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   VGH Bayern, 31.03.2020 - 6 C 20.344   

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https://dejure.org/2020,8592
VGH Bayern, 31.03.2020 - 6 C 20.344 (https://dejure.org/2020,8592)
VGH Bayern, Entscheidung vom 31.03.2020 - 6 C 20.344 (https://dejure.org/2020,8592)
VGH Bayern, Entscheidung vom 31. März 2020 - 6 C 20.344 (https://dejure.org/2020,8592)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    ZPO § 166; VwGO § 114, § 122 Abs. 2 S. 2 u. S. 3
    Keine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Beendigung des Sachverfahrens

  • rewis.io

    Keine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Beendigung des Sachverfahrens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Soldatenrecht; Entlassung; Ungenehmigte Nebentätigkeit; Prozesskostenhilfe; Rückwirkende Bewilligung aus Billigkeitsgründen (hier verneint); Rechtskraft der ergangenen Sachentscheidung; beabsichtigte Rechtsverfolgung; Soldat; Bewilligung; Rechtsverfolgung

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.09.2008 - 5 B 1410/08

    Pflicht zur Vertretung eines Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten für

    Auszug aus VGH Bayern, 31.03.2020 - 6 C 20.344
    Es besteht weitgehend Einigkeit darin, dass eine derartige Billigkeitsentscheidung nicht in Betracht kommt, wenn der jeweilige Antragsteller aus freiem Entschluss, etwa im Wege der Klage- oder Antragsrücknahme, das zu fördernde Sachverfahren beendet hat (vgl. OVG NW, B.v. 19.9.2008 - 5 B 1410/08 - 5 E 1231/08 - NVwZ-RR 2009, 270).
  • VGH Bayern, 29.05.2001 - 21 ZC 00.2788
    Auszug aus VGH Bayern, 31.03.2020 - 6 C 20.344
    Ist das Verfahren, für das Prozesskostenhilfe begehrt wird, durch eine rechtskräftige abschlägige Entscheidung abgeschlossen, so bleibt eine Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe zwar zulässig; sie ist jedoch grundsätzlich als unbegründet zurückzuweisen, da mit Eintritt der Rechtskraft der ergangenen Sachentscheidung bindend feststeht, dass das Rechtsschutzgesuch des um Prozesskostenhilfe nachsuchenden Beteiligten keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinn von § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO besitzt (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 29.5.2001 - 21 ZC 00.2788 - juris Rn. 14 m.w.N.; B.v. 27.8.2008 - 11 CS 08.2213, 11 C 08.2239 - juris Rn. 10 m.w.N.).
  • VG München, 04.02.2020 - M 21b K 19.3470

    Ablehnung von PKH für Klage gegen fristlose Entlassung eines Soldaten auf Zeit

    Auszug aus VGH Bayern, 31.03.2020 - 6 C 20.344
    Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 4. Februar 2020 - M 21b K 19.3470 - wird zurückgewiesen.
  • VGH Bayern, 02.06.2010 - 11 C 10.747

    Abgelehnter Antrag auf Prozesskostenhilfe für ein Klageverfahren; anschließende

    Auszug aus VGH Bayern, 31.03.2020 - 6 C 20.344
    Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe scheidet daher grundsätzlich aus, wenn die zugrunde liegende, kostenverursachende Instanz bereits abgeschlossen ist, also nichts mehr gefördert werden kann (vgl. NdsOVG, B.v. 13.1.2016 - 2 PA 409/15 - juris Rn. 11; OVG NW, B.v. 4.1.2016 - 1 E 1187/15 - juris Rn. 3 m.w.N.; BayVGH, B.v. 2.6.2010 - 11 C 10.747 - juris Rn. 17 und 31 m.w.N.).
  • OVG Niedersachsen, 13.01.2016 - 2 PA 409/15

    Billigkeitsentscheidung; Prozesskostenhilfebeschwerde; beabsichtigte

    Auszug aus VGH Bayern, 31.03.2020 - 6 C 20.344
    Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe scheidet daher grundsätzlich aus, wenn die zugrunde liegende, kostenverursachende Instanz bereits abgeschlossen ist, also nichts mehr gefördert werden kann (vgl. NdsOVG, B.v. 13.1.2016 - 2 PA 409/15 - juris Rn. 11; OVG NW, B.v. 4.1.2016 - 1 E 1187/15 - juris Rn. 3 m.w.N.; BayVGH, B.v. 2.6.2010 - 11 C 10.747 - juris Rn. 17 und 31 m.w.N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.01.2016 - 1 E 1187/15

    Annahme von Billigkeitsgründen i.R. der rückwirkenden Bewilligung von

    Auszug aus VGH Bayern, 31.03.2020 - 6 C 20.344
    Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe scheidet daher grundsätzlich aus, wenn die zugrunde liegende, kostenverursachende Instanz bereits abgeschlossen ist, also nichts mehr gefördert werden kann (vgl. NdsOVG, B.v. 13.1.2016 - 2 PA 409/15 - juris Rn. 11; OVG NW, B.v. 4.1.2016 - 1 E 1187/15 - juris Rn. 3 m.w.N.; BayVGH, B.v. 2.6.2010 - 11 C 10.747 - juris Rn. 17 und 31 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 27.08.2008 - 11 CS 08.2213

    Nicht begründete Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO;

    Auszug aus VGH Bayern, 31.03.2020 - 6 C 20.344
    Ist das Verfahren, für das Prozesskostenhilfe begehrt wird, durch eine rechtskräftige abschlägige Entscheidung abgeschlossen, so bleibt eine Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe zwar zulässig; sie ist jedoch grundsätzlich als unbegründet zurückzuweisen, da mit Eintritt der Rechtskraft der ergangenen Sachentscheidung bindend feststeht, dass das Rechtsschutzgesuch des um Prozesskostenhilfe nachsuchenden Beteiligten keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinn von § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO besitzt (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 29.5.2001 - 21 ZC 00.2788 - juris Rn. 14 m.w.N.; B.v. 27.8.2008 - 11 CS 08.2213, 11 C 08.2239 - juris Rn. 10 m.w.N.).
  • BVerwG, 28.01.2004 - 6 PKH 15.03

    Nichtzulassungsbeschwerde; Wiedereinsetzung; Prozesskostenhilfe; Rechtsanwalt der

    Auszug aus VGH Bayern, 31.03.2020 - 6 C 20.344
    Selbst wenn einem Beteiligten wegen seiner Mittellosigkeit die fristgerechte Einlegung eines Rechtsmittels durch einen Rechtsanwalt nicht zuzumuten ist, muss er jedoch bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist zumindest einen vollständigen Prozesskostenhilfeantrag für das beabsichtigte Rechtsmittel eingereicht haben (vgl. BVerwG, B.v. 28.1.2004 - 6 PKH 15.03 - DÖV 2004, 537).
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