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   VGH Bayern, 31.01.2021 - 10 CS 21.323   

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VGH Bayern, 31.01.2021 - 10 CS 21.323 (https://dejure.org/2021,989)
VGH Bayern, Entscheidung vom 31.01.2021 - 10 CS 21.323 (https://dejure.org/2021,989)
VGH Bayern, Entscheidung vom 31. Januar 2021 - 10 CS 21.323 (https://dejure.org/2021,989)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Bayerischer Verwaltungsgerichtshof PDF

    Demonstration am 31. Januar 2021 in München bleibt auf stationäre Versammlung mit 300 Teilnehmern beschränkt

  • BAYERN | RECHT

    BayVersG § 28a Abs. 1 Nr. 3, Nr. 10, Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2; IfSG Art. 15 Abs. 1; GG Art. 8 Abs. 1; BayIfSMV § 7 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 7
    Beschränkungen einer Versammlung aus Gründen des Infektionsschutzes (Corona)

  • rechtsportal.de

    Antrag des Veranstalters einer Querdenker-Versammlung gegen die Regelungen zur Beschränkung von Versammlungen aufgrund der Corona Pandemie

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Bayerischer Verwaltungsgerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Demonstration am 31. Januar 2021 in München bleibt auf stationäre Versammlung mit 300 Teilnehmern beschränkt

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Demonstration bleibt auf stationäre Versammlung mit 300 Teilnehmern beschränkt - Corona-Virus

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

Verfahrensgang

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ... (26)

  • VGH Bayern, 19.01.2022 - 10 CS 22.162

    Allgemeinverfügung zu Versammlungen im Zusammenhang mit Protesten gegen

    Mit der Aufnahme von Versammlungsbeschränkungen in den Katalog möglicher Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) gemäß § 28a Abs. 1 IfSG hat der Gesetzgeber die Wertung vorweggenommen, dass solche Beschränkungen grundsätzlich geeignet sind, Gefahren für die Gesundheit und das Leben Einzelner zu begegnen und einer Überlastung des Gesundheitssystems entgegenzuwirken (vgl. § 28 Abs. 3 Satz 1 IfSG; BayVGH, B.v. 31.1.2021 - 10 CS 21.323 - Rn. 17 ff.).
  • VGH Bayern, 30.03.2021 - 20 NE 21.805

    Klarstellung: BayVGH hat Beschränkungen von Versammlungen unter freiem Himmel

    Insoweit kann auf die unter Beteiligung des Antragstellers ergangenen Beschlüsse des 10. Senats verwiesen werden (BayVGH, B.v. 27.2.2021 - 10 CS 21.602; B.v. 28.2.2021 - 10 CS 21.604; B.v. 21.2.2021 - 10 CS 21.526; B.v. 31.1.2021 - 10 CS 21.323; B.v. 24.1.2021 - 10 CS 21.249; B.v. 7.11.2020 - 10 CS 20.2582; B.v. 7.11.2020 - 10 CS 20.2583; so auch OVG Berlin-Bbg., B.v. 5.3.2021 - 11 S 17/21 - juris Rn. 31 bis 33).

    (b) Im Hinblick auf den Vortrag zu den verfassungsrechtlichen Voraussetzungen eines Versammlungsverbots oder einer Versammlungsbeschränkung, zu einem behaupteten Verstoß gegen die EU-Grundrechte-Charta, zur Unmittelbarkeit des Schadenseintritts, zur Übersterblichkeit und zur Überlastung des Gesundheitssystems, zum Inhalt der Entscheidung des Amtsgerichts Weimar sowie zum Informationsschreiben der WHO zu PCR-Tests vom 21. Januar 2021 (s. dazu bereits Rn. 42 f.) verweist der Senat auf die Beschlüsse des 10. Senats des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Februar 2021, 24. Januar 2021 und 31. Januar 2021 (10 CS 21.526, 10 CS 21.249 und 10 CS 21.323) hin.

  • VGH Bayern, 20.07.2021 - 25 NE 21.1814

    Erfolgloser Eilantrag gegen Maskenpflicht bei Versammlungen unter freiem Himmel

    Im Hinblick auf den Vortrag zu den verfassungsrechtlichen Voraussetzungen einer Versammlungsbeschränkung, zur Unmittelbarkeit des Schadenseintritts, zur Übersterblichkeit, zur Überlastung des Gesundheitssystems sowie zur Aussagekraft von PCR-Tests weist der Senat auf die Beschlüsse des 10. Senats des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Februar 2021, 24. Januar 2021 und 31. Januar 2021 (10 CS 21.526, 10 CS 21.249 und 10 CS 21.323) hin, deren Ausführungen zu den genannten Gesichtspunkten er sich - auch unter Berücksichtigung der Anmerkungen in der Antragsschrift -anschließt.
  • VGH Bayern, 27.02.2021 - 10 CS 21.602

    Rechtmäßigkeit infektionsschutzrechtlich begründeter Versammlungsbeschränkungen

    Im Übrigen (ab S. 12 bis 75) wiederholt der Antragsteller im Wesentlichen und über weite Teile wortlautidentisch sein Vorbringen in erster Instanz und aus den Beschwerdeverfahren hinsichtlich früherer Versammlungen (10 CS 21.249, 10 CS 21.323 und 10 CS 21.526), wobei sich die Ausführungen bisweilen wiederholen.

    Zu den weiteren vom Antragsteller kanonartig wiederholten Ausführungen zu verfassungsrechtlichen, einfachrechtlichen, infektiologischen, epidemiologischen, politischen und soziologischen Fragestellungen (zu den verfassungsrechtlichen Voraussetzungen eines Versammlungsverbots oder einer Versammlungsbeschränkung, zu einem behaupteten Verstoß gegen die EU-Grundrechte-Charta, zur Unmittelbarkeit des Schadenseintritts, zur Übersterblichkeit und zur Überlastung des Gesundheitssystems, zum Inhalt der Entscheidung des Amtsgerichts Weimar sowie zum Informationsschreiben der WHO zu PCR-Tests; Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8.2.2021; Menschwürdegehalt der Versammlungsfreiheit, Unschuldsvermutung u.a.) wird ergänzend auf die den Antragsteller betreffenden Senatsbeschlüsse vom 16. Januar 2021 (10 CS 21.166), 24. Januar 2021 (10 CS 21.249), 31. Januar 2021 (10 CS 21.323) und vom 21. Februar 2021 (10 CS 21.526) verwiesen.

    Der Senat verweist diesbezüglich zunächst auf die dargestellte Regelvermutung in § 7 Abs. 1 11. BayIfSMV sowie auf seine gefestigte Rechtsprechung hierzu (vgl. etwa BayVGH, B.v. 16.1.2021 - 10 CS 21.166; B.v. 24.1.2021 - 10 CS 21.21.249; B.v 31.1.2021 - 10 CS 21.323), wonach eine infektionsschutzrechtliche Vertretbarkeit bei stationären Versammlungen bei einer Zahl bis zu 200 Teilnehmern vermutet wird, wenn Maskenpflicht besteht und der Mindestabstand zwischen den Teilnehmern eingehalten werden kann.

  • VG München, 06.02.2021 - M 13 S 21.649

    Antragsgegner, Gefahrenprognose, Aufschiebende Wirkung, Wiederherstellung der

    Mit der Aufnahme von Versammlungsbeschränkungen in den Katalog möglicher Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 gemäß § 28a Abs. 1 IfSG hat der Gesetzgeber die Wertung vorweggenommen, dass solche Beschränkungen grundsätzlich geeignet sind, Gefahren für die Gesundheit und das Leben Einzelner zu begegnen und einer Überlastung des Gesundheitssystems entgegenzuwirken (vgl. § 28 Abs. 3 Satz 1 IfSG; BayVGH, B.v. 31.1.2021 - 10 CS 21.323 - Rn. 17 ff.).

    Im Übrigen wird auf die zwischen den Beteiligten ergangenen Entscheidungen der letzten beiden Wochen verwiesen (vgl. BayVGH, B.v. 24.01.2021 - 10 CS 21.249 - Rn. 16 ff.; BayVGH B.v. 31.1.2021 - 10 CS 21.323 - Rn. 25 ff.; VG München, B.v. 22.01.2021 - M 13 S 21.337 - Rn 17 ff.; B.v. 29.01.2021 - M 13 S 21.442 - Rn. 21. ff.).

    Ergänzend hebt das Gericht hervor, dass eine zeitliche Verlagerung des Aufzuges in die Zeit der nächtlichen Ausgangsbeschränkung, wie die Antragsgegnerin im Bescheid zutreffend ausführt, gerade nicht geeignet ist, den Zustrom weiterer Personen während des Aufzuges zu verhindern, da die Teilnahme an einer Versammlung als "ähnlich gewichtiger und unabweisbarer Grund" im Sinne des Auffangtatbestandes des § 3 Nr. 7 11. BayIfSMV zu behandeln ist (vgl. BayVGH, B.v. 31.1.2021 - 10 CS 21.323, Rn. 44).

    (1) Nach dem aktuellen Lagebericht des Robert-Koch-Instituts, dessen Einschätzung nach dem Willen des Gesetzgebers (vgl. § 4 Abs. 1 IfSG) und der gefestigten Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs (vgl. zuletzt BayVerfGH, E.v. 30.12.2020 - Vf. 96-VII-20 - juris Rn. 26 m.w.N.) sowie des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 31.1.2021 - 10 CS 21.323 - Rn. 24 m.w.N.) im Bereich des Infektionsschutzes maßgebliches Gewicht zukommt, ist in der Bevölkerung Deutschlands trotz eines R-Wertes von unter 1 nach wie vor eine hohe Anzahl von Übertragungen zu beobachten.

  • VGH Bayern, 17.01.2022 - 10 CS 22.126

    Erfolgreicher Eilantrag gegen Allgemeinverfügung des Landratsamtes Starnberg

    Mit der Aufnahme von Versammlungsbeschränkungen in den Katalog möglicher Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) gemäß § 28a Abs. 1 IfSG hat der Gesetzgeber die Wertung vorweggenommen, dass solche Beschränkungen grundsätzlich geeignet sind, Gefahren für die Gesundheit und das Leben Einzelner zu begegnen und einer Überlastung des Gesundheitssystems entgegenzuwirken (vgl. § 28 Abs. 3 Satz 1 IfSG; BayVGH, B.v. 31.1.2021 - 10 CS 21.323 - Rn. 17 ff.).
  • VGH Bayern, 21.02.2021 - 10 CS 21.526

    Teilweise erfolgreicher Eilantrag gegen die coronabedingte Untersagung eines

    Der Senat verweist diesbezüglich zunächst auf die dargestellte Regelvermutung in § 7 Abs. 1 11. BayIfSMV sowie auf seine gefestigte Rechtsprechung hierzu (vgl. etwa BayVGH, B.v. 16.1.2021 - 10 CS 21.166; B.v. 24.1.2021 - 10 CS 21.21.249; B.v 31.1.2021 - 10 CS 21.323), wonach eine infektionsschutzrechtliche Vertretbarkeit bei stationären Versammlungen bei einer Zahl bis zu 200 Teilnehmern vermutet wird, wenn Maskenpflicht besteht und der Mindestabstand zwischen den Teilnehmern eingehalten werden kann.

    Im Hinblick auf die überwiegend wörtliche Wiederholung seines Vortrags in früheren Verfahren zu den verfassungsrechtlichen Voraussetzungen eines Versammlungsverbots oder einer Versammlungsbeschränkung, zu einem behaupteten Verstoß gegen die EU-Grundrechte-Charta, zur Unmittelbarkeit des Schadenseintritts, zur Übersterblichkeit und zur Überlastung des Gesundheitssystems, zum Inhalt der Entscheidung des Amtsgerichts Weimar sowie zum Informationsschreiben der WHO zu PCR-Tests vom 21. Januar 2021 verweist der Senat auf seine dem Antragsteller bekannten Beschlüsse vom 24. Januar 2021 und 31. Januar 2021 (10 CS 21.249 und 10 CS 21.323) hin.

  • VG Ansbach, 22.02.2021 - AN 4 S 21.00269

    Versammlungsrechtliche Regelungen in einer Allgemeinverfügung

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Beschluss vom 31. Januar 2021 (10 CS 21.323) klargestellt, dass es sich bei § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Halbs. 2 der 11. BayIfSMV um die Privilegierung eines Regelfalls handele.

    Nach Einschätzung des Robert Koch-Instituts, dem der Gesetzgeber im Bereich des Infektionsschutzes mit § 4 IfSG besonderes Gewicht eingeräumt hat (vgl. BVerfG, B.v. 10.4.2020 - 1 BvQ 28/20 - juris Rn. 13; BayVerfGH, E.v. 26.3.2020 - Vf. 6-VII-20 - juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 31.1.2021 - 10 CS 21.323 - Rn. 24) handelt es sich bei der COVID-19-Pandemie weltweit, in Europa und in Deutschland um eine dynamische und ernst zu nehmende Situation.

    Eingriffe in die Versammlungsfreiheit sind nur zum Schutz gleichwertiger anderer Rechtsgüter unter strikter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zulässig (BVerfG, B.v. 21.11.2020 - 1 BvQ 135720 - juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 31.1.2021 - 10 CS 21.323 Rn. 16).

  • VGH Bayern, 16.04.2021 - 10 CS 21.1114

    BayVGH bestätigt Verbot der Querdenken-Versammlungen am 17. April 2021 in Kempten

    Der Senat verweist diesbezüglich zunächst auf die dargestellte Regelvermutung in § 7 Abs. 1 der 12. BayIfSMV sowie auf seine gefestigte Rechtsprechung hierzu (vgl. etwa BayVGH, B.v. 16.1.2021 - 10 CS 21.166; B.v. 24.1.2021 - 10 CS 21.21.249; B.v 31.1.2021 - 10 CS 21.323; B.v. 27.2.2021 - 10 CS 21.602), wonach eine infektionsschutzrechtliche Vertretbarkeit bei stationären Versammlungen bei einer Zahl bis zu 200 Teilnehmern vermutet wird, wenn Maskenpflicht besteht und der Mindestabstand zwischen den Teilnehmern eingehalten werden kann.
  • VG München, 20.02.2021 - M 13 S 21.900

    Antragsgegner, Gefahrenprognose, Verwaltungsgerichte, Versammlungsfreiheit,

    Mit der Aufnahme von Versammlungsbeschränkungen in den Katalog möglicher Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) gemäß § 28a Abs. 1 IfSG hat der Gesetzgeber die Wertung vorweggenommen, dass solche Beschränkungen grundsätzlich geeignet sind, Gefahren für die Gesundheit und das Leben Einzelner zu begegnen und einer Überlastung des Gesundheitssystems entgegenzuwirken (vgl. § 28 Abs. 3 Satz 1 IfSG; BayVGH, B.v. 31.1.2021 - 10 CS 21.323 - Rn. 17 ff.).

    Die vorgesehenen 350 Teilnehmer würden zu einem dynamischen, sich über hunderte Meter erstreckenden Geschehen führen, das weder durch den Versammlungsleiter noch die den Aufzug begleitenden Polizeikräfte effektiv beherrscht werden könnte (vgl. BayVGH, B.v. 31.1.2021 - 10 CS 21.323 - Rn. 27 m.w.N.).

    Auch nach dem aktuellen Lagebericht des Robert-Koch-Instituts, dessen Einschätzung nach dem Willen des Gesetzgebers (vgl. § 4 Abs. 1 IfSG) und der gefestigten Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs (vgl. BayVerfGH, E.v. 30.12.2020 - Vf. 96-VII-20 - juris Rn. 26 m.w.N.) sowie des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (vgl. BayVGH, B.v. 31.1.2021 - 10 CS 21.323 - Rn. 24 m.w.N.) im Bereich des Infektionsschutzes maßgebliches Gewicht zukommt, ist in der Bevölkerung Deutschlands nach wie vor eine hohe Anzahl von Übertragungen zu beobachten.

  • VG München, 30.04.2021 - M 13 S 21.2315

    Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage (erfolgreich),

  • VG Würzburg, 30.04.2021 - W 5 S 21.591

    Beschränkung einer Versammlung, Untersagung eines Versammlungszuges, Pflicht zum

  • VG Würzburg, 07.05.2021 - W 5 S 21.615

    Beschränkungen einer Versammlung, "Querdenken", Zulässigkeit des Antrags,

  • VG Ansbach, 07.01.2022 - AN 4 S 22.00017

    Maskenpflicht, Aufzug, Versammlung mit 5.000 Teilnehmern

  • VG München, 11.02.2022 - M 33 S 22.675

    Versammlungsrecht, FFP2-Maskenpflich, Fortbewegende Versammlung (nicht durch

  • VG München, 18.02.2022 - M 33 S 22.824

    Versammlungsrecht, Eilrechtsschutz (Ablehnung), ortsfeste Versammlung mit 10.000

  • VG München, 29.12.2021 - M 13 S 21.6688

    Versammlungsrecht, Untersagung des sich fortbewegenden Teils einer Versammlung,

  • VG München, 19.01.2022 - M 33 S 22.259

    Versammlungsrecht, Angezeigte Versammlung unter freiem Himmel, Verlegung des

  • VG Würzburg, 07.02.2022 - W 5 S 22.173

    Beschränkung einer Versammlung, Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung,

  • VG München, 07.02.2022 - M 33 S 22.588

    Versammlungsrecht, Allgemeinverfügung, Örtliche Verlagerung

  • VGH Bayern, 28.01.2022 - 10 CS 22.233

    Maskenpflicht bei Versammlung

  • VGH Bayern, 28.02.2021 - 10 CS 21.604

    Erfolglose Anhörungsrüge gegen Zurückweisung der Beschwerde wegen

  • VG Schleswig, 24.02.2021 - 1 B 17/21

    Dauermahnwache hätte stattfinden dürfen

  • VG Ansbach, 26.04.2021 - AN 4 S 21.00728

    Interessenabwägung im Fall einer Allgemeinverfügung nach dem

  • VG München, 26.01.2022 - M 33 S 22.332

    Versammlungsrecht, Eilrechtsschutz gegen Versammlungsbescheid, FFP2-Maskenpflicht

  • VG Würzburg, 31.01.2022 - W 5 S 22.157

    Allgemeinverfügung; Versammlungen in der Form sog. "Spaziergänge"; Beschränkung

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