Rechtsprechung
   VGH Bayern, 31.05.2022 - 15 ZB 22.30516   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,14161
VGH Bayern, 31.05.2022 - 15 ZB 22.30516 (https://dejure.org/2022,14161)
VGH Bayern, Entscheidung vom 31.05.2022 - 15 ZB 22.30516 (https://dejure.org/2022,14161)
VGH Bayern, Entscheidung vom 31. Mai 2022 - 15 ZB 22.30516 (https://dejure.org/2022,14161)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2022,14161) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    AsylG §§ 3 ff., 78 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 S. 4; AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1
    Anforderungen an die Darlegung des Zulassungsgrunds der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache

  • rewis.io

    Jordanien, Antrag auf Zulassung der Berufung (abgelehnt), grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (verneint)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • VG München, 04.02.2022 - M 27 K 20.33133

    Erfolglose Asylklage von Jordanierinnen

    Auszug aus VGH Bayern, 31.05.2022 - 15 ZB 22.30516
    Ebenfalls mit Urteil vom 4. Februar 2022 wies das Verwaltungsgericht München eine asylrechtliche Klage der Ehefrau und zweier Töchter des Klägers unter dem Az. M 27 K 20.33133 ab.

    Mit Schreiben vom 10. Mai 2022 übermittelte das Verwaltungsgericht München dem Verwaltungsgerichtshof folgende Unterlagen, die im übermittelnden Schreiben allein dem Verfahren der Ehefrau und der Töchter des Klägers mit dem erstinstanzlichen Aktenzeichen M 27 K 20.33133 zugeschrieben waren:.

    - (1) beim Verwaltungsgericht am Montag, den 9. Mai 2022, elektronisch über beA eingegangener Schriftsatz vom 6. Mai 2022, 1aut dessen Rubrum einerseits der Antrag auf Zulassung der Berufung für das Verfahren "M 27 K 20.33133" (= Aktenzeichen des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens der Ehefrau und der Töchter des Klägers) gestellt wurde, anderseits der Kläger als Antragsteller des Berufungszulassungsantrags namentlich benannt wird,.

    - (2) weiterer (ebenfalls beim Verwaltungsgericht am Montag, den 9. Mai 2022, elektronisch über beA eingegangener) Schriftsatz vom 6. Mai 2022, 1aut dessen Rubrum der Antrag auf Zulassung der Berufung ebenfalls für das Verfahren "M 27 K 20.33133" gestellt wurde, wobei diesmal ausdrücklich die Ehefrau und die beiden Töchter des Klägers als Antragsteller des Berufungszulassungsantrags namentlich benannt waren.

    Mit Schriftsatz vom 23. Mai 2022 wies die Beklagte darauf hin, dass es zwei Urteile vom 4. Februar 2022 gibt, nämlich zum einen bezogen auf die Ehefrau und die beiden Töchter des Klägers (Az. M 27 K 20.33133) und zum andern bezogen auf den Kläger selbst (Az. M 27 K 20.33131).

    Mit Schriftsatz vom 24. Mai 2022 teilte der Bevollmächtigte des Klägers sowie der Klägerinnen im Parallelverfahren (Az. VG München M 27 K 20.33133) mit, er habe in beiden Verfahren einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt.

  • VGH Bayern, 31.05.2022 - 15 ZB 22.30463

    Rücknahme der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach Täuschung über

    Auszug aus VGH Bayern, 31.05.2022 - 15 ZB 22.30516
    Auf die erstinstanzliche Gerichtsakte dieses Verfahrens, die Akten des Verwaltungsgerichtshofs zum Verfahren 15 ZB 22.30463 und den Beschluss des Senats zu diesem Verfahren vom heutigen Tag wird Bezug genommen.

    Beim Verwaltungsgerichtshof wurde aufgrund des Zuleitungsschreibens des Verwaltungsgerichts unter dem Az. 15 ZB 22.30463 zunächst nur das Berufungszulassungsverfahren der Ehefrau und der beiden Töchter des Klägers angelegt.

    wird auf die Ausführungen im Beschluss des Senats des heutigen Tags im Parallelverfahren 15 ZB 22.30463 Bezug genommen.

  • VG München, 04.02.2022 - M 27 K 20.33131

    Unbegründeter Asylfolgeantrag eines jordanischen Staatsangehörigen

    Auszug aus VGH Bayern, 31.05.2022 - 15 ZB 22.30516
    Mit Urteil vom 4. Februar 2022 - Az. M 27 K 20.33131 - wies das Verwaltungsgericht München die vom Kläger erhobene Klage mit den Anträgen, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 3. November 2020 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigte anzuerkennen und ihn als Flüchtling anzuerkennen, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen sowie weiter hilfsweise festzustellen, dass die Voraussetzungen gem. § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen, ab.

    Mit Schriftsatz vom 23. Mai 2022 wies die Beklagte darauf hin, dass es zwei Urteile vom 4. Februar 2022 gibt, nämlich zum einen bezogen auf die Ehefrau und die beiden Töchter des Klägers (Az. M 27 K 20.33133) und zum andern bezogen auf den Kläger selbst (Az. M 27 K 20.33131).

    Der vom Kläger des vorliegenden Verfahrens (erstinstanzliches Verfahren M 27 K 20.33131) allein geltend gemachte Berufungszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) liegt nicht vor bzw. ist nicht gemäß den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG substantiiert dargelegt worden.

  • VGH Bayern, 16.03.2022 - 15 ZB 22.30278

    Asylrecht; Tschetschenien; Abschiebungsverbot; psychische Erkrankung

    Auszug aus VGH Bayern, 31.05.2022 - 15 ZB 22.30516
    Zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit und der Entscheidungserheblichkeit muss hinreichend substantiiert dargetan werden, warum die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren anders als nach den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zu entscheiden sein könnte (vgl. BayVGH, B.v. 8.12.2021 - 15 ZB 21.31689 - juris Rn. 4 m.w.N.; B.v. 16.3.2022 - 15 ZB 22.30278 - juris Rn. 17).

    Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf (BayVGH, B.v. 16.3.2022 a.a.O.; SächsOVG, B.v. 15.9.2021 - 6 A 1078/19 A - juris Rn. 3 m.w.N.).

  • VGH Bayern, 08.12.2021 - 15 ZB 21.31689

    Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung in einem Asylverfahren (Libanon,

    Auszug aus VGH Bayern, 31.05.2022 - 15 ZB 22.30516
    Zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit und der Entscheidungserheblichkeit muss hinreichend substantiiert dargetan werden, warum die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren anders als nach den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zu entscheiden sein könnte (vgl. BayVGH, B.v. 8.12.2021 - 15 ZB 21.31689 - juris Rn. 4 m.w.N.; B.v. 16.3.2022 - 15 ZB 22.30278 - juris Rn. 17).
  • OVG Sachsen, 15.09.2021 - 6 A 1078/19
    Auszug aus VGH Bayern, 31.05.2022 - 15 ZB 22.30516
    Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf (BayVGH, B.v. 16.3.2022 a.a.O.; SächsOVG, B.v. 15.9.2021 - 6 A 1078/19 A - juris Rn. 3 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 31.05.2022 - 15 ZB 22.30463

    Erfolgloser Berufungszulassungsantrag jordanischer Asylklägerinnen

    Auf die erstinstanzliche Gerichtsakte dieses Verfahrens, die Akten des Verwaltungsgerichtshofs zum Verfahren 15 ZB 22.30516 und den Beschluss des Senats zu diesem Verfahren vom heutigen Tag wird Bezug genommen.

    Auf Verfügung des Vorsitzenden des Senats wurde am 30. Mai 2022 für den Ehemann der Klägerin zu 1 und Vater der Klägerinnen zu 2 und 3 ein eigenständiges Berufungszulassungsverfahren unter dem Aktenzeichen 15 ZB 22.30516 angelegt.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht