.2.2021 - 4 L 546.20 - juris Rn. 22, das eine Verurteilung wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr nach § 316 Abs. 1, Abs. 2 StGB als gemeingefährliches Delikt ebenfalls unter § 34a Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 Buchst. d GewO fasst).
  • VGH Bayern, 07.02.2023 - 22 CE 22.2364

    Unzuverlässigkeitsbeurteilung einer Wachperson eines Bewachungsgewerbetreibenden

    1.3 Allerdings ist im Grundsatz davon auszugehen, dass einer Wachperson i.S.d. § 34a Abs. 1a GewO, deren Zuverlässigkeitsüberprüfung durch die zuständige Gewerbebehörde (vgl. § 34a Abs. 1a Satz 3 GewO, § 1 Abs. 2 BewachV) - sei es in Folge einer Anmeldung durch den Bewachungsgewerbetreibenden nach § 16 Abs. 1, Abs. 2 BewachV, sei es in Folge einer Regelüberprüfung nach § 34a Abs. 1a Satz 7 i.V.m. Abs. 1 Satz 10 GewO - negativ ausgefallen ist, die also von der Gewerbebehörde für unzuverlässig gehalten wird, in Bezug auf diese Unzuverlässigkeitsbeurteilung angesichts von deren faktisch bzw. mittelbar (wegen einer zu erwartenden Kündigung bzw. Ablehnung des Abschlusses eines Arbeitsvertrags) auch rechtlich negativen Folgen grundsätzlich ein - gerichtlich durchsetzbarer - Rechtsanspruch zur Seite stehen muss (vgl. zu einer Regelüberprüfung BayVGH, B.v. 30.9.2022 - 22 CE 22.1770 u.a. - juris).
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