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   VGH Bayern, 30.10.2018 - 9 C 18.673   

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https://dejure.org/2018,37673
VGH Bayern, 30.10.2018 - 9 C 18.673 (https://dejure.org/2018,37673)
VGH Bayern, Entscheidung vom 30.10.2018 - 9 C 18.673 (https://dejure.org/2018,37673)
VGH Bayern, Entscheidung vom 30. Oktober 2018 - 9 C 18.673 (https://dejure.org/2018,37673)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 152 Abs. 1, § 154 Abs. 2, § 166; ZPO § 114, § 116 S. 1 Nr. 2, § 121 Abs. 2; BauGB § 30, § 34, § 35
    Hundehaltung mit Wohnnutzung im Außenbereich - Prozeskostenhife für einen eingetragenen Verein (hier mangels Erfolgsaussichten abgelehnt)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Begründetheit einer Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Nutzungsänderung eines Bestandsgebäudes mit Stallungen zu einem Gnadenhof für Schlittenhunde mit Wohnnutzung

  • rewis.io

    Hundehaltung mit Wohnnutzung im Außenbereich - Prozeskostenhife für einen eingetragenen Verein (hier mangels Erfolgsaussichten abgelehnt)

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Prozesskostenhilfe; Hundehaltung mit Wohnnutzung im Außenbereich; Erschließung; Trinkwasserversorgung; Bestandsgebäude; Nutzungsänderung; Gnadenhof

  • rechtsportal.de

    Begründetheit einer Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Nutzungsänderung eines Bestandsgebäudes mit Stallungen zu einem Gnadenhof für Schlittenhunde mit Wohnnutzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • VGH Bayern, 04.12.2017 - 9 C 17.2034

    Erfolgloser Antrag auf Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht der

    Auszug aus VGH Bayern, 30.10.2018 - 9 C 18.673
    Hinreichend ist die Erfolgsaussicht jedenfalls dann, wenn die Entscheidung von einer schwierigen, ungeklärten Rechtsfrage abhängt oder wenn der vom Beteiligten vertretene Rechtsstandpunkt zumindest vertretbar erscheint (vgl. BayVGH, B.v. 4.12.2017 - 9 C 17.2034 - juris Rn. 4 m.w.N.).

    Anders als das Prozesskostenhilfeverfahren erster Instanz ist das Beschwerdeverfahren in Prozesskostenhilfesachen im Fall der Zurückweisung der Beschwerde kostenpflichtig (vgl. BayVGH, B.v. 4.12.2017 - 9 C 17.2034 - juris Rn. 6 m.w.N.).

  • BVerwG, 09.09.2002 - 4 B 52.02

    Entprivilegierung und Bestandsschutz

    Auszug aus VGH Bayern, 30.10.2018 - 9 C 18.673
    Der Kläger kann sich insoweit auch nicht auf Bestandsschutz berufen, weil von diesem nur die nach Art und Umfang unveränderte Nutzung gedeckt ist (vgl. BVerwG, B.v. 9.9.2002 - 4 B 52.02 - juris Rn. 5).
  • VGH Bayern, 20.12.2019 - 9 C 19.2202

    Baugenehmigung für Bienenhaus im Außenbereich

    Hinreichend ist die Erfolgsaussicht jedenfalls dann, wenn die Entscheidung von einer schwierigen, ungeklärten Rechtsfrage abhängt oder wenn der vom Beteiligten vertretene Rechtsstandpunkt zumindest vertretbar erscheint (vgl. BayVGH, B.v. 30.10.2018 - 9 C 18.673 - juris Rn. 5 m.w.N.).

    Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO (zur Kostenpflichtigkeit des Beschwerdeverfahrens vgl. BayVGH, B.v. 30.10.2018 - 9 C 18.673 - juris Rn. 8 m.w.N.).

  • VGH Bayern, 30.10.2018 - 9 C 18.675

    Baugenehmigungspflicht für überwiegend ortsfest genutzten Wohnwagen

    Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe hierfür wurde vom Verwaltungsgericht mit Beschlüssen vom 29. März 2017 und vom 20. Februar 2018 jeweils abgelehnt; die Beschwerden hiergegen blieben erfolglos (Az. 9 C 17.910 und 9 C 18.673).
  • VGH Bayern, 03.05.2019 - 9 ZB 16.2615

    Baurechtliche Nachbarklage - Zulassung der Berufung erfolglos

    e) Hinsichtlich der Einwendungen zu der aus Sicht des Klägers unzureichenden Erschließungssituation zeigt das Zulassungsvorbringen kein drittschützendes Recht des Klägers auf (vgl. BayVGH, B.v. 18.7.2016 - 9 CS 16.885 - juris Rn. 18), zumal sich sowohl das Bauvorhaben als auch das Anwesen des Klägers im Außenbereich befinden und sich insoweit unterschiedliche Anforderungen an die Erschließung gegenüber einem beplanten Gebiet ergeben (vgl. BayVGH, B.v. 30.10.2018 - 9 C 18.673 - juris Rn. 6).
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