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   VGH Bayern, 30.10.2007 - 8 A 06.40024   

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VGH Bayern, 30.10.2007 - 8 A 06.40024 (https://dejure.org/2007,2804)
VGH Bayern, Entscheidung vom 30.10.2007 - 8 A 06.40024 (https://dejure.org/2007,2804)
VGH Bayern, Entscheidung vom 30. Oktober 2007 - 8 A 06.40024 (https://dejure.org/2007,2804)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Grundsätzliche Möglichkeit der Geltendmachung objektiv-rechtlicher Verstöße einer Planung durch die Planbetroffenen; Beurteilung eines Planfeststellungsbeschlusses und des ergänzenden Planfeststellungsbeschlusses nach den Vorgaben des Gemeinschaftsrechts; Umfang der ...

  • Judicialis

    GG Art. 14 Abs. 3 Satz 1; ; FStrG § ... 16; ; FStrG § 17; ; FStrG § 17a; ; FStrG § 17b; ; FStrG § 17c; ; FStrG § 17d; ; FStrG § 17e; ; FStrAbG § 1 Abs. 1; ; BImSchG § 41 Abs. 1; ; BImSchG § 50 Satz 1; ; 16. BImSchV § 2 Abs. 1 Nr. 3; ; Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) Art. 6 Abs. 2; ; Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) Art. 6 Abs. 3; ; Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) Art. 6 Abs. 4; ; Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) Art. 12 ff.; ; Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) Art. 16 Abs. 1; ; Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) Anhang II; ; Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) Anhang IV; ; Richtlinie 79/409/EWG (Vogelschutz-Richtlinie) Art. 1; ; Richtlinie 79/409/EWG (Vogelschutz-Richtlinie) Art. 5; ; BNatSchG § 32; ; BNatSchG § 34; ; BNatSchG § 42; ; BNatSchG § 49a; ; BNatSchG § 62; ; BayVwVfG Art. 38

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Straßen- und Wegerecht (ohne Enteignungsrecht sowie Eisenbahn-, Kleinbahn-, Bergbahn- und Wasserstraßenrecht) einschließlich Sondernutzungsgebühren nach den Straßengesetzen und Straßenmaut: Planfeststellung Autobahn (A 94); Klagen eigentumsbetroffener Kläger; Klagen von ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Isental-Autobahn A94 darf gebaut werden

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (36)Neu Zitiert selbst (59)

  • BVerwG, 21.06.2006 - 9 A 28.05

    Planfeststellungsverfahren im Bundesfernstraßenrecht - Erhebung einer

    Auszug aus VGH Bayern, 30.10.2007 - 8 A 06.40024
    Hierbei hat sie insbesondere auch die Belange des europäischen Naturschutzrechts im Hinblick auf die inzwischen (nach dem Ministerratsbeschluss der Bayerischen Staatsregierung vom 28.9.2004) erfolgte Meldung von FFH-Gebieten im weiteren Trassenverlauf berücksichtigt und die aktuellen Anforderungen des Artenschutzes nach der FFH-Richtlinie in ihre Untersuchung einbezogen, zumal gerade letztere in den zurückliegenden Jahren in der Rechtsprechung eine besondere Akzentuierung erfahren haben (vgl. EuGH vom 10.1.2006 NuR 2006, 166; BVerwG vom 21.6.2006 NuR 2006, 779, BVerwG vom 17.1.2007 NuR 2007, 336).

    Von den artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen des § 42 Abs. 1 BNatSchG kann - gegebenenfalls sogar noch während des gerichtlichen Verfahrens - eine Befreiung nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG erteilt werden (vgl. BVerwG vom 21.6.2006 NVwZ 2006, 1161/1164 f. [RdNrn. 40 ff., 46 ff.] m.w.N. aus der Rspr. des EuGH).

    Ebenso kommt dem Schutz und der Erhaltung vorhandener Lebensräume grundsätzlich der Vorrang vor ihrer Verlagerung zu (vgl. BVerwG vom 21.6.2006 DVBl 2006, 1309/1314 [RdNr. 36]).

    In diesem Zusammenhang können auch Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen die Zulassung begünstigen (vgl. BVerwG vom 21.6.2006 DVBl 2006, 1309/1314 ff. [RdNrn. 39 ff. und 51 ff.]).

    Ein Erwerb dieser Fläche durch die Bundesstraßenverwaltung stellt deshalb im Hinblick auf die Schutzziele tatsächlich eine erhebliche Verbesserung dar und eröffnet (erstmals) die Möglichkeit gezielter und nachhaltiger Maßnahmen zur Sicherung und Verbesserung des Erhaltungszustands (konsequentes Mahdregime, intensive gärtnerische Pflegemaßnahmen; vgl. auch BVerwG vom 21.6.2006 DVBl 2006 1309/1327 f. [RdNr. 62]).

    Insgesamt rechtfertigt dies die Einschätzung, der Erhaltungszustand dieser Art werde sich durch den Bau der A 94 nicht weiter verschlechtern (vgl. hierzu auch EPFB S. 162; vgl. auch BVerwG vom 21.6.2006 DVBl 2006 1309/1327 f. [RdNr. 62]).

  • BVerwG, 23.11.2007 - 9 B 38.07

    Immissionsschutzrecht: Lärmschutz bei Bau oder wesentliche Änderung einer

    Auszug aus VGH Bayern, 30.10.2007 - 8 A 06.40024
    Es gibt aber keine Beweisregel des Inhalts, dass das Habitatschutzrecht nach der FFH-Richtlinie sich als ein unüberwindliches Planungshindernis erweist (vgl. BVerwG vom 23.11.2007 Az. 9 B 38.07, RdNr. 22).

    Darüber hinaus kann ein Straßenbauvorhaben, das diese Prüfschwelle nicht überwindet, schließlich noch immer aufgrund einer Abweichungsprüfung zugelassen werden (vgl. BVerwG vom 23.11.2007 Az. 9 B 38.07, RdNr. 21 f.).

    Hinsichtlich der Folgeabschnitte, in denen der Habitatschutz zum Tragen kommt, ist in der Vorausschau somit gerade keine Prognosesicherheit erforderlich (vgl. BVerwG vom 23.11.2007 Az. 9 B 38.07, RdNr. 21).

    Ein Grad an Sicherheit, bei dem kein Prognoserisiko verbleibt, kann auch insoweit nicht verlangt werden (vgl. BVerwG vom 23.11.2007 Az. 9 B 38.07 RdNr. 21).

    Wie mehrfach herausgestellt, ist dabei eine Prognosesicherheit nicht gefordert (vgl. BVerwG vom 23.11.2007, Az. 9 B 38.07, RdNr. 21).

    Auch eine Prognosesicherheit ist wegen des Charakters einer bloßen Vorprüfung nicht gefordert (vgl. BVerwG vom 23.11.2007 Az. 9 B 38.07, RdNr. 21).

  • EuGH, 14.09.2006 - C-244/05

    Bund Naturschutz in Bayern u.a. - Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der

    Auszug aus VGH Bayern, 30.10.2007 - 8 A 06.40024
    Über das Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 14. September 2006 (Az. C-244/05) entschieden.

    Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im September/Oktober 2007 (einschließlich Urteilsverkündung) waren diese FFH-Gebiete entweder gänzlich (Isental mit Nebenbächen) oder in den - für die Zulässigkeit der Planung relevanten - Abgrenzungen der ergänzenden Nachmeldung (Strogn mit Hammerbach und Köllinger Bächlein, Mausohrkolonien im Unterbayerischen Hügelland) noch nicht förmlich in die Liste der Kommission mit jenen Gebieten, die das kohärente europäische ökologische Netz besonderer Schutzgebiete ("Natura 2000") gemäß Art. 3 FFH-RL bilden, eingetragen und hatten deshalb lediglich den Schutzstatus potenzieller FFH-Gebiete (zu diesem Schutzstatus vgl. das auf die Vorlage des Senats u.a. zum vorliegenden Verfahren ergangene Urteil des EuGH vom 14.9.2006 Az. C-244/05, NVwZ 2007, 61 ff.).

    Hinsichtlich des Schutzstandards für gemeldete FFH-Gebiete wie hier ist es nicht geboten, bis zur endgültigen Entscheidung der Kommission über die Aufnahme des Gebiets in die Gemeinschaftsliste jedwede Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten sowie Störungen von Arten, für die die Gebiete ausgewiesen worden sind, ohne die Möglichkeit einer Ausnahmeentscheidung nach Art. 6 Abs. 4 FFH-RL zu vermeiden (vgl. EuGH vom 14.9.2006 NVwZ 2007, 61/63).

    Was unter "geeigneten Schutzmaßnahmen" zu verstehen ist, hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in dem auch zum vorliegenden Verfahren ergangenen Urteil vom 14. September 2006 (Az. C-244/05 NVwZ 2007, 61/63 [RdNrn. 45 f.]) auf die vom Senat gestellten Vorlagefragen hin näher definiert und mit Beispielen erläutert.

    Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Eingriff die Fläche des Gebiets wesentlich verringern oder zum Verschwinden von in diesem Gebiet vorkommenden prioritären Arten führen oder aber die Zerstörung des Gebiets oder die Beseitigung seiner repräsentativen Merkmale zur Folge haben könnte (vgl. EuGH vom 14.9.2006 NVwZ 2007, 61/63 [RdNr. 46]).

  • BVerwG, 19.05.1998 - 4 A 9.97

    Planfeststellung Autobahn (A 94); Klagen von in der Vorausschau

    Auszug aus VGH Bayern, 30.10.2007 - 8 A 06.40024
    Eine Planung ist gerechtfertigt, wenn für das Vorhaben nach Maßgabe der mit dem jeweiligen Fachplanungsgesetz allgemein verfolgten Ziele ein Bedürfnis besteht, es also vernünftigerweise geboten ist (vgl. BVerwG vom 19.5.1998 BVerwGE 107, 1/9 f.; vom 8.7.1998 BVerwGE 107, 142/145).

    Damit sind Fragen des europäischen Naturschutzrechts gleichwohl vorausschauend dahin zu prüfen, ob der beabsichtigten Trassenführung in diesem weiteren Verlauf unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen (vgl. BVerwG vom 19.5.1998 BVerwGE 107, 1/16).

    Im Rahmen der Prüfung nach Art eines (abwägungsbegrenzenden) "vorläufigen positiven Gesamturteils", ob dem abschnittsweise zu verwirklichenden Straßenbauvorhaben unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen (vgl. dazu BVerwG vom 19.5.1998 BVerwGE 107, 1/16; vom 10.4.1997 BVerwGE 104, 236/244), muss die Prüfungsintensität bei der Vorausschau bezüglich der in den Folgeabschnitten zu bewältigenden Probleme auch unter dem Gesichtspunkt des Habitatschutzrechts nicht so weit gesteigert werden, dass jegliches Risiko für die Verwirklichung des Gesamtvorhabens aus Gründen entgegenstehender FFH-Schutzbelange ausgeschlossen werden kann.

    Diese Prüfung verlangt nicht, einen Grad der Gewissheit zu erreichen, der eine Verzögerung oder auch ein Scheitern des Gesamtvorhabens - aus welchen Gründen auch immer - ausschließt (vgl. BVerwG vom 19.5.1998 BVerwGE 107, 1/15).

  • RG, 13.06.1906 - I 8/06

    Straßenbau - Gesamtvorhaben - Abschnittsbildung - Umweltverträglichkeitsprüfung -

    Auszug aus VGH Bayern, 30.10.2007 - 8 A 06.40024
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Trennungsgrundsatz als Abwägungsdirektive oder Optimierungsgebot anerkannt, das im Übrigen in der Abwägung überwunden werden kann (vgl. BVerwG vom 16.3.2006 NVwZ-Beilage I 8/2006, 1/13; vom 9.2.2005 NVwZ 2005, 813/816).

    Denn die Optimierungsgebote des § 50 Satz 1 BImSchG sind im Rahmen der Abwägung nicht konkurrenzlos, können also überwunden werden (vgl. BVerwG vom 16.3.2006 NVwZ-Beilage I 8/2006, 1/13).

    Eine Alternative, die insoweit auf einen anderen Projektinhalt hinausläuft, weil der Beklagte dann das selbständige Teilziel der Erschließung des Raums Dorfen aufgeben müsste, ist in diesem Sinn nicht zumutbar (vgl. BVerwG vom 13.6.2006 NVwZ-Beilage I 8/2006, 1/55 [RdNr. 567]; OVG Rheinland-Pfalz vom 15.5.2007 NuR 2007, 557/559 f.).

    All diese Belange wiegen auch so schwer, dass sie offensichtlich das Gemeinwohlerfordernis des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG erfüllen (vgl. auch BVerwG vom 16.3.2006 NVwZ-Beilage I 8/2006, 1/55 [RdNr. 566]).

  • BVerwG, 18.06.2007 - 9 VR 13.06

    Kommission / Finnland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Auszug aus VGH Bayern, 30.10.2007 - 8 A 06.40024
    Diese gesetzliche Feststellung der Zielkonformität bedeutet, dass allein mit der Aufnahme in den Bedarfsplan "für die Planfeststellung nach § 17 FStrG", d.h. sowohl für die Planfeststellungsbehörde als auch für das im Rahmen eines eingeleiteten Rechtsmittelverfahrens überprüfende Gericht, verbindlich festgelegt ist, dass das Vorhaben im Sinne der Planrechtfertigung erforderlich ist (st. Rspr.; zuletzt BVerwG vom 18.6.2007 NuR 2008, 36).

    Die Untersuchung, inwieweit hier ein naturschutzrechtlicher Verbotstatbestand nach § 42 BNatSchG eingreift, beruht auf einer ausreichenden Ermittlung und Bestandsaufnahme der im Trassenbereich vorhandenen Strukturen dieser Pflanze (vgl. auch BVerwG vom 18.6.2007 NuR 2008, 36 ff.).

    Das Recht nötigt nicht zu einem Ermittlungsaufwand, der keine zusätzlichen Erkenntnisse verspricht (vgl. BVerwG vom 18.6.2007 NuR 2008, 36 [RdNr. 20]).

    Eine förmliche Beweiserhebung zur Betroffenheit der verschiedenen Arten im Vergleich der beiden Trassen wäre aus der Sicht des Senats nur erforderlich gewesen, wenn die mündliche Verhandlung Anhaltspunkte für eine erkennbare Fehleinschätzung der Planfeststellungsbehörde erbracht hätte (vgl. BVerwG vom 18.6.2007 NuR 2008, 36 f. [RdNrn. 19 ff.]).

  • VGH Bayern, 30.10.2007 - 8 A 06.40023

    Planfeststellung Autobahn (A 94); Klage eines in der Vorausschau

    Auszug aus VGH Bayern, 30.10.2007 - 8 A 06.40024
    Ergänzend haben die Kläger auf das Vorbringen der Kläger in den Parallelverfahren (Az. 8 A 06.40023 und 8 A 06.40026) Bezug genommen und sich dieses zu eigen gemacht.

    Ergänzend wird verwiesen auf die Niederschriften über die Augenscheine (am 25.3.2004 und am 15.4.2004) und über die mündlichen Verhandlungen in den Parallelverfahren (Az. 8 A 06.40023 und 8 A 06.40026; Niederschriften vom 15.2.2005, vom 1., 2. und 7.3.2005, vom 15.3.2005 und vom 12. und 19.4.2005 [erster Abschnitt des gerichtlichen Verfahrens] sowie vom 26.9.2007 und vom 16. und 17.10.2007 [abschließender Abschnitt]).

    Die Verhältnisse der Wasserversorgung von Lengdorf sind bereits vertieft in den mündlichen Verhandlungen der Verfahren 8 A 02.40058 (bereits rechtskräftig abgeschlossen durch Urteil vom 19.4.2005) und 8 A 02.40040/8 A 06.40023 am 1. und 15. März 2005 erörtert worden (vgl. Niederschriften vom 1.3.2005 S. 10 und vom 15.3.2005 S. 5 f.).

    2.1.1.4.3 In Würdigung der vertieften Erörterung dieser Probleme in der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte in der Verhandlung vom 16. Oktober 2007 im Verfahren Az. 8 A 06.40023 folgende Zusicherungen (Art. 38 BayVwVfG) abgegeben, die in allen Verfahren Gültigkeit beanspruchen (vgl. Niederschrift vom 16.10.2007, S. 9 f.): .

  • EuGH, 14.06.2007 - C-342/05
    Auszug aus VGH Bayern, 30.10.2007 - 8 A 06.40024
    Die Wiederherstellungsoptionen werden aber schon wegen der Höhe der geplanten Brücke nicht beeinträchtigt; die Maßnahme ist insoweit neutral (vgl. auch EuGH vom 14.6.2007 NuR 2007, 477/478 [RdNr. 29]).

    Im Übrigen würde man nach den plausiblen Darlegungen der Mehrzahl der Sachverständigen ohnedies von einer Wochenstube in einem günstigen Erhaltungszustand und von einer Neutralität der Maßnahme ausgehen können (vgl. auch EuGH vom 14.6.2007 NuR 2007, 477/478 f. [RdNrn. 29 ff.]).

    Sie konnte deshalb auch ohne Rechtsfehler davon ausgehen, dass die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der Population Kriechender Scheiberich in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Befreiung nicht behindert wird (vgl. auch EuGH vom 14.6.2007 NuR 2007, 477/478 [RdNr. 29]).

  • BVerwG, 08.06.1995 - 4 C 4.94

    Straßenrechtliche Planfeststellung - Entscheidung durch Teilurteil - Teilbarkeit

    Auszug aus VGH Bayern, 30.10.2007 - 8 A 06.40024
    Auch wenn durch das Ersatzlandangebot der Abtretungsverlust nicht unter die o.g. 5%-Grenze sinkt, wird der existenzgefährdende Eingriff jedenfalls gemildert (vgl. BVerwG vom 8.6.1995 BVerwGE 98, 339/355 f.).

    Die Kläger wären zwar unter keinem rechtlichen Aspekt verpflichtet, auf derartige Angebote einzugehen, eine geltend gemachte existenzielle Betroffenheit wäre aber vor diesem Hintergrund in der Abwägung eventuell anders zu gewichten (vgl. BVerwG vom 8.6.1995 BVerwGE 98, 339/355 f.).

  • EuGH, 07.09.2004 - C-127/02

    Straßenplanung; Planfeststellung; faktisches Vogelschutzgebiet;

    Auszug aus VGH Bayern, 30.10.2007 - 8 A 06.40024
    Zu diesem Zweck sind die von der EG-Kommission für die Meldung ausgearbeiteten Standard-Datenbögen auszuwerten (vgl. EuGH vom 7.9.2004 NuR 2004, 788 [RdNr. 46]; BVerwG vom 17.1.2007 NVwZ 2007, 1054/1062 [RdNr. 75 m.w.N.]).

    Das entspricht auch der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften, wonach es für die Beurteilung der Eingriffserheblichkeit auf die besonderen Merkmale und Umweltbedingungen des betroffenen Gebiets ankommt (vgl. EuGH vom 7.9.2004 NuR 2004, 788/790 [RdNr. 48]).

  • BVerwG, 14.11.2002 - 4 A 15.02

    DIE IN DER RICHTLINIE ZUR ERHALTUNG DER NATÜRLICHEN LEBENSRÄUME ENTHALTENE

  • EuGH, 13.01.2005 - C-117/03

    Existenzgefährdung eines Betriebs

  • BVerwG, 26.11.2007 - 4 BN 46.07

    Baustopp für Isental-Autobahn - A 94 beschäftigt Europäischen Gerichtshof

  • VGH Bayern, 19.04.2005 - 8 A 02.40040

    W. O. Art. 4 Ziff. 7.

  • BVerwG, 08.07.1998 - 11 A 53.97
  • VGH Bayern, 29.09.1998 - 8 A 97.40042

    Abänderung des Planfeststellungsbeschlusses zum Ausbau einer Autobahn durch

  • EuGH, 10.01.2006 - C-98/03

    Verwendung eines lärmmindernden Straßenbelags "Splittmastixasphalt, nicht

  • VGH Bayern, 30.10.2007 - 8 A 06.40026

    Straßenbauvorhaben, Planfeststellung, Nachanhörung, Bestimmtheit, faktisches

  • EuGH, 13.01.2004 - C-453/00

    Verwaltungsverfahrensrecht - Einheitliches Planfeststellujngeverfahren bei

  • BVerwG, 21.05.1976 - IV C 80.74

    Straßenplanung; Planfeststellung; Verbandsklage; Rügebefugnis anerkannter

  • BVerwG, 23.02.2005 - 4 A 4.04

    Straßenplanung; Planfeststellung; LKW-Anteil; Partikel; PM10; Jahresmittelwert;

  • BVerwG, 28.01.1999 - 4 CN 5.98

    Geltendmachung der Verletzung des Abwägungsgebots durch den mit enteignender

  • BVerwG, 11.01.2001 - 4 A 13.99

    Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen den

  • VGH Bayern, 19.04.2005 - 8 AS 02.40041
  • VerfGH Bayern, 15.07.2002 - 10-VII-00
  • BVerwG, 24.05.1996 - 4 A 39.95

    Fernstraßenrecht: Wertminderung von Außenbereichsgrundstücken durch Autobahnbau,

  • BVerwG, 17.03.2005 - 4 A 18.04

    Straßenplanung durch Bebauungsplan; Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren

  • VGH Bayern, 13.02.2007 - 8 N 06.2040

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • BVerwG, 01.04.1999 - 4 B 87.98

    Startbahn West

  • BVerwG, 07.07.1978 - 4 C 79.76

    Waddenvereniging und Vogelbeschermingsvereniging

  • BVerwG, 12.12.1996 - 4 C 19.95

    Bundesverwaltungsgericht weist Naturschutzklage gegen Ostsee-Autobahn bei Lübeck

  • BVerwG, 16.01.2003 - 4 CN 8.01

    Klagen gegen Autobahn A 7 im wesentlichen erfolglos

  • BVerwG, 21.03.1996 - 4 C 9.95

    Bundesfernstraßenplanung; Neubau einer Bundesstraße; wesentliche Änderung einer

  • BVerwG, 12.12.1996 - 4 C 29.94

    Normenkontrolle; Bebauungsplan; FFH-Gebiet; erhebliche Beeinträchtigung;

  • VGH Bayern, 19.04.2005 - 8 A 02.40058

    Baustopp für Isental-Autobahn - A 94 beschäftigt Europäischen Gerichtshof

  • VGH Bayern, 14.01.1998 - 8 A 95.40057

    Naturschutzrechtliche Anforderungen an die Rechtmäßigkeit eines

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.01.2007 - 11 B 1431/06

    Flughafen Erfurt; luftverkehrsrechtlicher Planfeststellungsbeschluß; Ausbau eines

  • BVerwG, 10.04.1997 - 4 C 5.96

    Fachplanung; Planfeststellung; Planfeststellungsbedürftigkeit; Zusammentreffen

  • VGH Bayern, 14.06.1996 - 8 A 94.40125

    Optimierung einer Straßentrasse im Hinblick auf den Schutz von Wohngebieten nach

  • BVerwG, 09.02.2005 - 9 A 62.03

    Normenkontrolle Umfahrungsstraße; Planausfertigung; Genehmigungserfordernis;

  • VGH Bayern, 05.03.2001 - 8 ZB 00.3490

    Rechtsnatur der Genehmigung eines Bebauungsplans; Rechtsfolgen der

  • VGH Baden-Württemberg, 25.04.2007 - 5 S 2243/05

    Lärmschutzwand - § 17 FStrG, §§ 48, 49 VwVfG, Konfliktbewältigungsgebot

  • BVerwG, 12.12.1969 - IV C 105.66
  • VGH Bayern, 05.05.1998 - 8 A 97.40001

    Fünftes Gesetz zur Änderung des Fernstraßenausbaugesetzes (5. FStrAbÄndG)

  • VGH Bayern, 18.02.2004 - 8 A 02.40082

    Erstes Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes

  • Drs-Bund, 14.02.1973 - BT-Drs 7/179

    Straßenplanung; Planfeststellung; Planfeststellungsergänzungsbeschluss;

  • BVerwG, 07.09.2005 - 4 B 49.05

    Eingriff in Natur und Landschaft; Ausgleich von Eingriffsmaßnahmen;

  • BVerwG, 04.10.2006 - 4 BN 26.06

    Militärflugplatz; Änderungsgenehmigung; Konversion; fiktive

  • BVerwG, 13.12.2007 - 4 C 9.06
  • EuGH, 04.07.2006 - C-212/04

    DER GERICHTSHOF LEGT DIE RAHMENVEREINBARUNG ÜBER BEFRISTETE ARBEITSVERTRÄGE AUS

  • VGH Bayern, 19.04.2005 - 8 AS 02.40046

    Anordnung der aufschiebenden Wirkung bei Vorlage an EuGH - Erheblichkeit von

  • BVerwG, 19.05.1998 - 4 C 11.96

    Neue Bundesstraße 15 Regensburg-Rosenheim erneut auf dem Prüfstand

  • BVerwG, 27.10.2000 - 4 A 18.99

    Bau oder wesentliche Änderung einer öffentlichen Straße; Verkehrszunahme auf

  • BVerwG, 18.03.1983 - 4 C 80.79

    Viertes Gesetz zur Änderung des Fernstraßenausbaugesetzes (4. FStrAbÄndG)

  • BVerwG, 22.09.1999 - 4 B 68.98

    Straßenplanung; Planfeststellung; Westumfahrung Halle; anerkannter

  • BVerwG, 17.01.2007 - 9 A 20.05
  • BVerwG, 14.09.1992 - 4 C 34.89
  • BVerwG, 09.01.2007 - 20 F 1.06

    Planfeststellung; Planrechtfertigung; Netzverknüpfung; Ersatzland; Lärmschutz;

  • BVerwG, 17.01.2007 - 9 C 1.06

    Gericht der Hauptsache; Nichtabhilfebeschluss, verfrühter; FFH-Gebiet,

  • VGH Bayern, 24.11.2010 - 8 A 10.40023

    Zur Zulässigkeit der Autobahn A 94 im Planfeststellungsabschnitt Pastetten-Dorfen

    Die hiergegen gerichteten Klagen der Klagepartei (Az. 8 A 06.40024) und weiterer Personen (Az. 8 A 06.40023, 8 A 06.40025 und 8 A 06.40026) blieben vor dem Verwaltungsgerichtshof (Urteile vom 30.10.2007) und dem Bundesverwaltungsgericht (Beschlüsse vom 5.12.2008 (Az. 9 B 28.08 [NVwZ 2009, 320], 9 B 29.08 und 9 B 30.08) ohne Erfolg.

    Dies habe der Senat im Urteil vom 30. Oktober 2007 Az. 8 A 06.40024 bestätigt.

    Dies habe der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 30. Oktober 2007 Az. 8 A 06.40024 bereits entschieden.

    Die Planfeststellungsbehörde war deshalb nach der Nachmeldung der FFH-Gebiete gehalten, die volle Wirksamkeit der Richtlinie zu gewährleisten und zu einem mit den Zielen der Richtlinie vereinbaren Ergebnis zu gelangen (EuGH vom 13.1.2004 DVBl 2004, 373 [RdNr. 20]; vom 5.10.2004 DVBl 2005, 35/40 [RdNrn. 118 f.]; BVerwG vom 9.1.2007 NWVBl 2007, 428/429; so auch Urteil des Senats vom 30.10.2007 Az. 8 A 06.40024 [RdNr. 39 f.]).

    Diese sind durch Auswertung der zur Vorbereitung der Gebietsmeldung gefertigten Standard-Datenbögen zu ermitteln, in denen die Merkmale des Gebiets beschrieben werden, die aus nationaler Sicht erhebliche ökologische Bedeutung für das Ziel der Erhaltung der natürlichen Lebensräume und Arten haben (vgl. BVerwG vom 17.1.2007 NVwZ 2007, 1054 [RdNr. 75]; vom 12.3.2008 BVerwGE 130, 299 [RdNr. 72] unter Bezugnahme auf EuGH vom 14.9.2006 NVwZ 2007, 61 [RdNrn. 39, 45 und 51]; Urteil des Senats vom 30.10.2007 Az. 8 A 06.40024 [RdNr. 115]).

    Der Senat hat diesbezüglich bereits im Urteil vom 30. Oktober 2007 Az. 8 A 06.40024 (RdNrn. 138 ff.) im Rahmen der dort allerdings noch in der Vorausschau auf den streitgegenständlichen Bauabschnitt vorzunehmenden Beurteilung des Vorhabens nach Art eines "vorläufigen positiven Gesamturteils" ausgeführt:.

    Der Senat ist bereits im Urteil vom 30. Oktober 2007 Az. 8 A 06.40024 (RdNr. 153) der Auffassung des Sachverständigen Dr. ... gefolgt, dass kleinflächige Veränderungen der Standortverhältnisse zu den natürlichen Bedingungen von Auwaldbeständen gehören, wie sie beispielsweise auch durch die überkommene landwirtschaftliche Nutzung immer wieder vorgenommen wurden.

    Der Senat hat hierzu bereits im Urteil vom 30. Oktober 2007 Az. 8 A 06.40024 (RdNrn. 161 f.) ausgeführt:.

    Der Senat hat zur Frage einer möglichen Beeinträchtigung des Erhaltungsziels der Bachmuschel im Urteil vom 30. Oktober 2007 Az. 8 A 06.40024 (RdNrn. 156 ff.) - allerdings im Rahmen der Vorausschau - Folgendes festgestellt:.

    Dies hat der Senat im Urteil vom 30. Oktober 2007 Az. 8 A 06.40024 (RdNrn. 105 ff., 165 ff.) bereits rechtskräftigentschieden (auch wenn der Entscheidung insoweit keine bindende Wirkung nach § 121 VwGO zukommt, weil - im Unterschied zum Anlagenzulassungsrecht, vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BImSchG und BVerwG vom 19.12.1985 BVerwGE 72, 300 zu § 7a AtG 1969 - die im Rahmen der Vorausschau nach Art eines "vorläufigen positiven Gesamturteils" zu treffende Entscheidung kein eigenständiger, der Bestandskraft unterliegender Regelungsteil des straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses ist [vgl. BVerwG vom 10.4.1997 BVerwGE 104, 236/243]).

    Dazu hat der Senat im Urteil vom 30. Oktober 2007 Az. 8 A 06.40024 (RdNrn. 164 ff.) ausgeführt:.

    Zwar kann die Klagepartei Abwägungsmängel hinsichtlich der Trassenwahl erneut in vollem Umfang geltend machen, obwohl der Senat im rechtskräftigen Urteil vom 30. Oktober 2007 Az. 8 A 06.40024 (RdNrn. 50 bis 104) bereits im Rahmen der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Vorhabens im ersten Bauabschnitts rechtskräftig entschieden hat, dass die Trassenwahl zugunsten der Trasse Dorfen fehlerfrei erfolgt ist.

    Der Senat hat hierzu im Urteil vom 30. Oktober 2007 Az. 8 A 06.40024 (RdNr. 56 ff.) - bezogen auf entsprechende Erwägungen im Ergänzungsplanfeststellungsbeschluss vom 30. April 2007 S. 11 ff. - Folgendes ausgeführt:.

    Soweit sich die Klagepartei zur Begründung ihrer gegenteiligen Auffassung pauschal auf ihr Vorbringen im Verfahren Az. 8 A 06.40024 zum ersten Bauabschnitt beruft, wird auf die diesbezüglichen Ausführungen im Urteil vom 30. Oktober 2007 (RdNrn. 60 bis 78) verwiesen.

    Der Senat hat hierzu bereits im Urteil vom 30. Oktober 2007 Az. 8 A 06.40024 (RdNrn. 68 ff.) ausgeführt:.

    Diese Auffassung hat der Senat auf einen entsprechenden Einwand bereits im Urteil vom 30. Oktober 2007 Az. 8 A 06.40024 (RdNr. 72) vertreten.

    Diese Auffassung hat der Senat bereits im Urteil vom 30. Oktober 2007 Az. 8 A 06.40024 (vgl. RdNr. 70) vertreten.

    Soweit die Klagepartei meint, dass die zusätzliche Neuverlärmung durch die Trasse Dorfen unter Beibehaltung der weiterhin stark befahrenen Bundesstraße B 12 im dicht besiedelten Korridor Haag unter dem Gesichtspunkt des Verkehrslärmschutzes nicht besser abschneiden könne als die (Autobahn-)Trasse Haag, hat bereits das Klageverfahren gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 7. März 2002 in der Fassung des Ergänzungsplanfeststellungsbeschlusses vom 30. April 2007 ergeben, dass ihre entsprechende Argumentation rechtlich nicht haltbar ist (vgl. BVerwG vom 5.12.2008 NVwZ 2009, 320 [RdNr. 24 ff.]; BayVGH vom 30. Oktober 2007 Az. 8 A 06.40024 [RdNrn. 93 f.]).

    Dass die Planfeststellungsbehörde beim Trassenvergleich im Hinblick auf den Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG die Lärmvorbelastung des Korridors Haag durch die bei Realisierung der Trasse Dorfen bestehen bleibende Bundesstraße B 12 außer Betracht lassen durfte, ist in diesem Verfahren ebenfalls geklärt worden (vgl. BVerwG vom 5.12.2008 NVwZ 2009, 320 [RdNr. 26 f.]; BayVGH vom 30.10.2007 Az. 8 A 06.40024 [RdNrn. 94]).

    Dies hat der Senat im Urteil vom 30. Oktober 2007 Az. 8 A 06.40024 (RdNr. 96) unter Bezugnahme auf seinen Beschluss vom 5. März 2001 (NVwZ-RR 2001, 579/582) bereits entschieden.

    Auch dies hat der Senat im Urteil vom 30. Oktober 2007 Az. 8 A 06.40024 (RdNr. 98) bereits entschieden.

    Auch dies hat der Senat bereits im Urteil vom 30. Oktober 2007 Az. 8 A 06.40024 (vgl. RdNr. 89) entschieden.

    Ab einem Jahresgewinn von 25.000 EUR dürfte jedenfalls ein existenzfähiger Vollerwerbsbetrieb vorliegen (vgl. BayVGH vom 30.10.2007 Az. 8 A 06.40024 [RdNr. 240]).

  • VGH Bayern, 24.11.2010 - 8 A 10.40025

    Zur Zulässigkeit der Autobahn A 94 im Planfeststellungsabschnitt Pastetten-Dorfen

    Die hiergegen gerichteten Klagen der Rechtsvorgänger der Klagepartei (Az. 8 A 06.40024) und weiterer Personen (Az. 8 A 06.40023, 8 A 06.40025 und 8 A 06.40026) blieben vor dem Verwaltungsgerichtshof (Urteile vom 30.10.2007) und dem Bundesverwaltungsgericht (Beschlüsse vom 5.12.2008 (Az. 9 B 28.08 [NVwZ 2009, 320], 9 B 29.08 und 9 B 30.08) ohne Erfolg.

    Dies habe der Senat im Urteil vom 30. Oktober 2007 Az. 8 A 06.40024 bestätigt.

    Dies habe der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 30. Oktober 2007 Az. 8 A 06.40024 bereits entschieden.

    Die Planfeststellungsbehörde war deshalb nach der Nachmeldung der FFH-Gebiete gehalten, die volle Wirksamkeit der Richtlinie zu gewährleisten und zu einem mit den Zielen der Richtlinie vereinbaren Ergebnis zu gelangen (EuGH vom 13.1.2004 DVBl 2004, 373 [RdNr. 20]; vom 5.10.2004 DVBl 2005, 35/40 [RdNrn. 118 f.]; BVerwG vom 9.1.2007 NWVBl 2007, 428/429; so auch Urteil des Senats vom 30.10.2007 Az. 8 A 06.40024 [RdNr. 39 f.]).

    Diese sind durch Auswertung der zur Vorbereitung der Gebietsmeldung gefertigten Standard-Datenbögen zu ermitteln, in denen die Merkmale des Gebiets beschrieben werden, die aus nationaler Sicht erhebliche ökologische Bedeutung für das Ziel der Erhaltung der natürlichen Lebensräume und Arten haben (vgl. BVerwG vom 17.1.2007 NVwZ 2007, 1054 [RdNr. 75]; vom 12.3.2008 BVerwGE 130, 299 [RdNr. 72] unter Bezugnahme auf EuGH vom 14.9.2006 NVwZ 2007, 61 [RdNrn. 39, 45 und 51]; Urteil des Senats vom 30.10.2007 Az. 8 A 06.40024 [RdNr. 115]).

    Der Senat hat diesbezüglich bereits im Urteil vom 30. Oktober 2007 Az. 8 A 06.40024 (RdNrn. 138 ff.) im Rahmen der dort allerdings noch in der Vorausschau auf den streitgegenständlichen Bauabschnitt vorzunehmenden Beurteilung des Vorhabens nach Art eines "vorläufigen positiven Gesamturteils" ausgeführt:.

    Der Senat ist bereits im Urteil vom 30. Oktober 2007 Az. 8 A 06.40024 (RdNr. 153) der Auffassung des Sachverständigen Dr. ... gefolgt, dass kleinflächige Veränderungen der Standortverhältnisse zu den natürlichen Bedingungen von Auwaldbeständen gehören, wie sie beispielsweise auch durch die überkommene landwirtschaftliche Nutzung immer wieder vorgenommen wurden.

    Der Senat hat hierzu bereits im Urteil vom 30. Oktober 2007 Az. 8 A 06.40024 (RdNrn. 161 f.) ausgeführt:.

    Der Senat hat zur Frage einer möglichen Beeinträchtigung des Erhaltungsziels der Bachmuschel im Urteil vom 30. Oktober 2007 Az. 8 A 06.40024 (RdNrn. 156 ff.) - allerdings im Rahmen der Vorausschau - Folgendes festgestellt:.

    Dies hat der Senat im Urteil vom 30. Oktober 2007 Az. 8 A 06.40024 (RdNrn. 105 ff., 165 ff.) bereits rechtskräftigentschieden (auch wenn der Entscheidung insoweit keine bindende Wirkung nach § 121 VwGO zukommt, weil - im Unterschied zum Anlagenzulassungsrecht, vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BImSchG und BVerwG vom 19.12.1985 BVerwGE 72, 300 zu § 7a AtG 1969 - die im Rahmen der Vorausschau nach Art eines "vorläufigen positiven Gesamturteils" zu treffende Entscheidung kein eigenständiger, der Bestandskraft unterliegender Regelungsteil des straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses ist [vgl. BVerwG vom 10.4.1997 BVerwGE 104, 236/243]).

    Dazu hat der Senat im Urteil vom 30. Oktober 2007 Az. 8 A 06.40024 (RdNrn. 164 ff.) ausgeführt:.

    Zwar kann die Klagepartei Abwägungsmängel hinsichtlich der Trassenwahl erneut in vollem Umfang geltend machen, obwohl der Senat im rechtskräftigen Urteil vom 30. Oktober 2007 Az. 8 A 06.40024 (RdNrn. 50 bis 104) bereits im Rahmen der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Vorhabens im ersten Bauabschnitts rechtskräftig entschieden hat, dass die Trassenwahl zugunsten der Trasse Dorfen fehlerfrei erfolgt ist.

    Der Senat hat hierzu im Urteil vom 30. Oktober 2007 Az. 8 A 06.40024 (RdNr. 56 ff.) - bezogen auf entsprechende Erwägungen im Ergänzungsplanfeststellungsbeschluss vom 30. April 2007 S. 11 ff. - Folgendes ausgeführt:.

    Soweit sich die Klagepartei zur Begründung ihrer gegenteiligen Auffassung pauschal auf ihr Vorbringen im Verfahren Az. 8 A 06.40024 zum ersten Bauabschnitt beruft, wird auf die diesbezüglichen Ausführungen im Urteil vom 30. Oktober 2007 (RdNrn. 60 bis 78) verwiesen.

    Der Senat hat hierzu bereits im Urteil vom 30. Oktober 2007 Az. 8 A 06.40024 (RdNrn. 68 ff.) ausgeführt:.

    Diese Auffassung hat der Senat auf einen entsprechenden Einwand bereits im Urteil vom 30. Oktober 2007 Az. 8 A 06.40024 (RdNr. 72) vertreten.

    Diese Auffassung hat der Senat bereits im Urteil vom 30. Oktober 2007 Az. 8 A 06.40024 (vgl. RdNr. 70) vertreten.

    Soweit die Klagepartei meint, dass die zusätzliche Neuverlärmung durch die Trasse Dorfen unter Beibehaltung der weiterhin stark befahrenen Bundesstraße B 12 im dicht besiedelten Korridor Haag unter dem Gesichtspunkt des Verkehrslärmschutzes nicht besser abschneiden könne als die (Autobahn-)Trasse Haag, hat bereits das Klageverfahren gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 7. März 2002 in der Fassung des Ergänzungsplanfeststellungsbeschlusses vom 30. April 2007 ergeben, dass ihre entsprechende Argumentation rechtlich nicht haltbar ist (vgl. BVerwG vom 5.12.2008 NVwZ 2009, 320 [RdNr. 24 ff.]; BayVGH vom 30. Oktober 2007 Az. 8 A 06.40024 [RdNrn. 93 f.]).

    Dass die Planfeststellungsbehörde beim Trassenvergleich im Hinblick auf den Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG die Lärmvorbelastung des Korridors Haag durch die bei Realisierung der Trasse Dorfen bestehen bleibende Bundesstraße B 12 außer Betracht lassen durfte, ist in diesem Verfahren ebenfalls geklärt worden (vgl. BVerwG vom 5.12.2008 NVwZ 2009, 320 [RdNr. 26 f.]; BayVGH vom 30.10.2007 Az. 8 A 06.40024 [RdNrn. 94]).

    Dies hat der Senat im Urteil vom 30. Oktober 2007 Az. 8 A 06.40024 (RdNr. 96) unter Bezugnahme auf seinen Beschluss vom 5. März 2001 (NVwZ-RR 2001, 579/582) bereits entschieden.

    Auch dies hat der Senat im Urteil vom 30. Oktober 2007 Az. 8 A 06.40024 (RdNr. 98) bereits entschieden.

    Auch dies hat der Senat bereits im Urteil vom 30. Oktober 2007 Az. 8 A 06.40024 (vgl. RdNr. 89) entschieden.

    Der Senat hat hinsichtlich der Betroffenheit der Rechtsvorgänger der Klagepartei bereits im Urteil vom 30. Oktober 2007 Az. 8 A 06.40024 (RdNr. 257) ausgeführt:.

  • VGH Bayern, 24.11.2010 - 8 A 10.40024

    Zur Zulässigkeit der Autobahn A 94 im Planfeststellungsabschnitt Pastetten-Dorfen

    Die hiergegen gerichteten Klagen der Klagepartei (Az. 8 A 06.40024) und weiterer Personen (Az. 8 A 06.40023, 8 A 06.40025 und 8 A 06.40026) blieben vor dem Verwaltungsgerichtshof (Urteile vom 30.10.2007) und dem Bundesverwaltungsgericht (Beschlüsse vom 5.12.2008 (Az. 9 B 28.08 [NVwZ 2009, 320], 9 B 29.08 und 9 B 30.08) ohne Erfolg.

    Dies habe der Senat im Urteil vom 30. Oktober 2007 Az. 8 A 06.40024 bestätigt.

    Dies habe der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 30. Oktober 2007 Az. 8 A 06.40024 bereits entschieden.

    Die Planfeststellungsbehörde war deshalb nach der Nachmeldung der FFH-Gebiete gehalten, die volle Wirksamkeit der Richtlinie zu gewährleisten und zu einem mit den Zielen der Richtlinie vereinbaren Ergebnis zu gelangen (EuGH vom 13.1.2004 DVBl 2004, 373 [RdNr. 20]; vom 5.10.2004 DVBl 2005, 35/40 [RdNrn. 118 f.]; BVerwG vom 9.1.2007 NWVBl 2007, 428/429; so auch Urteil des Senats vom 30.10.2007 Az. 8 A 06.40024 [RdNr. 39 f.]).

    Diese sind durch Auswertung der zur Vorbereitung der Gebietsmeldung gefertigten Standard-Datenbögen zu ermitteln, in denen die Merkmale des Gebiets beschrieben werden, die aus nationaler Sicht erhebliche ökologische Bedeutung für das Ziel der Erhaltung der natürlichen Lebensräume und Arten haben (vgl. BVerwG vom 17.1.2007 NVwZ 2007, 1054 [RdNr. 75]; vom 12.3.2008 BVerwGE 130, 299 [RdNr. 72] unter Bezugnahme auf EuGH vom 14.9.2006 NVwZ 2007, 61 [RdNrn. 39, 45 und 51]; Urteil des Senats vom 30.10.2007 Az. 8 A 06.40024 [RdNr. 115]).

    Der Senat hat diesbezüglich bereits im Urteil vom 30. Oktober 2007 Az. 8 A 06.40024 (RdNrn. 138 ff.) im Rahmen der dort allerdings noch in der Vorausschau auf den streitgegenständlichen Bauabschnitt vorzunehmenden Beurteilung des Vorhabens nach Art eines "vorläufigen positiven Gesamturteils" ausgeführt:.

    Der Senat ist bereits im Urteil vom 30. Oktober 2007 Az. 8 A 06.40024 (RdNr. 153) der Auffassung des Sachverständigen Dr. ... gefolgt, dass kleinflächige Veränderungen der Standortverhältnisse zu den natürlichen Bedingungen von Auwaldbeständen gehören, wie sie beispielsweise auch durch die überkommene landwirtschaftliche Nutzung immer wieder vorgenommen wurden.

    Der Senat hat hierzu bereits im Urteil vom 30. Oktober 2007 Az. 8 A 06.40024 (RdNrn. 161 f.) ausgeführt:.

    Der Senat hat zur Frage einer möglichen Beeinträchtigung des Erhaltungsziels der Bachmuschel im Urteil vom 30. Oktober 2007 Az. 8 A 06.40024 (RdNrn. 156 ff.) - allerdings im Rahmen der Vorausschau - Folgendes festgestellt:.

    Dies hat der Senat im Urteil vom 30. Oktober 2007 Az. 8 A 06.40024 (RdNrn. 105 ff., 165 ff.) bereits rechtskräftigentschieden (auch wenn der Entscheidung insoweit keine bindende Wirkung nach § 121 VwGO zukommt, weil - im Unterschied zum Anlagenzulassungsrecht, vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BImSchG und BVerwG vom 19.12.1985 BVerwGE 72, 300 zu § 7a AtG 1969 - die im Rahmen der Vorausschau nach Art eines "vorläufigen positiven Gesamturteils" zu treffende Entscheidung kein eigenständiger, der Bestandskraft unterliegender Regelungsteil des straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses ist [vgl. BVerwG vom 10.4.1997 BVerwGE 104, 236/243]).

    Dazu hat der Senat im Urteil vom 30. Oktober 2007 Az. 8 A 06.40024 (RdNrn. 164 ff.) ausgeführt:.

    Zwar kann die Klagepartei Abwägungsmängel hinsichtlich der Trassenwahl erneut in vollem Umfang geltend machen, obwohl der Senat im rechtskräftigen Urteil vom 30. Oktober 2007 Az. 8 A 06.40024 (RdNrn. 50 bis 104) bereits im Rahmen der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Vorhabens im ersten Bauabschnitts rechtskräftig entschieden hat, dass die Trassenwahl zugunsten der Trasse Dorfen fehlerfrei erfolgt ist.

    Der Senat hat hierzu im Urteil vom 30. Oktober 2007 Az. 8 A 06.40024 (RdNr. 56 ff.) - bezogen auf entsprechende Erwägungen im Ergänzungsplanfeststellungsbeschluss vom 30. April 2007 S. 11 ff. - Folgendes ausgeführt:.

    Soweit sich die Klagepartei zur Begründung ihrer gegenteiligen Auffassung pauschal auf ihr Vorbringen im Verfahren Az. 8 A 06.40024 zum ersten Bauabschnitt beruft, wird auf die diesbezüglichen Ausführungen im Urteil vom 30. Oktober 2007 (RdNrn. 60 bis 78) verwiesen.

    Der Senat hat hierzu bereits im Urteil vom 30. Oktober 2007 Az. 8 A 06.40024 (RdNrn. 68 ff.) ausgeführt:.

    Diese Auffassung hat der Senat auf einen entsprechenden Einwand bereits im Urteil vom 30. Oktober 2007 Az. 8 A 06.40024 (RdNr. 72) vertreten.

    Diese Auffassung hat der Senat bereits im Urteil vom 30. Oktober 2007 Az. 8 A 06.40024 (vgl. RdNr. 70) vertreten.

    Soweit die Klagepartei meint, dass die zusätzliche Neuverlärmung durch die Trasse Dorfen unter Beibehaltung der weiterhin stark befahrenen Bundesstraße B 12 im dicht besiedelten Korridor Haag unter dem Gesichtspunkt des Verkehrslärmschutzes nicht besser abschneiden könne als die (Autobahn-)Trasse Haag, hat bereits das Klageverfahren gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 7. März 2002 in der Fassung des Ergänzungsplanfeststellungsbeschlusses vom 30. April 2007 ergeben, dass ihre entsprechende Argumentation rechtlich nicht haltbar ist (vgl. BVerwG vom 5.12.2008 NVwZ 2009, 320 [RdNr. 24 ff.]; BayVGH vom 30. Oktober 2007 Az. 8 A 06.40024 [RdNrn. 93 f.]).

    Dass die Planfeststellungsbehörde beim Trassenvergleich im Hinblick auf den Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG die Lärmvorbelastung des Korridors Haag durch die bei Realisierung der Trasse Dorfen bestehen bleibende Bundesstraße B 12 außer Betracht lassen durfte, ist in diesem Verfahren ebenfalls geklärt worden (vgl. BVerwG vom 5.12.2008 NVwZ 2009, 320 [RdNr. 26 f.]; BayVGH vom 30.10.2007 Az. 8 A 06.40024 [RdNrn. 94]).

    Dies hat der Senat im Urteil vom 30. Oktober 2007 Az. 8 A 06.40024 (RdNr. 96) unter Bezugnahme auf seinen Beschluss vom 5. März 2001 (NVwZ-RR 2001, 579/582) bereits entschieden.

    Auch dies hat der Senat im Urteil vom 30. Oktober 2007 Az. 8 A 06.40024 (RdNr. 98) bereits entschieden.

    Auch dies hat der Senat bereits im Urteil vom 30. Oktober 2007 Az. 8 A 06.40024 (vgl. RdNr. 89) entschieden.

    Ab einem Jahresgewinn von 25.000 EUR dürfte jedenfalls ein existenzfähiger Vollerwerbsbetrieb vorliegen (vgl. BayVGH vom 30.10.2007 Az. 8 A 06.40024 [RdNr. 240]).

  • VGH Bayern, 24.11.2010 - 8 A 10.40022

    Zur Zulässigkeit der Autobahn A 94 im Planfeststellungsabschnitt Pastetten-Dorfen

    Die hiergegen gerichteten Klagen der Klagepartei (Az. 8 A 06.40024) und weiterer Personen (Az. 8 A 06.40023, 8 A 06.40025 und 8 A 06.40026) blieben vor dem Verwaltungsgerichtshof (Urteile vom 30.10.2007) und dem Bundesverwaltungsgericht (Beschlüsse vom 5.12.2008 (Az. 9 B 28.08 [NVwZ 2009, 320], 9 B 29.08 und 9 B 30.08) ohne Erfolg.

    Dies habe der Senat im Urteil vom 30. Oktober 2007 Az. 8 A 06.40024 bestätigt.

    Dies habe der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 30. Oktober 2007 Az. 8 A 06.40024 bereits entschieden.

    Die Planfeststellungsbehörde war deshalb nach der Nachmeldung der FFH-Gebiete gehalten, die volle Wirksamkeit der Richtlinie zu gewährleisten und zu einem mit den Zielen der Richtlinie vereinbaren Ergebnis zu gelangen (EuGH vom 13.1.2004 DVBl 2004, 373 [RdNr. 20]; vom 5.10.2004 DVBl 2005, 35/40 [RdNrn. 118 f.]; BVerwG vom 9.1.2007 NWVBl 2007, 428/429; so auch Urteil des Senats vom 30.10.2007 Az. 8 A 06.40024 [RdNr. 39 f.]).

    Diese sind durch Auswertung der zur Vorbereitung der Gebietsmeldung gefertigten Standard-Datenbögen zu ermitteln, in denen die Merkmale des Gebiets beschrieben werden, die aus nationaler Sicht erhebliche ökologische Bedeutung für das Ziel der Erhaltung der natürlichen Lebensräume und Arten haben (vgl. BVerwG vom 17.1.2007 NVwZ 2007, 1054 [RdNr. 75]; vom 12.3.2008 BVerwGE 130, 299 [RdNr. 72] unter Bezugnahme auf EuGH vom 14.9.2006 NVwZ 2007, 61 [RdNrn. 39, 45 und 51]; Urteil des Senats vom 30.10.2007 Az. 8 A 06.40024 [RdNr. 115]).

    Der Senat hat diesbezüglich bereits im Urteil vom 30. Oktober 2007 Az. 8 A 06.40024 (RdNrn. 138 ff.) im Rahmen der dort allerdings noch in der Vorausschau auf den streitgegenständlichen Bauabschnitt vorzunehmenden Beurteilung des Vorhabens nach Art eines "vorläufigen positiven Gesamturteils" ausgeführt:.

    Der Senat ist bereits im Urteil vom 30. Oktober 2007 Az. 8 A 06.40024 (RdNr. 153) der Auffassung des Sachverständigen Dr. ... gefolgt, dass kleinflächige Veränderungen der Standortverhältnisse zu den natürlichen Bedingungen von Auwaldbeständen gehören, wie sie beispielsweise auch durch die überkommene landwirtschaftliche Nutzung immer wieder vorgenommen wurden.

    Der Senat hat hierzu bereits im Urteil vom 30. Oktober 2007 Az. 8 A 06.40024 (RdNrn. 161 f.) ausgeführt:.

    Der Senat hat zur Frage einer möglichen Beeinträchtigung des Erhaltungsziels der Bachmuschel im Urteil vom 30. Oktober 2007 Az. 8 A 06.40024 (RdNrn. 156 ff.) - allerdings im Rahmen der Vorausschau - Folgendes festgestellt:.

    Dies hat der Senat im Urteil vom 30. Oktober 2007 Az. 8 A 06.40024 (RdNrn. 105 ff., 165 ff.) bereits rechtskräftigentschieden (auch wenn der Entscheidung insoweit keine bindende Wirkung nach § 121 VwGO zukommt, weil - im Unterschied zum Anlagenzulassungsrecht, vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BImSchG und BVerwG vom 19.12.1985 BVerwGE 72, 300 zu § 7a AtG 1969 - die im Rahmen der Vorausschau nach Art eines "vorläufigen positiven Gesamturteils" zu treffende Entscheidung kein eigenständiger, der Bestandskraft unterliegender Regelungsteil des straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses ist [vgl. BVerwG vom 10.4.1997 BVerwGE 104, 236/243]).

    Dazu hat der Senat im Urteil vom 30. Oktober 2007 Az. 8 A 06.40024 (RdNrn. 164 ff.) ausgeführt:.

    Zwar kann die Klagepartei Abwägungsmängel hinsichtlich der Trassenwahl erneut in vollem Umfang geltend machen, obwohl der Senat im rechtskräftigen Urteil vom 30. Oktober 2007 Az. 8 A 06.40024 (RdNrn. 50 bis 104) bereits im Rahmen der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Vorhabens im ersten Bauabschnitts rechtskräftig entschieden hat, dass die Trassenwahl zugunsten der Trasse Dorfen fehlerfrei erfolgt ist.

    Der Senat hat hierzu im Urteil vom 30. Oktober 2007 Az. 8 A 06.40024 (RdNr. 56 ff.) - bezogen auf entsprechende Erwägungen im Ergänzungsplanfeststellungsbeschluss vom 30. April 2007 S. 11 ff. - Folgendes ausgeführt:.

    Soweit sich die Klagepartei zur Begründung ihrer gegenteiligen Auffassung pauschal auf ihr Vorbringen im Verfahren Az. 8 A 06.40024 zum ersten Bauabschnitt beruft, wird auf die diesbezüglichen Ausführungen im Urteil vom 30. Oktober 2007 (RdNrn. 60 bis 78) verwiesen.

    Der Senat hat hierzu bereits im Urteil vom 30. Oktober 2007 Az. 8 A 06.40024 (RdNrn. 68 ff.) ausgeführt:.

    Diese Auffassung hat der Senat auf einen entsprechenden Einwand bereits im Urteil vom 30. Oktober 2007 Az. 8 A 06.40024 (RdNr. 72) vertreten.

    Diese Auffassung hat der Senat bereits im Urteil vom 30. Oktober 2007 Az. 8 A 06.40024 (vgl. RdNr. 70) vertreten.

    Soweit die Klagepartei meint, dass die zusätzliche Neuverlärmung durch die Trasse Dorfen unter Beibehaltung der weiterhin stark befahrenen Bundesstraße B 12 im dicht besiedelten Korridor Haag unter dem Gesichtspunkt des Verkehrslärmschutzes nicht besser abschneiden könne als die (Autobahn-)Trasse Haag, hat bereits das Klageverfahren gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 7. März 2002 in der Fassung des Ergänzungsplanfeststellungsbeschlusses vom 30. April 2007 ergeben, dass ihre entsprechende Argumentation rechtlich nicht haltbar ist (vgl. BVerwG vom 5.12.2008 NVwZ 2009, 320 [RdNr. 24 ff.]; BayVGH vom 30. Oktober 2007 Az. 8 A 06.40024 [RdNrn. 93 f.]).

    Dass die Planfeststellungsbehörde beim Trassenvergleich im Hinblick auf den Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG die Lärmvorbelastung des Korridors Haag durch die bei Realisierung der Trasse Dorfen bestehen bleibende Bundesstraße B 12 außer Betracht lassen durfte, ist in diesem Verfahren ebenfalls geklärt worden (vgl. BVerwG vom 5.12.2008 NVwZ 2009, 320 [RdNr. 26 f.]; BayVGH vom 30.10.2007 Az. 8 A 06.40024 [RdNrn. 94]).

    Dies hat der Senat im Urteil vom 30. Oktober 2007 Az. 8 A 06.40024 (RdNr. 96) unter Bezugnahme auf seinen Beschluss vom 5. März 2001 (NVwZ-RR 2001, 579/582) bereits entschieden.

    Auch dies hat der Senat im Urteil vom 30. Oktober 2007 Az. 8 A 06.40024 (RdNr. 98) bereits entschieden.

    Auch dies hat der Senat bereits im Urteil vom 30. Oktober 2007 Az. 8 A 06.40024 (vgl. RdNr. 89) entschieden.

    Ab einem Jahresgewinn von 25.000 EUR dürfte jedenfalls ein existenzfähiger Vollerwerbsbetrieb vorliegen (vgl. BayVGH vom 30.10.2007 Az. 8 A 06.40024 [RdNr. 240]).

  • VGH Bayern, 24.11.2010 - 8 A 10.40021

    Zur Zulässigkeit der Autobahn A 94 im Planfeststellungsabschnitt Pastetten-Dorfen

    Die hiergegen gerichteten Klagen der Klagepartei (Az. 8 A 06.40024) und weiterer Personen (Az. 8 A 06.40023, 8 A 06.40025 und 8 A 06.40026) blieben vor dem Verwaltungsgerichtshof (Urteile vom 30.10.2007) und dem Bundesverwaltungsgericht (Beschlüsse vom 5.12.2008 (Az. 9 B 28.08 [NVwZ 2009, 320], 9 B 29.08 und 9 B 30.08) ohne Erfolg.

    Dies habe der Senat im Urteil vom 30. Oktober 2007 Az. 8 A 06.40024 bestätigt.

    Dies habe der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 30. Oktober 2007 Az. 8 A 06.40024 bereits entschieden.

    Die Planfeststellungsbehörde war deshalb nach der Nachmeldung der FFH-Gebiete gehalten, die volle Wirksamkeit der Richtlinie zu gewährleisten und zu einem mit den Zielen der Richtlinie vereinbaren Ergebnis zu gelangen (EuGH vom 13.1.2004 DVBl 2004, 373 [RdNr. 20]; vom 5.10.2004 DVBl 2005, 35/40 [RdNrn. 118 f.]; BVerwG vom 9.1.2007 NWVBl 2007, 428/429; so auch Urteil des Senats vom 30.10.2007 Az. 8 A 06.40024 [RdNr. 39 f.]).

    Diese sind durch Auswertung der zur Vorbereitung der Gebietsmeldung gefertigten Standard-Datenbögen zu ermitteln, in denen die Merkmale des Gebiets beschrieben werden, die aus nationaler Sicht erhebliche ökologische Bedeutung für das Ziel der Erhaltung der natürlichen Lebensräume und Arten haben (vgl. BVerwG vom 17.1.2007 NVwZ 2007, 1054 [RdNr. 75]; vom 12.3.2008 BVerwGE 130, 299 [RdNr. 72] unter Bezugnahme auf EuGH vom 14.9.2006 NVwZ 2007, 61 [RdNrn. 39, 45 und 51]; Urteil des Senats vom 30.10.2007 Az. 8 A 06.40024 [RdNr. 115]).

    Der Senat hat diesbezüglich bereits im Urteil vom 30. Oktober 2007 Az. 8 A 06.40024 (RdNrn. 138 ff.) im Rahmen der dort allerdings noch in der Vorausschau auf den streitgegenständlichen Bauabschnitt vorzunehmenden Beurteilung des Vorhabens nach Art eines "vorläufigen positiven Gesamturteils" ausgeführt:.

    Der Senat ist bereits im Urteil vom 30. Oktober 2007 Az. 8 A 06.40024 (RdNr. 153) der Auffassung des Sachverständigen Dr. ... gefolgt, dass kleinflächige Veränderungen der Standortverhältnisse zu den natürlichen Bedingungen von Auwaldbeständen gehören, wie sie beispielsweise auch durch die überkommene landwirtschaftliche Nutzung immer wieder vorgenommen wurden.

    Der Senat hat hierzu bereits im Urteil vom 30. Oktober 2007 Az. 8 A 06.40024 (RdNrn. 161 f.) ausgeführt:.

    Der Senat hat zur Frage einer möglichen Beeinträchtigung des Erhaltungsziels der Bachmuschel im Urteil vom 30. Oktober 2007 Az. 8 A 06.40024 (RdNrn. 56 ff.) - allerdings im Rahmen der Vorausschau - Folgendes festgestellt:.

    Dies hat der Senat im Urteil vom 30. Oktober 2007 Az. 8 A 06.40024 (RdNrn. 05 ff., 165 ff.) bereits rechtskräftigentschieden (auch wenn der Entscheidung insoweit keine bindende Wirkung nach § 121 VwGO zukommt, weil - im Unterschied zum Anlagenzulassungsrecht, vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BImSchG und BVerwG vom 19.12.1985 BVerwGE 72, 300 zu § 7a AtG 1969 - die im Rahmen der Vorausschau nach Art eines "vorläufigen positiven Gesamturteils" zu treffende Entscheidung kein eigenständiger, der Bestandskraft unterliegender Regelungsteil des straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses ist [vgl. BVerwG vom 10.4.1997 BVerwGE 104, 236/243]).

    Dazu hat der Senat im Urteil vom 30. Oktober 2007 Az. 8 A 06.40024 (RdNrn. 164 ff.) ausgeführt:.

    Zwar kann die Klagepartei Abwägungsmängel hinsichtlich der Trassenwahl erneut in vollem Umfang geltend machen, obwohl der Senat im rechtskräftigen Urteil vom 30. Oktober 2007 Az. 8 A 06.40024 (RdNrn. 50 bis 104) bereits im Rahmen der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Vorhabens im ersten Bauabschnitts rechtskräftig entschieden hat, dass die Trassenwahl zugunsten der Trasse Dorfen fehlerfrei erfolgt ist.

    Der Senat hat hierzu im Urteil vom 30. Oktober 2007 Az. 8 A 06.40024 (RdNr. 56 ff.) - bezogen auf entsprechende Erwägungen im Ergänzungsplanfeststellungsbeschluss vom 30. April 2007 S. 11 ff. - Folgendes ausgeführt:.

    Soweit sich die Klagepartei zur Begründung ihrer gegenteiligen Auffassung pauschal auf ihr Vorbringen im Verfahren Az. 8 A 06.40024 zum ersten Bauabschnitt beruft, wird auf die diesbezüglichen Ausführungen im Urteil vom 30. Oktober 2007 (RdNrn. 60 bis 78) verwiesen.

    Der Senat hat hierzu bereits im Urteil vom 30. Oktober 2007 Az. 8 A 06.40024 (RdNrn. 68 ff.) ausgeführt:.

    Diese Auffassung hat der Senat auf einen entsprechenden Einwand bereits im Urteil vom 30. Oktober 2007 Az. 8 A 06.40024 (RdNr. 72) vertreten.

    Diese Auffassung hat der Senat bereits im Urteil vom 30. Oktober 2007 Az. 8 A 06.40024 (vgl. RdNr. 70) vertreten.

    Soweit die Klagepartei meint, dass die zusätzliche Neuverlärmung durch die Trasse Dorfen unter Beibehaltung der weiterhin stark befahrenen Bundesstraße B 12 im dicht besiedelten Korridor Haag unter dem Gesichtspunkt des Verkehrslärmschutzes nicht besser abschneiden könne als die (Autobahn-)Trasse Haag, hat bereits das Klageverfahren gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 7. März 2002 in der Fassung des Ergänzungsplanfeststellungsbeschlusses vom 30. April 2007 ergeben, dass ihre entsprechende Argumentation rechtlich nicht haltbar ist (vgl. BVerwG vom 5.12.2008 NVwZ 2009, 320 [RdNr. 24 ff.]; BayVGH vom 30. Oktober 2007 Az. 8 A 06.40024 [RdNrn. 93 f.]).

    Dass die Planfeststellungsbehörde beim Trassenvergleich im Hinblick auf den Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG die Lärmvorbelastung des Korridors Haag durch die bei Realisierung der Trasse Dorfen bestehen bleibende Bundesstraße B 12 außer Betracht lassen durfte, ist in diesem Verfahren ebenfalls geklärt worden (vgl. BVerwG vom 5.12.2008 NVwZ 2009, 320 [RdNr. 26 f.]; BayVGH vom 30.10.2007 Az. 8 A 06.40024 [RdNrn. 94]).

    Dies hat der Senat im Urteil vom 30. Oktober 2007 Az. 8 A 06.40024 (RdNr. 96) unter Bezugnahme auf seinen Beschluss vom 5. März 2001 (NVwZ-RR 2001, 579/582) bereits entschieden.

    Auch dies hat der Senat im Urteil vom 30. Oktober 2007 Az. 8 A 06.40024 (RdNr. 98) bereits entschieden.

    Auch dies hat der Senat bereits im Urteil vom 30. Oktober 2007 Az. 8 A 06.40024 (vgl. RdNr. 89) entschieden.

  • VGH Bayern, 24.11.2010 - 8 A 10.40007

    Planfeststellung für Neubau der A 94

    Die hiergegen gerichteten Klagen der Klagepartei (8 A 06.40023) und anderer Kläger (Az. 8 A 06.40024, 8 A 06.40025, 8 A 06.40026) blieben vor dem Verwaltungsgerichtshof (Urteile vom 30.10.2007) und dem Bundesverwaltungsgericht (Beschlüsse vom 5.12.2008 (Az. 9 B 28.08 [NVwZ 2009, 320], 9 B 29.08 und 9 B 30.08) ohne Erfolg.

    Die Planfeststellungsbehörde war deshalb nach der Nachmeldung der FFH-Gebiete gehalten, die volle Wirksamkeit der Richtlinie zu gewährleisten und zu einem mit den Zielen der Richtlinie vereinbaren Ergebnis zu gelangen (EuGH vom 13.1.2004 DVBl 2004, 373 [RdNr. 20]; vom 5.10.2004 DVBl 2005, 35/40 [RdNrn. 118 f.]; BVerwG vom 9.1.2007 NWVBl 2007, 428/429; so auch Urteil des Senats vom 30.10.2007 Az. 8 A 06.40024 [RdNr. 39 f.]).

    Diese sind durch Auswertung der zur Vorbereitung der Gebietsmeldung gefertigten Standard-Datenbögen zu ermitteln, in denen die Merkmale des Gebiets beschrieben werden, die aus nationaler Sicht erhebliche ökologische Bedeutung für das Ziel der Erhaltung der natürlichen Lebensräume und Arten haben (vgl. BVerwG vom 17.1.2007 NVwZ 2007, 1054 [RdNr. 75]; vom 12.3.2008 BVerwGE 130, 299 [RdNr. 72] unter Bezugnahme auf EuGH vom 14.9.2006 NVwZ 2007, 61 [RdNrn. 39, 45 und 51]; Urteil des Senats vom 30.10.2007 Az. 8 A 06.40024 [RdNr. 115]).

    Der Senat hat diesbezüglich bereits im Urteil vom 30. Oktober 2007 Az. 8 A 06.40024 (RdNrn. 138 ff.) im Rahmen der dort allerdings noch in der Vorausschau auf den streitgegenständlichen Bauabschnitt vorzunehmenden Beurteilung des Vorhabens nach Art eines "vorläufigen positiven Gesamturteils" ausgeführt:.

    Der Senat ist bereits im Urteil vom 30. Oktober 2007 Az. 8 A 06.40024 (RdNr. 153) der Auffassung des Sachverständigen Dr. S... gefolgt, dass kleinflächige Veränderungen der Standortverhältnisse zu den natürlichen Bedingungen von Auwaldbeständen gehören, wie sie beispielsweise auch durch die überkommene landwirtschaftliche Nutzung immer wieder vorgenommen wurden.

    Der Senat hat hierzu bereits im Urteil vom 30. Oktober 2007 Az. 8 A 06.40024 (RdNrn. 161 f.) ausgeführt:.

    Der Senat hat zur Frage einer möglichen Beeinträchtigung des Erhaltungsziels der Bachmuschel im Urteil vom 30. Oktober 2007 Az. 8 A 06.40024 (RdNrn. 156 ff.) - allerdings im Rahmen der Vorausschau - Folgendes festgestellt:.

    Dies hat der Senat im Urteil vom 30. Oktober 2007 Az. 8 A 06.40024 (RdNrn. 105 ff., 165 ff.) bereits rechtskräftigentschieden (auch wenn der Entscheidung insoweit keine bindende Wirkung nach § 121 VwGO zukommt, weil - im Unterschied zum Anlagenzulassungsrecht, vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BImSchG und BVerwG vom 19.12.1985 BVerwGE 72, 300 zu § 7a AtG 1969 - die im Rahmen der Vorausschau nach Art eines "vorläufigen positiven Gesamturteils" zu treffende Entscheidung kein eigenständiger, der Bestandskraft unterliegender Regelungsteil des straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses ist [vgl. BVerwG vom 10.4.1997 BVerwGE 104, 236/243]).

    Dazu hat der Senat im Urteil vom 30. Oktober 2007 Az. 8 A 06.40024 (RdNrn. 164 ff.) ausgeführt:.

    Zwar kann die Klagepartei Abwägungsmängel hinsichtlich der Trassenwahl erneut in vollem Umfang geltend machen, obwohl der Senat im rechtskräftigen Urteil vom 30. Oktober 2007 Az. 8 A 06.40024 (RdNrn. 50 bis 104) bereits im Rahmen der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Vorhabens im ersten Bauabschnitts rechtskräftig entschieden hat, dass die Trassenwahl zugunsten der Trasse Dorfen fehlerfrei erfolgt ist.

    Der Senat hat hierzu im Urteil vom 30. Oktober 2007 Az. 8 A 06.40024 (RdNr. 56 ff.) - bezogen auf entsprechende Erwägungen im Ergänzungsplanfeststellungsbeschluss vom 30. April 2007 S. 11 ff. - Folgendes ausgeführt:.

    Soweit sich die Klagepartei zur Begründung ihrer gegenteiligen Auffassung pauschal auf ihr Vorbringen im Verfahren Az. 8 A 06.40024 zum ersten Bauabschnitt beruft, wird auf die diesbezüglichen Ausführungen im Urteil vom 30. Oktober 2007 (RdNrn. 60 bis 78) verwiesen.

    Der Senat hat hierzu bereits im Urteil vom 30. Oktober 2007 Az. 8 A 06.40024 (RdNrn. 68 ff.) ausgeführt:.

    Diese Auffassung hat der Senat auf einen entsprechenden Einwand bereits im Urteil vom 30. Oktober 2007 Az. 8 A 06.40024 (RdNr. 72) vertreten.

    Diese Auffassung hat der Senat bereits im Urteil vom 30. Oktober 2007 Az. 8 A 06.40024 (vgl. RdNr. 70) vertreten.

    Soweit die Klagepartei meint, dass die zusätzliche Neuverlärmung durch die Trasse Dorfen unter Beibehaltung der weiterhin stark befahrenen Bundesstraße B 12 im dicht besiedelten Korridor Haag unter dem Gesichtspunkt des Verkehrslärmschutzes nicht besser abschneiden könne als die (Autobahn-)Trasse Haag, hat bereits das Klageverfahren gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 7. März 2002 in der Fassung des Ergänzungsplanfeststellungsbeschlusses vom 30. April 2007 ergeben, dass ihre entsprechende Argumentation rechtlich nicht haltbar ist (vgl. BVerwG vom 5.12.2008 NVwZ 2009, 320 [RdNr. 24 ff.]; BayVGH vom 30. Oktober 2007 Az. 8 A 06.40024 [RdNrn. 93 f.]).

    Dass die Planfeststellungsbehörde beim Trassenvergleich im Hinblick auf den Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG die Lärmvorbelastung des Korridors Haag durch die bei Realisierung der Trasse Dorfen bestehen bleibende Bundesstraße B 12 außer Betracht lassen durfte, ist in diesem Verfahren ebenfalls geklärt worden (vgl. BVerwG vom 5.12.2008 NVwZ 2009, 320 [RdNr. 26 f.]; BayVGH vom 30.10.2007 Az. 8 A 06.40024 [RdNrn. 94]).

    Dies hat der Senat im Urteil vom 30. Oktober 2007 Az. 8 A 06.40024 (RdNr. 96) unter Bezugnahme auf seinen Beschluss vom 5. März 2001 (NVwZ-RR 2001, 579/582) bereits entschieden.

    Auch dies hat der Senat im Urteil vom 30. Oktober 2007 Az. 8 A 06.40024 (RdNr. 98) bereits entschieden.

    Auch dies hat der Senat bereits im Urteil vom 30. Oktober 2007 Az. 8 A 06.40024 (vgl. RdNr. 89) entschieden.

    "2.3.3.4 Ein Vorkommen des Dunklen Wiesenknopf-Ameisenbläulings bei Pausenberg/Watzling wurde in der mündlichen Verhandlung im Parallelverfahren (Az. 8 A 06.40024, vgl. Niederschrift vom 10.10.2007, S. 6 f.) erörtert.

  • VGH Bayern, 30.10.2007 - 8 A 06.40023

    FFH-Richtlinie; potentielles Schutzgebiet; Schutzregime; gemeinschaftsrechtliche

    Ergänzend hat der Kläger auf das Vorbringen der Kläger in den Parallelverfahren (Az. 8 A 06.40024 und 8 A 06.40026) Bezug genommen und sich dieses zu eigen gemacht.

    Ergänzend wird verwiesen auf die Niederschriften über die Augenscheine (am 25.3.2004 und am 30.3.2004) und über die mündlichen Verhandlungen in den Parallelverfahren (Az. 8 A 06.40024 und 8 A 06.40026; Niederschriften vom 15.2.2005 und 15.3.2005, vom 22. und 23.3.2005 und vom 6., 7., 12. und 19.4.2005 [erster Abschnitt des gerichtlichen Verfahrens] sowie vom 26.9.2007 und vom 9., 10. und 11.10.2007 [abschließender Abschnitt]).

    Soweit Prof. Dr. Kirchhoff es als methodischen Fehler ansieht, dass der südliche Korridor zwischen der B 12 und der weiter südlich verlaufenden B 304 nicht voll in die Detailuntersuchung einbezogen worden ist (vgl. Gutachten vom 13.9.2007, vorgelegt im Verfahren Az. 8 A 06.40024 als Anlage K 48 zum Schriftsatz der Kläger vom 14.9.2007, s. dort S. 2 f.; Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 9.10.2007 S. 2), vertritt Prof. Dr. Kurzak den Standpunkt, dass sich dies von seinem methodischen Ansatz aus im Ergebnis nicht auswirke; alles, was sich auf eine Trasse Haag auswirken könne - wie etwa den Ort Albaching oder Verkehrsströme aus dem Raum östlich von Wasserburg - habe er ohnedies in seine Berechnungen aufgenommen (vgl. Niederschriften vom 9.10.2007 S. 3 und vom 16.10.2007 S. 4).

    Andererseits überzeugt es auch nicht, wenn die Klägerseite bestrebt ist, die Probleme, die sich bei einem Bau der Trasse Haag stellen, zu bagatellisieren (vgl. hierzu auch die fachtechnische Stellungnahme des Sachverständigen Dr. Kleemann vom 27.1.2004, vorgelegt im Verfahren Az. 8 A 06.40024 als Anlage K 27 zum Schriftsatz der Kläger vom 1.3.2004).

    Forstmaier (vorgelegt im Verfahren Az. 8 A 06.40024 als Anlage K 47, im Folgenden: Gutachten Forstmaier) vermag indessen den Senat nicht vom Gegenteil zu überzeugen.

    Als Gründe für diesen Misserfolg kommen nach dem Versuchsbericht in Betracht (vgl. die auszugsweise Wiedergabe im Klageschriftsatz vom 14.9.2007 im Verfahren Az. 8 A 06.40024, s. dort S. 37 f.):.

    Forstmaier zu dieser Thematik eine farbig gestaltete tabellarische Zusammenstellung vorgelegt, in der die beiden untersuchten Trassen Dorfen und Haag einander gegenübergestellt sind, und zwar mit den seiner Meinung nach jeweils betroffenen Arten sowie der Art und Intensität der Betroffenheiten, auch unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten von Ausgleichs- und Kompensationsmaßnahmen (vorgelegt im Verfahren Az. 8 A 06.40024 als Anlage K 50 zum Klägerschriftsatz vom 14.9.2007 - Tabelle Forstmaier -).

    2.3.3.4 Ein Vorkommen des Dunklen Wiesenknopf-Ameisenbläulings bei Pausenberg/Watzling wurde in der mündlichen Verhandlung im Parallelverfahren (Az. 8 A 06.40024, vgl. Niederschrift vom 10.10.2007, S. 6 f.) erörtert.

  • VGH Bayern, 30.10.2007 - 8 A 06.40026

    Drittes Gesetz zur Änderung des Fernstraßenausbaugesetzes (3. FStrAbÄndG)

    Ergänzend wird verwiesen auf die Niederschriften über die Augenscheine (am 30.3.2004 und am 15.4.2004) und über die mündlichen Verhandlungen in den Parallelverfahren (Az. 8 A 06.40023 und 8 A 06.40024; Niederschriften vom 22. und 23.2.2005, vom 1., 2. und 7.3.2005, vom 6., 7., 12. und 19.4.2005 [erster Abschnitt des gerichtlichen Verfahrens] sowie vom 9., 10. und 11.10.2007 und vom 16. und 17.10.2007 [abschließender Abschnitt]).

    Soweit Prof. Dr. Kirchhoff es als methodischen Fehler ansieht, dass der südliche Korridor zwischen der B 12 und der weiter südlich verlaufenden B 304 nicht voll in die Detailuntersuchung einbezogen worden ist (vgl. Gutachten vom 13.9.2007, vorgelegt im Verfahren Az. 8 A 06.40024 als Anlage K 48 zum Schriftsatz der Kläger vom 14.9.2007, s. dort S. 2 f.; Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 9.10.2007 S. 2), vertritt Prof. Dr. Kurzak den Standpunkt, dass sich dies von seinem methodischen Ansatz aus im Ergebnis nicht auswirke; alles, was sich auf eine Trasse Haag auswirken könne - wie etwa den Ort Albaching oder Verkehrsströme aus dem Raum östlich von Wasserburg - habe er ohnedies in seine Berechnungen aufgenommen (vgl. Niederschriften vom 9.10.2007 S. 3 und vom 16.10.2007 S. 4).

    Andererseits überzeugt es auch nicht, wenn die Klägerseite bestrebt ist, die Probleme, die sich bei einem Bau der Trasse Haag stellen, zu bagatellisieren (vgl. hierzu auch die fachtechnische Stellungnahme des Sachverständigen Dr. Kleemann vom 27.1.2004, vorgelegt im Verfahren Az. 8 A 06.40024 als Anlage K 27 zum Schriftsatz der Kläger vom 1.3.2004).

    Forstmaier (vorgelegt im Verfahren Az. 8 A 06.40024 als Anlage K 47, im Folgenden: Gutachten Forstmaier) vermag indessen den Senat nicht vom Gegenteil zu überzeugen.

    Als Gründe für diesen Misserfolg kommen nach dem Versuchsbericht in Betracht (vgl. die auszugsweise Wiedergabe im Klageschriftsatz vom 14.9.2007 im Verfahren Az. 8 A 06.40024, s. dort S. 37 f.):.

    Forstmaier zu dieser Thematik eine farbig gestaltete tabellarische Zusammenstellung vorgelegt, in der die beiden untersuchten Trassen Dorfen und Haag einander gegenübergestellt sind, und zwar mit den seiner Meinung nach jeweils betroffenen Arten sowie der Art und Intensität der Betroffenheiten, auch unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten von Ausgleichs- und Kompensationsmaßnahmen (vorgelegt im Verfahren Az. 8 A 06.40024 als Anlage K 50 zum Klägerschriftsatz vom 14.9.2007 - Tabelle Forstmaier -).

    2.3.3.4 Ein Vorkommen des Dunklen Wiesenknopf-Ameisenbläulings bei Pausenberg/Watzling war - neben der Erörterung in der mündlichen Verhandlung der Kläger - ausführlich auch Gegenstand der Verhandlung in einem Parallelverfahren (Az. 8 A 06.40024, vgl. Niederschrift vom 10.10.2007, S. 6 f.).

  • VGH Bayern, 19.02.2014 - 8 A 11.40040

    3. Start- und Landebahn des Flughafens München

    Hinsichtlich der Situation im Erdinger Moos ist schließlich davon auszugehen, dass der bereits vorhandene Bestand des Verkehrsflughafens München bei der Gebietsausweisung des Vogelschutzgebiets "Nördliches Erdinger Moos" Berücksichtigung gefunden hat und deshalb in die entsprechenden naturschutzfachlichen Bewertungen eingegangen ist (vgl. BayVGH, U.v. 30.10.2007 - 8 A 06.40024 - juris Rn. 162).

    Der Flughafen mit seinen Auswirkungen auf den Naturraum war im Übrigen zum Zeitpunkt der Ausweisung des Europäischen Vogelschutzgebiets "Nördliches Erdinger Moos" vorhanden und wurde demgemäß in der Gebietsausweisung entsprechend berücksichtigt (vgl. BayVGH, U.v. 30.10.2007 - 8 A 06.40024 - juris Rn. 162).

  • VGH Bayern, 30.10.2007 - 8 A 06.40025

    Bebauungsplan; Straßenplanung; Planungskompetenz; Abschnittsbildung;

    Die Beteiligten haben ergänzend auf das umfangreiche Vorbringen von Kläger- und Beklagtenseite in den Parallelverfahren (Az. 8 A 06.40023, 8 A 06.40024 und 8 A 06.40026) verwiesen und hierauf Bezug genommen.

    Soweit Prof. Dr. Kirchhoff es als methodischen Fehler ansieht, dass der südliche Korridor zwischen der B 12 und der weiter südlich verlaufenden B 304 nicht voll in die Detailuntersuchung einbezogen worden ist (vgl. Gutachten vom 13.9.2007, vorgelegt im Verfahren Az. 8 A 06.40024 als Anlage K 48 zum Schriftsatz der Kläger vom 14.9.2007, s. dort S. 2 f.; Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 9.10.2007 S. 2), vertritt Prof. Dr. Kurzak den Standpunkt, dass sich dies von seinem methodischen Ansatz aus im Ergebnis nicht auswirke; alles, was sich auf eine Trasse Haag auswirken könne - wie etwa den Ort Albaching oder Verkehrsströme aus dem Raum östlich von Wasserburg - habe er ohnedies in seine Berechnungen aufgenommen (vgl. Niederschriften vom 9.10.2007 S. 3 und vom 16.10.2007 S. 4).

    Andererseits überzeugt es auch nicht, wenn die Klägerseite bestrebt ist, die Probleme, die sich bei einem Bau der Trasse Haag stellen, zu bagatellisieren (vgl. hierzu auch die fachtechnische Stellungnahme des Sachverständigen Dr. Kleemann vom 27.1.2004, vorgelegt im Verfahren Az. 8 A 06.40024 als Anlage K 27 zum Schriftsatz der Kläger vom 1.3.2004).

    Forstmaier (vorgelegt im Verfahren Az. 8 A 06.40024 als Anlage K 47, im Folgenden: Gutachten Forstmaier) vermag indessen den Senat nicht vom Gegenteil zu überzeugen.

    Als Gründe für diesen Misserfolg kommen nach dem Versuchsbericht in Betracht (vgl. die auszugsweise Wiedergabe im Klageschriftsatz vom 14.9.2007 im Verfahren Az. 8 A 06.40024, s. dort S. 37 f.):.

    Forstmaier zu dieser Thematik eine farbig gestaltete tabellarische Zusammenstellung vorgelegt, in der die beiden untersuchten Trassen Dorfen und Haag einander gegenübergestellt sind, und zwar mit den seiner Meinung nach jeweils betroffenen Arten sowie der Art und Intensität der Betroffenheiten, auch unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten von Ausgleichs- und Kompensationsmaßnahmen (vorgelegt im Verfahren Az. 8 A 06.40024 als Anlage K 50 zum Klägerschriftsatz vom 14.9.2007 - Tabelle Forstmaier -).

    2.3.3.4 Ein Vorkommen des Dunklen Wiesenknopf-Ameisenbläulings bei Pausenberg/Watzling war - neben der Erörterung in der mündlichen Verhandlung der Kläger - ausführlich auch Gegenstand der Verhandlung in einem Parallelverfahren (Az. 8 A 06.40024, vgl. Niederschrift vom 10.10.2007, S. 6 f.).

  • VG Augsburg, 08.01.2009 - Au 6 K 07.1758

    Ortsumfahrung Burtenbach

  • OVG Niedersachsen, 27.08.2019 - 7 KS 24/17

    Planfeststellungsbeschluss für die Ortsumgehung Wunstorf

  • VGH Bayern, 04.11.2008 - 8 A 07.40043

    Auch der 2. Bauabschnitt der B 15 neu darf gebaut werden

  • VG Augsburg, 06.05.2009 - Au 6 K 07.515

    Enteignung zum Bau einer Ortsumfahrung; Straßenbaulast an einer Kreisstraße;

  • VGH Bayern, 24.11.2010 - 8 A 10.40011

    Ordnungsgemäße Klagebegründung bei pauschaler Bezugnahme auf im

  • VG Augsburg, 06.05.2009 - Au 6 K 07.516

    Enteignung zum Bau einer Ortsumfahrung; Straßenbaulast an einer Kreisstraße;

  • VGH Bayern, 19.02.2014 - 8 A 11.40040-40045
  • VG Augsburg, 06.05.2009 - Au 6 K 07.1716

    Planfeststellung der St ... Ortsumgehung ...; Klagen eigentumsbetroffener Kläger;

  • BVerwG, 29.01.2009 - 9 B 1.09

    Verbesserung des prioritären Lebensraumtyps "Auwald" unter Brücken durch ein

  • VGH Bayern, 24.09.2008 - 8 A 07.40048

    Planfeststellung Bundesstraße B 299; Ortsumfahrung; Abwägung; Trassenvarianten;

  • VGH Bayern, 24.11.2010 - 8 A 10.40013

    Zulässigkeit der Autobahn A 94 im Planfeststellungsabschnitt Pastetten-Dorfen;

  • VGH Bayern, 20.07.2023 - 8 A 20.40023

    Verspätetes Vorbringen, Streitwertfestsetzung, Rechtsschutzinteresse,

  • VGH Bayern, 20.07.2023 - 8 A 20.40020

    Planfeststellung für Ortsumfahrung Laufen

  • VGH Bayern, 20.07.2023 - 8 A 20.40025

    Verspätetes Vorbringen, Streitwertfestsetzung, Rechtsschutzinteresse, Erneute

  • VGH Bayern, 20.07.2023 - 8 A 20.40024

    Verspätetes Vorbringen, Streitwertfestsetzung, Rechtsschutzinteresse, Erneute

  • VGH Bayern, 28.01.2008 - 8 A 04.40023

    Ortsumgehung Pressath der Bundesstraße 299 darf gebaut werden

  • VGH Bayern, 16.10.2017 - 8 ZB 16.154

    Existenzgefährdung eines landwirtschaftlichen Betriebs durch ein

  • VGH Bayern, 20.07.2023 - 8 A 20.40026

    Verspätetes Vorbringen, Streitwertfestsetzung, Rechtsschutzinteresse,

  • VGH Bayern, 21.06.2023 - 8 A 21.40036

    Erfolglose Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluss für eine Ortsumfahrung

  • VGH Bayern, 16.10.2017 - 8 ZB 16.407

    Existenzgefährdung eines landwirtschaftlichen Betriebs durch Straßenbauvorhaben -

  • VGH Bayern, 28.01.2008 - 8 A 05.40018

    Straßenplanungsrecht: Naturschutzrecht, Artenschutz // Planrechtfertigung;

  • VG Bayreuth, 14.07.2009 - B 1 K 06.940

    Straßenrechtliche Planfeststellung

  • VGH Bayern, 14.12.2012 - 8 ZB 11.1485

    Berufungszulassung (abgelehnt); Planfeststellung einer Umgehungsstraße

  • VGH Bayern, 09.09.2014 - 8 A 13.40047

    Einwand der Existenzgefährdung oder -vernichtung bei landwirtschaftlichen

  • VGH Bayern, 26.11.2013 - 8 CE 13.1990

    Anonymisierung eines Planfeststellungsbeschlusses, Recht auf informationelle

  • VGH Bayern, 28.01.2008 - 8 A 05.40019

    Planfeststellung für den Bau einer Ortsumgehung - Planrechtfertigung - Arten- und

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