Rechtsprechung
   VGH Bayern, 31.03.2010 - 5 S 10.330   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,24990
VGH Bayern, 31.03.2010 - 5 S 10.330 (https://dejure.org/2010,24990)
VGH Bayern, Entscheidung vom 31.03.2010 - 5 S 10.330 (https://dejure.org/2010,24990)
VGH Bayern, Entscheidung vom 31. März 2010 - 5 S 10.330 (https://dejure.org/2010,24990)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2010,24990) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Ehrenamtlicher Richter; Tätigkeit im öffentlichen Dienst; GmbH in öffentlicher Hand

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beurteilung einer Tätigkeit als im öffentlichen Dienst bei einer in privatrechtlicher Rechtsform betriebenen Gesellschaft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 22 Nr. 3; VwGO § 24 Abs. 1 Nr. 1
    Beurteilung einer Tätigkeit als im öffentlichen Dienst bei einer in privatrechtlicher Rechtsform betriebenen Gesellschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • OVG Saarland, 10.05.2001 - 1 T 7/01

    Voraussetzungen der Entbindung eines ehrenamtlichen Richters am

    Auszug aus VGH Bayern, 31.03.2010 - 5 S 10.330
    Zum anderen kann eine Interessenkollision, die die Regelung in § 22 Nr. 3 VwGO vermeiden will, grundsätzlich nur dann auftreten, wenn das Handeln derjenigen Institution, die den ehrenamtlichen Richter beschäftigt, überhaupt durch Verwaltungsgerichte kontrollierbar ist, denn nur dann ist ein das Vertrauen des Bürgers in die Neutralität der Verwaltungsgerichtsbarkeit schmälernder Kontrollkonflikt möglich (vgl. OVG Berlin-Brandenburg v. 8.1.2009, a.a.O.; OVG Saarlouis v. 10.5.2001, NVwZ-RR 2002, 7; Ziekow in Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. Rd.Nr. 14 zu § 22).

    Privatrechtliche Gesellschaften mit beschränkter Haftung können grundsätzlich nicht öffentlich-rechtlich handeln - auch dann nicht, wenn ihr Kapital mehrheitlich oder auch vollständig durch eine Kommune gehalten wird (vgl. OVG Berlin v. 8.7.1999, Az. 4 E 10/99 in juris; OVG Saarlouis v. 10.5.2001, a.a.O.; Ziekow, a.a.O. Rd.Nr. 15 zu § 22) Die G... GmbH ist nicht mit Hoheitsbefugnissen ausgestattet und nicht befugt, Bescheide zu erlassen.

    Eine Notwendigkeit, Angestellte von privatrechtlich organisierten Unternehmen, an denen allein oder mehrheitlich juristische Personen des öffentlichen Rechts beteiligt sind, generell von der Ausübung der ehrenamtlichen Richtertätigkeit bei den Verwaltungsgerichten auszuschließen, besteht jedoch nicht (vgl. OVG Berlin v. 8.7.1999, a.a.O.; OVG Saarlouis v. 10.5.2001, a.a.O; vgl. auch Sächsisches OVG v. 5.8.1997, a.a.O.).

  • BVerfG, 04.04.1978 - 2 BvR 1108/77

    Inkompatibilität/Kommunal beherrschtes Unternehmen

    Auszug aus VGH Bayern, 31.03.2010 - 5 S 10.330
    3 Zwar ist der weder allgemeingültig existente (vgl. BVerfG v. 4.4.1978, BVerfGE 48, 64/83f., m.w.N.), noch in der VwGO bestimmte Begriff des öffentlichen Dienstes im Hinblick auf den Zweck des Gesetzes, Interessen- und Pflichtenkollisionen zu vermeiden, die richterliche Unabhängigkeit zu gewährleisten und auch nur den Anschein der Voreingenommenheit der Laienrichter auszuschließen (vgl. Reg.-Entw. BT-Drs. 3/55, S. 29), weit auszulegen (vgl. OVG NRW v. 17.8.1993, NVwZ-RR 1994, 704 m.w.N.; v. 2.3.2010, Az. 16 F 5/10; Thüring. OVG v. 27.6.2007, Az. 2 SO 412/07 in juris, Rd.Nr. 5).

    Die grundsätzlich bestehende Distanz zur öffentlichen Hand verbietet es jedenfalls, jeden Angestellten eines von der öffentliche Hand beherrschten privaten Unternehmens zum öffentlichen Dienst im Sinne des § 22 Nr. 3 VwGO zu zählen (vgl. insoweit auch BVerfG v. 4.4.1978, BVerfGE 48, 64ff).

  • OVG Sachsen, 05.08.1997 - 3 S 440/97

    Laienbesitzer; Öffentlicher Dienst; Juristische Person des öffentlichen Rechts;

    Auszug aus VGH Bayern, 31.03.2010 - 5 S 10.330
    Dementsprechend wird als öffentlicher Dienst im Sinne des § 22 Nr. 3 VwGO nicht nur der Bundes-, Landes- und Kommunaldienst, sondern auch der Dienst bei einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt angesehen (vgl. Sächs. OVG v. 5.8.1997, NVwZ-RR 1998, 324; OVG NRW v. 17.8.1993 a.a.O.).

    Eine Notwendigkeit, Angestellte von privatrechtlich organisierten Unternehmen, an denen allein oder mehrheitlich juristische Personen des öffentlichen Rechts beteiligt sind, generell von der Ausübung der ehrenamtlichen Richtertätigkeit bei den Verwaltungsgerichten auszuschließen, besteht jedoch nicht (vgl. OVG Berlin v. 8.7.1999, a.a.O.; OVG Saarlouis v. 10.5.2001, a.a.O; vgl. auch Sächsisches OVG v. 5.8.1997, a.a.O.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.08.1993 - 16 F 215/93

    Beschäftigungsverhältnis; Privatrechtlich bezeichneter Arbeitsvertrag;

    Auszug aus VGH Bayern, 31.03.2010 - 5 S 10.330
    3 Zwar ist der weder allgemeingültig existente (vgl. BVerfG v. 4.4.1978, BVerfGE 48, 64/83f., m.w.N.), noch in der VwGO bestimmte Begriff des öffentlichen Dienstes im Hinblick auf den Zweck des Gesetzes, Interessen- und Pflichtenkollisionen zu vermeiden, die richterliche Unabhängigkeit zu gewährleisten und auch nur den Anschein der Voreingenommenheit der Laienrichter auszuschließen (vgl. Reg.-Entw. BT-Drs. 3/55, S. 29), weit auszulegen (vgl. OVG NRW v. 17.8.1993, NVwZ-RR 1994, 704 m.w.N.; v. 2.3.2010, Az. 16 F 5/10; Thüring. OVG v. 27.6.2007, Az. 2 SO 412/07 in juris, Rd.Nr. 5).

    Dementsprechend wird als öffentlicher Dienst im Sinne des § 22 Nr. 3 VwGO nicht nur der Bundes-, Landes- und Kommunaldienst, sondern auch der Dienst bei einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt angesehen (vgl. Sächs. OVG v. 5.8.1997, NVwZ-RR 1998, 324; OVG NRW v. 17.8.1993 a.a.O.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.03.2001 - 16 F 18/01
    Auszug aus VGH Bayern, 31.03.2010 - 5 S 10.330
    Selbst dann, wenn der Senat der vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vertretenen sog. Mittelmeinung (z.B. OVG NRW v. 9.3.2001, NVwZ 2002, 234 f) folgte, wonach (nur) leitende Angestellte eines privatrechtlichen Unternehmens als Angestellte im öffentlichen Dienst im Sinne des § 22 Nr. 3 VwGO angesehen werden, wenn eine juristische Person des öffentlichen Rechts an dem Unternehmen mehrheitlich beteiligt ist, würde sich an der Entscheidung nichts ändern.

    Dazu gehört nur der Geschäftsführer des Unternehmens sowie derjenige, der Prokura oder Handlungsvollmacht hat (OVG NRW v. 9.3.2001, a.a.O.).

  • OVG Berlin, 08.07.1999 - 4 E 10.99

    Privatrechtlich organisiertes Unternehmen; Juristische Person des öffentlichen

    Auszug aus VGH Bayern, 31.03.2010 - 5 S 10.330
    Privatrechtliche Gesellschaften mit beschränkter Haftung können grundsätzlich nicht öffentlich-rechtlich handeln - auch dann nicht, wenn ihr Kapital mehrheitlich oder auch vollständig durch eine Kommune gehalten wird (vgl. OVG Berlin v. 8.7.1999, Az. 4 E 10/99 in juris; OVG Saarlouis v. 10.5.2001, a.a.O.; Ziekow, a.a.O. Rd.Nr. 15 zu § 22) Die G... GmbH ist nicht mit Hoheitsbefugnissen ausgestattet und nicht befugt, Bescheide zu erlassen.

    Eine Notwendigkeit, Angestellte von privatrechtlich organisierten Unternehmen, an denen allein oder mehrheitlich juristische Personen des öffentlichen Rechts beteiligt sind, generell von der Ausübung der ehrenamtlichen Richtertätigkeit bei den Verwaltungsgerichten auszuschließen, besteht jedoch nicht (vgl. OVG Berlin v. 8.7.1999, a.a.O.; OVG Saarlouis v. 10.5.2001, a.a.O; vgl. auch Sächsisches OVG v. 5.8.1997, a.a.O.).

  • OVG Thüringen, 27.06.2007 - 2 SO 412/07

    Sonstiges ; Beamter bei der EU als ehrenamtlicher Richter,

    Auszug aus VGH Bayern, 31.03.2010 - 5 S 10.330
    3 Zwar ist der weder allgemeingültig existente (vgl. BVerfG v. 4.4.1978, BVerfGE 48, 64/83f., m.w.N.), noch in der VwGO bestimmte Begriff des öffentlichen Dienstes im Hinblick auf den Zweck des Gesetzes, Interessen- und Pflichtenkollisionen zu vermeiden, die richterliche Unabhängigkeit zu gewährleisten und auch nur den Anschein der Voreingenommenheit der Laienrichter auszuschließen (vgl. Reg.-Entw. BT-Drs. 3/55, S. 29), weit auszulegen (vgl. OVG NRW v. 17.8.1993, NVwZ-RR 1994, 704 m.w.N.; v. 2.3.2010, Az. 16 F 5/10; Thüring. OVG v. 27.6.2007, Az. 2 SO 412/07 in juris, Rd.Nr. 5).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.01.2009 - 4 E 19.08

    Entbindung eines ehrenamtlichen Richters wegen Beschäftigung im öffentlichen

    Auszug aus VGH Bayern, 31.03.2010 - 5 S 10.330
    Darüber hinaus üben auch die Angestellten eines Privatunternehmens, das hoheitliche Aufgaben erfüllt, einen Dienst aus, der materiell-rechtlich als öffentlicher Dienst im Sinne des § 22 Nr. 3 VwGO anzusehen ist, da das privat-rechtlich organisierte Unternehmen damit der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg v. 8.1.2009, Az. 4 E 19.08 in juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.10.2001 - 16 F 77/01

    Wahl zur ehrenamtlichen Richterin bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg

    Auszug aus VGH Bayern, 31.03.2010 - 5 S 10.330
    Zum einen hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem Beschluss vom 25. Oktober 2001 (Az. 16 F 77/01 in juris, RdNr. 17) überzeugend ausgeführt, dass sich die Fundamente dieser überwiegenden Literaturmeinung als nicht tragfähig erweisen.
  • Drs-Bund, 05.12.1957 - BT-Drs III/55
    Auszug aus VGH Bayern, 31.03.2010 - 5 S 10.330
    3 Zwar ist der weder allgemeingültig existente (vgl. BVerfG v. 4.4.1978, BVerfGE 48, 64/83f., m.w.N.), noch in der VwGO bestimmte Begriff des öffentlichen Dienstes im Hinblick auf den Zweck des Gesetzes, Interessen- und Pflichtenkollisionen zu vermeiden, die richterliche Unabhängigkeit zu gewährleisten und auch nur den Anschein der Voreingenommenheit der Laienrichter auszuschließen (vgl. Reg.-Entw. BT-Drs. 3/55, S. 29), weit auszulegen (vgl. OVG NRW v. 17.8.1993, NVwZ-RR 1994, 704 m.w.N.; v. 2.3.2010, Az. 16 F 5/10; Thüring. OVG v. 27.6.2007, Az. 2 SO 412/07 in juris, Rd.Nr. 5).
  • VGH Bayern, 23.03.2015 - 5 S 15.497

    Keine Entbindung vom Amt des ehrenamtlichen Richters; Max-Planck-Gesellschaft;

    Es handelt sich bei der Max-Planck-Gesellschaft auch nicht etwa um ein in der Form des Privatrechts organisiertes Unternehmen, dessen Einordnung unter den Begriff des "öffentlichen Dienstes" im Sinne des § 22 Nr. 3 VwGO in Rechtsprechung und Literatur teilweise unterschiedlich beurteilt wird, wenn die öffentliche Hand am Unternehmen mehrheitlich beteiligt ist (vgl. hierzu BayVGH B.v. 31.3.2010 - 5 S 10.353 - juris für eine Angestellte bei einer Stadtwerke GmbH; B.v. 31.3.2010 - 5 S 10.330 - juris, jeweils m.w.N.).

    Zusammengefasst kann ein das Vertrauen des Bürgers in die Neutralität der Verwaltungsgerichtsbarkeit schmälernder Kontrollkonflikt im vorliegenden Fall durch die Berufung eines (noch dazu nicht leitenden, vgl. BayVGH vom 31.3.2010 - 5 S 10.330 - a.a.O. Rn. 8) Mitarbeiters privatrechtlich geführter Vereine zu ehrenamtlichen Richtern nicht auftreten.

  • OVG Niedersachsen, 28.08.2017 - 13 PS 221/17

    Beherrscht; ehrenamtlicher Richter; Entbindung; hoheitlich; Inkompatibilität;

    Der bloße Verweis auf die private Rechtsform des den Angestellten beschäftigenden Privatrechtssubjekts und dessen (von Beleihungsfällen - vgl. etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 8.1.2009 - OVG 4 E 19.08 -, juris Rn. 2 f. - abgesehen) damit verbundene grundsätzliche Unfähigkeit, öffentlich-rechtlich (hoheitlich) zu handeln, genügt nach Auffassung des Senats nicht, um dort eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst i.S.d. § 22 Nr. 3 VwGO zu verneinen (so aber Bayer. VGH, Beschl. v. 23.3.2015 - 5 S 15.497 -, juris Rn. 5 f., und v. 31.3.2010 - 5 S 10.330 - sowie - 5 S 10.353 -, jeweils juris Rn. 7; OVG Saarland, Beschl. v. 10.5.2001 - 1 T 7/01 -, NVwZ-RR 2002, 7; OVG Berlin, Beschl. v. 8.7.1999 - 4 E 10.99 -, juris Rn. 3; Sächs. OVG, Beschl. v. 5.8.1997 - 3 S 440/97 -, NVwZ-RR 1998, 324; nunmehr [seit der 21. Aufl. 2015] auch Ruthig, in: Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 22 Rn. 2).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht